Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hat im Oktober 1987 das Haus G*****, K*****straße *****, ersteigert. Sein Rechtsvorgänger war der geschiedene Gatte der Klägerin, der dieser mit Mietverträgen vom 1.1.1982 und 1.12.1982 die Wohnungen top.Nr.2 bis 4, 6, 9, 10 und 12 in diesem Haus vermietet hat. Dies wurde vom Beklagten nicht anerkannt. In der Folge wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.7.1990 zu 7 Ob 611/90 der aufrechte Bestand der Hauptmietverhältnisse der Klägerin an den genannten Wohnungen festgestellt. In der Zwischenzeit hatte jedoch der Beklagte an diesen Wohnungen, die sich nicht im Besitz der Klägerin befanden, Wohnungseigentum begründet. Mit Schreiben vom 28.11.1987 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er fortan den Mietzins für die gegenständlichen Wohnungen vereinnahmen werde und daß es ihr freistehe, falls sie meine, die Rechtslage stehe zu ihren Gunsten, die Klage auf Herausgabe der Mietzinse gegen ihn zu richten. In ihren am 30.10.1990 beim Erstgericht eingelangten Einwendungen gegen eine vom Beklagten zu 8 K 69/90 des BG für ZRS Graz erhobene Aufkündigung hinsichtlich der strittigen Wohnungen brachte die Klägerin als dortige gekündigte Partei vor, daß ihr der Beklagte die gegenständlichen Bestandobjekte ohne viel Federlesens physisch weggenommen habe und mit ihren Untermietern neue Mietverträge abgeschlossen habe, teilweise Räumungen vereinbart und teilweise neue Hauptmieter in die Bestandobjekte aufgenommen habe. Bereits dort brachte sie vor, daß ihr der Beklagte aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens schadenersatzpflichtig sei.
Mit einer am 3.2.1993 zu 8 C 78/93 des Erstgerichtes eingelangten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von S 1,664.406,35 sA, d.i. der Nettoerlös aus ihrer Untervermietung der einzelnen Objekte, der ihr durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten ab November 1987 bis Februar 1993 entgangen sei. Dieses Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreites unterbrochen.
Mit der vorliegenden, am 1.12.1993 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ursprünglich die Feststellung, daß dieser ihr für alle Schäden zu haften habe, die ihr aus der verweigerten Herausgabe bzw nicht gewährten Übergabe der von ihr am 1.1.1982 bzw 1.12.1982 angemieteten Wohnungen top 2 bis 4, 6, 9, 10 und 12 im Haus G*****, K*****straße ***** an Mieteingängen erwachsen. Sie brachte dazu vor, daß der Beklagte zwischenzeitig an den ihr vermieteten Wohnungen Wohnungseigentum begründen habe lassen und daß es ihr frühestens Ende 1990 klar gewesen sei, daß sie gegen den Beklagten nicht Erfüllung, sondern Schadenersatz wegen Vereitelung begehren werde. Ihren bis Februar 1993 aufgrund der gleichen Rechtsverletzung des Beklagten wie im vorliegenden Fall entstandenen Schaden in Höhe von S 1,664.406,39 habe sie bereits zu 8 C 78/93 des Erstgerichtes eingeklagt. Der ihr ab Februar 1993 in Zukunft erwachsende Mietzinsentgang könne derzeit nicht beziffert werden, sodaß sie, um der Verjährung entgegenzuwirken, das vorliegende Feststellungsbegehren erhebe. In der mündlichen Streitverhandlung vom 2.6.1995 "berichtigte" die Klägerin ihr Klagebegehren inhaltlich zusammengefaßt dahin, als daß sie nicht mehr den Mietzinsentgang aus den einzelnen (in dieser Form derzeit nicht mehr bestehenden) Bestandobjekten begehrte, sondern die Feststellung, daß der Beklagte ihr für alle Schäden zu haften habe, die durch die verweigerte Herausgabe der umsomehr teilweise in dieser Form nicht mehr bestehenden gegenständlichen Objekte entstanden sei bzw entstehen werde.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Er gestand zu, ab dem Erwerb des Hauses G*****, K*****straße *****, die Richtigkeit und Rechtswirksamkeit der Hauptmietverträge der Klägerin bestritten und ihr gegenüber die Herausgabe der einzelnen Wohnungen verweigert zu haben. Neben anderen nicht mehr revisionsgegenständlichen Einwendungen behauptete er auch die Verjährung des vorliegenden Feststellungsbegehrens, weil der Klägerin einerseits bereits seit 1987 unzweifelhaft seine Weigerung, die gegenständlichen Objekte herauszugeben, erkennbar gewesen sei und andererseits durch Abschluß neuer Mietverträge bzw Umwandlung der Objekte in Eigentumswohnungen klar gewesen sei, daß diese nicht mehr in der von der Klägerin behaupteten Rechtsform existierten. Im übrigen sprach er sich gegen die Klagsänderung aus.
Das Erstgericht wies mit Beschluß die Klagsänderung "zurück" und wies mit Urteil das Klagebegehren ab. Durch die begehrte Klagsänderung sei eine erhebliche Erschwerung der Verhandlung zu besorgen, weil der bisherige Prozeßaufwand nicht verwertet werden könne. Die im ursprünglichen Feststellungsbegehren genannten Bestandobjekte seien mit den nunmehr existierenden nicht mehr identisch. Im übrigen erachtete das Erstgericht das Feststellungsbegehren als verjährt, weil der Klägerin zumindestens ab 30.11.1987 bzw 30.10.1990 anläßlich der Erhebung ihrer Einwendungen gegen die Aufkündigung zu 8 C 69/90 des Erstgerichtes bekannt gewesen sei, daß der Beklagte ihr gegenüber dem Grunde nach schadenersatzpflichtig geworden sei. Die Ansicht, der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB bleibe solange aufgeschoben, als nicht auszuschließen sei, daß sich der vertragsbrüchige Schädiger vielleicht doch eines anderen besinnen werde, indem er sich letztlich zu einer Vertragserfüllung bereitfinde, sei abzulehnen. Der Klägerin sei ab Oktober 1990 bekannt gewesen, daß sich der Beklagte weiterhin weigere, die Bestandobjekte an sie herauszugeben. Die erst am 1.12.1993 bei Gericht eingelangte Feststellungsklage sei daher verjährt. Die Feststellungsklage sei überdies zufolge der Identität mit der zu 8 C 78/93y des Erstgerichtes eingebrachten Leistungsklage unzulässig.Das Erstgericht wies mit Beschluß die Klagsänderung "zurück" und wies mit Urteil das Klagebegehren ab. Durch die begehrte Klagsänderung sei eine erhebliche Erschwerung der Verhandlung zu besorgen, weil der bisherige Prozeßaufwand nicht verwertet werden könne. Die im ursprünglichen Feststellungsbegehren genannten Bestandobjekte seien mit den nunmehr existierenden nicht mehr identisch. Im übrigen erachtete das Erstgericht das Feststellungsbegehren als verjährt, weil der Klägerin zumindestens ab 30.11.1987 bzw 30.10.1990 anläßlich der Erhebung ihrer Einwendungen gegen die Aufkündigung zu 8 C 69/90 des Erstgerichtes bekannt gewesen sei, daß der Beklagte ihr gegenüber dem Grunde nach schadenersatzpflichtig geworden sei. Die Ansicht, der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB bleibe solange aufgeschoben, als nicht auszuschließen sei, daß sich der vertragsbrüchige Schädiger vielleicht doch eines anderen besinnen werde, indem er sich letztlich zu einer Vertragserfüllung bereitfinde, sei abzulehnen. Der Klägerin sei ab Oktober 1990 bekannt gewesen, daß sich der Beklagte weiterhin weigere, die Bestandobjekte an sie herauszugeben. Die erst am 1.12.1993 bei Gericht eingelangte Feststellungsklage sei daher verjährt. Die Feststellungsklage sei überdies zufolge der Identität mit der zu 8 C 78/93y des Erstgerichtes eingebrachten Leistungsklage unzulässig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge, indem es inhaltlich die Klagsänderung als zulässig erachtete, wies jedoch das geänderte Feststellungsbegehren ab. Es bewertete den Wert es Entscheidungsgegenstandes als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Die Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses über die Nichtzulassung der Klagsänderung in der Berufung erlaube es dem Berufungsgericht, die Zulassung der Klagsänderung mittelbar über das geänderte Klagebegehren auszusprechen. Da das Verfahren bis zur Klagsänderung lediglich zur Frage der Verjährung geführt worden sei, sei durch die geänderte (d.h. den nunmehrigen Verhältnissen entsprechende) Bezeichnung der Bestandobjekte keine erhebliche Erschwerung der Verhandlung zu besorgen. Das Berufungsgericht verneinte den von der Klägerin behaupteten Verfahrensmangel durch die unterlassene Einvernahme ihres früheren Vertreters Dr.H*****, weil allfällige Gespräche zwischen ihm und dem Beklagten über eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit keine Unterbrechung der bereits in Lauf gesetzten Verjährungsfrist bewirken hätten können. Zwar sei grundsätzlich ein Feststellungsinteresse der Klägerin, und zwar auch neben der bereits eingebrachten Leistungsklage, gegenüber dem Beklagten zuzubilligen; ihr Anspruch sei jedoch verjährt. Der Klägerin sei spätestens ab ihrer eigenen Behauptung im Schriftsatz vom 30.10.1990 im Kündigungsverfahren 8 K 69/90 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, nach der der dort kündigende Beklagte durch seine Vorgangsweise ihr gegenüber dem Grunde nach schadenersatzpflichtig geworden sei, ein ihr zustehender Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bekannt gewesen. Daran ändere die Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidung 1 Ob 621/95 nichts, weil ab dem zitierten Zeitpunkt der Klägerin klar sein mußte, daß ihr weitere "Teilschäden" in Form weiterer Mietzinsentgänge entstehen werden. Da auch Feststellungsklagen nach § 1489 ABGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers verjährten, erweise sich die erst am 1.12.1983 erhobene Feststellungsklage als verjährt. Da nicht klar sei, ob die in der Entscheidung 1 Ob 621/95 entwickelten Grundsätze auch auf Feststellungsklagen anzuwenden seien, sei die ordentliche Revision zuzulassen gewesen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge, indem es inhaltlich die Klagsänderung als zulässig erachtete, wies jedoch das geänderte Feststellungsbegehren ab. Es bewertete den Wert es Entscheidungsgegenstandes als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Die Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses über die Nichtzulassung der Klagsänderung in der Berufung erlaube es dem Berufungsgericht, die Zulassung der Klagsänderung mittelbar über das geänderte Klagebegehren auszusprechen. Da das Verfahren bis zur Klagsänderung lediglich zur Frage der Verjährung geführt worden sei, sei durch die geänderte (d.h. den nunmehrigen Verhältnissen entsprechende) Bezeichnung der Bestandobjekte keine erhebliche Erschwerung der Verhandlung zu besorgen. Das Berufungsgericht verneinte den von der Klägerin behaupteten Verfahrensmangel durch die unterlassene Einvernahme ihres früheren Vertreters Dr.H*****, weil allfällige Gespräche zwischen ihm und dem Beklagten über eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit keine Unterbrechung der bereits in Lauf gesetzten Verjährungsfrist bewirken hätten können. Zwar sei grundsätzlich ein Feststellungsinteresse der Klägerin, und zwar auch neben der bereits eingebrachten Leistungsklage, gegenüber dem Beklagten zuzubilligen; ihr Anspruch sei jedoch verjährt. Der Klägerin sei spätestens ab ihrer eigenen Behauptung im Schriftsatz vom 30.10.1990 im Kündigungsverfahren 8 K 69/90 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, nach der der dort kündigende Beklagte durch seine Vorgangsweise ihr gegenüber dem Grunde nach schadenersatzpflichtig geworden sei, ein ihr zustehender Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bekannt gewesen. Daran ändere die Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidung 1 Ob 621/95 nichts, weil ab dem zitierten Zeitpunkt der Klägerin klar sein mußte, daß ihr weitere "Teilschäden" in Form weiterer Mietzinsentgänge entstehen werden. Da auch Feststellungsklagen nach Paragraph 1489, ABGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers verjährten, erweise sich die erst am 1.12.1983 erhobene Feststellungsklage als verjährt. Da nicht klar sei, ob die in der Entscheidung 1 Ob 621/95 entwickelten Grundsätze auch auf Feststellungsklagen anzuwenden seien, sei die ordentliche Revision zuzulassen gewesen.