Rechtssatz RS0034749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034749
Geschäftszahl
3Ob81/92 (3Ob82/92, 3Ob83/92); 3Ob217/99d; 3Ob141/05i; 3Ob144/07h
Entscheidungsdatum
16.08.2007
Norm
3.ABGBTeilNov §47 Abs3
EO §150a
Rechtssatz
§ 47 Abs 3 der 3.TeilNov ABGB dient nicht dem Schutz des Inhabers des zurücktretenden Rechts, sondern dem Schutz der Zwischenberechtigten. Sobald deren Interessen nicht mehr nachteilig berührt werden können, besteht kein Grund, der Vorrangseinräumung die Wirksamkeit zu versagen.Paragraph 47, Absatz 3, der 3.TeilNov ABGB dient nicht dem Schutz des Inhabers des zurücktretenden Rechts, sondern dem Schutz der Zwischenberechtigten. Sobald deren Interessen nicht mehr nachteilig berührt werden können, besteht kein Grund, der Vorrangseinräumung die Wirksamkeit zu versagen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 81/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 81/92
Veröff: SZ 65/161 = EvBl 1993/56 S 275
- 3 Ob 217/99d
Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
nur: § 47 Abs 3 der 3.TeilNov ABGB dient nicht dem Schutz des Inhabers des zurücktretenden Rechts, sondern dem Schutz der Zwischenberechtigten. (T1) Beisatz: Der zurücktretende Buchberechtigte könnte sich allenfalls durch Rekurs gegen die Feststellung der Versteigerungsbedingungen gegen eine seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Anordnung der Übernahme von Lasten bloß in Anrechnung auf das Meistbot zur Wehr setzen. Zufolge der Rechtskraft der Feststellung der Versteigerungsbedingungen kommt es auf eine allenfalls notwendige Zustimmung nicht an. (T2); Veröff: SZ 73/85
- 3 Ob 141/05i
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 141/05i
Vgl; nur T1; Beisatz: Nunmehr: § 150a EO. Diese mit der EO-Nov 2000 eingeführte Bestimmung entspricht dem früheren § 47 Abs 3 der dritten Teilnovelle zum ABGB, dem er materiell derogierte. (T3); Beisatz: § 150a EO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich seine Wirkung auf die Verhinderung eines Nachteils für die Zwischenberechtigten beschränkt. (T4); Veröff: SZ 2005/107
- 3 Ob 144/07h
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 144/07h
Auch; Beis ähnlich wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034749
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00081_9200000_002