Rechtssatz RS0107345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107345
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Obgleich der Revisionsrekurs gegen (teilweise) bestätigende, bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnende Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, gelten doch die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach Konformatbeschlüssen der Vorinstanzen nur angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen ist.Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Obgleich der Revisionsrekurs gegen (teilweise) bestätigende, bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnende Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, gelten doch die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen gemäß Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach Konformatbeschlüssen der Vorinstanzen nur angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 65/97h
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 65/97h
Veröff: SZ 70/48
- 2 Ob 181/08v
Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 181/08v
nur: Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. (T1)
Beisatz: Der eine einheitliche Beurteilung erfordernde unlösbare Sachzusammenhang ist regelmäßig dann nicht gegeben, wenn jeder der geltend gemachten Sicherungsansprüche ein gesondertes rechtliches Schicksal haben kann. (T2)
- 6 Ob 174/09w
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 174/09w
Vgl
- 4 Ob 54/09h
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 54/09h
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 60/11s
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 60/11s
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 61/11p
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 61/11p
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 17/14t
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 17/14t
Vgl
- 7 Ob 132/16m
Entscheidungstext OGH 03.08.2016 7 Ob 132/16m
Auch; Beisatz: Siehe zu einem auf mehrere selbständige Anspruchsgrundlagen gestützten Begehren auch RS0130925. (T3)
- 6 Ob 74/17a
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 74/17a
Auch; nur T1
- 6 Ob 73/17d
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 73/17d
Auch; nur T1
- 5 Ob 198/21k
Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 198/21k
Vgl; nur T1
- 6 Ob 169/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 06.11.2024 6 Ob 169/24g
vgl; nur T1; Beisatz wie T2
- 2 Ob 31/25k
Entscheidungstext OGH 03.06.2025 2 Ob 31/25k
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107345
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB00065_97H0000_001