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Rechtssatz RS0023840×

Rechtssatz RS0023840

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023840

Entscheidungsdatum

16.05.2006

Rechtssatz

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können die Aufgaben der Geschäftsführung, unter ihnen verteilt werden. Eine zulässige Geschäftsverteilung wirkt sich jedenfalls im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus, denn jeder Geschäftsführer trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Hinsichtlich der einem anderen Geschäftsführer zugewiesenen Bereiche tritt insofern eine Entlastung ein, als es dem Geschäftsführer auf Grund der Geschäftsverteilung verwehrt ist, in den anderen Geschäftsführern zugewiesenen Tätigkeitsbereich einzugreifen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 622/78
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 3 Ob 622/78
    Veröff: SZ 52/116 = EvBl 1980/4 S 14 = JBl 1980,38
  • 2 Ob 526/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 2 Ob 526/93
    Vgl auch; Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77
  • 10 Ob 137/00w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 Ob 137/00w
    nur: Eine zulässige Geschäftsverteilung wirkt sich im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus. (T1)
  • 1 Ob 55/06d
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 55/06d
    Vgl auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach sich der die Geschicke der GmbH tatsächlich lenkende „faktische Geschäftsführer" verpflichtet, den „pro forma"-Geschäftsführer im Innenverhältnis im Fall seiner Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos zu halten und haftungsfrei zu stellen, wird als zulässig angesehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023840

Dokumentnummer

JJR_19790711_OGH0002_0030OB00622_7800000_001