Nach § 150a EO ist im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung iSd § 30 Abs 3 GBG bei der Meistbotsverteilung das vortretende Recht an seiner ursprünglichen Stelle zu berücksichtigen, wenn das Recht, das nach seinem ursprünglichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, zurücktritt und ein seiner Natur nach verschiedenes Recht vortritt. Diese mit der EO-Nov 2000 eingeführte Bestimmung entspricht dem früheren § 47 Abs 3 der dritten Teilnovelle zum ABGB, welcher Bestimmung § 150a EO materiell derogierte (3 Ob 83/04h = JBl 2004, 800 = RdW 2005, 29 mwN). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, den auch die Erläuterungen zur RV der EO-Nov 2000 wiederholen (93 BlgNR 21. GP, 38), regelt die Bestimmung allein die (mangelnde) Wirkung eines Rangtausches beim vortretenden Recht für die Verteilung des Meistbots. Es wird weder angeordnet, dass das zurücktretende Recht bei dieser an seiner bisherigen Stelle zu beteilen wäre, noch dass schon Vorwirkungen auf den Ausspruch im Versteigerungsedikt gemäß § 170 Z 8 EO eintreten sollten (3 Ob 83/04h). § 150a EO dient allein dem Schutz der Zwischenberechtigten, nicht aber dem des Inhabers des zurücktretenden Rechts, weshalb man nicht zwingend zu einer völligen Unwirksamkeit des Rangtausches gelangt. An der ursprünglichen Stelle (vor dem Rangtausch) ist vielmehr § 30 Abs 4 GBG anzuwenden, wonach mangels anderer Vereinbarung das vortretende Recht dem zurücktretenden Recht auch an dessen ursprünglicher Stelle vorgeht, was im Verhältnis der Inhaber dieser beiden Rechte die Wirkung des Rangtausches auch im Rahmen der Meistbotsverteilung entsprechend der getroffenen Vereinbarung aufrecht lässt. § 150a EO ist - schon zur Vermeidung sachlich nicht zu rechtfertigender Begünstigungen von Zwischenberechtigten durch gänzlichen Wegfall der vor dem Rangtausch vorrangigen Last - teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich seine Wirkung auf die Verhinderung eines Nachteils für die Zwischenberechtigten beschränkt (vgl 3 Ob 83/04h; 3 Ob 81-83/92 = SZ 65/161; Angst in Angst, § 150a EO Rz 1 mwN). Da im vorliegenden Fall die allein geschützten Interessen des Zwischenberechtigten (das Land als Wohnbauförderungsgeber erlangt vollständige Befriedigung aus dem Meistbot) nicht mehr nachteilig berührt werden können, besteht kein Grund, der Vorrangseinräumung die Wirksamkeit zu versagen (3 Ob 81-83/92).Nach Paragraph 150 a, EO ist im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung iSd Paragraph 30, Absatz 3, GBG bei der Meistbotsverteilung das vortretende Recht an seiner ursprünglichen Stelle zu berücksichtigen, wenn das Recht, das nach seinem ursprünglichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, zurücktritt und ein seiner Natur nach verschiedenes Recht vortritt. Diese mit der EO-Nov 2000 eingeführte Bestimmung entspricht dem früheren Paragraph 47, Absatz 3, der dritten Teilnovelle zum ABGB, welcher Bestimmung Paragraph 150 a, EO materiell derogierte (3 Ob 83/04h = JBl 2004, 800 = RdW 2005, 29 mwN). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, den auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der EO-Nov 2000 wiederholen (93 BlgNR 21. GP, 38), regelt die Bestimmung allein die (mangelnde) Wirkung eines Rangtausches beim vortretenden Recht für die Verteilung des Meistbots. Es wird weder angeordnet, dass das zurücktretende Recht bei dieser an seiner bisherigen Stelle zu beteilen wäre, noch dass schon Vorwirkungen auf den Ausspruch im Versteigerungsedikt gemäß Paragraph 170, Ziffer 8, EO eintreten sollten (3 Ob 83/04h). Paragraph 150 a, EO dient allein dem Schutz der Zwischenberechtigten, nicht aber dem des Inhabers des zurücktretenden Rechts, weshalb man nicht zwingend zu einer völligen Unwirksamkeit des Rangtausches gelangt. An der ursprünglichen Stelle (vor dem Rangtausch) ist vielmehr Paragraph 30, Absatz 4, GBG anzuwenden, wonach mangels anderer Vereinbarung das vortretende Recht dem zurücktretenden Recht auch an dessen ursprünglicher Stelle vorgeht, was im Verhältnis der Inhaber dieser beiden Rechte die Wirkung des Rangtausches auch im Rahmen der Meistbotsverteilung entsprechend der getroffenen Vereinbarung aufrecht lässt. Paragraph 150 a, EO ist - schon zur Vermeidung sachlich nicht zu rechtfertigender Begünstigungen von Zwischenberechtigten durch gänzlichen Wegfall der vor dem Rangtausch vorrangigen Last - teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich seine Wirkung auf die Verhinderung eines Nachteils für die Zwischenberechtigten beschränkt vergleiche 3 Ob 83/04h; 3 Ob 81-83/92 = SZ 65/161; Angst in Angst, Paragraph 150 a, EO Rz 1 mwN). Da im vorliegenden Fall die allein geschützten Interessen des Zwischenberechtigten (das Land als Wohnbauförderungsgeber erlangt vollständige Befriedigung aus dem Meistbot) nicht mehr nachteilig berührt werden können, besteht kein Grund, der Vorrangseinräumung die Wirksamkeit zu versagen (3 Ob 81-83/92).
Überdies entspricht es der - auch zu § 150a EO von Angst aaO Rz 2 gebilligten - Rsp des Obersten Gerichtshofs, dass § 47 Abs 3 der dritten Teilnovelle zum ABGB nur anzuwenden und eine ohne Zustimmung der Zwischenberechtigten vereinbarte Vorrangseinräumung daher nur dann unwirksam ist, wenn in den rechtskräftig gewordenen Versteigerungsbedingungen festgelegt ist, dass das zurücktretende Recht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist (3 Ob 81-83/92; 3 Ob 217/99d = SZ 73/85). Davon zur sinngleichen Bestimmung des § 150a EO abzugehen besteht auch nach den bloß die Rekursentscheidung ablehnenden Ausführungen im Revisionsrekurs kein Anlass, zumal allein die Versteigerungsbedingungen dafür maßgebend sind, welche Lasten der Ersteher und in welcher Form er sie zu übernehmen hat (3 Ob 81-83/92 mwN; RIS-Justiz RS0013795).Überdies entspricht es der - auch zu Paragraph 150 a, EO von Angst aaO Rz 2 gebilligten - Rsp des Obersten Gerichtshofs, dass Paragraph 47, Absatz 3, der dritten Teilnovelle zum ABGB nur anzuwenden und eine ohne Zustimmung der Zwischenberechtigten vereinbarte Vorrangseinräumung daher nur dann unwirksam ist, wenn in den rechtskräftig gewordenen Versteigerungsbedingungen festgelegt ist, dass das zurücktretende Recht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist (3 Ob 81-83/92; 3 Ob 217/99d = SZ 73/85). Davon zur sinngleichen Bestimmung des Paragraph 150 a, EO abzugehen besteht auch nach den bloß die Rekursentscheidung ablehnenden Ausführungen im Revisionsrekurs kein Anlass, zumal allein die Versteigerungsbedingungen dafür maßgebend sind, welche Lasten der Ersteher und in welcher Form er sie zu übernehmen hat (3 Ob 81-83/92 mwN; RIS-Justiz RS0013795).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.