Die Höhe der Regressforderung desjenigen, der eine Gesamtschuld ganz oder überwiegend "aus dem Seinigen abgetragen hat", richtet sich in erster Linie nach dem "besonderen Verhältnis" der Mitschuldner untereinander (§ 896 ABGB). Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht (MietSlg 46.056; NZ 1994, 130; SZ 70/5; 9 Ob 137/99h; RIS-Justiz RS0017501 und RS0017514; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 896; Apathy in Schwimann, ABGB2, V, Rz 2 zu § 896, jeweils mwN). In Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen (Apathy, aaO Rz 2). Die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf eine besondere Regelung beruft (NZ 1994, 130; Gamerith, aaO, Rz 7). Eine zulässige Ressort- bzw Geschäftsverteilung innerhalb eines Kollegialorganes - wie hier bei der Bestellung von zwei Geschäftsführern - wirkt sich im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit des Einzelnen aus (SZ 52/116; SZ 66/40 mwN).Die Höhe der Regressforderung desjenigen, der eine Gesamtschuld ganz oder überwiegend "aus dem Seinigen abgetragen hat", richtet sich in erster Linie nach dem "besonderen Verhältnis" der Mitschuldner untereinander (Paragraph 896, ABGB). Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht (MietSlg 46.056; NZ 1994, 130; SZ 70/5; 9 Ob 137/99h; RIS-Justiz RS0017501 und RS0017514; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 896,; Apathy in Schwimann, ABGB2, römisch fünf, Rz 2 zu Paragraph 896,, jeweils mwN). In Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen (Apathy, aaO Rz 2). Die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf eine besondere Regelung beruft (NZ 1994, 130; Gamerith, aaO, Rz 7). Eine zulässige Ressort- bzw Geschäftsverteilung innerhalb eines Kollegialorganes - wie hier bei der Bestellung von zwei Geschäftsführern - wirkt sich im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit des Einzelnen aus (SZ 52/116; SZ 66/40 mwN).
Von dieser vom Revisionswerber nicht in Frage gestellten Rechtslage ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es hielt einen Ausgleich im Verhältnis von 2 zu 1 zu Lasten des Klägers für angemessen, weil er 1. das Unternehmen gegründet und bis zum Eintritt des Beklagten selbst geführt habe und daher die Stärken und Schwächen, Chancen und Risken dieses Unternehmens aus eigener Erfahrung besser gekannt habe,
2. ihm eindeutig die dominierende Stellung im Unternehmen zugekommen sei und 3. im Gegensatz zum Beklagten für seine Geschäftsführertätigkeit ein Gehalt bezogen habe.
Dieser Beurteilung, dass nämlich der Anteil des Klägers doppelt so hoch sei wie der des Beklagten, liegt keine Verkennung der Rechtslage zu Grunde, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Wenn der Revisionswerber darauf hinweist, der Kläger habe nicht nur ein Gehalt bezogen, sondern auch einen teuren Firmenwagen dienstlich und privat nutzen können, so ist in diesem Umstand ebenfalls nur ein Teil der Entlohnung als Geschäftsführer zu sehen. Weiters führt der Revisionswerber aus, er habe seine Geschäftsräumlichkeiten dem gemeinsamen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der daraus gezogene Schluss, deshalb überwiege das Verschulden des Klägers bei weitem, sodass dieser auch den Schaden alleine zu tragen habe, ist aber nicht durchschlagend. In welchem Umfang der Beklagte als einer von zwei den Gläubigern solidarisch haftenden Geschäftsführern einer GmbH dem Kläger regresspflichtig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die vom Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung nachvollziehbar beurteilt wurden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird nicht aufgezeigt.Dieser Beurteilung, dass nämlich der Anteil des Klägers doppelt so hoch sei wie der des Beklagten, liegt keine Verkennung der Rechtslage zu Grunde, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Wenn der Revisionswerber darauf hinweist, der Kläger habe nicht nur ein Gehalt bezogen, sondern auch einen teuren Firmenwagen dienstlich und privat nutzen können, so ist in diesem Umstand ebenfalls nur ein Teil der Entlohnung als Geschäftsführer zu sehen. Weiters führt der Revisionswerber aus, er habe seine Geschäftsräumlichkeiten dem gemeinsamen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der daraus gezogene Schluss, deshalb überwiege das Verschulden des Klägers bei weitem, sodass dieser auch den Schaden alleine zu tragen habe, ist aber nicht durchschlagend. In welchem Umfang der Beklagte als einer von zwei den Gläubigern solidarisch haftenden Geschäftsführern einer GmbH dem Kläger regresspflichtig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die vom Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung nachvollziehbar beurteilt wurden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird nicht aufgezeigt.