Rechtssatz RS0107346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107346
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsgüter des Bereicherungsgläubigers durch eine angemessene Vergütung auszugleichen. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht eine "unechte" Geschäftsführung ohne Auftrag ins Treffen geführt werden, ist doch diese Rechtsfigur in der österreichischen Privatrechtsordnung im oben bezeichneten Sachzusammenhang funktionslos.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 65/97h
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 65/97h
Veröff: SZ 70/48
- 8 Ob 2/00b
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b
nur: Auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. (T1)
- 3 Ob 190/04v
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 190/04v
nur: Auch der unredliche Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen. (T2)
- 3 Ob 104/07a
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 104/07a
Auch; nur T2; Beisatz: Für den Umfang dieses „gewichtigen eigenen Beitrags" ist der Bereicherungsschuldner beweispflichtig. (T3)
Bem: Weiterer Rechtsgang zu 3 Ob 190/04v. (T4)
- 6 Ob 52/19v
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 52/19v
Beis wie T3
- 1 Ob 108/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 108/25a
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107346
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB00065_97H0000_002