Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 1041 ABGB und die hiezu ergangene Rechtsprechung nicht beachtet hat; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB und die hiezu ergangene Rechtsprechung nicht beachtet hat; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Soweit die Klägerin in der außerordentlichen Revision weiterhin die Berechtigung des Klagebegehrens (vom 3. 2. 1993) aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes verficht, weil die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB nicht vor August 1990 (Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. 7. 1990, 7 Ob 611/90, mit der ihre Hauptmietrechte an beiden strittigen Objekten rechtskräftig festgestellt wurden) oder gar vor Oktober 1990 (als sie sich anstelle der unmöglich gewordenen "Naturalrestitution" der Mietobjekte zur Schadenersatzklage auf Geld entschloss) in Gang gesetzt worden sei, ist ihr folgendes zu erwidern: Zwar entfaltet die im Verfahren 8 C 796/93m des Erstgerichtes über die Feststellungsklage vom 1. 12. 1993 ergangene, wegen Annahme der Verjährung abweisliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. 7. 1997, 7 Ob 2403/96z (= MietSlg 49.183/29 = immolex 1998/25) für die vorliegende Leistungsklage vom 3. 2. 1993, mit der unter anderem auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gegründete Zahlungsansprüche ab November 1987 geltend gemacht werden, nur für die Zeit ab November 1990 Bindungswirkung, weil dort der Beginn der Verjährungsfrist mit "zumindest" 30. 10. 1990 angenommen wurde. Der erkennende Senat sieht aber keine Veranlassung, die auf Schadenersatz gegründeten Leistungsansprüche ab November 1987 bis einschließlich Oktober 1990 anders zu beurteilen als der 7. Senat in der genannten Entscheidung die dieser zugrunde liegenden Ansprüche.Soweit die Klägerin in der außerordentlichen Revision weiterhin die Berechtigung des Klagebegehrens (vom 3. 2. 1993) aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes verficht, weil die Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB nicht vor August 1990 (Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. 7. 1990, 7 Ob 611/90, mit der ihre Hauptmietrechte an beiden strittigen Objekten rechtskräftig festgestellt wurden) oder gar vor Oktober 1990 (als sie sich anstelle der unmöglich gewordenen "Naturalrestitution" der Mietobjekte zur Schadenersatzklage auf Geld entschloss) in Gang gesetzt worden sei, ist ihr folgendes zu erwidern: Zwar entfaltet die im Verfahren 8 C 796/93m des Erstgerichtes über die Feststellungsklage vom 1. 12. 1993 ergangene, wegen Annahme der Verjährung abweisliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. 7. 1997, 7 Ob 2403/96z (= MietSlg 49.183/29 = immolex 1998/25) für die vorliegende Leistungsklage vom 3. 2. 1993, mit der unter anderem auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gegründete Zahlungsansprüche ab November 1987 geltend gemacht werden, nur für die Zeit ab November 1990 Bindungswirkung, weil dort der Beginn der Verjährungsfrist mit "zumindest" 30. 10. 1990 angenommen wurde. Der erkennende Senat sieht aber keine Veranlassung, die auf Schadenersatz gegründeten Leistungsansprüche ab November 1987 bis einschließlich Oktober 1990 anders zu beurteilen als der 7. Senat in der genannten Entscheidung die dieser zugrunde liegenden Ansprüche.
Die in der angeführten Entscheidung vertretene Ansicht lässt sich dahin zusammenfassen, dass es sich bei dem der Klägerin entstandenen Schaden um einen einheitlichen Schaden handelt, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist, und dass in solchen Fällen die Wirkungen des schädlichen Ereignisses dem Geschädigten schon dann bekannt sind, wenn erst ein Teil der Schädigung eingetreten ist, wobei nach § 1489 ABGB die Verjährung ab dem Zeitpunkt beginnt, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers so weit bekannt wurde, dass der Geschädigte eine Schadenersatz- oder Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Hier waren der Klägerin ab 1987/1988 sowohl der Rechtsstandpunkt des Beklagten, ihre Hauptmietrechte an beiden Mietobjekten nicht anzuerkennen, und seine Vorgangsweise, die betroffenen Wohnräume selbst zu vermieten und die dafür eingehenden Mietzinse für sich zu vereinnahmen und spätestens noch im Jahr 1989 teilweise Wohnungseigentum daran zu begründen, bekannt. Abgesehen davon, dass letzterer Umstand (Begründung von Wohnungseigentum) keinen von der Entziehung der Mietrechte durch selbständige Vermietung abweichenden Schadenersatzanspruch auslösen könnte, standen für die Klägerin spätestens Ende 1989 alle Voraussetzungen für die Erhebung einer auf Leistung von Schadenersatz und/oder Feststellung von Schadenersatzansprüchen gerichteten Klage fest. Sie kannte den Schädiger (den Beklagten), der Erst- und manche Folgeschäden waren bereits eingetreten und die auf das gleiche Schadenereignis zurückzuführenden weiteren Folgeschäden waren mit Sicherheit absehbar. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der eingeklagte Anspruch verjährt sei, ist somit durch die Entscheidung 7 Ob 2403/96z gedeckt, zumal dort der Beginn der Verjährung "zumindest" mit 30. 10. 1990 angenommen wurde und die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verjährung schon früher begonnen hatte, nicht erforderlich war.Die in der angeführten Entscheidung vertretene Ansicht lässt sich dahin zusammenfassen, dass es sich bei dem der Klägerin entstandenen Schaden um einen einheitlichen Schaden handelt, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist, und dass in solchen Fällen die Wirkungen des schädlichen Ereignisses dem Geschädigten schon dann bekannt sind, wenn erst ein Teil der Schädigung eingetreten ist, wobei nach Paragraph 1489, ABGB die Verjährung ab dem Zeitpunkt beginnt, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers so weit bekannt wurde, dass der Geschädigte eine Schadenersatz- oder Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Hier waren der Klägerin ab 1987 aus 1988, sowohl der Rechtsstandpunkt des Beklagten, ihre Hauptmietrechte an beiden Mietobjekten nicht anzuerkennen, und seine Vorgangsweise, die betroffenen Wohnräume selbst zu vermieten und die dafür eingehenden Mietzinse für sich zu vereinnahmen und spätestens noch im Jahr 1989 teilweise Wohnungseigentum daran zu begründen, bekannt. Abgesehen davon, dass letzterer Umstand (Begründung von Wohnungseigentum) keinen von der Entziehung der Mietrechte durch selbständige Vermietung abweichenden Schadenersatzanspruch auslösen könnte, standen für die Klägerin spätestens Ende 1989 alle Voraussetzungen für die Erhebung einer auf Leistung von Schadenersatz und/oder Feststellung von Schadenersatzansprüchen gerichteten Klage fest. Sie kannte den Schädiger (den Beklagten), der Erst- und manche Folgeschäden waren bereits eingetreten und die auf das gleiche Schadenereignis zurückzuführenden weiteren Folgeschäden waren mit Sicherheit absehbar. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der eingeklagte Anspruch verjährt sei, ist somit durch die Entscheidung 7 Ob 2403/96z gedeckt, zumal dort der Beginn der Verjährung "zumindest" mit 30. 10. 1990 angenommen wurde und die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verjährung schon früher begonnen hatte, nicht erforderlich war.
Die Klägerin stützte allerdings ihre Ansprüche ausdrücklich auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund", weshalb zu erwägen ist - und von den Vorinstanzen zu erwägen gewesen wäre -, ob ihre Ansprüche als Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu qualifizieren sind.Die Klägerin stützte allerdings ihre Ansprüche ausdrücklich auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund", weshalb zu erwägen ist - und von den Vorinstanzen zu erwägen gewesen wäre -, ob ihre Ansprüche als Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu qualifizieren sind.
Gemäß § 1041 ABGB kann der Eigentümer, wenn seine Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, sie in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Zweck dieser Bestimmung ist die Rückerstattung jenes Nutzens, der ungerechtfertigt aus dem einem anderen zugewiesenen Gut gezogen wurde. Aus dem weiten Sachbegriff des § 285 ABGB folgt, dass es sich dabei nicht nur um körperliche Sachen, sondern um alle Arten von wirtschaftlichen Werten handeln kann. Das Wort Sache ist im weitesten Sinn zu verstehen, auch Bestandrechte fallen darunter (SZ 44/92; SZ 49/63; JBl 1990, 453). Anspruchsberechtigt ist, wessen Sache (im weitesten Sinn) unberechtigt verwendet wurde. Neben dem Eigentümer ist im Rahmen der jeweiligen Berechtigung zur Erhebung der Verwendungsklage auch der Mieter legitimiert (SZ 44/92; JBl 1990, 453; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu § 1041).Gemäß Paragraph 1041, ABGB kann der Eigentümer, wenn seine Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, sie in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Zweck dieser Bestimmung ist die Rückerstattung jenes Nutzens, der ungerechtfertigt aus dem einem anderen zugewiesenen Gut gezogen wurde. Aus dem weiten Sachbegriff des Paragraph 285, ABGB folgt, dass es sich dabei nicht nur um körperliche Sachen, sondern um alle Arten von wirtschaftlichen Werten handeln kann. Das Wort Sache ist im weitesten Sinn zu verstehen, auch Bestandrechte fallen darunter (SZ 44/92; SZ 49/63; JBl 1990, 453). Anspruchsberechtigt ist, wessen Sache (im weitesten Sinn) unberechtigt verwendet wurde. Neben dem Eigentümer ist im Rahmen der jeweiligen Berechtigung zur Erhebung der Verwendungsklage auch der Mieter legitimiert (SZ 44/92; JBl 1990, 453; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu Paragraph 1041,).
Inhaltlich zielt der Verwendungsanspruch auf Herausgabe der Sache (SZ 65/5 mwN), sofern diese noch möglich und tunlich ist, sonst auf ein Benützungsentgelt für die Dauer der widerrechtlichen Benützung der Sache. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch, weshalb er weder Verschulden des Bereicherten (hier des Beklagten) noch einen Schaden des Berechtigten (hier der Klägerin) voraussetzt. Allein der Entgang der Nutzungschance der Klägerin führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts (SZ 58/104 mwN). Die Höhe des zu leistenden Ersatzes hängt von der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Bereicherten ab. Während der redliche Benützer jenen Vorteil zu vergüten hat, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen - jedoch in der Höhe begrenzt mit dem gemeinen Wert - entstanden ist, hat der unredliche Benützer zumindest den gemeinen Wert zu ersetzen, ohne sich auf einen geringeren Nutzen berufen zu können (Apathy aaO Rz 28 f zu § 1041 mwN). Eine wissentliche Inanspruchnahme fremden Gutes verpflichtet zur Zahlung eines vom subjektiven Nutzen unabhängigen Entgelts.Inhaltlich zielt der Verwendungsanspruch auf Herausgabe der Sache (SZ 65/5 mwN), sofern diese noch möglich und tunlich ist, sonst auf ein Benützungsentgelt für die Dauer der widerrechtlichen Benützung der Sache. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch, weshalb er weder Verschulden des Bereicherten (hier des Beklagten) noch einen Schaden des Berechtigten (hier der Klägerin) voraussetzt. Allein der Entgang der Nutzungschance der Klägerin führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts (SZ 58/104 mwN). Die Höhe des zu leistenden Ersatzes hängt von der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Bereicherten ab. Während der redliche Benützer jenen Vorteil zu vergüten hat, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen - jedoch in der Höhe begrenzt mit dem gemeinen Wert - entstanden ist, hat der unredliche Benützer zumindest den gemeinen Wert zu ersetzen, ohne sich auf einen geringeren Nutzen berufen zu können (Apathy aaO Rz 28 f zu Paragraph 1041, mwN). Eine wissentliche Inanspruchnahme fremden Gutes verpflichtet zur Zahlung eines vom subjektiven Nutzen unabhängigen Entgelts.
Schließlich ist festzuhalten, dass Verwendungsansprüche nach § 1478 ABGB innerhalb von dreißig Jahren verjähren (SZ 54/131) und der Frage der Verjährung daher im weiteren Verfahren keine Bedeutung mehr zukommt.Schließlich ist festzuhalten, dass Verwendungsansprüche nach Paragraph 1478, ABGB innerhalb von dreißig Jahren verjähren (SZ 54/131) und der Frage der Verjährung daher im weiteren Verfahren keine Bedeutung mehr zukommt.
Die Klägerin machte im gegenständlichen Verfahren entgangene Untermietzinserträge für den Zeitraum November 1987 bis April 1996 geltend. Ausgehend von der Rechtsansicht, dass die auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gegründeten Ansprüche der Klägerin verjährt seien, begnügten sich die Vorinstanzen mit jenen Feststellungen, die zur Beurteilung dieser Frage ausgereicht haben, ohne auch Feststellungen zu treffen, die zur Beurteilung des Bestehens anderer Ansprüche erforderlich sind.
Unter Beachtung der voranstehend ausgeführten Rechtsansicht reichen die Feststellungen des Erstgerichts nicht hin, um den Rechtsstreit einer endgültigen Erledigung zuzuführen, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. Im fortzusetzenden Verfahren werden Feststellungen zur Beurteilung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs der Klägerin nach § 1041 ABGB zu treffen sein; dabei wird der Beklagte nach der Sachlage zumindest ab Zustellung der Klage auf Feststellung der Hauptmietrechte der Klägerin im Verfahren 8 C 102/88w des Erstgerichts als unredlicher Benützer im Sinne der obigen Darlegungen anzusehen sein.Unter Beachtung der voranstehend ausgeführten Rechtsansicht reichen die Feststellungen des Erstgerichts nicht hin, um den Rechtsstreit einer endgültigen Erledigung zuzuführen, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. Im fortzusetzenden Verfahren werden Feststellungen zur Beurteilung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs der Klägerin nach Paragraph 1041, ABGB zu treffen sein; dabei wird der Beklagte nach der Sachlage zumindest ab Zustellung der Klage auf Feststellung der Hauptmietrechte der Klägerin im Verfahren 8 C 102/88w des Erstgerichts als unredlicher Benützer im Sinne der obigen Darlegungen anzusehen sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.