Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sie ist zum Teil auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß bereits zum Zeitpunkte des Unfalls die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Maria R***** habe unverzüglich nach ihrem Sturz im Bus sowohl den Schädiger als auch den Eintritt eines Schadens (Körperverletzung) zweifelsohne erfaßt. Sie sei noch im Bus von zwei mitreisenden Krankenschwestern erstversorgt und unverzüglich nach Ankunft des Busses in die Unfallambulanz der Klinik I***** gebracht worden, um dort behandelt zu werden. Maria R***** habe daher zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis davon erlangt, daß ein Schadenseintritt vorhersehbar sei, was genüge, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Es sei nicht notwendig, daß der Verletzte den Schaden in seinem vollen Umfange erkenne und alle möglichen zukünftigen Dauerfolgen intellektuell erfasse. Dem Verjähren möglicher zukünftiger Ansprüche aus Dauerfolgen könnten sowohl der Geschädigte als auch der Legalzessionar mit der Feststellungsklage begegnen. Die Verletzte hätte somit unverzüglich nach dem Sturz sowohl Schädiger als auch Eintritt des Schadens intellektuell erfaßt, sie hätte daher eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen können. Daraus folge, daß bereits zum Zeitpunkte des Forderungsüberganges die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, so daß die Forderung der klagenden Partei am 19.10.1992 gemäß § 1489 ABGB bereits verjährt gewesen sei.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß bereits zum Zeitpunkte des Unfalls die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Maria R***** habe unverzüglich nach ihrem Sturz im Bus sowohl den Schädiger als auch den Eintritt eines Schadens (Körperverletzung) zweifelsohne erfaßt. Sie sei noch im Bus von zwei mitreisenden Krankenschwestern erstversorgt und unverzüglich nach Ankunft des Busses in die Unfallambulanz der Klinik I***** gebracht worden, um dort behandelt zu werden. Maria R***** habe daher zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis davon erlangt, daß ein Schadenseintritt vorhersehbar sei, was genüge, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Es sei nicht notwendig, daß der Verletzte den Schaden in seinem vollen Umfange erkenne und alle möglichen zukünftigen Dauerfolgen intellektuell erfasse. Dem Verjähren möglicher zukünftiger Ansprüche aus Dauerfolgen könnten sowohl der Geschädigte als auch der Legalzessionar mit der Feststellungsklage begegnen. Die Verletzte hätte somit unverzüglich nach dem Sturz sowohl Schädiger als auch Eintritt des Schadens intellektuell erfaßt, sie hätte daher eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen können. Daraus folge, daß bereits zum Zeitpunkte des Forderungsüberganges die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, so daß die Forderung der klagenden Partei am 19.10.1992 gemäß Paragraph 1489, ABGB bereits verjährt gewesen sei.
Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend:
Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, ändert sich durch die Legalzession nach § 332 ASVG weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit. Der Forderungsübergang hat lediglich zur Voraussetzung, daß der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Schadenersatzberechtigte Leistungen des Sozialversicherungsträgers beanspruchen kann, eintritt. Da die Forderung auf den Legalzessionar übergeht, wie sie im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bestanden hat, ist bei Beurteilung der Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkte des Forderungsüberganges die dreijährige Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hat. Ist dies der Fall, so läuft sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter. Wenn jedoch im Zeitpunkt der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat - was dann der Fall sein wird, wenn etwa die Hinterbliebenen vom Schadensfall keine Kenntnis erlangt haben - so ist die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn des Laufes der auf ihn übergegangenen Forderungen maßgebend (Schubert in Rummel2, Rz 2 zu § 1489; Apathy, KommzEKHG, Rz 7 zu § 17; ZVR 1994/98 mwN).Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, ändert sich durch die Legalzession nach Paragraph 332, ASVG weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit. Der Forderungsübergang hat lediglich zur Voraussetzung, daß der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Schadenersatzberechtigte Leistungen des Sozialversicherungsträgers beanspruchen kann, eintritt. Da die Forderung auf den Legalzessionar übergeht, wie sie im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bestanden hat, ist bei Beurteilung der Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkte des Forderungsüberganges die dreijährige Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hat. Ist dies der Fall, so läuft sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter. Wenn jedoch im Zeitpunkt der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat - was dann der Fall sein wird, wenn etwa die Hinterbliebenen vom Schadensfall keine Kenntnis erlangt haben - so ist die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn des Laufes der auf ihn übergegangenen Forderungen maßgebend (Schubert in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 1489,; Apathy, KommzEKHG, Rz 7 zu Paragraph 17,; ZVR 1994/98 mwN).
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Erfolg erhoben werden kann (Schubert, aaO, Rz 3 zu § 1489), wobei die Kenntnis der Schadenshöhe nicht Voraussetzung des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist ist. Die Verjährung beginnt auch bezüglich der vom Ersatzpflichtigen zu vertretenden vorhersehbaren Folgeschäden in dem Zeitpunkt, in dem dem Ersatzberechtigten die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folgen sie sind, bekannt wird (ZVR 1988/83). Nur bei nicht vorhersehbaren schädigenden Wirkungen eines Schadensfalles - wobei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten nicht zu berücksichtigen ist - beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, bzw sobald mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, neu zu laufen (2 Ob 1002/91). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann dem Berufungsgericht nicht beigepflichtet werden, daß die Verjährungsfrist nicht bereits zum Zeitpunkte des von Maria R***** erlittenen Unfalles am 22.11.1988 zu laufen begonnen hätte. Maria R***** war bereits zu diesem Zeitpunkt die Beeinträchtigung des Rechtsgutes der körperlichen Integrität bekannt; daß die in der Folge eingetretenen schädigenden Wirkungen nicht vorhersehbar gewesen wären, kann nicht gesagt werden. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage hat daher für Maria R***** die Verjährungsfrist bereits zum Unfallszeitpunkt zu laufen begonnen, was zur Folge hat, daß sie gegenüber der klagenden Legalzessionarin weitergelaufen ist und am 22.10.1992 bereits abgelaufen war.Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Erfolg erhoben werden kann (Schubert, aaO, Rz 3 zu Paragraph 1489,), wobei die Kenntnis der Schadenshöhe nicht Voraussetzung des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist ist. Die Verjährung beginnt auch bezüglich der vom Ersatzpflichtigen zu vertretenden vorhersehbaren Folgeschäden in dem Zeitpunkt, in dem dem Ersatzberechtigten die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folgen sie sind, bekannt wird (ZVR 1988/83). Nur bei nicht vorhersehbaren schädigenden Wirkungen eines Schadensfalles - wobei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten nicht zu berücksichtigen ist - beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, bzw sobald mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, neu zu laufen (2 Ob 1002/91). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann dem Berufungsgericht nicht beigepflichtet werden, daß die Verjährungsfrist nicht bereits zum Zeitpunkte des von Maria R***** erlittenen Unfalles am 22.11.1988 zu laufen begonnen hätte. Maria R***** war bereits zu diesem Zeitpunkt die Beeinträchtigung des Rechtsgutes der körperlichen Integrität bekannt; daß die in der Folge eingetretenen schädigenden Wirkungen nicht vorhersehbar gewesen wären, kann nicht gesagt werden. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage hat daher für Maria R***** die Verjährungsfrist bereits zum Unfallszeitpunkt zu laufen begonnen, was zur Folge hat, daß sie gegenüber der klagenden Legalzessionarin weitergelaufen ist und am 22.10.1992 bereits abgelaufen war.
Richtig ist allerdings, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZVR 1989/32 ausgesprochen hat, die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, wenn der Geschädigte die Schwere seiner Verletzung intellektuell erfaßt habe. Diese Entscheidung ist allerdings vereinzelt geblieben und kann der in ihr vertretenen Rechtsansicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer Feststellungsklage nicht beigetreten werden. Im übrigen war diese Frage auch nicht entscheidungsrelevant, da der Kläger schon in der Klage ein Feststellungsbegehren gestellt hatte, dem in der Folge stattgegeben wurde.
Es war sohin der Revision der beklagten Partei hinsichtlich des Leistungsbegehrens stattzugeben und das Klagebegehren insoweit wegen Verjährung abzuweisen.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist allerdings die Einrede der Verjährung unberechtigt. Grundsätzlich gilt zwar die ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers laufende dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsbegehren (WoBl 1991, 250; JBl 1993, 191 ua). Wenn allerdings die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen nicht ebenfalls zum Unfallszeitpunkt erkennbar war, beginnt die Verjährungsfrist für das Feststellungsbegehren nicht, bevor nicht feststeht oder wahrscheinlich ist, daß unfallsbedingte Spätfolgen auftreten können (RdW 1995, 425). Im vorliegenden Fall ergibt sich nun aus den Feststellungen des Erstgerichtes, daß für die verletzte Maria R***** zum Unfallszeitpunkt keineswegs feststand oder auch nur wahrscheinlich war, daß unfallsbedingte Spätfolgen auftreten könnten. Schließlich wurde auch in der Unfallambulanz der Universitätsklinik I***** lediglich eine Steißbeinprellung festgestellt und wurden körperliche Schonung sowie die Einreibung mit einem Medikament empfohlen und schmerzstillende Mittel verordnet. Der Eintritt von Dauer- oder Spätfolgen war daher für Maria R***** zum Unfallszeitpunkt in keiner Weise vorhersehbar. Daraus folgt, daß für die klagende Partei hinsichtlich des Feststellungsbegehrens die Verjährungsfrist nicht zum Unfallszeitpunkt zu laufen begonnen hat, sondern die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich ist (Schubert in Rummel2, Rz 2 zu § 1489 mwN). Geht man aber von diesem Zeitpunkt aus, dann war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, am 22.10.1992 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, so daß insoweit das Klagebegehren berechtigt ist.Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist allerdings die Einrede der Verjährung unberechtigt. Grundsätzlich gilt zwar die ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers laufende dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsbegehren (WoBl 1991, 250; JBl 1993, 191 ua). Wenn allerdings die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen nicht ebenfalls zum Unfallszeitpunkt erkennbar war, beginnt die Verjährungsfrist für das Feststellungsbegehren nicht, bevor nicht feststeht oder wahrscheinlich ist, daß unfallsbedingte Spätfolgen auftreten können (RdW 1995, 425). Im vorliegenden Fall ergibt sich nun aus den Feststellungen des Erstgerichtes, daß für die verletzte Maria R***** zum Unfallszeitpunkt keineswegs feststand oder auch nur wahrscheinlich war, daß unfallsbedingte Spätfolgen auftreten könnten. Schließlich wurde auch in der Unfallambulanz der Universitätsklinik I***** lediglich eine Steißbeinprellung festgestellt und wurden körperliche Schonung sowie die Einreibung mit einem Medikament empfohlen und schmerzstillende Mittel verordnet. Der Eintritt von Dauer- oder Spätfolgen war daher für Maria R***** zum Unfallszeitpunkt in keiner Weise vorhersehbar. Daraus folgt, daß für die klagende Partei hinsichtlich des Feststellungsbegehrens die Verjährungsfrist nicht zum Unfallszeitpunkt zu laufen begonnen hat, sondern die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich ist (Schubert in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 1489, mwN). Geht man aber von diesem Zeitpunkt aus, dann war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, am 22.10.1992 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, so daß insoweit das Klagebegehren berechtigt ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Da die Erfolgsquote der Streitteile annähernd gleich ist, waren die Kosten, mit Ausnahme der Barauslagen, gegenseitig aufzuheben. Der klagenden Partei sind im Verfahren erster Instanz Barauslagen von S 146 entstanden, der beklagten Partei im Revisionsverfahren solche von S 13.250. Da jede Partei der anderen die Hälfte dieser Barauslagen zu ersetzen hat, beträgt die Kostenersatzpflicht gegenüber der beklagten Partei insgesamt 6.552 S.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Da die Erfolgsquote der Streitteile annähernd gleich ist, waren die Kosten, mit Ausnahme der Barauslagen, gegenseitig aufzuheben. Der klagenden Partei sind im Verfahren erster Instanz Barauslagen von S 146 entstanden, der beklagten Partei im Revisionsverfahren solche von S 13.250. Da jede Partei der anderen die Hälfte dieser Barauslagen zu ersetzen hat, beträgt die Kostenersatzpflicht gegenüber der beklagten Partei insgesamt 6.552 S.