Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 24.3.1994, 2 Ob
21/94 (= SZ 67/52 = ZVR 1994/88 = RdW 1994, 243 = ecolex 1994, 560 =
AnwBl 1994, 905 = JBl 1994, 684 = EvBl 1994/135) ausgeführt hat,
kommt es im Falle der Lohnfortzahlung zu einer Schadensverlagerung auf den Dienstgeber. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Der Schädiger hat daher dem Dienstgeber den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen und nicht etwa einen eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft.kommt es im Falle der Lohnfortzahlung zu einer Schadensverlagerung auf den Dienstgeber. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog Paragraph 1358, ABGB, Paragraph 67, VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Der Schädiger hat daher dem Dienstgeber den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen und nicht etwa einen eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft.
Durch den Übergang der Ansprüche des Dienstnehmers auf den Dienstgeber ändert sich aber weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit. Da die Forderung auf den Legalzessionar übergeht, wie sie im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bestanden hat, ist bei Beurteilung der Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkte des Forderungsüberganges die dreijährige Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hat. Ist dies der Fall, so läuft sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter. Wenn jedoch im Zeitpunkt der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, so ist die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist der auf ihn übergegangenen Forderungen maßgebend (Schubert in Rummel2, Rz 2 zu § 1489; Apathy, Komm z EKHG, Rz 7 zu § 17; ZVR 1994/98; 2 Ob 93/95 ua).Durch den Übergang der Ansprüche des Dienstnehmers auf den Dienstgeber ändert sich aber weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit. Da die Forderung auf den Legalzessionar übergeht, wie sie im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bestanden hat, ist bei Beurteilung der Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkte des Forderungsüberganges die dreijährige Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hat. Ist dies der Fall, so läuft sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter. Wenn jedoch im Zeitpunkt der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, so ist die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist der auf ihn übergegangenen Forderungen maßgebend (Schubert in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 1489,; Apathy, Komm z EKHG, Rz 7 zu Paragraph 17,; ZVR 1994/98; 2 Ob 93/95 ua).
Was nun die Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist betrifft, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 19.12.1995, 1 Ob 621/95 (= EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 19), ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. In der Entscheidung wurde allerdings ausdrücklich ausgeführt, daß dies im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit habe. Auch die Frage der Risikoüberwälzung sei im Falle der Beurteilung von Folgeschäden differenziert zu sehen, sei doch das Erheben einer Feststellungsklage bei vorhersehbaren Folgeschäden dann kaum beschwerlich und risikoreich, wenn aufgrund des Eintritts des "Erstschadens" die Leistungsklage ohnedies bereits indiziert sei. In diesem Sinne habe der erkennende Senat (als einfacher Senat) in dem Urteil vom 22.11.1995, 1 Ob 41,42/94, entschieden, daß die Berücksichtigung leitender, insbesondere der Prozeßökonomie dienender Zwecke des Verjährungsrechts es verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen; vielmehr sei bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruches auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der in der Zukunftsprognose liegenden Unsicherheitsfaktoren. Da in dem der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 621/95 zugrundeliegenden Fall allerdings keine Folgeschäden geltend gemacht wurden, erübrigten sich darüber hinausgehende weitere Ausführungen. Es ist daher davon auszugehen, daß für einen Fall wie den vorliegenden, wo nach einem "Erstschaden" zeitlich gedehnt weitere Teilschäden entstehen, keine Entscheidung des verstärkten Senates vorliegt.Was nun die Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist betrifft, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 19.12.1995, 1 Ob 621/95 (= EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 19), ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. In der Entscheidung wurde allerdings ausdrücklich ausgeführt, daß dies im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit habe. Auch die Frage der Risikoüberwälzung sei im Falle der Beurteilung von Folgeschäden differenziert zu sehen, sei doch das Erheben einer Feststellungsklage bei vorhersehbaren Folgeschäden dann kaum beschwerlich und risikoreich, wenn aufgrund des Eintritts des "Erstschadens" die Leistungsklage ohnedies bereits indiziert sei. In diesem Sinne habe der erkennende Senat (als einfacher Senat) in dem Urteil vom 22.11.1995, 1 Ob 41,42/94, entschieden, daß die Berücksichtigung leitender, insbesondere der Prozeßökonomie dienender Zwecke des Verjährungsrechts es verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen; vielmehr sei bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruches auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der in der Zukunftsprognose liegenden Unsicherheitsfaktoren. Da in dem der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 621/95 zugrundeliegenden Fall allerdings keine Folgeschäden geltend gemacht wurden, erübrigten sich darüber hinausgehende weitere Ausführungen. Es ist daher davon auszugehen, daß für einen Fall wie den vorliegenden, wo nach einem "Erstschaden" zeitlich gedehnt weitere Teilschäden entstehen, keine Entscheidung des verstärkten Senates vorliegt.
Der erkennende Senat schließt sich allerdings der in der Entscheidung des verstärkten Senates, 1 Ob 621/95, zitierten Entscheidung vom 22.11.1995, 1 Ob 41,42/94, an. In dieser wurde unter Berufung auf F.Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, in FS - Steffen [1995], 72 f und 80 ff ausgeführt, daß es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; sei ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, seien damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und sei dieser dem Grunde nach entstanden. Die Meinung von Riedler (Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach § 1489 ABGB? in ZVR 1993, 44, 51; derselbe auch in JBl 1994, 756), der Schadenersatzanspruch werde wie jeder einzelne Folgeschaden erst mit dem Schadenseintritt existent und mittels Leistungsklage durchsetzbar, so daß bei einem "zeitlich gedehnten Schaden" jeder Teilschaden, mit dessen Kenntnis durch den Geschädigten eine besondere Frist in Gang setze, wurde abgelehnt und ausgeführt, die Ingangsetzung der Verjährungsfrist mit dem Erstschaden stehe auch mit dem Wortlaut des § 1489 ABGB im Einklang, weil dieser nur den Fall des - einheitlichen - "Schadens" treffe; zum Problem "zeitlich gedehnter" Teilschäden äußere sich diese Bestimmung nicht. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden habe der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden sei, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.Der erkennende Senat schließt sich allerdings der in der Entscheidung des verstärkten Senates, 1 Ob 621/95, zitierten Entscheidung vom 22.11.1995, 1 Ob 41,42/94, an. In dieser wurde unter Berufung auf F.Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, in FS - Steffen [1995], 72 f und 80 ff ausgeführt, daß es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; sei ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, seien damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und sei dieser dem Grunde nach entstanden. Die Meinung von Riedler (Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach Paragraph 1489, ABGB? in ZVR 1993, 44, 51; derselbe auch in JBl 1994, 756), der Schadenersatzanspruch werde wie jeder einzelne Folgeschaden erst mit dem Schadenseintritt existent und mittels Leistungsklage durchsetzbar, so daß bei einem "zeitlich gedehnten Schaden" jeder Teilschaden, mit dessen Kenntnis durch den Geschädigten eine besondere Frist in Gang setze, wurde abgelehnt und ausgeführt, die Ingangsetzung der Verjährungsfrist mit dem Erstschaden stehe auch mit dem Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB im Einklang, weil dieser nur den Fall des - einheitlichen - "Schadens" treffe; zum Problem "zeitlich gedehnter" Teilschäden äußere sich diese Bestimmung nicht. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden habe der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden sei, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.
Im vorliegenden Fall sind jedenfalls vor dem 30.9.1991 der verletzten Eva H***** Schäden entstanden, hinsichtlich deren der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf die klagende Partei übergegangen ist. Es ist somit ein "Primärschaden" der verletzten Eva H***** mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung entstanden und hätte innerhalb von drei Jahren eine Feststellungsklage eingebracht werden müssen, um eine Verjährung der folgenden Teilschäden hintanzuhalten. Da die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Forderungsüberganges auf die klagende Partei bereits zu laufen begonnen hatte, läuft sie auch ihr gegenüber weiter (2 Ob 93/95), so daß es auf deren Kenntnis von Schaden und Schädiger nicht ankommt.
Der im Ergebnis unberechtigten Revision der klagenden Partei war daher keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.