Rechtssatz RS0059832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059832
Geschäftszahl
3Ob622/78; 8Ob517/81; 8Ob82/83; 1Ob55/06d; 6Ob139/15g
Entscheidungsdatum
31.07.2015
Rechtssatz
Die Geschäftsführung kann einem Geschäftsführer nicht ganz genommen werden. Sie kann auch nicht so weit reduziert werden, dass der Geschäftsführer mit Vertretung ohne Geschäftsführung, sohin mit Vollmacht ohne Auftrag, dasteht. Eine Vereinbarung, durch die ein Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung ausgeschlossen würde, ist unwirksam.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 622/78
Entscheidungstext OGH 11.07.1979 3 Ob 622/78
Veröff: SZ 52/116 = EvBl 1980/4 S 14 = JBl 1980,38
- 8 Ob 517/81
Entscheidungstext OGH 09.07.1981 8 Ob 517/81
Veröff: GesRZ 1982,56
- 8 Ob 82/83
Entscheidungstext OGH 06.10.1983 8 Ob 82/83
Veröff: HS XIV/XV/19
- 1 Ob 55/06d
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 55/06d
Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach sich der die Geschicke der GmbH tatsächlich lenkende „faktische Geschäftsführer" verpflichtet, den „pro forma"-Geschäftsführer im Innenverhältnis im Fall seiner Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos zu halten und haftungsfrei zu stellen, wird als zulässig angesehen. (T1)
- 6 Ob 139/15g
Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 139/15g
Auch; Beisatz: Auch ein – allenfalls die bloße Eigenschaft als „Strohmann“ indizierendes – auffallend geringes Entgelt entbindet den Geschäftsführer nicht von seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten. (T2)
Beisatz: Eine angebliche interne Aufgabenverteilung zwischen dem Geschäftsführer und einem als faktischer Geschäftsführer agierenden Dritten entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Verantwortung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059832
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19790711_OGH0002_0030OB00622_7800000_003