Rechtssatz RS0034766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034766
Geschäftszahl
3Ob81/92 (3Ob82/92, 3Ob83/92); 3Ob141/05i; 3Ob144/07h
Entscheidungsdatum
16.08.2007
Norm
3.ABGBTeilNov §47 Abs3
EO §150a
Rechtssatz
§ 47 Abs 3 der 3.TeilNov ABGB ist in historischer und teleologischer Auslegung berichtigend dahin zu verstehen, dass eine Vorrangseinräumung zwischen nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Buchberechtigten bei der Meistbotsverteilung nur dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn das zurücktretende Recht vom Ersteher nach seinem früheren Rang und nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden muss.Paragraph 47, Absatz 3, der 3.TeilNov ABGB ist in historischer und teleologischer Auslegung berichtigend dahin zu verstehen, dass eine Vorrangseinräumung zwischen nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Buchberechtigten bei der Meistbotsverteilung nur dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn das zurücktretende Recht vom Ersteher nach seinem früheren Rang und nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden muss.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 81/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 81/92
Veröff: SZ 65/161 = EvBl 1993/56 S 275 = JBl 1993,655
- 3 Ob 141/05i
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 141/05i
Vgl; Beisatz: § 150a EO idF EO-Nov 2000, der dem früheren § 47 Abs 3 der dritten Teilnovelle zum ABGB entspricht und diesem materiell derogierte, ist nur anzuwenden und eine ohne Zustimmung der Zwischenberechtigten vereinbarte Vorrangseinräumung daher nur dann unwirksam, wenn in den rechtskräftig gewordenen Versteigerungsbedingungen festgelegt ist, dass das zurücktretende Recht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist. (T1); Veröff: SZ 2005/107
- 3 Ob 144/07h
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 144/07h
Auch; Beisatz: Hier: Das zurücktretende Recht war nur in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034766
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00081_9200000_004