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Rechtssatz RS0010250×

Rechtssatz RS0010250

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010250

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Rechtssatz

Paragraph 1041, räumt dem verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit schuldet der Bereicherte den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung. Ein Wahlrecht des Eigentümers, statt des Wertersatzes ein Mietentgelt (über einen längeren Zeitraum) zu fordern, sieht Paragraph 1041, ABGB nicht vor. Ein solcher Anspruch könnte gegenüber dem unredlichen Besitzer aber gemäß Paragraph 335, ABGB unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein. Haben mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingegriffen oder daraus Nutzen gezogen, haften sie dem Verkürzten solidarisch, ohne dass das interne Verhältnis zwischen den Verwendungsschuldnern Auswirkungen gegenüber dem Verkürzten hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 511/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 511/92
    Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388 = RdW 1992,305
  • 1 Ob 65/97h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 65/97h
    Auch; nur: § 1041 räumt dem verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit schuldet der Bereicherte den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung. (T1) Veröff: SZ 70/48
  • 3 Ob 323/98s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 323/98s
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Vgl auch
  • 4 Ob 163/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 163/09p
    Vgl; nur: Haben mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingegriffen oder daraus Nutzen gezogen, haften sie dem Verkürzten solidarisch. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010250

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_0010OB00511_9200000_001