Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wenden sich die Rekurse der Beklagten, die gerechtfertigt sind.
Gemäß § 1041 ABGB kann der Eigentümer, wenn seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde, diese in Natur oder, wenn dies nicht möglich ist, den Wert der Sache verlangen. Das Gesetz räumt somit dem Verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit (oder Untunlichkeit) schuldet der Bereicherte dem Verkürzten den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung (NZ 1984, 107; SZ 55/37; Apathy, Der Verwendungsanspruch 97, 99, 120; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 9 zu § 1041; Stanzl in Klang2 IV/1 920). Wertersatz tritt daher an die Stelle der Rückgabe der Sache, wenn die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt wurde, dass die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist (Stanzl aaO). Ein Wahlrecht des Eigentümers, statt des Wertersatzes ein Mietentgelt (über einen längeren Zeitraum) zu fordern, sieht § 1041 ABGB nicht vor. Es wurde aber darüberhinaus vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei Sachen, die üblicherweise nicht auf längere Zeit gemietet, sondern gekauft werden, das Benützungsentgelt nicht nach dem üblichen Mietzins sondern nach dem ersparten Aufwand des Benützers zu bemessen ist (SZ 58/138, zuletzt 9 Ob 712/91). Das angemessene Benützungsentgelt ist in einem solchen Fall unter Berücksichtigung des Aufwandes zu ermitteln, den der Käufer hätte tätigen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gerätes durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen, wobei ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen ist (vgl auch Bydlinski in Klang2 IV/2 523). Da die Regelung des § 921 letzter Satz ABGB - die vorzitierten Entscheidungen betreffen die Leistung eines Benützungsentgelts nach Aufhebung von Kaufverträgen wegen Verzug - ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB ist (Binder in Schwimann aaO Rz 19 zu § 921; Koziol-Welser Grundriß8 I 233) und die Rechtsfolgen des § 1041 ABGB jenen der Kondiktion eng verwandt sind, sodass in der Rechtsprechung häufig auf eine Differenzierung kein Wert gelegt wird (Rummel in Rummel ABGB, Rz 36 vor § 1431), kommen die dargelegten Gesichtspunkte auch im vorliegenden Fall, in dem zwei Schreibmaschinen durch mehrere Jahre hindurch benützt wurden, sodass sie schließlich wertlos waren, zum Tragen. Es ist auch im vorliegenden Fall geradezu offensichtlich, dass das vom Kläger geforderte Benützungsentgelt für die beiden Schreibmaschinen (insgesamt S 195.408,--) den außer Streit gestellten Wert der Maschinen (S 41.300,--) um ein Vielfaches übersteigt. Dies würde freilich nicht ausschließen, dass gegenüber dem unredlichen Besitzer unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten gem § 335 ABGB ein Anspruch auf Entgang eines Mietentgelts gerechtfertigt sein könnte, doch ist nicht festgestellt, dass der Kläger die zwei in Rede stehenden Maschinen vermietet hätte.Gemäß Paragraph 1041, ABGB kann der Eigentümer, wenn seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde, diese in Natur oder, wenn dies nicht möglich ist, den Wert der Sache verlangen. Das Gesetz räumt somit dem Verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit (oder Untunlichkeit) schuldet der Bereicherte dem Verkürzten den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung (NZ 1984, 107; SZ 55/37; Apathy, Der Verwendungsanspruch 97, 99, 120; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 9 zu Paragraph 1041,; Stanzl in Klang2 IV/1 920). Wertersatz tritt daher an die Stelle der Rückgabe der Sache, wenn die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt wurde, dass die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist (Stanzl aaO). Ein Wahlrecht des Eigentümers, statt des Wertersatzes ein Mietentgelt (über einen längeren Zeitraum) zu fordern, sieht Paragraph 1041, ABGB nicht vor. Es wurde aber darüberhinaus vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei Sachen, die üblicherweise nicht auf längere Zeit gemietet, sondern gekauft werden, das Benützungsentgelt nicht nach dem üblichen Mietzins sondern nach dem ersparten Aufwand des Benützers zu bemessen ist (SZ 58/138, zuletzt 9 Ob 712/91). Das angemessene Benützungsentgelt ist in einem solchen Fall unter Berücksichtigung des Aufwandes zu ermitteln, den der Käufer hätte tätigen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gerätes durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen, wobei ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen ist vergleiche auch Bydlinski in Klang2 IV/2 523). Da die Regelung des Paragraph 921, letzter Satz ABGB - die vorzitierten Entscheidungen betreffen die Leistung eines Benützungsentgelts nach Aufhebung von Kaufverträgen wegen Verzug - ein Anwendungsfall des Paragraph 1435, ABGB ist (Binder in Schwimann aaO Rz 19 zu Paragraph 921,; Koziol-Welser Grundriß8 römisch eins 233) und die Rechtsfolgen des Paragraph 1041, ABGB jenen der Kondiktion eng verwandt sind, sodass in der Rechtsprechung häufig auf eine Differenzierung kein Wert gelegt wird (Rummel in Rummel ABGB, Rz 36 vor Paragraph 1431,), kommen die dargelegten Gesichtspunkte auch im vorliegenden Fall, in dem zwei Schreibmaschinen durch mehrere Jahre hindurch benützt wurden, sodass sie schließlich wertlos waren, zum Tragen. Es ist auch im vorliegenden Fall geradezu offensichtlich, dass das vom Kläger geforderte Benützungsentgelt für die beiden Schreibmaschinen (insgesamt S 195.408,--) den außer Streit gestellten Wert der Maschinen (S 41.300,--) um ein Vielfaches übersteigt. Dies würde freilich nicht ausschließen, dass gegenüber dem unredlichen Besitzer unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten gem Paragraph 335, ABGB ein Anspruch auf Entgang eines Mietentgelts gerechtfertigt sein könnte, doch ist nicht festgestellt, dass der Kläger die zwei in Rede stehenden Maschinen vermietet hätte.
Der Wertersatz gem § 1041 richtet sich grundsätzlich nach § 1437 ABGB, der zwischen redlichem und unredlichem Bereicherten unterscheidet (SZ 55/12; SZ 54/131; Apathy in Schwimann aaO Rz 13 zu § 1041; Rummel aaO Rz 1, 2 zu § 1437). Der unredlliche Besitzer hat, jedenfalls bei wissentlichem Eingriff, zumindest den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen, ohne sich auf einen geringeren ihm verschafften Nutzen berufen zu können. Umstände, welche den Zuspruch eines höheren als des gemeinen Wertes rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Zweitbeklagte wurde bereits vom Erstgericht rechtskräftig zur Bezahlung des außer Streit gestellten Werts der beiden Schreibmaschinen verpflichtet. Der Erstbeklagte hat nun aber gleichfalls aus der Verwendung der fremden Sache Nutzen gezogen und in das fremde Rechtsgut eingegriffen. Soweit mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingreifen oder daraus sonst Nutzen ziehen, haften alle dem Verkürzten, ohne dass das interne Verhältnis zwischen den Verwendungsschuldnern Auswirkungen gegenüber dem Verkürzten hätte (Apathy, Der Verwendungsanspruch 77). Bei Verwendung einer unteilbaren Sache durch mehrere wird solidarische Haftung für das Benützungsentgelt angenommen (Rummel a.a.O. Rz 16 zu § 1041). Da eine Aufteilung nach Benützungsperioden im vorliegenden Fall, in dem schon der Zweitbeklagte für den gesamten Wert der Sache haftet, nicht möglich ist, ist in Ansehung des Erstbeklagten dessen solidarische Haftung mit dem Zweitbeklagten für den Ersatz des Wertes der beiden Schreibmaschinen auszusprechen.Der Wertersatz gem Paragraph 1041, richtet sich grundsätzlich nach Paragraph 1437, ABGB, der zwischen redlichem und unredlichem Bereicherten unterscheidet (SZ 55/12; SZ 54/131; Apathy in Schwimann aaO Rz 13 zu Paragraph 1041,; Rummel aaO Rz 1, 2 zu Paragraph 1437,). Der unredlliche Besitzer hat, jedenfalls bei wissentlichem Eingriff, zumindest den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen, ohne sich auf einen geringeren ihm verschafften Nutzen berufen zu können. Umstände, welche den Zuspruch eines höheren als des gemeinen Wertes rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Zweitbeklagte wurde bereits vom Erstgericht rechtskräftig zur Bezahlung des außer Streit gestellten Werts der beiden Schreibmaschinen verpflichtet. Der Erstbeklagte hat nun aber gleichfalls aus der Verwendung der fremden Sache Nutzen gezogen und in das fremde Rechtsgut eingegriffen. Soweit mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingreifen oder daraus sonst Nutzen ziehen, haften alle dem Verkürzten, ohne dass das interne Verhältnis zwischen den Verwendungsschuldnern Auswirkungen gegenüber dem Verkürzten hätte (Apathy, Der Verwendungsanspruch 77). Bei Verwendung einer unteilbaren Sache durch mehrere wird solidarische Haftung für das Benützungsentgelt angenommen (Rummel a.a.O. Rz 16 zu Paragraph 1041,). Da eine Aufteilung nach Benützungsperioden im vorliegenden Fall, in dem schon der Zweitbeklagte für den gesamten Wert der Sache haftet, nicht möglich ist, ist in Ansehung des Erstbeklagten dessen solidarische Haftung mit dem Zweitbeklagten für den Ersatz des Wertes der beiden Schreibmaschinen auszusprechen.
Was den Zinsenzuspruch betrifft, so setzt sich das Recht des Verkürzten im sofort fälligen Verwendungsanspruch fort (EvBl 1956/217; Apathy in Schwimann aaO Rz 9 zu § 1041), sodass der Zuspruch von gesetzlichen Zinsen ab 22.9.1982 gerechtfertigt ist. Zur Rechtfertigung der begehrten Zinsen in Höhe von insgesamt 14,5 % p.a. berief sich der Kläger auf eine vorzulegende Bankbestätigung und auf seine Einvernahme als Partei; in der Berufung wird nur mehr auf das erstgenannte Beweismittel Bezug genommen. Der vorgelegte Bankauszug zum 31.3.1982 (Beilage G) vermag aber den Zuspruch von 14,5 % Zinsen für die Zeit ab 22.9.1982 nicht zu rechtfertigen, auch die Einvernahme des Klägers als Partei hat keine Grundlage für einen über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinsenzuspruch ergeben. Eine Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes, nur um dem Kläger die Möglichkeit zu bieten, weitere Beweismittel vorzulegen, ist prozessual nicht zulässig. Was die vom Erstbeklagten eingewendete Gegenforderung betrifft, so bezieht sie sich auf einen Rückstand an Untermietzins, den der Kläger dem Vermieter Karl J***** nicht bezahlt haben soll. Der Erstbeklagte berief sich zum Nachweis seiner Aktivlegitimation darauf (Seite 8 dA), er sei von seinem Schwiegervater, einem Miterben nach Karl J***** sowie dessen Gattin, die am 5.2.1976 nachverstorben sei, ermächtigt worden, das Liquidationsergebnis nachträglich hervorgekommener Vermögenswerte für sich selbst zu lukrieren. Dieses Vorbringen kann nicht im Sinne der Behauptung einer Zession durch sämtliche Erben verstanden werden. Auch für die Einwendung dieser Gegenforderung hat zu gelten, dass eine Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes, nur um dem Erstbeklagten die Erstattung eines zureichenden Sachvorbringens zu ermöglichen, nicht in Betracht kommt. Demnach ist die Aufrechnungseinrede abzuweisen (vgl Fasching, Kommentar, III 582).Was den Zinsenzuspruch betrifft, so setzt sich das Recht des Verkürzten im sofort fälligen Verwendungsanspruch fort (EvBl 1956/217; Apathy in Schwimann aaO Rz 9 zu Paragraph 1041,), sodass der Zuspruch von gesetzlichen Zinsen ab 22.9.1982 gerechtfertigt ist. Zur Rechtfertigung der begehrten Zinsen in Höhe von insgesamt 14,5 % p.a. berief sich der Kläger auf eine vorzulegende Bankbestätigung und auf seine Einvernahme als Partei; in der Berufung wird nur mehr auf das erstgenannte Beweismittel Bezug genommen. Der vorgelegte Bankauszug zum 31.3.1982 (Beilage G) vermag aber den Zuspruch von 14,5 % Zinsen für die Zeit ab 22.9.1982 nicht zu rechtfertigen, auch die Einvernahme des Klägers als Partei hat keine Grundlage für einen über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinsenzuspruch ergeben. Eine Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes, nur um dem Kläger die Möglichkeit zu bieten, weitere Beweismittel vorzulegen, ist prozessual nicht zulässig. Was die vom Erstbeklagten eingewendete Gegenforderung betrifft, so bezieht sie sich auf einen Rückstand an Untermietzins, den der Kläger dem Vermieter Karl J***** nicht bezahlt haben soll. Der Erstbeklagte berief sich zum Nachweis seiner Aktivlegitimation darauf (Seite 8 dA), er sei von seinem Schwiegervater, einem Miterben nach Karl J***** sowie dessen Gattin, die am 5.2.1976 nachverstorben sei, ermächtigt worden, das Liquidationsergebnis nachträglich hervorgekommener Vermögenswerte für sich selbst zu lukrieren. Dieses Vorbringen kann nicht im Sinne der Behauptung einer Zession durch sämtliche Erben verstanden werden. Auch für die Einwendung dieser Gegenforderung hat zu gelten, dass eine Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes, nur um dem Erstbeklagten die Erstattung eines zureichenden Sachvorbringens zu ermöglichen, nicht in Betracht kommt. Demnach ist die Aufrechnungseinrede abzuweisen vergleiche Fasching, Kommentar, römisch drei 582).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO bzw. §§ 50, 41 und 43 Abs 1 ZPO. Nach den Prozesserfolgsquoten schuldet der Kläger dem Erstbeklagten 38 % von dessen auf der Basis S 133.104,-- ermittelten gesamten Verfahrenskosten, hingegen der Zweitbeklagte dem Kläger 1/3 von dessen auf der Basis S 62.304,-- ermittelten erstinstanzlichen Kosten, wogegen die Rekurskosten auf der Basis S 21.004,-- zur Gänze dem Zweitbeklagten gebühren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO bzw. Paragraphen 50, 41 und 43 Absatz eins, ZPO. Nach den Prozesserfolgsquoten schuldet der Kläger dem Erstbeklagten 38 % von dessen auf der Basis S 133.104,-- ermittelten gesamten Verfahrenskosten, hingegen der Zweitbeklagte dem Kläger 1/3 von dessen auf der Basis S 62.304,-- ermittelten erstinstanzlichen Kosten, wogegen die Rekurskosten auf der Basis S 21.004,-- zur Gänze dem Zweitbeklagten gebühren.