Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt.
Gegenstand des sich nunmehr im dritten Rechtsgang befindlichen Verfahrens ist (auf Grund der Berufungsanträge der Klägerin im zweiten Rechtsgang ON 99) das restliche Zahlungsbegehren der Klägerin von 70.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. Februar 1993, und zwar allein der Höhe nach. Im zweiten Rechtsgang wurde nämlich das Begehren der Klägerin einerseits dem Grund nach und andererseits im Umfang von 14.000 EUR s.A. durch Zurückweisung der Revision des Beklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Dezember 2004, 3 Ob 190/04v ON 110 abschließend erledigt. Fragen der Haftung des Beklagten dem Grunde nach sowie der Umfang der Bestandrechte der Klägerin konnten daher im dritten Rechtsgang nicht mehr aufgerollt werden (E. Kodek in Rechberger3 § 496 ZPO Rz 5 mwN). Der Ausnahmefall des Entstehens neuer Tatsachen nach Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang (aaO) liegt nicht vor. Demnach ist der auch in der Revisionsbeantwortung wiederholte Versuch des Beklagten, fehlende Feststellungen dazu geltend zu machen, welche Mietobjekte Gegenstand des Mietvertrags der Klägerin waren, zum Scheitern verurteilt. Auch die Unredlichkeit des Beklagten wurde im zweiten Rechtsgang in der dargelegten Weise abschließend geklärt. Demnach hat der Beklagte der Klägerin alle von ihm erzielten Vorteile aus den Mietobjekten zu ersetzen, deren Mieterin die Klägerin war. Er hat demgemäß einen erzielten höheren als den angemessenen Mietzins an die Verkürzte zurückzuerstatten. Allerdings ist diese Pflicht insofern begrenzt, als auch der Beklagte als unredlicher Bereicherungsschuldner nach § 1041 ABGB nicht alle Vorteile herauszugeben hat, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für seine Vermögensvermehrung leistete; dann wäre der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen. Wie ebenfalls in dem schon zitierten Zurückweisungs- und Aufhebungsbeschluss 3 Ob 190/04v dargelegt wurde, war für den eingetretenen Fall einer Aufhebung des Ersturteils im zweiten Rechtsgang das Vorbringen des Beklagten von Bedeutung, er habe durch umfangreiche, im Einzelnen dargestellte Investitionen eine Änderung des Zinsniveaus im Haus bewirkt. Für diese Behauptungen ist der Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig (Rechberger in Rechberger3 aaO Vor § 266 ZPO Rz 11 mwN).Gegenstand des sich nunmehr im dritten Rechtsgang befindlichen Verfahrens ist (auf Grund der Berufungsanträge der Klägerin im zweiten Rechtsgang ON 99) das restliche Zahlungsbegehren der Klägerin von 70.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. Februar 1993, und zwar allein der Höhe nach. Im zweiten Rechtsgang wurde nämlich das Begehren der Klägerin einerseits dem Grund nach und andererseits im Umfang von 14.000 EUR s.A. durch Zurückweisung der Revision des Beklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Dezember 2004, 3 Ob 190/04v ON 110 abschließend erledigt. Fragen der Haftung des Beklagten dem Grunde nach sowie der Umfang der Bestandrechte der Klägerin konnten daher im dritten Rechtsgang nicht mehr aufgerollt werden (E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 496, ZPO Rz 5 mwN). Der Ausnahmefall des Entstehens neuer Tatsachen nach Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang (aaO) liegt nicht vor. Demnach ist der auch in der Revisionsbeantwortung wiederholte Versuch des Beklagten, fehlende Feststellungen dazu geltend zu machen, welche Mietobjekte Gegenstand des Mietvertrags der Klägerin waren, zum Scheitern verurteilt. Auch die Unredlichkeit des Beklagten wurde im zweiten Rechtsgang in der dargelegten Weise abschließend geklärt. Demnach hat der Beklagte der Klägerin alle von ihm erzielten Vorteile aus den Mietobjekten zu ersetzen, deren Mieterin die Klägerin war. Er hat demgemäß einen erzielten höheren als den angemessenen Mietzins an die Verkürzte zurückzuerstatten. Allerdings ist diese Pflicht insofern begrenzt, als auch der Beklagte als unredlicher Bereicherungsschuldner nach Paragraph 1041, ABGB nicht alle Vorteile herauszugeben hat, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für seine Vermögensvermehrung leistete; dann wäre der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen. Wie ebenfalls in dem schon zitierten Zurückweisungs- und Aufhebungsbeschluss 3 Ob 190/04v dargelegt wurde, war für den eingetretenen Fall einer Aufhebung des Ersturteils im zweiten Rechtsgang das Vorbringen des Beklagten von Bedeutung, er habe durch umfangreiche, im Einzelnen dargestellte Investitionen eine Änderung des Zinsniveaus im Haus bewirkt. Für diese Behauptungen ist der Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig (Rechberger in Rechberger3 aaO Vor Paragraph 266, ZPO Rz 11 mwN).
Wie bereits dargelegt, gelangte das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu der Auffassung, der Beklagte habe durch seine zahlreichen Investitionen eine Anhebung der Hauptmietzinse bewirkt. Die Streitteile hätten sich ihre Investitionsbeiträge iSd § 1304 ABGB verhältnismäßig anrechnen zu lassen. Dabei gelangte der Erstrichter zur Beurteilung, die Klägerin hätte nichts mehr zu verlangen, habe sie sich doch den überwiegenden Teil der halben Investitionskosten des Beklagten, die auf die von ihr gemieteten Wohnungen entfielen, anrechnen zu lassen. Dass das Erstgericht, wie von der zweiten Instanz vermeint, in diesem Bereich § 273 ZPO angewendet hätte, ergibt sich aus dessen Entscheidung nicht. Diese Bestimmung wird nur bei der Ermittlung der vom Beklagten tatsächlich erzielten Mietzinseinnahmen erwähnt.Wie bereits dargelegt, gelangte das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu der Auffassung, der Beklagte habe durch seine zahlreichen Investitionen eine Anhebung der Hauptmietzinse bewirkt. Die Streitteile hätten sich ihre Investitionsbeiträge iSd Paragraph 1304, ABGB verhältnismäßig anrechnen zu lassen. Dabei gelangte der Erstrichter zur Beurteilung, die Klägerin hätte nichts mehr zu verlangen, habe sie sich doch den überwiegenden Teil der halben Investitionskosten des Beklagten, die auf die von ihr gemieteten Wohnungen entfielen, anrechnen zu lassen. Dass das Erstgericht, wie von der zweiten Instanz vermeint, in diesem Bereich Paragraph 273, ZPO angewendet hätte, ergibt sich aus dessen Entscheidung nicht. Diese Bestimmung wird nur bei der Ermittlung der vom Beklagten tatsächlich erzielten Mietzinseinnahmen erwähnt.
Entgegen der ersten Instanz vermeinte nun die zweite, es sei die Ermittlung des eigenen Beitrags des Beklagten zu seiner Vermögensvermehrung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, weshalb eine richterliche Ermessensentscheidung nach § 273 Abs 1 ZPO zu erfolgen hätte. Auch bei einer solchen Betrachtungsweise habe der Beklagte einen so gewichtigen eigenen Beitrag zu seiner Vermögensvermehrung geleistet, dass der Verwendungsanspruch der Klägerin durch die Zahlung von 14.000 EUR jedenfalls getilgt sei. Nach Ansicht der zweiten Instanz habe es zu keiner Aufteilung der Investitionen des Beklagten auf allgemeine Teile des Gebäudes und auf die einzelnen Bestandobjekte zu kommen.Entgegen der ersten Instanz vermeinte nun die zweite, es sei die Ermittlung des eigenen Beitrags des Beklagten zu seiner Vermögensvermehrung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, weshalb eine richterliche Ermessensentscheidung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO zu erfolgen hätte. Auch bei einer solchen Betrachtungsweise habe der Beklagte einen so gewichtigen eigenen Beitrag zu seiner Vermögensvermehrung geleistet, dass der Verwendungsanspruch der Klägerin durch die Zahlung von 14.000 EUR jedenfalls getilgt sei. Nach Ansicht der zweiten Instanz habe es zu keiner Aufteilung der Investitionen des Beklagten auf allgemeine Teile des Gebäudes und auf die einzelnen Bestandobjekte zu kommen.
Zu Recht wendet sich die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision gegen die (erstmalige) Anwendung des § 273 ZPO, was den Anteil der Klägerin zu den Investitionen des Beklagten betrifft, wurden doch von der ersten Instanz nur die Mietzinse nach § 273 ZPO bestimmt (S 20 oben der Urteilsausfertigung erster Instanz) und dies im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Zum einen setzt die Anwendung des § 273 ZPO nach dessen Abs 1 ein Feststehen voraus, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebührt oder dass ihr sonst eine Forderung zustünde. Eine Tatsachenfeststellung, aus der abgeleitet werden könnte, dass die Investitionen des Beklagten in sein Haus zu einer Erhöhung der Mieteinnahmen gegenüber den von der Klägerin erzielten oder erzielbaren geführt hätten, lässt sich dem Ersturteil nicht entnehmen. Wie dargelegt findet sich die zitierte Passage dazu in der rechtlichen Beurteilung. Dass damit eine Tatsachenfeststellung getroffen werden sollte, ist nicht erkennbar. Selbst wenn man aber davon ausginge, damit wäre nur ausgedrückt worden, dass jene Tatsache bei Gericht offenkundig sei (§ 269 ZPO), ist für den Beklagten nichts gewonnen, weil auch keineswegs eindeutig gesagt werden kann, der Beweis über den vom Beklagten nicht zu ersetzenden Betrag wäre gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen. Abgesehen davon, dass ohnedies festgestellt wurde, bei einzelnen Mietobjekten seien gar keine Verbesserungsarbeiten durchgeführt worden, kann nicht gesagt werden, die Einholung eines Gutachtens eines Immobiliensachverständigen hätte nicht zu konkreten Feststellungen führen können, um wieviel höhere Mietzinseinnahmen infolge der Investitionen des Beklagten zu erwarten waren. Diesen Beweis hat allerdings der Beklagte gar nicht angetreten. Dann muss es aber zu seinen Lasten gehen, wenn nicht feststeht, (ob und) in welchem Umfang er selbst dazu beitrug, dass er die festgestellten Vorteile aus der Vermietung jener Wohnungen zog, deren Mieterin die Klägerin ist. Dass sein Beitrag zur (ohnehin nur möglichen) Erhöhung des Mietzinsniveaus im Haus somit nicht feststeht, geht nach der dargelegten Beweislastregel zu seinen Lasten. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob dem Beklagten als unredlichem Verwender auch jene Investitionen zugute gehalten werden könnten, die er nach dem MRG auf die Mieter im Haus überwälzen konnte. Vieles spräche allerdings dafür, weil er letztlich keine eigenen Mittel, sondern solche der Mieter für die Renovierung des Hauses einsetzte, nicht von einem eigenen Beitrag iSd dargestellten Rechtslage auszugehen. Es ist in dritter Instanz nicht mehr strittig, dass der Beklagte in der fraglichen Zeit Gesamtmietzinseinnahmen von umgerechnet 99.525,45 EUR erzielte, während in derselben Zeit die Beklagte für die von ihr gemieteten Wohnungen laut ihren Mietverträgen aus dem Jahr 1982 11.511,38 EUR zu zahlen gehabt hätte. Die Differenz von etwa 88.000 EUR wäre damit, weil eben der Beklagte einen eigenen Beitrag nicht beweisen konnte, der von ihm der Klägerin herauszugebende Betrag. Berücksichtigt man die bereits rechtskräftig zuerkannten 14.000 EUR, findet darin der noch geforderte Betrag von restlich 70.000 EUR s.A. Deckung.Zu Recht wendet sich die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision gegen die (erstmalige) Anwendung des Paragraph 273, ZPO, was den Anteil der Klägerin zu den Investitionen des Beklagten betrifft, wurden doch von der ersten Instanz nur die Mietzinse nach Paragraph 273, ZPO bestimmt (S 20 oben der Urteilsausfertigung erster Instanz) und dies im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Zum einen setzt die Anwendung des Paragraph 273, ZPO nach dessen Absatz eins, ein Feststehen voraus, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebührt oder dass ihr sonst eine Forderung zustünde. Eine Tatsachenfeststellung, aus der abgeleitet werden könnte, dass die Investitionen des Beklagten in sein Haus zu einer Erhöhung der Mieteinnahmen gegenüber den von der Klägerin erzielten oder erzielbaren geführt hätten, lässt sich dem Ersturteil nicht entnehmen. Wie dargelegt findet sich die zitierte Passage dazu in der rechtlichen Beurteilung. Dass damit eine Tatsachenfeststellung getroffen werden sollte, ist nicht erkennbar. Selbst wenn man aber davon ausginge, damit wäre nur ausgedrückt worden, dass jene Tatsache bei Gericht offenkundig sei (Paragraph 269, ZPO), ist für den Beklagten nichts gewonnen, weil auch keineswegs eindeutig gesagt werden kann, der Beweis über den vom Beklagten nicht zu ersetzenden Betrag wäre gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen. Abgesehen davon, dass ohnedies festgestellt wurde, bei einzelnen Mietobjekten seien gar keine Verbesserungsarbeiten durchgeführt worden, kann nicht gesagt werden, die Einholung eines Gutachtens eines Immobiliensachverständigen hätte nicht zu konkreten Feststellungen führen können, um wieviel höhere Mietzinseinnahmen infolge der Investitionen des Beklagten zu erwarten waren. Diesen Beweis hat allerdings der Beklagte gar nicht angetreten. Dann muss es aber zu seinen Lasten gehen, wenn nicht feststeht, (ob und) in welchem Umfang er selbst dazu beitrug, dass er die festgestellten Vorteile aus der Vermietung jener Wohnungen zog, deren Mieterin die Klägerin ist. Dass sein Beitrag zur (ohnehin nur möglichen) Erhöhung des Mietzinsniveaus im Haus somit nicht feststeht, geht nach der dargelegten Beweislastregel zu seinen Lasten. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob dem Beklagten als unredlichem Verwender auch jene Investitionen zugute gehalten werden könnten, die er nach dem MRG auf die Mieter im Haus überwälzen konnte. Vieles spräche allerdings dafür, weil er letztlich keine eigenen Mittel, sondern solche der Mieter für die Renovierung des Hauses einsetzte, nicht von einem eigenen Beitrag iSd dargestellten Rechtslage auszugehen. Es ist in dritter Instanz nicht mehr strittig, dass der Beklagte in der fraglichen Zeit Gesamtmietzinseinnahmen von umgerechnet 99.525,45 EUR erzielte, während in derselben Zeit die Beklagte für die von ihr gemieteten Wohnungen laut ihren Mietverträgen aus dem Jahr 1982 11.511,38 EUR zu zahlen gehabt hätte. Die Differenz von etwa 88.000 EUR wäre damit, weil eben der Beklagte einen eigenen Beitrag nicht beweisen konnte, der von ihm der Klägerin herauszugebende Betrag. Berücksichtigt man die bereits rechtskräftig zuerkannten 14.000 EUR, findet darin der noch geforderte Betrag von restlich 70.000 EUR s.A. Deckung.
Demnach ist der außerordentlichen Revision in der Hauptsache Folge zu geben.
Was die begehrten Zinsen betrifft, ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich (auch) die restlichen 70.000 EUR ja aus laufenden Mietzinseinnahmen ergeben, weshalb eine Verzinsung des Gesamtbetrags bereits ab dem 2. Februar 1993 nicht in Betracht kommt. Mangels näheren Vorbringens der Klägerin zur Fälligkeit der Teilbeträge der herauszugebenden Mietzinseinnahmen stehen Verzugszinsen erst ab 1. März 2001 zu. Das ist das Ende jenes Zeitraums, für welchen die Klägerin einen Mietzinsentgang beansprucht und zu dem die herauszugebenden Vorteile zur Gänze entstanden waren. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, § 43 Abs 1 und, soweit es um Rechtsmittelkosten geht, auch auf § 50 ZPO. Wie schon vom Erstgericht dargelegt, umfasst der erste Abschnitt das Verfahren von der Klage bis vor Beginn der Streitverhandlung vom 28. Februar 2001. In diesem steht ein Klagebegehren von rund 120.000 EUR einem Obsiegen der Klägerin mit 84.000 EUR gegenüber, was einen Erfolg von genau 70 % ergibt. Im zweiten Verfahrensabschnitt ab der Klagsausdehnung auf 231.099,61 EUR in der Streitverhandlung vom 28. Februar 2001 bis vor die Streitverhandlung vom 16. Jänner 2003 sinkt die Obsiegensquote der Klägerin auf rund 35 %. Im dritten Verfahrensabschnitt, den das restliche Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im dritten Rechtsgang ausmacht, begehrte die Klägerin noch 115.000 EUR, weshalb sie in diesem Umfang mit rund ¾ ihrer Forderung durchdrang. Im Rechtsmittelverfahren obsiegte die Klägerin, sieht man von den zu vernachlässigenden Abweisungen im Zinsenbereich ab, zur Gänze. Demnach steht ihr, was die Rechtsanwaltskosten angeht, im ersten Verfahrensabschnitt ein Zuspruch von 40 % ihrer notwendigen Kosten zu, während im zweiten Abschnitt der Beklagte einen Ersatzanspruch im Umfang von 30 % hat. Im dritten Abschnitt hat dagegen die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Kosten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat dagegen der Beklagte der Klägerin zur Gänze zu ersetzen.Was die begehrten Zinsen betrifft, ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich (auch) die restlichen 70.000 EUR ja aus laufenden Mietzinseinnahmen ergeben, weshalb eine Verzinsung des Gesamtbetrags bereits ab dem 2. Februar 1993 nicht in Betracht kommt. Mangels näheren Vorbringens der Klägerin zur Fälligkeit der Teilbeträge der herauszugebenden Mietzinseinnahmen stehen Verzugszinsen erst ab 1. März 2001 zu. Das ist das Ende jenes Zeitraums, für welchen die Klägerin einen Mietzinsentgang beansprucht und zu dem die herauszugebenden Vorteile zur Gänze entstanden waren. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41,, Paragraph 43, Absatz eins, und, soweit es um Rechtsmittelkosten geht, auch auf Paragraph 50, ZPO. Wie schon vom Erstgericht dargelegt, umfasst der erste Abschnitt das Verfahren von der Klage bis vor Beginn der Streitverhandlung vom 28. Februar 2001. In diesem steht ein Klagebegehren von rund 120.000 EUR einem Obsiegen der Klägerin mit 84.000 EUR gegenüber, was einen Erfolg von genau 70 % ergibt. Im zweiten Verfahrensabschnitt ab der Klagsausdehnung auf 231.099,61 EUR in der Streitverhandlung vom 28. Februar 2001 bis vor die Streitverhandlung vom 16. Jänner 2003 sinkt die Obsiegensquote der Klägerin auf rund 35 %. Im dritten Verfahrensabschnitt, den das restliche Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im dritten Rechtsgang ausmacht, begehrte die Klägerin noch 115.000 EUR, weshalb sie in diesem Umfang mit rund ¾ ihrer Forderung durchdrang. Im Rechtsmittelverfahren obsiegte die Klägerin, sieht man von den zu vernachlässigenden Abweisungen im Zinsenbereich ab, zur Gänze. Demnach steht ihr, was die Rechtsanwaltskosten angeht, im ersten Verfahrensabschnitt ein Zuspruch von 40 % ihrer notwendigen Kosten zu, während im zweiten Abschnitt der Beklagte einen Ersatzanspruch im Umfang von 30 % hat. Im dritten Abschnitt hat dagegen die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Kosten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat dagegen der Beklagte der Klägerin zur Gänze zu ersetzen.
Was die Ansätze nach dem RAT im ersten Verfahrensabschnitt angeht, ist statt vom letzten Kostenverzeichnis der Klägerin von ihrem Verzeichnis im ersten Rechtsgang auszugehen, wonach der Ansatz nach TP 3a zunächst 8.216 S und in weiterer Folge 9.076 S betrug. Das ergibt umgerechnet 597,08 EUR und 659,58 EUR. Unter Berücksichtigung der Kosten für Berufung und Revision im ersten Rechtsgang und jener des Beginns des zweiten Rechtsgangs betragen die richtig verzeichneten Rechtsanwaltskosten im ersten Verfahrensabschnitt 15.575,65 EUR. Für den ersten Abschnitt stehen der Klägerin daher 40 % der Verdienstsumme von 15.575,65 EUR zu, das sind 6.230,26 EUR (ohne USt). Die Pauschalgebühr betrug im Verfahren erster Instanz
24.480 S, was entgegen dem nunmehrigen Kostenverzeichnis nur 1.779 EUR ergibt, für die zweite und dritte Instanz aber 36.000 S und 48.000 S. Die Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren im Jahr 1998 beliefen sich auf 39.770 S und 53.030 S, insgesamt daher 92.800 S = 6.744,04 EUR. Im Hinblick auf den weiteren Verfahrensverlauf und die dargestellten Obsiegensquoten, wobei auch die Umfänge der Verfahrensabschnitte berücksichtigt werden, scheint es gerechtfertigt, die Pauschalgebühren der Klägerin insgesamt im Umfang von 70 % zuzusprechen, was insgesamt 4.720,83 EUR ergibt. Im zweiten Verfahrensabschnitt waren zwei mündliche Streitverhandlungen zu verrichten. Die vom Beklagten weiters angesprochenen Kosten für Schriftsätze waren nicht zu honorieren, weil das darin enthaltene Vorbringen auch in der mündlichen Streitverhandlung erstattet werden hätte können. Die Ansätze betragen für die längere Verhandlung 1.924,37 EUR und für die kürzere (Ortsaugenschein) 1.154,63 EUR. Insgesamt stehen dem Beklagten für diesen Abschnitt 30 % seiner Rechtsanwaltskosten zu. Unter Berücksichtigung des verrechneten 50 %-igen Einheitssatzes ergibt dies 1.385,55 EUR (ohne USt).
Im dritten Abschnitt stehen der Klägerin keine Barauslagen zu, weil der für die Zeugeneinvernahme erlegte Kostenvorschuss nicht gebraucht wurde. Die Pauschalgebühr für die Berufung ist nur einmal zu entrichten (Anm 4 zu TP 2 des GGG-Tarifs). Das ergibt insgesamt Rechtsanwaltskosten der Klägerin im dritten Abschnitt von 13.821,51 EUR (ohne USt). Die Hälfte davon ergibt 6.910,76 EUR. Saldiert stehen somit der Klägerin 18.827,39 (darin enthalten 4.720,83 EUR Barauslagen und 2.351,04 EUR USt) zu. Auch im dritten Rechtsgang berechnete die Klägerin zu Unrecht Pauschalgebühren für die Berufung, im Übrigen verzeichnete sie aber die ihr zustehenden Kosten richtig.Im dritten Abschnitt stehen der Klägerin keine Barauslagen zu, weil der für die Zeugeneinvernahme erlegte Kostenvorschuss nicht gebraucht wurde. Die Pauschalgebühr für die Berufung ist nur einmal zu entrichten Anmerkung 4 zu TP 2 des GGG-Tarifs). Das ergibt insgesamt Rechtsanwaltskosten der Klägerin im dritten Abschnitt von 13.821,51 EUR (ohne USt). Die Hälfte davon ergibt 6.910,76 EUR. Saldiert stehen somit der Klägerin 18.827,39 (darin enthalten 4.720,83 EUR Barauslagen und 2.351,04 EUR USt) zu. Auch im dritten Rechtsgang berechnete die Klägerin zu Unrecht Pauschalgebühren für die Berufung, im Übrigen verzeichnete sie aber die ihr zustehenden Kosten richtig.