Rechtssatz RS0019834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019834
Geschäftszahl
7Ob105/71; 1Ob754/78; 7Ob574/81; 1Ob537/81; 1Ob744/81; 3Ob323/98s
Entscheidungsdatum
24.05.2000
Rechtssatz
Auch ein Bestandnehmer, dessen Bestandrechte von einem Dritten ohne Rechtsgrund benützt werden, ist zur Forderung eines Benützungsentgelts berechtigt. - Der Anspruch richtet sich gegen den Benützer und setzt weder ein Verschulden des Beklagten noch einen Schaden auf Seiten des Klägers voraus. - Nach der Bestimmung des § 1041 ABGB hat der Benützer ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. Demnach kommt es primär nicht etwa auf die Nachteile des Klägers als Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Beklagten, insbesonders auf die vom Beklagten durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an. - Wer einen wenn auch nicht als solchen gekennzeichneten Lagerplatz eines Lagerhalters zur Lagerung von Gütern verwendet, erspart sich nicht einen "Bestandzins", sondern vielmehr das ortsübliche Lagergeld.Auch ein Bestandnehmer, dessen Bestandrechte von einem Dritten ohne Rechtsgrund benützt werden, ist zur Forderung eines Benützungsentgelts berechtigt. - Der Anspruch richtet sich gegen den Benützer und setzt weder ein Verschulden des Beklagten noch einen Schaden auf Seiten des Klägers voraus. - Nach der Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB hat der Benützer ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. Demnach kommt es primär nicht etwa auf die Nachteile des Klägers als Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Beklagten, insbesonders auf die vom Beklagten durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an. - Wer einen wenn auch nicht als solchen gekennzeichneten Lagerplatz eines Lagerhalters zur Lagerung von Gütern verwendet, erspart sich nicht einen "Bestandzins", sondern vielmehr das ortsübliche Lagergeld.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 105/71
Entscheidungstext OGH 16.06.1971 7 Ob 105/71
Veröff: RZ 1971,194 = MietSlg 23095 = SZ 44/92
- 1 Ob 754/78
Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 754/78
nur: Nach der Bestimmung des § 1041 ABGB hat der Benützer ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. (T1) Beisatz: Nur unentgeltliche Überlassung schließt die spätere Forderung eines Benützungsentgeltes aus. (T2)
- 7 Ob 574/81
Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 574/81
Vgl auch; Beisatz: Hiebei besteht die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes bis zur Rückstellung des Objektes, ohne Rücksicht darauf, ob dieses Objekt auch tatsächlich benützt worden ist. (T3) Veröff: MietSlg 33128
- 1 Ob 537/81
Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 537/81
Auch; nur T1; Veröff: ImmZ 1982,117
- 1 Ob 744/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 744/81
nur T1
- 3 Ob 323/98s
Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 323/98s
nur: Auch ein Bestandnehmer, dessen Bestandrechte von einem Dritten ohne Rechtsgrund benützt werden, ist zur Forderung eines Benützungsentgelts berechtigt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019834
Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0070OB00105_7100000_001