Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO kann - abweichend von der Kostenteilungsregel nach dessen Abs 1 - das Gericht einer Partei bei einem bloßen Teilerfolg die gesamten Kosten zuerkennen, wenn die von ihr erhobene Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. In seinem Urteil nahm jedoch das Revisionsgericht eine ausführlich begründete abschnittsweise Kostenteilung nach dem auch ausdrücklich zitierten § 43 Abs 1 ZPO vor und legte auch die Berechnung des Barauslagenersatzes nach dessen zweitem Satz offen. Voraussetzung einer Urteilsberichtigung ist nach § 419 Abs 1 ZPO das Vorliegen eines Schreib- oder Rechnungsfehlers oder einer offenbaren Unrichtigkeit. Geltend gemacht wird allein eine solche Unrichtigkeit. Es kann nun offen bleiben, ob die Rechtsansicht der Klägerin über die Anwendbarkeit der Begünstigung nach § 43 Abs 2 ZPO hier zuträfe. Eine Berichtigung wäre nämlich nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorläge, die Willenserklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des erkennenden Senats entsprochen hätte; decken sich Wille und Erklärung, kommt eine Berichtigung nicht in Frage (Rechberger in Rechberger³ § 419 ZPO Rz 3 mwN). Zur hier begehrten Berichtigung des Spruchs einer Entscheidung müsste sich bereits aus deren Gründen selbst die Unrichtigkeit im Sinne einer unabsichtlichen Irrigkeit des Spruchs ergeben (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 419 ZPO Rz 2).Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Fall ZPO kann - abweichend von der Kostenteilungsregel nach dessen Absatz eins, - das Gericht einer Partei bei einem bloßen Teilerfolg die gesamten Kosten zuerkennen, wenn die von ihr erhobene Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. In seinem Urteil nahm jedoch das Revisionsgericht eine ausführlich begründete abschnittsweise Kostenteilung nach dem auch ausdrücklich zitierten Paragraph 43, Absatz eins, ZPO vor und legte auch die Berechnung des Barauslagenersatzes nach dessen zweitem Satz offen. Voraussetzung einer Urteilsberichtigung ist nach Paragraph 419, Absatz eins, ZPO das Vorliegen eines Schreib- oder Rechnungsfehlers oder einer offenbaren Unrichtigkeit. Geltend gemacht wird allein eine solche Unrichtigkeit. Es kann nun offen bleiben, ob die Rechtsansicht der Klägerin über die Anwendbarkeit der Begünstigung nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO hier zuträfe. Eine Berichtigung wäre nämlich nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorläge, die Willenserklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des erkennenden Senats entsprochen hätte; decken sich Wille und Erklärung, kommt eine Berichtigung nicht in Frage (Rechberger in Rechberger³ Paragraph 419, ZPO Rz 3 mwN). Zur hier begehrten Berichtigung des Spruchs einer Entscheidung müsste sich bereits aus deren Gründen selbst die Unrichtigkeit im Sinne einer unabsichtlichen Irrigkeit des Spruchs ergeben (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 419, ZPO Rz 2).
Davon kann keine Rede sein, es fehlt an jeglichem Anhaltspunkt in der Begründung der Kostenentscheidung dafür, dass der Zuspruch in der im Urteil ausgedrückten Form nicht dem Willen des Gerichts entspräche. Decken sich aber somit Wille und Erklärung, kommt eine Berichtigung, die dann ja eine Verletzung der gesetzlichen Bindung an das Urteil nach § 416 Abs 2 ZPO bedeutete, nicht in Betracht.Davon kann keine Rede sein, es fehlt an jeglichem Anhaltspunkt in der Begründung der Kostenentscheidung dafür, dass der Zuspruch in der im Urteil ausgedrückten Form nicht dem Willen des Gerichts entspräche. Decken sich aber somit Wille und Erklärung, kommt eine Berichtigung, die dann ja eine Verletzung der gesetzlichen Bindung an das Urteil nach Paragraph 416, Absatz 2, ZPO bedeutete, nicht in Betracht.
Der Antrag ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei aber noch darauf verwiesen, dass die Klägerin zunächst eine auch dem Grunde nach strittige Forderung (s dazu etwa Fucik in Rechberger³ § 43 ZPO Rz 11 mwN) geltend machte, ihr teilweises Unterliegen auch darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht berücksichtigte, im Umfang der von ihr ohne den Eingriff des Beklagten an diesen zu zahlenden Hauptmietzinse nicht bereichert gewesen zu sein, das Urteil erster Instanz im zweiten Rechtsgang nicht mehr im letztlich als gerechtfertigt angesehenen Umfang bekämpfte und schließlich ab der Klagseinschränkung die vom Beklagten tatsächlich vereinnahmten Mietzinseinnahmen begehrte, deren Feststellung an sich nicht (wie etwa Schmerzengeld) von richterlichem Ermessen abhängt. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.Der Antrag ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei aber noch darauf verwiesen, dass die Klägerin zunächst eine auch dem Grunde nach strittige Forderung (s dazu etwa Fucik in Rechberger³ Paragraph 43, ZPO Rz 11 mwN) geltend machte, ihr teilweises Unterliegen auch darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht berücksichtigte, im Umfang der von ihr ohne den Eingriff des Beklagten an diesen zu zahlenden Hauptmietzinse nicht bereichert gewesen zu sein, das Urteil erster Instanz im zweiten Rechtsgang nicht mehr im letztlich als gerechtfertigt angesehenen Umfang bekämpfte und schließlich ab der Klagseinschränkung die vom Beklagten tatsächlich vereinnahmten Mietzinseinnahmen begehrte, deren Feststellung an sich nicht (wie etwa Schmerzengeld) von richterlichem Ermessen abhängt. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO.