1.) Zur Revision des Beklagten:
Die Erwägungen der zweiten Instanz vermögen die Zulässigkeit dieser Revision grundsätzlich nicht zu begründen, läuft sie doch darauf hinaus, es sei ungeachtet des bindenden Aufhebungsbeschlusses des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang zumindest möglich, dass der Oberste Gerichtshof von der Rechtsauffassung wieder abgehen werde. Nun wurde diese Entscheidung in der MietSlg 52.117 veröffentlich und ist überdies über das RIS-Justiz für jedermann zugänglich. Dass im Schrifttum daran Kritik geäußert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen. Nach stRsp reicht aber eine ausführlich begründete und grundlegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls dann für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus, wenn daran vom Schrifttum keine beachtliche Kritik geäußert wurde (zuletzt 7 Ob 23/04i; RIS-Justiz RS0103384; E. Kodek in Rechberger2, § 502 ZPO Rz 3).Die Erwägungen der zweiten Instanz vermögen die Zulässigkeit dieser Revision grundsätzlich nicht zu begründen, läuft sie doch darauf hinaus, es sei ungeachtet des bindenden Aufhebungsbeschlusses des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang zumindest möglich, dass der Oberste Gerichtshof von der Rechtsauffassung wieder abgehen werde. Nun wurde diese Entscheidung in der MietSlg 52.117 veröffentlich und ist überdies über das RIS-Justiz für jedermann zugänglich. Dass im Schrifttum daran Kritik geäußert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen. Nach stRsp reicht aber eine ausführlich begründete und grundlegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls dann für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus, wenn daran vom Schrifttum keine beachtliche Kritik geäußert wurde (zuletzt 7 Ob 23/04i; RIS-Justiz RS0103384; E. Kodek in Rechberger2, Paragraph 502, ZPO Rz 3).
Auch der Beklagte kann das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzeigen. Die Behauptung, die zweite Instanz sei von der stRsp des Obersten Gerichtshofs, wonach das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB jedenfalls ausschließe, abgewichen, ist als geradezu absurd anzusehen. Richtig ist, dass nach stRsp ein Anspruch nach § 1041 ABGB nur dann in Frage kommt, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis besteht, noch die Vermögensverschiebung durch ein vertragsähnliches Verhältnis oder das Gesetz gedeckt ist (SZ 47/130 u.v.a.; RIS-Justiz RS0028179; SZ 61/158 = JBl 1989, 102 = ÖBA 1989, 428 u.v.a., RIS-Justiz RS0020032). Der unstreitig aufrechte Mietvertrag zwischen den Parteien kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, dass der Vermieter dem Mieter das Mietobjekt entzieht.Auch der Beklagte kann das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzeigen. Die Behauptung, die zweite Instanz sei von der stRsp des Obersten Gerichtshofs, wonach das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB jedenfalls ausschließe, abgewichen, ist als geradezu absurd anzusehen. Richtig ist, dass nach stRsp ein Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB nur dann in Frage kommt, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis besteht, noch die Vermögensverschiebung durch ein vertragsähnliches Verhältnis oder das Gesetz gedeckt ist (SZ 47/130 u.v.a.; RIS-Justiz RS0028179; SZ 61/158 = JBl 1989, 102 = ÖBA 1989, 428 u.v.a., RIS-Justiz RS0020032). Der unstreitig aufrechte Mietvertrag zwischen den Parteien kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, dass der Vermieter dem Mieter das Mietobjekt entzieht.
Somit ist die Revision des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen. Die Kosten stehen allerdings nur auf der Basis des wahren Revisionsstreitwerts, der infolge des Berichtigungsbeschlusses des Erstgerichts 14.000 EUR beträgt, zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen. Die Kosten stehen allerdings nur auf der Basis des wahren Revisionsstreitwerts, der infolge des Berichtigungsbeschlusses des Erstgerichts 14.000 EUR beträgt, zu.
2.) Zur Revision der Klägerin:
Sie zeigt darin zutreffend auf, dass das Berufungsgericht in Wahrheit von der im genannten Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs geäußerten Rechtsansicht abgewichen ist, indem es nur den gemeinen Wert des Mietrechts, im konkreten Fall den ortsüblichen Unterbestandzins als herauszugeben ansah, obwohl der Oberste Gerichtshof festgehalten hatte, dass der Beklagte als unredlicher Verwender zumindest den gemeinen Wert zu ersetzen habe. Dieser Rechtssatz findet sich nicht nur in der zitierten Entscheidung, sondern bereits etwa in der Entscheidung 1 Ob 511/92 = SZ 65/5 = EvBl 1992/99 = JBl 1992, 388, jedenfalls für den Fall eines wissentlichen Eingriffs (ebenso 2 Ob 218/97s = JBl 1998, 250). Entsprechend § 417 ABGB schuldet der Unredliche - und zwar ohne dass es auf die in § 417 ABGB nicht erwähnte Wissentlichkeit ankäme - das höchste erzielbare Benützungsentgelt (ÖBl 1984, 141; Apathy in Schwimann2 § 1041 ABGB Rz 29 mwN). Entsprechend § 335 ABGB hat der Unredliche alle Vorteile herauszugeben, auch etwa einen höheren Veräußerungserlös (Apathy, aaO mwN). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den schon öfter entschiedenen der Weiterbenützung der Bestandsache durch den früheren Bestandnehmer dadurch, dass der Beklagte die Mietobjekte nicht selbst benützte, sondern - jedenfalls teilweise - durch Vermietung verwertete. Demgemäß hat er grundsätzlich auch einen erzielten höheren als den angemessenen Mietzins an die Verkürzte zurückzuerstatten (vgl. dazu auch 1 Ob 65/97h = SZ 70/48 = EvBl 1997/156 = ecolex 1997, 574 = RdW 1997, 526 mwN).Sie zeigt darin zutreffend auf, dass das Berufungsgericht in Wahrheit von der im genannten Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs geäußerten Rechtsansicht abgewichen ist, indem es nur den gemeinen Wert des Mietrechts, im konkreten Fall den ortsüblichen Unterbestandzins als herauszugeben ansah, obwohl der Oberste Gerichtshof festgehalten hatte, dass der Beklagte als unredlicher Verwender zumindest den gemeinen Wert zu ersetzen habe. Dieser Rechtssatz findet sich nicht nur in der zitierten Entscheidung, sondern bereits etwa in der Entscheidung 1 Ob 511/92 = SZ 65/5 = EvBl 1992/99 = JBl 1992, 388, jedenfalls für den Fall eines wissentlichen Eingriffs (ebenso 2 Ob 218/97s = JBl 1998, 250). Entsprechend Paragraph 417, ABGB schuldet der Unredliche - und zwar ohne dass es auf die in Paragraph 417, ABGB nicht erwähnte Wissentlichkeit ankäme - das höchste erzielbare Benützungsentgelt (ÖBl 1984, 141; Apathy in Schwimann2 Paragraph 1041, ABGB Rz 29 mwN). Entsprechend Paragraph 335, ABGB hat der Unredliche alle Vorteile herauszugeben, auch etwa einen höheren Veräußerungserlös (Apathy, aaO mwN). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den schon öfter entschiedenen der Weiterbenützung der Bestandsache durch den früheren Bestandnehmer dadurch, dass der Beklagte die Mietobjekte nicht selbst benützte, sondern - jedenfalls teilweise - durch Vermietung verwertete. Demgemäß hat er grundsätzlich auch einen erzielten höheren als den angemessenen Mietzins an die Verkürzte zurückzuerstatten vergleiche dazu auch 1 Ob 65/97h = SZ 70/48 = EvBl 1997/156 = ecolex 1997, 574 = RdW 1997, 526 mwN).
Wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 65/97h ausgeführt hat, besteht diese Rechtspflicht aber nicht unbegrenzt; vielmehr hat auch der unredliche Bereicherungsschuldner dann nicht alle Vorteile herauszugeben, wenn er einen gewichtigen eigenen Betrag für seine Vermögensvermehrung leistete. Dann ist der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Berufungsgericht die tatsächlich dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu unterstellende Rüge der Klägerin, das Erstgericht habe zu Unrecht Beweisanträge abgewiesen, auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht behandelte. Das Erstgericht traf nämlich in der Frage eines über den angemessenen Mietzins hinausgehenden Erlöses des Beklagten durch die Weitervermietung der von der Klägerin gemieteten Bestandobjekte eine negative Feststellung. Demgemäß liegt in diesem Punkt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (SZ 39/139 = EvBl 1967/63 uva; RIS-Justiz RS0043051). Wenn auch die Klägerin in ihrer Revision ausdrücklich nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte, enthält diese doch eine schlüssige Rüge der Mangelhaftigkeit, wenn darin die dargestellte Vorgangsweise des Berufungsgerichts kritisiert und auch die unterlassene Beweisaufnahme des Erstgerichts zu diesem Punkt releviert. Auf die unrichtige Bereicherung kommt es nach § 85 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht an. Diese Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens muss zur Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz führen. Das Berufungsgericht wird sich demnach mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz zu befassen haben. Falls es infolge dessen zu einer Fortsetzung des Verfahrens zu kommen hätte, könnte iSd oben angestellten rechtlichen Erwägungen das Vorbringen des Beklagten Bedeutung erlangen, er habe durch umfangreiche, im Einzelnen dargestellte Investitionen eine Änderung des Zinsniveaus im Haus bewirkt. Ob dieses Vorbringen, zu dem kein Beweisanbot erstattet wurde, zu berücksichtigen sein wird, wird demnach primär vom weiteren Verfahrensgang abhängig und je nach diesem vom Gericht erster oder zweiter Instanz zu beurteilen sein.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Berufungsgericht die tatsächlich dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu unterstellende Rüge der Klägerin, das Erstgericht habe zu Unrecht Beweisanträge abgewiesen, auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht behandelte. Das Erstgericht traf nämlich in der Frage eines über den angemessenen Mietzins hinausgehenden Erlöses des Beklagten durch die Weitervermietung der von der Klägerin gemieteten Bestandobjekte eine negative Feststellung. Demgemäß liegt in diesem Punkt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (SZ 39/139 = EvBl 1967/63 uva; RIS-Justiz RS0043051). Wenn auch die Klägerin in ihrer Revision ausdrücklich nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte, enthält diese doch eine schlüssige Rüge der Mangelhaftigkeit, wenn darin die dargestellte Vorgangsweise des Berufungsgerichts kritisiert und auch die unterlassene Beweisaufnahme des Erstgerichts zu diesem Punkt releviert. Auf die unrichtige Bereicherung kommt es nach Paragraph 85, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht an. Diese Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens muss zur Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz führen. Das Berufungsgericht wird sich demnach mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz zu befassen haben. Falls es infolge dessen zu einer Fortsetzung des Verfahrens zu kommen hätte, könnte iSd oben angestellten rechtlichen Erwägungen das Vorbringen des Beklagten Bedeutung erlangen, er habe durch umfangreiche, im Einzelnen dargestellte Investitionen eine Änderung des Zinsniveaus im Haus bewirkt. Ob dieses Vorbringen, zu dem kein Beweisanbot erstattet wurde, zu berücksichtigen sein wird, wird demnach primär vom weiteren Verfahrensgang abhängig und je nach diesem vom Gericht erster oder zweiter Instanz zu beurteilen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.