Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt teilweise Berechtigung zu.
Gemäß § 896 ABGB kann ein Mitschuldner, der zur ungeteilten Hand haftet, und "die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat", von den übrigen Mitschuldnern Ersatz verlangen, und zwar, "wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht", zu gleichen Teilen. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Verhältnisse trifft denjenigen, der sie für sich in Anspruch nehmen will. Bei Schadenersatzansprüchen werden als solche "besonderen Verhältnisse" das Ausmaß der Beteiligung der Schädiger hinsichtlich Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden für die Bestimmung der endgültigen Haftung im Innenverhältnis herangezogen (SZ 51/105; SZ 60/55; SZ 62/66; SZ 70/241; 7 Ob 306/99x; 10 Ob 137/00w ua). Im hier zu beurteilenden Fall ist im Revisionsverfahren ein Verschuldensanteil des Beklagten von 75 % nicht mehr strittig, sodass der Beklagte in diesem Umfang der gemäß § 67 VersVG in die Anspruchsberechtigung ihrer Versicherungsnehmerin eingetretenen Klägerin regresspflichtig ist.Gemäß Paragraph 896, ABGB kann ein Mitschuldner, der zur ungeteilten Hand haftet, und "die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat", von den übrigen Mitschuldnern Ersatz verlangen, und zwar, "wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht", zu gleichen Teilen. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Verhältnisse trifft denjenigen, der sie für sich in Anspruch nehmen will. Bei Schadenersatzansprüchen werden als solche "besonderen Verhältnisse" das Ausmaß der Beteiligung der Schädiger hinsichtlich Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden für die Bestimmung der endgültigen Haftung im Innenverhältnis herangezogen (SZ 51/105; SZ 60/55; SZ 62/66; SZ 70/241; 7 Ob 306/99x; 10 Ob 137/00w ua). Im hier zu beurteilenden Fall ist im Revisionsverfahren ein Verschuldensanteil des Beklagten von 75 % nicht mehr strittig, sodass der Beklagte in diesem Umfang der gemäß Paragraph 67, VersVG in die Anspruchsberechtigung ihrer Versicherungsnehmerin eingetretenen Klägerin regresspflichtig ist.
Nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 kann derjenige Regresspflichtige, der trotz Aufforderung durch den im Vorverfahren in Anspruch genommenen Mitverpflichteten diesem nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, im Regressprozess keine rechtsvernichtenden Einreden erheben, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. Der Regressverpflichtete ist an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. Diese Bindung gilt sowohl für den einfachen Nebenintervenienten als auch für denjenigen, der sich trotz Aufforderung am Verfahren nicht beteiligt hat. Aus dieser Bindungswirkung wurde in der Entscheidung SZ 70/241 in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung abgeleitet, dass derjenige Regresspflichtige, der der Aufforderung zur Nebenintervention nicht Folge geleistet hat und damit dem im Vorverfahren belangten Mitschuldner die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten überlassen hat, diesem den dort entstandenen Kostenaufwand sowie den bezahlten Verzögerungsschaden anteilig zu ersetzen hat, weil dieser Aufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden sei, das bindend auch über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspricht. Der im Vorprozess verurteilte Mitschuldner könne diesen Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB geltend machen. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge mehrfach in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs aufrecht erhalten (1 Ob 76/98b; 1 Ob 256/98y, 7 Ob 203/98y, 7 Ob 277/98f; SZ 70/200; 1 Ob 232/99w ua), sodass nunmehr bereits von einer gesicherten Judikatur gesprochen werden kann.Nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 kann derjenige Regresspflichtige, der trotz Aufforderung durch den im Vorverfahren in Anspruch genommenen Mitverpflichteten diesem nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, im Regressprozess keine rechtsvernichtenden Einreden erheben, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. Der Regressverpflichtete ist an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. Diese Bindung gilt sowohl für den einfachen Nebenintervenienten als auch für denjenigen, der sich trotz Aufforderung am Verfahren nicht beteiligt hat. Aus dieser Bindungswirkung wurde in der Entscheidung SZ 70/241 in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung abgeleitet, dass derjenige Regresspflichtige, der der Aufforderung zur Nebenintervention nicht Folge geleistet hat und damit dem im Vorverfahren belangten Mitschuldner die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten überlassen hat, diesem den dort entstandenen Kostenaufwand sowie den bezahlten Verzögerungsschaden anteilig zu ersetzen hat, weil dieser Aufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden sei, das bindend auch über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspricht. Der im Vorprozess verurteilte Mitschuldner könne diesen Aufwand aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB geltend machen. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge mehrfach in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs aufrecht erhalten (1 Ob 76/98b; 1 Ob 256/98y, 7 Ob 203/98y, 7 Ob 277/98f; SZ 70/200; 1 Ob 232/99w ua), sodass nunmehr bereits von einer gesicherten Judikatur gesprochen werden kann.
Mit der Frage der Ersatzpflicht von Kosten und Verzögerungsschaden im Falle eines nach Streitverkündung dem Verfahren als Nebenintervenient beitretenden weiteren Solidarschuldners hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bislang lediglich in zwei Fällen der Frachtführerhaftung (7 Ob 203/98y; 2 Ob 108/00x) befasst und dort bei gegebener Solidarverpflichtung die der Hauptpartei durch die Verfahrensführung entstandenen Kosten auf der Grundlage des § 1037 ABGB als regressfähig erkannt. In beiden Fällen war der beigetretene Nebenintervenient jedoch schließlich allein für den Schaden haftbar, sodass die Hauptpartei tatsächlich bei Abwehr des Anspruchs des Dritten ausschließlich ein fremdes Geschäft geführt hatte und sich daher an ihm zur Gänze regressieren konnte. Ist aber auch der als Hauptpartei in Anspruch genommene Solidarschuldner, wenngleich - wie hier - nur zu einer geringen Quote haftpflichtig, tritt sein Mitverpflichteter nach Streitverkündung unverzüglich als Nebenintervenient bei und nimmt sodann die Abwehr des Anspruches des Dritten auch tatsächlich selbst in die Hand, dann muss der Rechtsgrund des § 1037 ABGB versagen, weil die Hauptpartei kein fremdes Geschäft mehr führt. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 70/241 mwH ausgesprochen hat, kann der Regress hinsichtlich Kosten und Zinsen auch nicht auf § 896 ABGB gestützt werden, weil für die dem obsiegenden Gegner zu ersetzenden Kosten anders als bei einer gegen beide Solidarschuldner gerichteten Klage nur die Hauptpartei haftet. Zieht man aber in Betracht, dass diese Kosten durch die auch vom Willen des zwar nicht mitgeklagten aber als Nebenintervenient auf Seite des Beklagten beigetretenen Solidarschuldners getragene Verfahrensführung und wegen der auch ihn bindenden Wirkung des Urteils (SZ 70/60) auch in seinem Interesse entstanden sind, bildet § 1041 ABGB eine taugliche Grundlage für einen Regress gegen den dem Kläger des Vorprozesses aus dem Prozessverhältnis nicht haftenden Solidarschuldner (vgl Huber, Der Ersatzanspruch des Regressgläubigers für im Vorprozess getätigte Aufwendungen, ZVR 1986, 33, hier 46 ff). Bei dieser Lösung ist die endgültige Kostentragung nicht von der zufälligen Inanspruchnahme eines der Solidarschuldner durch den Gläubiger (siehe Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 14/30), sondern ausschließlich vom Verhalten der Solidarschuldner abhängig. Ein tragfähiger Grund, den beitretenden und sich auch weiterhin am Verfahren beteiligenden Nebenintervenienten bezüglich des Kostenersatzes anders zu behandeln als wäre er vom Dritten mitgeklagt worden, ist nicht zu erkennen. Der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB stellt auf den Wert des dem Bereicherten zugeflossenen Nutzens ab, sodass hier zu prüfen ist, wie hoch seine ersparten Auslagen sind (SZ 55/37 ua; Huber aaO). Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner nicht alle Vorteile herauszugeben hat, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er selbst einen gewichtigen eigenen Beitrag zur Vermögensvermehrung leistete (JBl 1969, 272, zustimmend: F. Bydlinski, Zum Bereicherungsanspruch des Unredlichen, JBl 1969, 252; SZ 70/48). Davon ausgehend, kann bei annähernd gleichem Prozessaufwand ein - dann wohl gegenseitig zu gewährender - anteiliger Ersatz der jeweils eigenen Verfahrenskosten nicht stattfinden. Demnach haben Hauptpartei und Nebenintervenient des Vorprozesses jeweils die eigenen Kosten endgültig zu tragen, während die der Hauptpartei im Vorprozess zum Ersatz auferlegten Kosten nach dem zwischen den Solidarschuldnern bestehenden besonderen Verhältnis regressfähig sind. Dies gilt auch für die aufgelaufenen Verzugszinsen, für die im Außenverhältnis gleichfalls nur der geklagte Solidarschuldner haftet.Mit der Frage der Ersatzpflicht von Kosten und Verzögerungsschaden im Falle eines nach Streitverkündung dem Verfahren als Nebenintervenient beitretenden weiteren Solidarschuldners hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bislang lediglich in zwei Fällen der Frachtführerhaftung (7 Ob 203/98y; 2 Ob 108/00x) befasst und dort bei gegebener Solidarverpflichtung die der Hauptpartei durch die Verfahrensführung entstandenen Kosten auf der Grundlage des Paragraph 1037, ABGB als regressfähig erkannt. In beiden Fällen war der beigetretene Nebenintervenient jedoch schließlich allein für den Schaden haftbar, sodass die Hauptpartei tatsächlich bei Abwehr des Anspruchs des Dritten ausschließlich ein fremdes Geschäft geführt hatte und sich daher an ihm zur Gänze regressieren konnte. Ist aber auch der als Hauptpartei in Anspruch genommene Solidarschuldner, wenngleich - wie hier - nur zu einer geringen Quote haftpflichtig, tritt sein Mitverpflichteter nach Streitverkündung unverzüglich als Nebenintervenient bei und nimmt sodann die Abwehr des Anspruches des Dritten auch tatsächlich selbst in die Hand, dann muss der Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB versagen, weil die Hauptpartei kein fremdes Geschäft mehr führt. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 70/241 mwH ausgesprochen hat, kann der Regress hinsichtlich Kosten und Zinsen auch nicht auf Paragraph 896, ABGB gestützt werden, weil für die dem obsiegenden Gegner zu ersetzenden Kosten anders als bei einer gegen beide Solidarschuldner gerichteten Klage nur die Hauptpartei haftet. Zieht man aber in Betracht, dass diese Kosten durch die auch vom Willen des zwar nicht mitgeklagten aber als Nebenintervenient auf Seite des Beklagten beigetretenen Solidarschuldners getragene Verfahrensführung und wegen der auch ihn bindenden Wirkung des Urteils (SZ 70/60) auch in seinem Interesse entstanden sind, bildet Paragraph 1041, ABGB eine taugliche Grundlage für einen Regress gegen den dem Kläger des Vorprozesses aus dem Prozessverhältnis nicht haftenden Solidarschuldner vergleiche Huber, Der Ersatzanspruch des Regressgläubigers für im Vorprozess getätigte Aufwendungen, ZVR 1986, 33, hier 46 ff). Bei dieser Lösung ist die endgültige Kostentragung nicht von der zufälligen Inanspruchnahme eines der Solidarschuldner durch den Gläubiger (siehe Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 14/30), sondern ausschließlich vom Verhalten der Solidarschuldner abhängig. Ein tragfähiger Grund, den beitretenden und sich auch weiterhin am Verfahren beteiligenden Nebenintervenienten bezüglich des Kostenersatzes anders zu behandeln als wäre er vom Dritten mitgeklagt worden, ist nicht zu erkennen. Der Verwendungsanspruch des Paragraph 1041, ABGB stellt auf den Wert des dem Bereicherten zugeflossenen Nutzens ab, sodass hier zu prüfen ist, wie hoch seine ersparten Auslagen sind (SZ 55/37 ua; Huber aaO). Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner nicht alle Vorteile herauszugeben hat, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er selbst einen gewichtigen eigenen Beitrag zur Vermögensvermehrung leistete (JBl 1969, 272, zustimmend: F. Bydlinski, Zum Bereicherungsanspruch des Unredlichen, JBl 1969, 252; SZ 70/48). Davon ausgehend, kann bei annähernd gleichem Prozessaufwand ein - dann wohl gegenseitig zu gewährender - anteiliger Ersatz der jeweils eigenen Verfahrenskosten nicht stattfinden. Demnach haben Hauptpartei und Nebenintervenient des Vorprozesses jeweils die eigenen Kosten endgültig zu tragen, während die der Hauptpartei im Vorprozess zum Ersatz auferlegten Kosten nach dem zwischen den Solidarschuldnern bestehenden besonderen Verhältnis regressfähig sind. Dies gilt auch für die aufgelaufenen Verzugszinsen, für die im Außenverhältnis gleichfalls nur der geklagte Solidarschuldner haftet.
Der Ersatzanspruch der Klägerin ist daher nur für die von ihr an die Gegnerin des Vorprozesses entrichteten Kosten und den Verzögerungsschaden im Ausmaß von 75 % gegeben. Allerdings darf dabei nicht unbeachtet bleiben, dass von einer Prozessführung zum Nutzen des Beklagten nur für die Zeit ab Zustellung der Streitverkündung gesprochen werden kann. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, den Schaden mit der ihn treffenden Quote anzuerkennen und selbst zu bezahlen. Nur mit der Streitverkündung, die auch den Grund der Benachrichtigung zu enthalten hat, wird dem weiteren Solidarschuldner verlässlich und klar vor Augen geführt, dass sein Beitritt gewünscht wird, um - auch - zu Gunsten und im Interesse des weiteren Solidarschuldners tätig werden zu können. Für die bis zur Streitverkündung aufgelaufenen Kosten eines Vorprozesses und den bis dahin entstandenen Verzögerungsschaden haftet der vom Geschädigten in Anspruch genommene Solidarschuldner allein; erst ab Streitverkündung haben die Mitschuldner gemeinsam das Prozesskostenrisiko und den Verzögerungsschaden zu vertreten (SZ 70/241; 1 Ob 232/99w). Bei Beurteilung dieser Rechtsfrage darf das die eingangs dargestellte Judikaturwende einleitende Argument der von der Streitverkündung abhängigen Bindungswirkung des im Vorprozess ergehenden Urteils nicht außer Acht gelassen werden. Danach ist aber die Prozessführung für den weiteren nicht in Anspruch genommenen Schuldner erst ab der durch die Streitverkündung bewirkten Bindungswirkung nützlich.
Im Zuge der Wiedergabe des Inhalts der Vorentscheidungen wurde bereits darauf verwiesen, dass das Erstgericht trotz Anerkenntnisses der Hälfte der aus dem Titel Zinsen begehrten Beträge in seinem stattgebenden Urteilsteil das darauf entfallende dritte Viertel nicht zugesprochen hat. Die diesbezüglich geäußerte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Abweisung sei schon wegen der von der Judikatur abgelehnten Regressmöglichkeit nicht zu beanstanden, ist - wie bereits ausführlich dargestellt - unrichtig. Der Umstand, dass die Verzugszinsen erst ab Zustellung des Schriftsatzes über die Streitverkündung zustehen, kann hier nicht wahrgenommen werden, weil das nur der Höhe nach begrenzte Anerkenntnis die geltend gemachten Zinsbeträge ohne zeitliche Einschränkung umfasst.
Anders verhält es sich mit den Verfahrenskosten des Vorprozesses. Deren Ersatzfähigkeit wurde vom Beklagten stets bestritten. Während somit die mit 75 % geltend gemachten eigenen Prozesskosten von S 84.309,82 überhaupt nicht zustehen, verringern sich die im Vorprozess zum Ersatz auferlegten Verfahrenskosten erster Instanz von S 64.372,48 um die bis zum Datum der Zustellung der Streitverkündung am 8. 7. 1993 (ON 11 im Vorakt) aufgelaufenen Kosten von S 7.806,60. Der Klägerin stehen daher zusätzlich zu dem von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag von S 20.562,50 75 % von S 56.565,80 sowie der Verfahrenskosten zweiter Instanz von S 14.939,80 und der Vertretungskosten des zweiten verletzten Schifahrers von S 3.600, deren Zweckmäßigkeit nicht bestritten wurde, sowie das dritte Viertel der dem Grunde nach anerkannten Zinsen in Höhe von S 2.504,67, insgesamt daher S 58.833,87 zu.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Fällung des Teilanerkenntnisurteiles mit rund 65 % des Klagebegehrens durchgedrungen und hat daher einen Kostenersatzanspruch von 30 %. Unter Berücksichtigung des durch Anerkenntnis und Zuspruch reduzierten Streitwerts ergibt sich für den zweiten Verfahrensabschnitt erster Instanz ebenso ein Durchdringen mit annähernd der Hälfte als auch in den Verfahren zweiter und dritter Instanz, sodass mit Kostenaufhebung vorzugehen war (vgl Fucik in Rechberger ZPO2 § 43 Rz 4). Die jeweils zuerkannten Pauschalgebühren entsprechen der Obsiegensquote.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Fällung des Teilanerkenntnisurteiles mit rund 65 % des Klagebegehrens durchgedrungen und hat daher einen Kostenersatzanspruch von 30 %. Unter Berücksichtigung des durch Anerkenntnis und Zuspruch reduzierten Streitwerts ergibt sich für den zweiten Verfahrensabschnitt erster Instanz ebenso ein Durchdringen mit annähernd der Hälfte als auch in den Verfahren zweiter und dritter Instanz, sodass mit Kostenaufhebung vorzugehen war vergleiche Fucik in Rechberger ZPO2 Paragraph 43, Rz 4). Die jeweils zuerkannten Pauschalgebühren entsprechen der Obsiegensquote.