Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist unzulässig. Gleiches gilt für den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin und - teilweise - auch für deren ordentliches Rechtsmittel. Im übrigen ist jedoch der ordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin zulässig und berechtigt.
1) Zum Revisionsrekurs der gefährdeten Partei:
Die Rechtsmittelwerberin wendet sich gegen die Bestätigung der Abweisung ihres Begehrens, zur Sicherung deren Anspruchs gegen die Zweitantragsgegnerin „auf Unterlassung weiterer Geldwäschereihandlungen durch Verfügungen jeder Art über bestimmte Liegenschaften“ ein gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot erlassen.
Zunächst ist hervorzuheben, daß das Erstgericht über den Sicherungsantrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung der Antragsgegner entschied.
Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs ua dann, wenn das Verfahren einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigte. Das gilt jedoch gemäß § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Antragsgegner zu dem Antrag noch nicht einvernommen wurde.Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO ist der Revisionsrekurs ua dann, wenn das Verfahren einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigte. Das gilt jedoch gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Antragsgegner zu dem Antrag noch nicht einvernommen wurde.
Aufgrund dieser Rechtslage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei erfolgten Abweisung eines Sicherungsantrags gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (1 Ob 2347/96w; 1 Ob 529/95; 6 Ob 579/95; 7 Ob 520/95; SZ 66/143). Das trifft auch auf jenen Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz zu, womit die vom Erstgericht - ohne Anhörung des Antragsgegners - ausgesprochene Abweisung eines Teils des Sicherungsbegehrens bestätigt wurde. Anderes gilt nur dann, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodaß die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Letztere Voraussetzung ist aber regelmäßig dann nicht erfüllt, wenn jeder der geltend gemachten Sicherungsansprüche ein gesondertes rechtliches Schicksal haben kann (JBl 1993, 459; RZ 1993/69). Gerade davon ist aber hier auszugehen, hat doch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mittels Anordnung gerichtlicher Veräußerungs- und Belastungsverbote für bestimmte Liegenschaften „zur Sicherung des Anspruchs ... auf Unterlassung weiterer Geldwäschereihandlungen durch Verfügungen jeder Art“ ein eigenes rechtliches Schicksal, das für den Erfolg oder Mißerfolg der anderen Teile des Sicherungsbegehrens unmaßgeblich ist und überdies keinen Einfluß auf die Effektivität der aufgrund anderer behaupteter und bescheinigter Ansprüche angeordneten Sicherungsmaßnahmen auszuüben vermag. Gegen diese Lösung ließe sich auch nicht ins Treffen führen, daß das Sicherungsverfahren durch Zustellung eines teils stattgebenden, teils abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei insgesamt kontradiktorisch geworden sei, fehlt es doch dem Antragsgegner an einem Rechtsschutzinteresse, die Teilabweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen.Aufgrund dieser Rechtslage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei erfolgten Abweisung eines Sicherungsantrags gemäß Paragraph 78, und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist (1 Ob 2347/96w; 1 Ob 529/95; 6 Ob 579/95; 7 Ob 520/95; SZ 66/143). Das trifft auch auf jenen Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz zu, womit die vom Erstgericht - ohne Anhörung des Antragsgegners - ausgesprochene Abweisung eines Teils des Sicherungsbegehrens bestätigt wurde. Anderes gilt nur dann, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodaß die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Letztere Voraussetzung ist aber regelmäßig dann nicht erfüllt, wenn jeder der geltend gemachten Sicherungsansprüche ein gesondertes rechtliches Schicksal haben kann (JBl 1993, 459; RZ 1993/69). Gerade davon ist aber hier auszugehen, hat doch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mittels Anordnung gerichtlicher Veräußerungs- und Belastungsverbote für bestimmte Liegenschaften „zur Sicherung des Anspruchs ... auf Unterlassung weiterer Geldwäschereihandlungen durch Verfügungen jeder Art“ ein eigenes rechtliches Schicksal, das für den Erfolg oder Mißerfolg der anderen Teile des Sicherungsbegehrens unmaßgeblich ist und überdies keinen Einfluß auf die Effektivität der aufgrund anderer behaupteter und bescheinigter Ansprüche angeordneten Sicherungsmaßnahmen auszuüben vermag. Gegen diese Lösung ließe sich auch nicht ins Treffen führen, daß das Sicherungsverfahren durch Zustellung eines teils stattgebenden, teils abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei insgesamt kontradiktorisch geworden sei, fehlt es doch dem Antragsgegner an einem Rechtsschutzinteresse, die Teilabweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen.
Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist somit jedenfalls unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
Das Verfahren über einen jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurs kann aber gemäß § 402 Abs 2 EO auch nicht im Sinne des § 521a ZPO zweiseitig sein, sodaß - infolge Unzulässigkeit - auch die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragsgegnerin zurückzuweisen ist.Das Verfahren über einen jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurs kann aber gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO auch nicht im Sinne des Paragraph 521 a, ZPO zweiseitig sein, sodaß - infolge Unzulässigkeit - auch die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragsgegnerin zurückzuweisen ist.
2) Zu den Revisionsrekursen der Zweitantragsgegnerin:
Die Parteien beantragten in ihrem am 23. Dezember 1996 beim Erstgericht eingelangten gemeinsamen Schriftsatz (ON 28), „die einstweilige Verfügung vom 30. 7. 1996 in der Fassung des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. 11. 1996“ durch Aufhebung und grundbücherliche Löschung des „Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft EZ 290 KG ...“ einzuschränken. Diesem Begehren gab das Erstgericht mit Beschluß vom 30. Dezember 1996 statt. Soweit sich der angefochtene Beschluß auch auf diese Liegenschaft bezieht, ist die Zweitantragsgegnerin nicht mehr beschwert, was - in diesem Umfang - zur Zurückweisung deren Rechtsmittels führt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 9 vor § 461 mN aus der Rsp).Die Parteien beantragten in ihrem am 23. Dezember 1996 beim Erstgericht eingelangten gemeinsamen Schriftsatz (ON 28), „die einstweilige Verfügung vom 30. 7. 1996 in der Fassung des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. 11. 1996“ durch Aufhebung und grundbücherliche Löschung des „Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft EZ 290 KG ...“ einzuschränken. Diesem Begehren gab das Erstgericht mit Beschluß vom 30. Dezember 1996 statt. Soweit sich der angefochtene Beschluß auch auf diese Liegenschaft bezieht, ist die Zweitantragsgegnerin nicht mehr beschwert, was - in diesem Umfang - zur Zurückweisung deren Rechtsmittels führt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 9 vor Paragraph 461, mN aus der Rsp).
Die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl 343 kehrte mit der Anordnung in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, daß nur zur Gänze bestätigende Beschlüsse unanfechtbar sind, zur Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 BGBl 135 zurück. Danach war ein die Entscheidung des Erstgerichts teilweise bestätigender Beschluß des Rekursgerichts nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem unlösbaren Sachzusammenhang standen, sodaß die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden konnte. Hatte das Rekursgericht dagegen über mehrere Gegenstände und Ansprüche entschieden, von denen jeder einzelne ein eigenes rechtliches Schicksal hatte und die deshalb eines unlösbaren Zusammenhangs entbehrten, waren sie, soweit es um deren Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof ging, gesondert zu beurteilen (JBl 1993, 459; RZ 1993/69; Kodek in Rechberger aaO Rz 4 zu § 528 mwN). Hier beantragte die gefährdete Partei die Anordnung bestimmter Sicherungsmaßnahmen für Ansprüche, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen. Dabei unterliegt, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, jedenfalls der behauptete und nach Ansicht der gefährdeten Partei durch die Übertragung des Eigentums an Liegenschaften zu erfüllende Herausgabeanspruch einem - gegenüber den durch die erlassene einstweilige Verfügung sonst gesicherten Ansprüchen - eigenen rechtlichen Schicksal. Die Anfechtbarkeit der bereits vom Erstgericht erlassenen und im Verfahren zweiter Instanz bestätigten einstweiligen Verfügung und die Anfechtbarkeit der erst durch eine teilweise abändernde Entscheidung des Rekursgerichts ausgesprochene Stattgebung eines weiteren Teils des Sicherungsbegehrens sind daher nicht einheitlich zu beurteilen. Derartige Erwägungen dürften auch dem bekämpften Beschluß zugrundeliegen. Das legt jedenfalls die Begründung der Aussprüche des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit und über die Unzulässigkeit des (ordentlichen) Revisionsrekurses nahe. Obgleich § 402 Abs 1 letzter Satz EO die allgemeinen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren soweit durchbricht, als der Revisionsrekurs - nach den bisherigen Ausführungen entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch gegen (teilweise) bestätigende Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, gelten doch die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach Konformatbeschlüssen der Vorinstanzen nur angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen ist (5 Ob 2008/96x = RdW 1996, 476 [soweit unveröffentlicht]; allgemein idS etwa auch Fasching, LB2 Rz 2016; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 873).Die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl 343 kehrte mit der Anordnung in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, daß nur zur Gänze bestätigende Beschlüsse unanfechtbar sind, zur Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 BGBl 135 zurück. Danach war ein die Entscheidung des Erstgerichts teilweise bestätigender Beschluß des Rekursgerichts nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem unlösbaren Sachzusammenhang standen, sodaß die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden konnte. Hatte das Rekursgericht dagegen über mehrere Gegenstände und Ansprüche entschieden, von denen jeder einzelne ein eigenes rechtliches Schicksal hatte und die deshalb eines unlösbaren Zusammenhangs entbehrten, waren sie, soweit es um deren Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof ging, gesondert zu beurteilen (JBl 1993, 459; RZ 1993/69; Kodek in Rechberger aaO Rz 4 zu Paragraph 528, mwN). Hier beantragte die gefährdete Partei die Anordnung bestimmter Sicherungsmaßnahmen für Ansprüche, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen. Dabei unterliegt, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, jedenfalls der behauptete und nach Ansicht der gefährdeten Partei durch die Übertragung des Eigentums an Liegenschaften zu erfüllende Herausgabeanspruch einem - gegenüber den durch die erlassene einstweilige Verfügung sonst gesicherten Ansprüchen - eigenen rechtlichen Schicksal. Die Anfechtbarkeit der bereits vom Erstgericht erlassenen und im Verfahren zweiter Instanz bestätigten einstweiligen Verfügung und die Anfechtbarkeit der erst durch eine teilweise abändernde Entscheidung des Rekursgerichts ausgesprochene Stattgebung eines weiteren Teils des Sicherungsbegehrens sind daher nicht einheitlich zu beurteilen. Derartige Erwägungen dürften auch dem bekämpften Beschluß zugrundeliegen. Das legt jedenfalls die Begründung der Aussprüche des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit und über die Unzulässigkeit des (ordentlichen) Revisionsrekurses nahe. Obgleich Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO die allgemeinen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren soweit durchbricht, als der Revisionsrekurs - nach den bisherigen Ausführungen entgegen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - auch gegen (teilweise) bestätigende Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, gelten doch die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen gemäß Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach Konformatbeschlüssen der Vorinstanzen nur angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen ist (5 Ob 2008/96x = RdW 1996, 476 [soweit unveröffentlicht]; allgemein idS etwa auch Fasching, LB2 Rz 2016; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 873).
a) Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:
Nach Ansicht der Zweitantragsgegnerin hat die gefährdete Partei die zu sichernden Ansprüche nicht zureichend behauptet und schon gar nicht bescheinigt. Diese habe überdies weder behauptet noch bescheinigt, daß die dem Sicherungsantrag zugrundegelegte Geldforderung durch ein bestimmtes Verhalten der Zweitantragsgegnerin subjektiv gefährdet sei. Die Rechtsmittelwerberin gründet ihre Ausführungen in diesem Punkt nicht auf den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, sondern bringt in der Sache nur eine im Verfahren über den Revisionsrekurs jedenfalls unzulässige Beweisrüge zur Darstellung (Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu § 528 mN aus der Rsp). Auch sonst will die Zweitantragsgegnerin, soweit sie die Unzulässigkeit angeordneter Drittverbote behauptet, im Kern ihrer Ausführungen die im Bescheinigungsverfahren festgestellten Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen. In den als Rechtsrüge anzusehenden Teilen des Rechtsmittels (Bestimmtheit des Sicherungsbegehrens, Verringerung des Haftungsfonds, einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Strafsachen Wien) werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt, die einer Beantwortung durch den Obersten Gerichtshof bedürften.Nach Ansicht der Zweitantragsgegnerin hat die gefährdete Partei die zu sichernden Ansprüche nicht zureichend behauptet und schon gar nicht bescheinigt. Diese habe überdies weder behauptet noch bescheinigt, daß die dem Sicherungsantrag zugrundegelegte Geldforderung durch ein bestimmtes Verhalten der Zweitantragsgegnerin subjektiv gefährdet sei. Die Rechtsmittelwerberin gründet ihre Ausführungen in diesem Punkt nicht auf den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, sondern bringt in der Sache nur eine im Verfahren über den Revisionsrekurs jedenfalls unzulässige Beweisrüge zur Darstellung (Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 528, mN aus der Rsp). Auch sonst will die Zweitantragsgegnerin, soweit sie die Unzulässigkeit angeordneter Drittverbote behauptet, im Kern ihrer Ausführungen die im Bescheinigungsverfahren festgestellten Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen. In den als Rechtsrüge anzusehenden Teilen des Rechtsmittels (Bestimmtheit des Sicherungsbegehrens, Verringerung des Haftungsfonds, einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Strafsachen Wien) werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgezeigt, die einer Beantwortung durch den Obersten Gerichtshof bedürften.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 78, und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
b) Zum ordentlichen Revisionsrekurs:
Gegenstand dieses Rechtsmittels ist der im Provisorialverfahren behauptete, auf österreichische Liegenschaften der Zweitantragsgegnerin bezogene und - nach Ansicht der gefährdeten Partei - durch Eigentumsübertragung zu erfüllende Herausgabeanspruch, der im Sicherungsantrag auf § 1041 ABGB gestützt wurde.Gegenstand dieses Rechtsmittels ist der im Provisorialverfahren behauptete, auf österreichische Liegenschaften der Zweitantragsgegnerin bezogene und - nach Ansicht der gefährdeten Partei - durch Eigentumsübertragung zu erfüllende Herausgabeanspruch, der im Sicherungsantrag auf Paragraph 1041, ABGB gestützt wurde.
Bei diesem Verwendungsanspruch handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch im Sinne des § 46 Satz 1 IPRG, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Dabei liegt der Ort des Bereicherungseintritts dort, wo die Begünstigung stattfand (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 1 und Rz 4 zu § 46 IPRG). Der behauptete Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Liegenschaften ist daher nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen, handelt es sich doch bei diesen Vermögenswerten der Zweitantragsgegnerin um österreichische Liegenschaften, deren Erwerb - nach dem bescheinigten Sachverhalt - teilweise aus Geldmitteln der gefährdeten Partei finanziert wurde.Bei diesem Verwendungsanspruch handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch im Sinne des Paragraph 46, Satz 1 IPRG, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Dabei liegt der Ort des Bereicherungseintritts dort, wo die Begünstigung stattfand (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 1 und Rz 4 zu Paragraph 46, IPRG). Der behauptete Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Liegenschaften ist daher nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen, handelt es sich doch bei diesen Vermögenswerten der Zweitantragsgegnerin um österreichische Liegenschaften, deren Erwerb - nach dem bescheinigten Sachverhalt - teilweise aus Geldmitteln der gefährdeten Partei finanziert wurde.
Das Ausmaß des Verwendungsanspruchs gemäß § 1041 ABGB richtet sich im grundsätzlichen nach der Bestimmung des § 1437 ABGB, die für das Recht der Leistungskondiktionen auf die Vorschriften über den redlichen und unredlichen Besitz verweist. Der unredliche Bereicherungsschuldner muß also gemäß § 335 ABGB alle aus der rechtsgrundlosen Leistung erlangten Vorteile herausgeben oder vergüten, sodaß er an sich verpflichtet ist, auch einen den Verkehrswert der verwendeten Sache übersteigenden Nutzen, den er tatsächlich erlangte oder den der Verkürzte hätte erlangen können, herauszugeben (JBl 1996, 653 [Karollus] = EvBl 1996/120 = ecolex 1996, 450 mwN). Wertersatz tritt etwa dann an die Stelle der verwendeten Sache, wenn diese verbraucht wurde (SZ 65/5 = JBl 1992, 388 = EvBl 1992/99 = RdW 1992, 305 mwN). Die Rechtspflicht des Unredlichen, alle aus der fremden Sache erlangten Vorteile herauszugeben, besteht indes, wie F. Bydlinski (Zum Bereicherungsanspruch des Unredlichen, JBl 1969, 252 und in Klang2 IV/2, 527) in zustimmender Besprechung der Entscheidung JBl 1969, 272 darlegte, nicht unbegrenzt. Dieser Lehre folgten etwa Apathy (Der Verwendungsanspruch [1988] 100, 114 f) und Rummel (in Rummel aaO Rz 15 zu § 1041). Auch der Oberste Gerichtshof berief sich in der Entscheidung EvBl 1977/231 = NZ 1979, 174 auf die hier maßgebliche Ansicht F. Bydlinskis. Danach hat auch der unredliche, ja selbst der bewußt rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner - im Einklang mit der Entscheidung JBl 1969, 272 - nicht alle Vorteile herauszugeben, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsgüter des Bereicherungsgläubigers durch eine angemessene Vergütung auszugleichen, soll doch der Bereicherungsgläubiger nicht das „Geschäft seines Lebens“ (F. Bydlinski, JBl 1969, 255, 257) machen. Ein solcher durch die Verwendung eigener Güter geleisteter Beitrag kann in Sachen, Arbeitsleistungen, geschäftlichen Bemühungen oder in der Einbringung von Erfahrung bestehen (F. Bydlinski in Klang aaO). Diese Grundsätze, die nach Ansicht des erkennenden Senats eine ausgewogene Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Beteiligten ermöglichen, sind auch hier von ausschlaggebender Bedeutung:Das Ausmaß des Verwendungsanspruchs gemäß Paragraph 1041, ABGB richtet sich im grundsätzlichen nach der Bestimmung des Paragraph 1437, ABGB, die für das Recht der Leistungskondiktionen auf die Vorschriften über den redlichen und unredlichen Besitz verweist. Der unredliche Bereicherungsschuldner muß also gemäß Paragraph 335, ABGB alle aus der rechtsgrundlosen Leistung erlangten Vorteile herausgeben oder vergüten, sodaß er an sich verpflichtet ist, auch einen den Verkehrswert der verwendeten Sache übersteigenden Nutzen, den er tatsächlich erlangte oder den der Verkürzte hätte erlangen können, herauszugeben (JBl 1996, 653 [Karollus] = EvBl 1996/120 = ecolex 1996, 450 mwN). Wertersatz tritt etwa dann an die Stelle der verwendeten Sache, wenn diese verbraucht wurde (SZ 65/5 = JBl 1992, 388 = EvBl 1992/99 = RdW 1992, 305 mwN). Die Rechtspflicht des Unredlichen, alle aus der fremden Sache erlangten Vorteile herauszugeben, besteht indes, wie F. Bydlinski (Zum Bereicherungsanspruch des Unredlichen, JBl 1969, 252 und in Klang2 IV/2, 527) in zustimmender Besprechung der Entscheidung JBl 1969, 272 darlegte, nicht unbegrenzt. Dieser Lehre folgten etwa Apathy (Der Verwendungsanspruch [1988] 100, 114 f) und Rummel (in Rummel aaO Rz 15 zu Paragraph 1041,). Auch der Oberste Gerichtshof berief sich in der Entscheidung EvBl 1977/231 = NZ 1979, 174 auf die hier maßgebliche Ansicht F. Bydlinskis. Danach hat auch der unredliche, ja selbst der bewußt rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner - im Einklang mit der Entscheidung JBl 1969, 272 - nicht alle Vorteile herauszugeben, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsgüter des Bereicherungsgläubigers durch eine angemessene Vergütung auszugleichen, soll doch der Bereicherungsgläubiger nicht das „Geschäft seines Lebens“ (F. Bydlinski, JBl 1969, 255, 257) machen. Ein solcher durch die Verwendung eigener Güter geleisteter Beitrag kann in Sachen, Arbeitsleistungen, geschäftlichen Bemühungen oder in der Einbringung von Erfahrung bestehen (F. Bydlinski in Klang aaO). Diese Grundsätze, die nach Ansicht des erkennenden Senats eine ausgewogene Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Beteiligten ermöglichen, sind auch hier von ausschlaggebender Bedeutung:
Soweit die Zweitantragsgegnerin mit Hilfe der der gefährdeten Partei vorsätzlich entzogenen Vermögenswerte, aber auch unter Verwendung von Bankkredit Liegenschaften erwarb und dabei allenfalls mittels geschickter kaufmännischer Entscheidungen das eingesetzte Vermögen mehrte, erbrachte sie durch die Marktbeobachtung, die Beschaffung von Kreditmitteln, den durch Erfahrung bestimmten Kaufentschluß, die für die Liegenschaftsgeschäfte notwendige Abwicklungsorganisation, aber auch durch die Liegenschaftsverwaltung eine unternehmerische Eigenleistung, die einen gänzlichen Vermögensverfall zu Lasten der Zweitantragsgegnerin durch Übertragung des Liegenschaftseigentums an die gefährdete Partei ausschließt. Folgte man dagegen der Ansicht der gefährdeten Partei, hätte das einen strafweisen Vermögensverfall zu Lasten der Zweitantragsgegnerin zur Folge. Eine solche Konsequenz vermögen jedoch die in § 1041 und § 335 ABGB getroffenen Regelungen - im Sinne der bisherigen Ausführungen - nicht zu tragen, ginge dem unredlichen Bereicherungsschuldner doch sonst sein die Fruchtziehung erheblich übersteigender Beitrag zum Erwerb und zur Verwaltung des Liegenschaftsvermögens gänzlich verloren. An dieser Rechtslage gehen die Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung der gefährdeten Partei vorbei. Auch die Annahme einer „unechten“ Geschäftsführung ohne Auftrag kann zur Stützung des geltend gemachten Herausgabeanspruch - entgegen der Ansicht der gefährdeten Partei - nicht herangezogen werden. Der - im Sinne der bisherigen Darlegungen - begrenzte Umfang der Herausgabepflicht des bewußt unredlich handelnden Bereicherungsschuldners läßt sich nämlich nicht durch rechtliche Erwägungen sprengen, die an die Rechtsfigur einer „unechten“ Geschäftsführung ohne Auftrag anknüpfen, ist doch eine derartige Geschäftsführung, wie F. Bydlinski überzeugend begründete (JBl 1969, 256 f), in der österreichischen Privatrechtsordnung jedenfalls im hier maßgeblichen Zusammenhang „funktionslos“. Die Lehre F. Bydlinskis führt also gerade nicht zu den daraus vom Rekursgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen. Erst im Verfahren dritter Instanz erblickt die gefährdete Partei eine taugliche Anspruchsgrundlage für den nach ihrer Ansicht zu sichernden Herausgabeanspruch auch im Schadenersatzrecht. Dieser Teil der Revisionsrekursbeantwortung bedarf jedoch keiner Erörterung, weil die gefährdete Partei die behauptete Herausgabepflicht der Zweitantragsgegnerin im Verfahren erster Instanz wohl auf andere Rechtsgründe, aber nicht auch auf einen Schadenersatzanspruch stützte. Wie dagegen der in einer angemessenen Vergütung bestehende Verwendungsanspruch der gefährdeten Partei zu bemessen wäre, bedarf infolge des behaupteten Anspruchs auf Eigentumsübertragung keiner Stellungnahme.Soweit die Zweitantragsgegnerin mit Hilfe der der gefährdeten Partei vorsätzlich entzogenen Vermögenswerte, aber auch unter Verwendung von Bankkredit Liegenschaften erwarb und dabei allenfalls mittels geschickter kaufmännischer Entscheidungen das eingesetzte Vermögen mehrte, erbrachte sie durch die Marktbeobachtung, die Beschaffung von Kreditmitteln, den durch Erfahrung bestimmten Kaufentschluß, die für die Liegenschaftsgeschäfte notwendige Abwicklungsorganisation, aber auch durch die Liegenschaftsverwaltung eine unternehmerische Eigenleistung, die einen gänzlichen Vermögensverfall zu Lasten der Zweitantragsgegnerin durch Übertragung des Liegenschaftseigentums an die gefährdete Partei ausschließt. Folgte man dagegen der Ansicht der gefährdeten Partei, hätte das einen strafweisen Vermögensverfall zu Lasten der Zweitantragsgegnerin zur Folge. Eine solche Konsequenz vermögen jedoch die in Paragraph 1041, und Paragraph 335, ABGB getroffenen Regelungen - im Sinne der bisherigen Ausführungen - nicht zu tragen, ginge dem unredlichen Bereicherungsschuldner doch sonst sein die Fruchtziehung erheblich übersteigender Beitrag zum Erwerb und zur Verwaltung des Liegenschaftsvermögens gänzlich verloren. An dieser Rechtslage gehen die Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung der gefährdeten Partei vorbei. Auch die Annahme einer „unechten“ Geschäftsführung ohne Auftrag kann zur Stützung des geltend gemachten Herausgabeanspruch - entgegen der Ansicht der gefährdeten Partei - nicht herangezogen werden. Der - im Sinne der bisherigen Darlegungen - begrenzte Umfang der Herausgabepflicht des bewußt unredlich handelnden Bereicherungsschuldners läßt sich nämlich nicht durch rechtliche Erwägungen sprengen, die an die Rechtsfigur einer „unechten“ Geschäftsführung ohne Auftrag anknüpfen, ist doch eine derartige Geschäftsführung, wie F. Bydlinski überzeugend begründete (JBl 1969, 256 f), in der österreichischen Privatrechtsordnung jedenfalls im hier maßgeblichen Zusammenhang „funktionslos“. Die Lehre F. Bydlinskis führt also gerade nicht zu den daraus vom Rekursgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen. Erst im Verfahren dritter Instanz erblickt die gefährdete Partei eine taugliche Anspruchsgrundlage für den nach ihrer Ansicht zu sichernden Herausgabeanspruch auch im Schadenersatzrecht. Dieser Teil der Revisionsrekursbeantwortung bedarf jedoch keiner Erörterung, weil die gefährdete Partei die behauptete Herausgabepflicht der Zweitantragsgegnerin im Verfahren erster Instanz wohl auf andere Rechtsgründe, aber nicht auch auf einen Schadenersatzanspruch stützte. Wie dagegen der in einer angemessenen Vergütung bestehende Verwendungsanspruch der gefährdeten Partei zu bemessen wäre, bedarf infolge des behaupteten Anspruchs auf Eigentumsübertragung keiner Stellungnahme.
Dem Rechtsmittel der Zweitantragsgegnerin ist somit schon aufgrund der bisher dargestellten rechtlichen Erwägungen stattzugeben. Eine Erörterung der übrigen Ausführungen im Revisionsrekurs kann daher unterbleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses der Zweitantragsgegnerin stützt sich auf § 78 EO und § 43 Abs 1 ZPO. Soweit die gefährdete Partei im Provisorialverfahren unterliegt, hat deren Gegner Anspruch auf Ersatz der für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung aufgewendeten notwendigen Kosten. Demnach hat die gefährdete Partei der Zweitantragsgegnerin je 50 % der Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses zu ersetzen. Die Zweitantragsgegnerin bekämpfte nämlich im Verfahren zweiter Instanz die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung zur Gänze. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hätte der Rekurs der Zweitantragsgegnerin teilweise erfolgreich sein müssen. Dieser Anteil ist mit 50 % zu gewichten. Die im Verfahren dritter Instanz verzeichneten Kosten beziehen sich auf den zurückgewiesenen außerordentlichen Revisionsrekurs und auf das teilweise erfolgreiche ordentlichen Rechtsmittel. Der verzeichnete Kostenaufwand ist daher zu je 50 % dem unzulässigen und dem teilweise erfolgreichen Rechtsmittel zuzurechnen. Die auf eine Liegenschaft bezogene Teilzurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann gemäß § 50 Abs 2 ZPO zu keiner Kürzung des Kostenzuspruchs führen, wäre doch das Rechtsmittel der Zweitantragsgegnerin auch in diesem Punkt erfolgreich gewesen, wenn deren Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen wäre. Die Zweitantragsgegnerin beansprucht mit der Begründung des Umfangs und der Komplexität der Rechtssache einen Kostenzuschlag von 100 % gemäß § 21 RATG. Der erkennende Senat kann indes keine solche besondere Schwierigkeit erkennen, die den verzeichneten oder einen geringeren Zuschlag rechtfertigen könnte.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses der Zweitantragsgegnerin stützt sich auf Paragraph 78, EO und Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Soweit die gefährdete Partei im Provisorialverfahren unterliegt, hat deren Gegner Anspruch auf Ersatz der für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung aufgewendeten notwendigen Kosten. Demnach hat die gefährdete Partei der Zweitantragsgegnerin je 50 % der Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses zu ersetzen. Die Zweitantragsgegnerin bekämpfte nämlich im Verfahren zweiter Instanz die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung zur Gänze. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hätte der Rekurs der Zweitantragsgegnerin teilweise erfolgreich sein müssen. Dieser Anteil ist mit 50 % zu gewichten. Die im Verfahren dritter Instanz verzeichneten Kosten beziehen sich auf den zurückgewiesenen außerordentlichen Revisionsrekurs und auf das teilweise erfolgreiche ordentlichen Rechtsmittel. Der verzeichnete Kostenaufwand ist daher zu je 50 % dem unzulässigen und dem teilweise erfolgreichen Rechtsmittel zuzurechnen. Die auf eine Liegenschaft bezogene Teilzurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO zu keiner Kürzung des Kostenzuspruchs führen, wäre doch das Rechtsmittel der Zweitantragsgegnerin auch in diesem Punkt erfolgreich gewesen, wenn deren Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen wäre. Die Zweitantragsgegnerin beansprucht mit der Begründung des Umfangs und der Komplexität der Rechtssache einen Kostenzuschlag von 100 % gemäß Paragraph 21, RATG. Der erkennende Senat kann indes keine solche besondere Schwierigkeit erkennen, die den verzeichneten oder einen geringeren Zuschlag rechtfertigen könnte.