Aus der Begründung:
Die Untergerichte sind in Übereinstimmung mit der nunmehr bereits gesicherten Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, daß Gläubiger einer Ges. m. b. H., die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine ausreichende Deckung gefunden haben, den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach den allgemein Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über den Schadenersatz (§§ 1293 ff.) unmittelbar auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch nehmen können, der ihnen von den genannten organschaftlichen Vertretern durch eine eigene schuldhafte Verletzung eines Gesetzes, das gerade den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezweckt, verursacht wurde. In diesem Sinne erging die Entscheidung SZ 42/104, die auf die Verletzung des Schutzgesetzes § 486 Abs. 1 Z. 2 StG durch den Geschäftsführer einer Ges. m. b. H. gegrundet ist und zumindest im Ergebnis im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Ostheim, JBl. 1972, 143 f.; Doralt, JBl. 1972, 120 f.; Schuppich, GesRZ 1972, 30 f.; Pfersmann, ÖJZ 1973.311; ferner GesRZ 1979, 36 und die bisher unveröffentlichten Entscheidungen 5 Ob 153/73, 2 Ob 220, 221/73 und 8 Ob 65/76, die ebenfalls strafbare Handlungen der Geschäftsführer zur Grundlage haben).Die Untergerichte sind in Übereinstimmung mit der nunmehr bereits gesicherten Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, daß Gläubiger einer Ges. m. b. H., die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine ausreichende Deckung gefunden haben, den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach den allgemein Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über den Schadenersatz (Paragraphen 1293, ff.) unmittelbar auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch nehmen können, der ihnen von den genannten organschaftlichen Vertretern durch eine eigene schuldhafte Verletzung eines Gesetzes, das gerade den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezweckt, verursacht wurde. In diesem Sinne erging die Entscheidung SZ 42/104, die auf die Verletzung des Schutzgesetzes Paragraph 486, Absatz eins, Ziffer 2, StG durch den Geschäftsführer einer Ges. m. b. H. gegrundet ist und zumindest im Ergebnis im Schrifttum Zustimmung gefunden hat vergleiche Ostheim, JBl. 1972, 143 f.; Doralt, JBl. 1972, 120 f.; Schuppich, GesRZ 1972, 30 f.; Pfersmann, ÖJZ 1973.311; ferner GesRZ 1979, 36 und die bisher unveröffentlichten Entscheidungen 5 Ob 153/73, 2 Ob 220, 221/73 und 8 Ob 65/76, die ebenfalls strafbare Handlungen der Geschäftsführer zur Grundlage haben).
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können die Aufgaben der Geschäftsführung, wie auch der Revisionsrekurs einräumt, unter ihnen verteilt werden (Gellis, Kommentar zum GmbHG, 81, 94; Hachenburg, Großkommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften m. b. H.[6], 2. Bd., 17 Anm. 34 b zu § 35). Eine zulässige Geschäftsverteilung wirkt sich jedenfalls im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus, denn jeder Geschäftsführer trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Hinsichtlich der einem anderen Geschäftsführer zugewiesenen Bereiche tritt insofern eine Entlastung ein, als es dem Geschäftsführer auf Grund der Geschäftsverteilung verwehrt ist, in den anderen Geschäftsführern zugewiesenen Tätigkeitsbereich einzugreifen. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt allerdings nicht, daß ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen (vgl. Gellis a. a. O.; Hachenburg a. a. O., 98 Anm. 10 zu § 43). Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien (Hachenburg a. a. O.). Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs. 1 und 2 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs. 1 GmbHG (Hachenburg a. a. O.). Die Geschäftsverteilung kann aber einen Geschäftsführer exculpieren, wenn dieser nach den Umständen des Falles sich auf die ordnungsgemäße Buchführung von dem hiefür zuständigen Geschäftsführer bzw. deren Veranlassung und Überwachung verlassen durfte und die wahre Lage nicht kannte (Gellis a. a. O., 263 Anm. 6 zu § 85; vgl. Hachenburg a. a. O.). Allerdings sind an die Überwachungspflicht des Geschäftsführers, die die Erfüllung der erwähnten gesetzlich zwingenden Pflichten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gewährleisten soll, besonders strenge Anforderungen zu stellen. Der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, daß ein Geschäftsführer im Interesse des Gläubigerschutzes "an der Geschäftspolitik im allgemeinen" und im Hinblick auf das Wesen eines Kollegialorgans "an Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsablauf gehören", in jedem Fall mitwirken müssen, kann somit nicht beigetreten werden.Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können die Aufgaben der Geschäftsführung, wie auch der Revisionsrekurs einräumt, unter ihnen verteilt werden (Gellis, Kommentar zum GmbHG, 81, 94; Hachenburg, Großkommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften m. b. H.[6], 2. Bd., 17 Anmerkung 34 b zu Paragraph 35,). Eine zulässige Geschäftsverteilung wirkt sich jedenfalls im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus, denn jeder Geschäftsführer trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Hinsichtlich der einem anderen Geschäftsführer zugewiesenen Bereiche tritt insofern eine Entlastung ein, als es dem Geschäftsführer auf Grund der Geschäftsverteilung verwehrt ist, in den anderen Geschäftsführern zugewiesenen Tätigkeitsbereich einzugreifen. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt allerdings nicht, daß ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen vergleiche Gellis a. a. O.; Hachenburg a. a. O., 98 Anmerkung 10 zu Paragraph 43,). Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien (Hachenburg a. a. O.). Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (Paragraph 22, Absatz eins und 2 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph 85, Absatz eins, GmbHG (Hachenburg a. a. O.). Die Geschäftsverteilung kann aber einen Geschäftsführer exculpieren, wenn dieser nach den Umständen des Falles sich auf die ordnungsgemäße Buchführung von dem hiefür zuständigen Geschäftsführer bzw. deren Veranlassung und Überwachung verlassen durfte und die wahre Lage nicht kannte (Gellis a. a. O., 263 Anmerkung 6 zu Paragraph 85,; vergleiche Hachenburg a. a. O.). Allerdings sind an die Überwachungspflicht des Geschäftsführers, die die Erfüllung der erwähnten gesetzlich zwingenden Pflichten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gewährleisten soll, besonders strenge Anforderungen zu stellen. Der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, daß ein Geschäftsführer im Interesse des Gläubigerschutzes "an der Geschäftspolitik im allgemeinen" und im Hinblick auf das Wesen eines Kollegialorgans "an Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsablauf gehören", in jedem Fall mitwirken müssen, kann somit nicht beigetreten werden.
Die Geschäftsführung kann, wie dem Rekurs zuzugeben ist, einem Geschäftsführer nicht ganz genommen werden. Sie kann auch nicht so weit reduziert werden, daß der Geschäftsführer mit Vertretung ohne Geschäftsführung, sohin mit Vollmacht ohne Auftrag dasteht (Gellis a. a. O., 79). Eine Vereinbarung, durch die ein Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung ausgeschlossen würde, ist unwirksam. Das Berufungsgericht hat keineswegs das Gegenteil angenommen und auch nicht die Ansicht vertreten, daß ein Geschäftsführer durch eine solche (unwirksame) Vereinbarung von seiner Haftung befreit würde. Es hat vielmehr betont, daß den Beklagten eine Überwachungspflicht treffe, an die wegen seiner höchstpersönlichen Verantwortlichkeit (§ 486c StG) strenge Anforderungen zu stellen seien. Das Berufungsgericht hat auch keinen Zweifel daran gelassen, daß der Beklagte für den der Klägerin durch die verspätete Anmeldung des Insolvenzverfahrens verursachten Schaden haftet, wenn er seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist, sowie daß ihn hiefür die Beweislast trifft. Die Einwendung des Beklagten, daß ihm jede Beteiligung an der kaufmännischen Geschäftsführung untersagt gewesen sei, schließt nicht aus, daß der Beklagte dennoch seiner Überwachungspflicht genügt hat. Gerade das soll nach Auffassung des Berufungsgerichtes in tatsächlicher Hinsicht noch weiter geklärt werden.Die Geschäftsführung kann, wie dem Rekurs zuzugeben ist, einem Geschäftsführer nicht ganz genommen werden. Sie kann auch nicht so weit reduziert werden, daß der Geschäftsführer mit Vertretung ohne Geschäftsführung, sohin mit Vollmacht ohne Auftrag dasteht (Gellis a. a. O., 79). Eine Vereinbarung, durch die ein Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung ausgeschlossen würde, ist unwirksam. Das Berufungsgericht hat keineswegs das Gegenteil angenommen und auch nicht die Ansicht vertreten, daß ein Geschäftsführer durch eine solche (unwirksame) Vereinbarung von seiner Haftung befreit würde. Es hat vielmehr betont, daß den Beklagten eine Überwachungspflicht treffe, an die wegen seiner höchstpersönlichen Verantwortlichkeit (Paragraph 486 c, StG) strenge Anforderungen zu stellen seien. Das Berufungsgericht hat auch keinen Zweifel daran gelassen, daß der Beklagte für den der Klägerin durch die verspätete Anmeldung des Insolvenzverfahrens verursachten Schaden haftet, wenn er seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist, sowie daß ihn hiefür die Beweislast trifft. Die Einwendung des Beklagten, daß ihm jede Beteiligung an der kaufmännischen Geschäftsführung untersagt gewesen sei, schließt nicht aus, daß der Beklagte dennoch seiner Überwachungspflicht genügt hat. Gerade das soll nach Auffassung des Berufungsgerichtes in tatsächlicher Hinsicht noch weiter geklärt werden.
Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die in das Gebiet der Beweiswürdigung fallende Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Notwendigkeit einer Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen zu überprüfen, sofern nur das Berufungsgericht bei seinem Aufhebungsbeschluß, wie diesfalls, von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist (SZ 38/29; SZ 44/108 u. v. a.), kann dem Rekurs der Klägerin ein Erfolg nicht beschieden sein. Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu prüfen sein, ab wann allein aus dem Umstande, daß für das Geschäftsjahr 1972 keine Bilanz erstellt wurde, eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Überwachungspflicht abzuleiten ist. Da diese Bilanz erst im Jahre 1973 zu erstellen war und die Klägerin den ersten Auftrag von der Ges. m. b. H. bereits im Mai 1973 erhalten hat, wird vor allem die Kausalität einer allfälligen Pflichtverletzung für den Schaden der Klägerin zu klären sein.
Dem Rekurs war sohin der Erfolg zu versagen.