Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist unzulässig. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigte. Das gilt jedoch gemäß § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Antragsgegner zu diesem Antrag noch nicht einvernommen wurde.Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist unzulässig. Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigte. Das gilt jedoch gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Antragsgegner zu diesem Antrag noch nicht einvernommen wurde.
Aufgrund dieser Rechtslage entspricht es der ständigen Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofs, dass der Revisionsrekurs gegen die
Bestätigung der ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei
erfolgten Abweisung eines Sicherungsantrags gemäß den §§ 78 und 402
Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (1 Ob
2347/96w; 1 Ob 529/95; 6 Ob 579/95; 7 Ob 520/95; SZ 66/143). Das
trifft auch auf jenen Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter
Instanz zu, womit die vom Erstgericht - ohne Anhörung des
Antragsgegners - ausgesprochene Abweisung eines Teils des
Sicherungsbegehrens bestätigt wurde. Anderes gilt nur dann, wenn der
bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen
Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem
unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit von deren
Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Letztere
Voraussetzung ist aber regelmäßig dann nicht erfüllt, wenn jeder der
geltend gemachten Sicherungsansprüche ein gesondertes rechtliches
Schicksal haben kann (1 Ob 616/92 = JBl 1993, 459; 1 Ob 65/97h = SZ
70/48 = RIS-Justiz RS0107345; vgl auch RS0044257 [T13, T50, T53, T61,
T63]).
Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller verschiedene Zahlungsansprüche (teils unbedingte, teils bedingte Provisionsansprüche aus verschiedenen Verträgen, Lizenzgebühren, Werklohn) geltend. Die Ansprüche, hinsichtlich derer die einstweilige Verfügung erlassen wurde, und diejenigen, hinsichtlich derer der Sicherungsantrag abgewiesen wurde, stehen auch nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, sodass sie nicht gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0042766, vgl dazu RS0044257 [T50]). Jeder einzelne dieser Ansprüche hat - wie sich auch schon aus der Entscheidung des Rekursgerichts ergibt - ein eigenes rechtliches Schicksal, das auf den Erfolg oder Misserfolg des Sicherungsbegehrens hinsichtlich der jeweils anderen Ansprüche keinen Einfluss hat.Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller verschiedene Zahlungsansprüche (teils unbedingte, teils bedingte Provisionsansprüche aus verschiedenen Verträgen, Lizenzgebühren, Werklohn) geltend. Die Ansprüche, hinsichtlich derer die einstweilige Verfügung erlassen wurde, und diejenigen, hinsichtlich derer der Sicherungsantrag abgewiesen wurde, stehen auch nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, sodass sie nicht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0042766, vergleiche dazu RS0044257 [T50]). Jeder einzelne dieser Ansprüche hat - wie sich auch schon aus der Entscheidung des Rekursgerichts ergibt - ein eigenes rechtliches Schicksal, das auf den Erfolg oder Misserfolg des Sicherungsbegehrens hinsichtlich der jeweils anderen Ansprüche keinen Einfluss hat.
Nach der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den abweislichen Teil der angefochtenen Entscheidung jedenfalls unzulässig, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen war.