Aus der Begründung:
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Bestimmungen des § 354 HGB (oder des § 420 HGB) im vorliegenden Fall nicht bzw zumindest nicht unmittelbar anzuwenden sind, ist allerdings beizupflichten. Infolge Fehlens vertraglicher oder vertragsähnlicher Beziehungen zwischen den Streitteilen und Fehlens einer Geschäftsführungsabsicht auf Seiten des Klägers ist der vom Kläger erhobene Anspruch, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nach der Bestimmung des § 1041 ABGB zu beurteilen. Ein derartiger Anspruch ist nach einhelliger Auffassung auch gegeben, wenn jemand, ohne sich auf vertragliche Beziehungen berufen zu können, eine fremde Sache zu seinem Nutzen verwendet bzw benützt (ebenso Stanzl in Klang[2] IV/1, 917 ff; MietSlg 17.095 ua). Auch der Kläger ist, obwohl nicht Eigentümer, sondern nur Bestandnehmer der zur Schotterlagerung verwendeten Grundfläche, zur Erhebung dieses Anspruches berechtigt (ebenso Stanzl aaO unter D ua). Der Anspruch richtet sich ferner gegen den Benützer (ebenso SZ 26/195; MietSlg 17.094 ua), weshalb die Beklagte, deren Organe zugegebenermaßen den Schotter abgelagert haben, zur Klage passiv legitimiert ist. Der Anspruch des Klägers setzt auch kein Verschulden des Beklagten oder einen Schaden auf seiten des Klägers voraus, zumal es sich um keinen Schadenersatzanspruch handelt (ebenso Stanzl aaO unter B II/2; MietSlg 8568, 16.056 ua).Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Bestimmungen des Paragraph 354, HGB (oder des Paragraph 420, HGB) im vorliegenden Fall nicht bzw zumindest nicht unmittelbar anzuwenden sind, ist allerdings beizupflichten. Infolge Fehlens vertraglicher oder vertragsähnlicher Beziehungen zwischen den Streitteilen und Fehlens einer Geschäftsführungsabsicht auf Seiten des Klägers ist der vom Kläger erhobene Anspruch, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nach der Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB zu beurteilen. Ein derartiger Anspruch ist nach einhelliger Auffassung auch gegeben, wenn jemand, ohne sich auf vertragliche Beziehungen berufen zu können, eine fremde Sache zu seinem Nutzen verwendet bzw benützt (ebenso Stanzl in Klang[2] IV/1, 917 ff; MietSlg 17.095 ua). Auch der Kläger ist, obwohl nicht Eigentümer, sondern nur Bestandnehmer der zur Schotterlagerung verwendeten Grundfläche, zur Erhebung dieses Anspruches berechtigt (ebenso Stanzl aaO unter D ua). Der Anspruch richtet sich ferner gegen den Benützer (ebenso SZ 26/195; MietSlg 17.094 ua), weshalb die Beklagte, deren Organe zugegebenermaßen den Schotter abgelagert haben, zur Klage passiv legitimiert ist. Der Anspruch des Klägers setzt auch kein Verschulden des Beklagten oder einen Schaden auf seiten des Klägers voraus, zumal es sich um keinen Schadenersatzanspruch handelt (ebenso Stanzl aaO unter B II/2; MietSlg 8568, 16.056 ua).
Nach der Bestimmung des § 1041 ABGB hat der Benützer - also hier die Beklagte - ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten (ebenso MietSlg 8567, 16.056 ua). Demnach kommt es primär nicht etwa auf die Nachteile des Klägers als Anspruchsberechtigten (vgl Stanzl aaO unter B II 2 bzw E II 4; MietSlg 21.104 ua), sondern auf den Nutzen der Beklagten, insbesondere auf die von der Beklagten durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an (ebenso Stanzl aaO unter E II/3; EvBl 1950/484; JBl 1954, 120 ua).Nach der Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB hat der Benützer - also hier die Beklagte - ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten (ebenso MietSlg 8567, 16.056 ua). Demnach kommt es primär nicht etwa auf die Nachteile des Klägers als Anspruchsberechtigten vergleiche Stanzl aaO unter B römisch zwei 2 bzw E römisch zwei 4; MietSlg 21.104 ua), sondern auf den Nutzen der Beklagten, insbesondere auf die von der Beklagten durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an (ebenso Stanzl aaO unter E II/3; EvBl 1950/484; JBl 1954, 120 ua).
Wird auf diese grundsätzlichen Erwägungen Bedacht genommen so hängt die Höhe des dem Kläger gebührenden Betrages von der Beantwortung der Frage ab, welche Summe die Beklagte nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessenerweise hätte zahlen müssen, wenn die gegenständliche Schotterablagerung auf Grundlage eines dafür nach der Sachlage in Betracht kommenden Vertrages erfolgt wäre (dieser Gedankengang liegt sowohl den Ausführungen Stanzls aaO unter E II 3 als auch zahlreichen Entscheidungen zugrunde, vgl etwa SZ 26/195; JBl 1954, 120 ua).Wird auf diese grundsätzlichen Erwägungen Bedacht genommen so hängt die Höhe des dem Kläger gebührenden Betrages von der Beantwortung der Frage ab, welche Summe die Beklagte nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessenerweise hätte zahlen müssen, wenn die gegenständliche Schotterablagerung auf Grundlage eines dafür nach der Sachlage in Betracht kommenden Vertrages erfolgt wäre (dieser Gedankengang liegt sowohl den Ausführungen Stanzls aaO unter E römisch zwei 3 als auch zahlreichen Entscheidungen zugrunde, vergleiche etwa SZ 26/195; JBl 1954, 120 ua).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger nur jener Betrag zustehe, den ein Unterbestandnehmer an Unterbestandzins zu entrichten gehabt hätte, würde zu dem Ergebnis führen, daß auch der Eigentümer - nicht Bestandnehmer - eines stark frequentierten Lagerplatzes, der gewerbsmäßig Einlagerungen vornimmt, für die titellose Einlagerung wertvollsten Lagergutes gegen den Einlagerer keinen höheren Anspruch hätte als auf den für die ihm solcherart entzogene Fläche angemessenen Bestandzins, während der Einlagerer im Fall einer Vereinbarung (ohne Abmachung bestimmten Entgeltes) das ortsübliche Lagergeld in Höhe eines tarifmäßigen Lagerzinses zu entrichten hätte. Schon aus dieser Überlegung ergibt sich die Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht; vielmehr erspart sich derjenige, der einen wenn auch nicht als solchen gekennzeichneten Lagerplatz eines Lagerhalters - als solcher ist der Kläger auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen anzusehen - zur Lagerung von Gütern verwendet, keinen "Bestandzins" - hier Unterbestandzins -, sondern vielmehr das ortsübliche Lagergeld. Für dessen Höhe käme mittelbar als Berechnungsgrundlage ein etwa bestehender Tarif durchaus in Betracht (ebenso Stanzl aaO unter E II 3 B), doch ist hier auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß der vom Kläger vorgelegte Speditionstarif der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im vorliegenden Fall nicht gilt und daher zur Ermittlung des für die gegenständliche Schotterlagerung angemessenen Entgeltes nicht geeignet ist.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger nur jener Betrag zustehe, den ein Unterbestandnehmer an Unterbestandzins zu entrichten gehabt hätte, würde zu dem Ergebnis führen, daß auch der Eigentümer - nicht Bestandnehmer - eines stark frequentierten Lagerplatzes, der gewerbsmäßig Einlagerungen vornimmt, für die titellose Einlagerung wertvollsten Lagergutes gegen den Einlagerer keinen höheren Anspruch hätte als auf den für die ihm solcherart entzogene Fläche angemessenen Bestandzins, während der Einlagerer im Fall einer Vereinbarung (ohne Abmachung bestimmten Entgeltes) das ortsübliche Lagergeld in Höhe eines tarifmäßigen Lagerzinses zu entrichten hätte. Schon aus dieser Überlegung ergibt sich die Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht; vielmehr erspart sich derjenige, der einen wenn auch nicht als solchen gekennzeichneten Lagerplatz eines Lagerhalters - als solcher ist der Kläger auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen anzusehen - zur Lagerung von Gütern verwendet, keinen "Bestandzins" - hier Unterbestandzins -, sondern vielmehr das ortsübliche Lagergeld. Für dessen Höhe käme mittelbar als Berechnungsgrundlage ein etwa bestehender Tarif durchaus in Betracht (ebenso Stanzl aaO unter E römisch zwei 3 B), doch ist hier auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß der vom Kläger vorgelegte Speditionstarif der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im vorliegenden Fall nicht gilt und daher zur Ermittlung des für die gegenständliche Schotterlagerung angemessenen Entgeltes nicht geeignet ist.
Nach dem Lagertarif der Wiener Städtischen Lager- und Kühlhausgesellschaft mbH sind für Güter wie Steine und damit vergleichsweise auch für Sand und Schotter fallweise Vereinbarungen zu treffen; es werden also bei Lagerung derartiger Güter - offenbar wegen ihrer Geringwertigkeit und der im Einzelfall unterschiedlich gelagerten Umstände - üblicherweise individuelle Vereinbarungen abgeschlossen, vermutlich mit einem mehr oder weniger erheblichen Abschlag auf das in diesem Tarif für andere Güter genannte Entgelt.
Die Ermittlung des für Schotterlagerung in größerem Umfang auf einem völlig freien, mit keinerlei Einrichtungen versehenen Lagerplatz ortsüblichen (angemessenen) Lagergeldes kann nach Auffassung des OGH ohne Schwierigkeiten, zumindest ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten, durch Sachverständigenbeweis erfolgen. Das Erstgericht hat diesen Beweis auch zugelassen, allerdings einen Sachverständigen aus dem Speditionsgewerbe bestellt, der angesichts der Feststellung, daß in diesem Gewerbe Schotterlagerungen unbekannt sind, verständlicherweise keine konkreten Angaben zu der nach den vorstehenden Ausführungen entscheidungswesentlichen Frage der Höhe des ortsüblichen (angemessenen) Entgeltes für die gegenständliche Schotterlagerung machen konnte (demzufolge fehlten für die vom Erstgericht angestellte "Kalkulation" entsprechende Kalkulationsgrundlagen).
Die Rüge des Klägers in der Berufung, daß bei dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden, sondern ein "informierter Vertreter" - richtig allerdings ein Sachverständiger zur Frage angemessenen Lagergeldes bei Einlagerung von Schotter, Sand udgl, doch wäre dieser Sachverständigenbeweis auch von Amts wegen aufzunehmen gewesen - zu vernehmen gewesen wäre, wurde vom Berufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Heranziehung des § 273 ZPO zur Feststellung der Angemessenheit eines fiktiven Unterbestandzinses behandelt;, es ließ diese Rüge also unerledigt, soweit sie die Ermittlung angemessenen Lagergeldes betrifft.Die Rüge des Klägers in der Berufung, daß bei dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO anzuwenden, sondern ein "informierter Vertreter" - richtig allerdings ein Sachverständiger zur Frage angemessenen Lagergeldes bei Einlagerung von Schotter, Sand udgl, doch wäre dieser Sachverständigenbeweis auch von Amts wegen aufzunehmen gewesen - zu vernehmen gewesen wäre, wurde vom Berufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Heranziehung des Paragraph 273, ZPO zur Feststellung der Angemessenheit eines fiktiven Unterbestandzinses behandelt;, es ließ diese Rüge also unerledigt, soweit sie die Ermittlung angemessenen Lagergeldes betrifft.
Demzufolge ist das Verfahren vor dem Berufungsgericht mangelhaft geblieben, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen mußte.