I. Zur Rekurslegitimation des Erstehers:römisch eins. Zur Rekurslegitimation des Erstehers:
Die Rechtsmittellegitimation ist zu bejahen, wenn mit dem Meistbotsverteilungsbeschluss unmittelbar in die Rechtsposition des Erstehers eingegriffen wurde (RIS-Justiz RS0003458; RS0003336; Angst in Angst, EO, § 213 Rz 3 und § 219 Rz 6 sowie § 234 Rz 10; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 234 Rz 20). Ob Verwaltungskosten als Vorzugspost von der Verteilungsmasse oder aber vom Ersteher zu tragen sind, ist keine unanfechtbare Kostenentscheidung, weil es um die Frage des Befriedigungsranges geht (RIS-Justiz RS0007399). Dass mit der bekämpften Zahlungsverpflichtung in die Rechtslage des Erstehers unmittelbar eingegriffen wurde, versteht sich von selbst. Der Ersteher ist aber auch zur Anfechtung der angeordneten Bildung von Deckungskapitalien berechtigt. Seine Rechtsmittellegitimation gegen die Berücksichtigung eines Bestandrechts und die Feststellung von Deckungskapitalien wurde schon bejaht (RIS-Justiz RS0003163; 3 Ob 19/65 = EvBl 1965/292; ausführlich zu diesem Thema: 3 Ob 4/05t und die oben zitierten Meinungen im Schrifttum). Der Revisionsrekurswerber ist demnach sowohl zur Anfechtung der Entscheidung über die Verwaltungskosten als auch derjenigen über die Übernahme der bücherlichen Lasten in Anrechnung des Meistbots unter Bildung von Deckungskapitalien berechtigt. Letzteres gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine unanfechtbare, bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt.Die Rechtsmittellegitimation ist zu bejahen, wenn mit dem Meistbotsverteilungsbeschluss unmittelbar in die Rechtsposition des Erstehers eingegriffen wurde (RIS-Justiz RS0003458; RS0003336; Angst in Angst, EO, Paragraph 213, Rz 3 und Paragraph 219, Rz 6 sowie Paragraph 234, Rz 10; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 234, Rz 20). Ob Verwaltungskosten als Vorzugspost von der Verteilungsmasse oder aber vom Ersteher zu tragen sind, ist keine unanfechtbare Kostenentscheidung, weil es um die Frage des Befriedigungsranges geht (RIS-Justiz RS0007399). Dass mit der bekämpften Zahlungsverpflichtung in die Rechtslage des Erstehers unmittelbar eingegriffen wurde, versteht sich von selbst. Der Ersteher ist aber auch zur Anfechtung der angeordneten Bildung von Deckungskapitalien berechtigt. Seine Rechtsmittellegitimation gegen die Berücksichtigung eines Bestandrechts und die Feststellung von Deckungskapitalien wurde schon bejaht (RIS-Justiz RS0003163; 3 Ob 19/65 = EvBl 1965/292; ausführlich zu diesem Thema: 3 Ob 4/05t und die oben zitierten Meinungen im Schrifttum). Der Revisionsrekurswerber ist demnach sowohl zur Anfechtung der Entscheidung über die Verwaltungskosten als auch derjenigen über die Übernahme der bücherlichen Lasten in Anrechnung des Meistbots unter Bildung von Deckungskapitalien berechtigt. Letzteres gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine unanfechtbare, bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt.
II. Die Entscheidung, dass der Ersteher die Kosten der Verwaltung zu tragen hat, ist durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt. Diese Kosten sind zwar grundsätzlich aus der Verteilungsmasse zu befriedigen (§ 216 Abs 1 Z 1 EO), dann aber nicht, wenn die Verwaltung - wie hier - über Antrag und zugunsten des Erstehers geführt wurde. Von einer im Interesse aller Gläubiger geführten Verwaltung könnte nur dann die Rede sein, wenn bei einem allfälligen zweiten Versteigerungstermin (etwa nach Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung) durch die Erhaltung und Verbesserung der Masse ein höheres Meistbot erzielt wird (3 Ob 352/87 = SZ 60/280; Angst aaO § 216 Rz 5; Heller-Berger-Stix, EO4, 1265 und 1467). Mit seinem Einwand, die Verpflichteten hätten gegen die Berücksichtigung der Verwaltungskosten als Vorzugspost keine Rekurslegitimation gehabt, weil keine Hyperocha zu erwarten war, zeigt der Revisionsrekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen auf. Dazu hätte es stichhältiger Argumente bedurft, dass trotz geringerer Zuweisungen an die Gläubigerbanken bei Anerkennung der Vorzugspost die Rechtsposition der Verpflichteten nicht berührt gewesen wäre. Der weitere Einwand (der eingetretenen Teilrechtskraft), die Verpflichteten hätten die Vorzugspost gar nicht bekämpft, trifft nach der Aktenlage nicht zu, haben doch die Verpflichteten mit ihrem Rekurs die gänzliche Versagung der Verwaltungskosten angestrebt, sodass das Rekursgericht in die allseitige Prüfung der Rechtslage eintreten durfte.römisch zwei. Die Entscheidung, dass der Ersteher die Kosten der Verwaltung zu tragen hat, ist durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt. Diese Kosten sind zwar grundsätzlich aus der Verteilungsmasse zu befriedigen (Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO), dann aber nicht, wenn die Verwaltung - wie hier - über Antrag und zugunsten des Erstehers geführt wurde. Von einer im Interesse aller Gläubiger geführten Verwaltung könnte nur dann die Rede sein, wenn bei einem allfälligen zweiten Versteigerungstermin (etwa nach Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung) durch die Erhaltung und Verbesserung der Masse ein höheres Meistbot erzielt wird (3 Ob 352/87 = SZ 60/280; Angst aaO Paragraph 216, Rz 5; Heller-Berger-Stix, EO4, 1265 und 1467). Mit seinem Einwand, die Verpflichteten hätten gegen die Berücksichtigung der Verwaltungskosten als Vorzugspost keine Rekurslegitimation gehabt, weil keine Hyperocha zu erwarten war, zeigt der Revisionsrekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen auf. Dazu hätte es stichhältiger Argumente bedurft, dass trotz geringerer Zuweisungen an die Gläubigerbanken bei Anerkennung der Vorzugspost die Rechtsposition der Verpflichteten nicht berührt gewesen wäre. Der weitere Einwand (der eingetretenen Teilrechtskraft), die Verpflichteten hätten die Vorzugspost gar nicht bekämpft, trifft nach der Aktenlage nicht zu, haben doch die Verpflichteten mit ihrem Rekurs die gänzliche Versagung der Verwaltungskosten angestrebt, sodass das Rekursgericht in die allseitige Prüfung der Rechtslage eintreten durfte.
III. Die Anfechtung im zuletzt genannten Punkt (Übernahme des Wohnrechts und des Ausgedinges in Anrechnung auf das Meistbot) ist wegen Teilbestätigung durch das Rekursgericht absolut unzulässig:römisch drei. Die Anfechtung im zuletzt genannten Punkt (Übernahme des Wohnrechts und des Ausgedinges in Anrechnung auf das Meistbot) ist wegen Teilbestätigung durch das Rekursgericht absolut unzulässig:
1. Zum besseren Verständnis (inhaltlich nur obiter) ist auszuführen, dass die Rekursentscheidung im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur steht und dass der Revisionsrekurs deshalb mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig wäre:
a) Für die Frage der Übernahme der bücherlichen Lasten mit oder ohne Anrechnung auf das Meistbot ist der Schluss der Meistbotsverteilungstagsatzung der maßgebliche Zeitpunkt (RIS-Justiz RS0050095; RS0003260). Veränderungen des Grundbuchsstandes bis dahin sind beachtlich (3 Ob 50/82; Angst aaO § 214 Rz 6). Dies gilt auch bei mehrmaligem Rangtausch (RIS-Justiz RS0034774).a) Für die Frage der Übernahme der bücherlichen Lasten mit oder ohne Anrechnung auf das Meistbot ist der Schluss der Meistbotsverteilungstagsatzung der maßgebliche Zeitpunkt (RIS-Justiz RS0050095; RS0003260). Veränderungen des Grundbuchsstandes bis dahin sind beachtlich (3 Ob 50/82; Angst aaO Paragraph 214, Rz 6). Dies gilt auch bei mehrmaligem Rangtausch (RIS-Justiz RS0034774).
b) Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Reallasten zu übernehmen (§ 150 Abs 1 EO), dies aber nur, wenn sie im Edikt angeführt wurden (RIS-Justiz RS0013795; Angst aaO § 170 Rz 9). Gegenteiliges gilt nur für öffentlich-rechtliche Lasten, die (versehentlich) im Edikt nicht genannt wurden.b) Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Reallasten zu übernehmen (Paragraph 150, Absatz eins, EO), dies aber nur, wenn sie im Edikt angeführt wurden (RIS-Justiz RS0013795; Angst aaO Paragraph 170, Rz 9). Gegenteiliges gilt nur für öffentlich-rechtliche Lasten, die (versehentlich) im Edikt nicht genannt wurden.
c) Daraus folgt, dass der Ersteher den bücherlich besten Rang der Ausgedingsberechtigten akzeptieren muss, ihr Recht in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen und die laufenden Ansprüche zu decken hat, wofür ihm die Zinsen aus dem Deckungskapital zu überlassen sind (RIS-Justiz RS0003422). Wenn die Zinsen zur Deckung der Ansprüche der Berechtigten nicht ausreichen, ist das Deckungskapital heranzuziehen (RIS-Justiz RS0003759). Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen liegt wegen der zeitlichen Beschränkung der zu übernehmenden Rechte kein Fall des § 225 Abs 1 EO vor. Der Ersteher hat bei der Übernahme von zeitlich beschränkten Rechten keinen Anspruch auf Ausfolgung des Deckungskapitals, sondern nur auf die Zinsen (§ 225 Abs 2 iVm § 226 Abs 1 EO; ausführlich dazu SZ 57/127).c) Daraus folgt, dass der Ersteher den bücherlich besten Rang der Ausgedingsberechtigten akzeptieren muss, ihr Recht in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen und die laufenden Ansprüche zu decken hat, wofür ihm die Zinsen aus dem Deckungskapital zu überlassen sind (RIS-Justiz RS0003422). Wenn die Zinsen zur Deckung der Ansprüche der Berechtigten nicht ausreichen, ist das Deckungskapital heranzuziehen (RIS-Justiz RS0003759). Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen liegt wegen der zeitlichen Beschränkung der zu übernehmenden Rechte kein Fall des Paragraph 225, Absatz eins, EO vor. Der Ersteher hat bei der Übernahme von zeitlich beschränkten Rechten keinen Anspruch auf Ausfolgung des Deckungskapitals, sondern nur auf die Zinsen (Paragraph 225, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 226, Absatz eins, EO; ausführlich dazu SZ 57/127).
d) Bei der angestrebten Erhöhung des Deckungskapitals (zu Lasten der nachfolgenden Gläubiger) fehlt dem Revisionsrekurswerber die Rechtsmittellegitimation, weil mit der Festsetzung des Deckungskapitals nicht in die Rechtsposition des Erstehers eingegriffen wird, der auch bei unzureichendem Deckungskapital zu keiner Mehrleistung verpflichtet ist (Angst aaO § 225 Rz 5 und § 227 Rz 1 mwN).d) Bei der angestrebten Erhöhung des Deckungskapitals (zu Lasten der nachfolgenden Gläubiger) fehlt dem Revisionsrekurswerber die Rechtsmittellegitimation, weil mit der Festsetzung des Deckungskapitals nicht in die Rechtsposition des Erstehers eingegriffen wird, der auch bei unzureichendem Deckungskapital zu keiner Mehrleistung verpflichtet ist (Angst aaO Paragraph 225, Rz 5 und Paragraph 227, Rz 1 mwN).
e) Die Revisionsrekursausführungen zur nur relativ wirksamen Vorrangeinräumung nach § 150a EO übersehen, dass diese Bestimmung allein der Wahrung der Rechte des beim Rangtausch übergangenen Zwischenberechtigten (hier Dienstbarkeitsberechtigte der Servitut der elektrischen Hochspannungsleitung) dient (SZ 73/85; 3 Ob 141/05i) und § 150a EO hier schon deshalb keine Rolle spielt, weil der Ersteher die Rechte der Ausgedingsberechtigten nur unter Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat (Angst aaO § 150a Rz 2 mwN aus der Rsp). Eine ohne Zustimmung des Zwischenberechtigten vereinbarte Vorrangseinräumung ist in der Meistbotsverteilung nur dann unwirksam, wenn der Ersteher das zurücktretende Recht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat (3 Ob 141/05i; 3 Ob 83/04h). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.e) Die Revisionsrekursausführungen zur nur relativ wirksamen Vorrangeinräumung nach Paragraph 150 a, EO übersehen, dass diese Bestimmung allein der Wahrung der Rechte des beim Rangtausch übergangenen Zwischenberechtigten (hier Dienstbarkeitsberechtigte der Servitut der elektrischen Hochspannungsleitung) dient (SZ 73/85; 3 Ob 141/05i) und Paragraph 150 a, EO hier schon deshalb keine Rolle spielt, weil der Ersteher die Rechte der Ausgedingsberechtigten nur unter Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat (Angst aaO Paragraph 150 a, Rz 2 mwN aus der Rsp). Eine ohne Zustimmung des Zwischenberechtigten vereinbarte Vorrangseinräumung ist in der Meistbotsverteilung nur dann unwirksam, wenn der Ersteher das zurücktretende Recht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat (3 Ob 141/05i; 3 Ob 83/04h). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
2. Die gegebenen Erläuterungen dienen als Grundlage der für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Teilbereich der Bestätigung maßgeblichen Frage, ob die Entscheidung über die Übernahme der Lasten durch den Ersteher unter Anrechnung auf das Meistbot durch die angeordnete Bildung eines Deckungskapitals mit der Entscheidung über die Kosten der einstweiligen Verwaltung in einem solchen inneren Sachzusammenhang steht, dass von einem einheitlichen Entscheidungsgegenstand ausgegangen werden müsste. Diese Frage ist zu verneinen:
Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinander gerissen werden konnten, sodass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. Hatte hingegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeweils für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatten, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit ging, gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0044238; E. Kodek in Rechberger³, § 528 ZPO Rz 28 mwN). Dass für die Anfechtung einer teilweise bestätigenden Rekursentscheidung der angeführte Konnex erforderlich ist, hat der Oberste Gerichtshof für das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen schon mehrfach ausgesprochen und die Anfechtbarkeit beispielsweise in folgenden Fällen verneint: Bei Entscheidungen über Exekutionsanträge, die unterschiedliche Forderungen aufgrund eines Exekutionstitels betrafen (3 Ob 225/05t = SZ 2005/155); wenn ein gesondertes rechtliches Schicksal mehrerer Sicherungsansprüche möglich war (1 Ob 65/97h = SZ 70/48); bei Anträgen auf Vollzug der Fahrnisexekution an verschiedenen Orten (3 Ob 286/97y); bei Aufschiebungsanträgen bezüglich der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution (3 Ob 31/98z); bei mehreren Strafanträgen (3 Ob 92/98w); bei Ansprüchen aus verschiedenen Exekutionstiteln (3 Ob 187/99t; 3 Ob 93/07h); bei Anträgen auf Exekutionsbewilligung nach § 353 EO und auf Auftragserteilung an den Verpflichteten, die Kosten vorauszuzahlen (3 Ob 306/99t); bei der Festsetzung des Schätzwerts und der Aufschiebung der Exekution (3 Ob 142/01f); bei Anträgen auf Exekutionsbewilligung und auf Aufschiebung der Exekution (3 Ob 78/03x).Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinander gerissen werden konnten, sodass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. Hatte hingegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeweils für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatten, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit ging, gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0044238; E. Kodek in Rechberger³, Paragraph 528, ZPO Rz 28 mwN). Dass für die Anfechtung einer teilweise bestätigenden Rekursentscheidung der angeführte Konnex erforderlich ist, hat der Oberste Gerichtshof für das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen schon mehrfach ausgesprochen und die Anfechtbarkeit beispielsweise in folgenden Fällen verneint: Bei Entscheidungen über Exekutionsanträge, die unterschiedliche Forderungen aufgrund eines Exekutionstitels betrafen (3 Ob 225/05t = SZ 2005/155); wenn ein gesondertes rechtliches Schicksal mehrerer Sicherungsansprüche möglich war (1 Ob 65/97h = SZ 70/48); bei Anträgen auf Vollzug der Fahrnisexekution an verschiedenen Orten (3 Ob 286/97y); bei Aufschiebungsanträgen bezüglich der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution (3 Ob 31/98z); bei mehreren Strafanträgen (3 Ob 92/98w); bei Ansprüchen aus verschiedenen Exekutionstiteln (3 Ob 187/99t; 3 Ob 93/07h); bei Anträgen auf Exekutionsbewilligung nach Paragraph 353, EO und auf Auftragserteilung an den Verpflichteten, die Kosten vorauszuzahlen (3 Ob 306/99t); bei der Festsetzung des Schätzwerts und der Aufschiebung der Exekution (3 Ob 142/01f); bei Anträgen auf Exekutionsbewilligung und auf Aufschiebung der Exekution (3 Ob 78/03x).
Nach der Aufhebung des § 239 Abs 3 EO (nach dieser Gesetzesstelle war auch ein vom Rekursgericht vollbestätigter Meistbotsverteilungsbeschluss anfechtbar) durch die ZVN 2000 gilt § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO auch in Meistbotsverteilungsverfahren. Bei der nur teilweise bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts ist iS der dargelegten Grundsätze zu fragen, ob der abändernde Teil, womit ein Teilnahmeanspruch der Verwalterin verneint wurde, mit der Entscheidung über die Übernahme der bücherlichen Lasten durch den Ersteher in unlösbarem Sachzusammenhang steht. Dies ist zu verneinen, weil die jeweils gestellten Anträge einer gesonderten Beurteilung unterzogen werden können und keineswegs ein gleiches rechtliches Schicksal haben müssen. Die Entscheidung über die Verwaltungskosten erhöht oder vermindert die Verteilungsmasse, ist aber ohne Einfluss darauf, welche bücherlichen Lasten der Ersteher in der bücherlichen Rangordnung und in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. Die Bestimmung der Verwaltungskosten als Vorzugspost könnte zwar zu einer Reduzierung der Deckungskapitalien zugunsten der Ausgedingsberechtigten mangels Deckung im Meistbot führen. Mit der Festsetzung der Deckungskapitalien der Höhe nach wird aber nicht in die rechtliche Position, sondern nur in wirtschaftliche Interessen des Erstehers eingegriffen, der allenfalls zwar unterschiedlich lang, aber in jedem Fall nur betragsbeschränkt die Ansprüche der Ausgedingsberechtigten zu erfüllen hat. Da mit der Entscheidung über die Verwaltungskosten seine grundsätzliche Rechtsposition nicht berührt wird, ist mangels des erforderlichen Konnexes die mit Revisionsrekurs bekämpfte Teilbestätigung unanfechtbar.Nach der Aufhebung des Paragraph 239, Absatz 3, EO (nach dieser Gesetzesstelle war auch ein vom Rekursgericht vollbestätigter Meistbotsverteilungsbeschluss anfechtbar) durch die ZVN 2000 gilt Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO auch in Meistbotsverteilungsverfahren. Bei der nur teilweise bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts ist iS der dargelegten Grundsätze zu fragen, ob der abändernde Teil, womit ein Teilnahmeanspruch der Verwalterin verneint wurde, mit der Entscheidung über die Übernahme der bücherlichen Lasten durch den Ersteher in unlösbarem Sachzusammenhang steht. Dies ist zu verneinen, weil die jeweils gestellten Anträge einer gesonderten Beurteilung unterzogen werden können und keineswegs ein gleiches rechtliches Schicksal haben müssen. Die Entscheidung über die Verwaltungskosten erhöht oder vermindert die Verteilungsmasse, ist aber ohne Einfluss darauf, welche bücherlichen Lasten der Ersteher in der bücherlichen Rangordnung und in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. Die Bestimmung der Verwaltungskosten als Vorzugspost könnte zwar zu einer Reduzierung der Deckungskapitalien zugunsten der Ausgedingsberechtigten mangels Deckung im Meistbot führen. Mit der Festsetzung der Deckungskapitalien der Höhe nach wird aber nicht in die rechtliche Position, sondern nur in wirtschaftliche Interessen des Erstehers eingegriffen, der allenfalls zwar unterschiedlich lang, aber in jedem Fall nur betragsbeschränkt die Ansprüche der Ausgedingsberechtigten zu erfüllen hat. Da mit der Entscheidung über die Verwaltungskosten seine grundsätzliche Rechtsposition nicht berührt wird, ist mangels des erforderlichen Konnexes die mit Revisionsrekurs bekämpfte Teilbestätigung unanfechtbar.