Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte gründete am 9. 2. 1998 zur Führung eines Sanitärinstallationsbetriebs eine GmbH, wobei er drei Viertel der Anteile und die Geschäftsführung übernahm. Da er selbst nicht über die erforderliche gewerbebehördliche Berechtigung verfügte, suchte er nach einer Person, die bereit war, sich als gewerberechtlicher Geschäftsführer formal zur Verfügung zu stellen. In der Folge traf sich der Kläger - über private Vermittlung - mit dem Erstbeklagten, der ihm erklärte, dass er einen „Konzessionsträger" ohne jede Mitarbeit im Betrieb suche. Ein paar Tage später fand ein weiteres Treffen statt. Als wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH trat der Erstbeklagte auf. Er wurde vom Kläger auch als der maßgebliche „Träger der Gesellschaft" angesehen. Bei diesem Gespräch erklärte sich der Kläger bereit, bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2000 für das Unternehmen des Erstbeklagten die gewerberechtliche und damit notwendigerweise die handelsrechtliche Geschäftsführerposition formell zu übernehmen. Er wollte aber mit dem Geschäftsbetrieb der GmbH nichts zu tun haben. Dies entsprach den Vorstellungen des Erstbeklagten, dem es einzig und allein um die gewerberechtliche Berechtigung ging. Die Parteien waren sich einig, dass der Kläger auch als Geschäftsführer der GmbH nur formal im Firmenbuch aufscheinen sollte. Für die Bereitstellung der Gewerbeberechtigung sollte er monatlich ATS 5.000 (ohne Beleg) erhalten, die der Erstbeklagte „aus seiner Tasche" bestreiten wollte. Es war beiden klar, dass der Kläger etwa für Gewerbestrafen oder Strafen des Arbeitsinspektorats nicht aufzukommen habe. Dass mit der Geschäftsführerfunktion auch ein Haftungsrisiko einhergehen würde, besprachen die Streitteile nicht ausdrücklich, da sie an diese Möglichkeit nicht dachten und das Geschäft damals problemlos lief. Der Kläger wurde am 22. 10. 1998 als gewerberechtlicher und - neben dem Erstbeklagten - auch als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Ein knappes Jahr später übernahmen zunächst der Stiefvater des Erstbeklagten und in der Folge dessen Ehegattin (die Zweitbeklagte) dessen Geschäftsanteile und Geschäftsführerfunktion. Die Zweitbeklagte war faktisch nie als Geschäftsführerin der GmbH tätig, sondern wurde diese Aufgabe weiter durch den Erstbeklagten wahrgenommen. Der Kläger kümmerte sich, wie vereinbart, nicht um den Betrieb und suchte ihn auch nicht auf. Als der Kläger den Beklagten Ende 2000 mitteilen wollte, dass er in Pension gehe, stellte er fest, dass das Installateurgeschäft geschlossen war. Nachdem er vergeblich versucht hatte, mit den Beklagten Kontakt aufzunehmen, veranlasste er seine Löschung als Geschäftsführer beim Handelsgericht Wien. Die Löschung des Eintrags erfolgte per 27. 6. 2001. Bereits am 28. 5. 2001 war über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden; die Gesellschaft wurde am 3. 7. 2003 im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Am 18. 8. 2003 erhielt der Kläger vom zuständigen Finanzamt einen Haftungsbescheid über offene Lohnsteuer in Höhe von EUR 27.521,24, wovon beim Kläger EUR 10.848,07 exekutiv eingetrieben wurden. Hinsichtlich des Restbetrags vereinbarte der Kläger mit dem Finanzamt Stundung und monatliche Ratenzahlungen von EUR 200.
Der Kläger begehrte letztlich von den Beklagten EUR 26.821,24 samt 4 % Zinsen seit 1. 10. 2003. Ihm sei bei Übernahme seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer von den Beklagten ausdrücklich zugesichert worden, dass für ihn dadurch kein Nachteil entstehen könne und sie ihn im Falle einer Inanspruchnahme auf Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion, aus welchem Rechtsgrund immer, schad- und klaglos halten würden. Seine Inanspruchnahme durch das Finanzamt gründe sich auf die §§ 9 und 80 BAO. Die Beklagten hätten auf seine Aufforderungen, ihn schad- und klaglos zu halten und unverzüglich dem Finanzamt Zahlung zu leisten, nicht reagiert. Er habe kein Mitverschulden zu verantworten, da er niemals mit der handelsrechtlichen Geschäftsführung betraut gewesen sei. Die Beklagten bestritten und wendeten gegen die Klagsforderung eine Gegenforderung von EUR 21.801,84, resultierend aus dem Kläger für dessen nicht ausgeübte Geschäftsführerfunktion bezahlten Beträgen, aufrechnungsweise ein. Die Bestellung zum „scheinbaren" gewerberechtlichen Geschäftsführer sei ein absolut nichtiges Rechtsgeschäft, sodass die dem Kläger dafür geleisteten Zahlungen kondiziert werden könnten. Die Beklagten hätten nie eine Schad- und Klagloshaltungserklärung abgegeben. Im Übrigen sei eine solche als Bürgschaftsgeschäft formnichtig. Den Kläger träfe überdies ein Mitverschulden von zumindest 90 %, da er sich um die Geschäftsführung nicht gekümmert habe. Die Beklagten seien nicht passiv legitimiert, da der Kläger nach seinem Vorbringen im Regressweg für eine Forderung gegenüber der Gesellschaft in Anspruch genommen werde, sodass diese Hauptschuldnerin sei. Er habe allenfalls eine Regressforderung gegen die Gesellschaft. Allfällige Haftungserklärungen würden lediglich die Haftung des Klägers als gewerberechtlichem Geschäftsführer umfassen, da an andere Forderungen niemand gedacht habe.Der Kläger begehrte letztlich von den Beklagten EUR 26.821,24 samt 4 % Zinsen seit 1. 10. 2003. Ihm sei bei Übernahme seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer von den Beklagten ausdrücklich zugesichert worden, dass für ihn dadurch kein Nachteil entstehen könne und sie ihn im Falle einer Inanspruchnahme auf Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion, aus welchem Rechtsgrund immer, schad- und klaglos halten würden. Seine Inanspruchnahme durch das Finanzamt gründe sich auf die Paragraphen 9 und 80 BAO. Die Beklagten hätten auf seine Aufforderungen, ihn schad- und klaglos zu halten und unverzüglich dem Finanzamt Zahlung zu leisten, nicht reagiert. Er habe kein Mitverschulden zu verantworten, da er niemals mit der handelsrechtlichen Geschäftsführung betraut gewesen sei. Die Beklagten bestritten und wendeten gegen die Klagsforderung eine Gegenforderung von EUR 21.801,84, resultierend aus dem Kläger für dessen nicht ausgeübte Geschäftsführerfunktion bezahlten Beträgen, aufrechnungsweise ein. Die Bestellung zum „scheinbaren" gewerberechtlichen Geschäftsführer sei ein absolut nichtiges Rechtsgeschäft, sodass die dem Kläger dafür geleisteten Zahlungen kondiziert werden könnten. Die Beklagten hätten nie eine Schad- und Klagloshaltungserklärung abgegeben. Im Übrigen sei eine solche als Bürgschaftsgeschäft formnichtig. Den Kläger träfe überdies ein Mitverschulden von zumindest 90 %, da er sich um die Geschäftsführung nicht gekümmert habe. Die Beklagten seien nicht passiv legitimiert, da der Kläger nach seinem Vorbringen im Regressweg für eine Forderung gegenüber der Gesellschaft in Anspruch genommen werde, sodass diese Hauptschuldnerin sei. Er habe allenfalls eine Regressforderung gegen die Gesellschaft. Allfällige Haftungserklärungen würden lediglich die Haftung des Klägers als gewerberechtlichem Geschäftsführer umfassen, da an andere Forderungen niemand gedacht habe.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung gegen den Erstbeklagten als mit EUR 26.821,24 zu Recht bestehend, die Gegenforderung des Erstbeklagten als nicht zu Recht bestehend, und verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung von EUR 27.521,24 (!) samt 4 % Zinsen seit 1. 10. 2003 und von Prozesskosten. Das Klagebegehren hinsichtlich der Zweitbeklagten wies es (rechtskräftig) ab. Es sei davon auszugehen, dass die Vereinbarung zwischen dem Erstbeklagten als wirtschaftlichem Träger des Unternehmens und dem Kläger zustande gekommen sei. Wenn auch die Parteien die Frage der Mitübernahme des mit der Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers verbundenen Risikos durch den Kläger nicht explizit besprochen hätten, sei ihnen doch klar gewesen, dass dem Kläger aus der formalen Übernahme der Geschäftsführertätigkeit kein Nachteil entstehen sollte. Die Absprache zwischen den Parteien könne nur so verstanden werden, dass der Kläger von jeder Haftung und allen finanziellen Nachteilen freigehalten werden sollte. Die Schad- und Klagloserklärung des Erstbeklagten für den Fall der Inanspruchnahme des Klägers durch einen Dritten falle schon begrifflich nicht unter den Begriff der Bürgschaft, sodass die dafür bestehenden Formvorschriften nicht anzuwenden seien. Im Hinblick darauf, dass sich der Kläger vereinbarungsgemäß nicht um die Belange der Gesellschaft zu kümmern gehabt habe, könne der Erstbeklagte daraus auch kein Mitverschulden ableiten. Die vertragliche Vereinbarung, wonach der Kläger mit dem Unternehmen „nichts zu tun" haben sollte, stelle ein Zuwiderhandeln gegen § 39 Abs 3 GewO dar, weshalb der Vertrag insoweit gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig sei. Gemäß § 1174 Abs 1 ABGB könne das, was als Entgelt für eine unerlaubte Tätigkeit geleistet worden sei, aber nicht zurückverlangt werden. Die Gegenforderung bestehe daher nicht zu Recht.Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung gegen den Erstbeklagten als mit EUR 26.821,24 zu Recht bestehend, die Gegenforderung des Erstbeklagten als nicht zu Recht bestehend, und verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung von EUR 27.521,24 (!) samt 4 % Zinsen seit 1. 10. 2003 und von Prozesskosten. Das Klagebegehren hinsichtlich der Zweitbeklagten wies es (rechtskräftig) ab. Es sei davon auszugehen, dass die Vereinbarung zwischen dem Erstbeklagten als wirtschaftlichem Träger des Unternehmens und dem Kläger zustande gekommen sei. Wenn auch die Parteien die Frage der Mitübernahme des mit der Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers verbundenen Risikos durch den Kläger nicht explizit besprochen hätten, sei ihnen doch klar gewesen, dass dem Kläger aus der formalen Übernahme der Geschäftsführertätigkeit kein Nachteil entstehen sollte. Die Absprache zwischen den Parteien könne nur so verstanden werden, dass der Kläger von jeder Haftung und allen finanziellen Nachteilen freigehalten werden sollte. Die Schad- und Klagloserklärung des Erstbeklagten für den Fall der Inanspruchnahme des Klägers durch einen Dritten falle schon begrifflich nicht unter den Begriff der Bürgschaft, sodass die dafür bestehenden Formvorschriften nicht anzuwenden seien. Im Hinblick darauf, dass sich der Kläger vereinbarungsgemäß nicht um die Belange der Gesellschaft zu kümmern gehabt habe, könne der Erstbeklagte daraus auch kein Mitverschulden ableiten. Die vertragliche Vereinbarung, wonach der Kläger mit dem Unternehmen „nichts zu tun" haben sollte, stelle ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 39, Absatz 3, GewO dar, weshalb der Vertrag insoweit gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig sei. Gemäß Paragraph 1174, Absatz eins, ABGB könne das, was als Entgelt für eine unerlaubte Tätigkeit geleistet worden sei, aber nicht zurückverlangt werden. Die Gegenforderung bestehe daher nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Versprechen des Auftragnehmers, den Auftraggeber „gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten", sei als Erfüllungsübernahme gemäß § 1404 ABGB zu qualifizieren. Diese sei formfrei. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Vereinbarung, der Kläger solle nur seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung stellen, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigen, als gegen § 39 Abs 3 GewO verstoßend gesetzwidrig und daher gemäß § 879 ABGB nichtig. Ein dafür gegebenes Entgelt könne auf Grund des § 1174 Abs 1 ABGB nicht zurückgefordert werden. Einziger Zweck der Vereinbarung sei gewesen, der Gesellschaft die notwendige Gewerbeberechtigung zu verschaffen. Für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung sei ein monatliches Entgelt bedungen und zugesichert worden, dass der Kläger von sämtlichen damit verbundenen Pflichten und Haftungen freigestellt werde. Falls die Parteien auch an mögliche Haftungen des Klägers in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer gedacht hätten, hätten sie die Schad- und Klaglosvereinbarung zweifellos auch für diesen Fall getroffen. Die Schad- und Klaglosvereinbarung beziehe sich daher auch auf allfällige Haftungen des Klägers aus seiner handelsrechtlichen Geschäftsführerfunktion. Der Erstbeklagte sei als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft aufgetreten und habe für den Kläger erkennbar ein erhebliches eigenwirtschaftliches Interesse an der gegenständlichen Vereinbarung gehabt. Im Zweifel - ein Handeln für die Gesellschaft sei den Feststellungen nicht zu entnehmen - sei ein Eigengeschäft des Erstbeklagten anzunehmen. Aus der Nichtigkeit der Vereinbarung hinsichtlich der Gewerbeberechtigung folge noch nicht die Nichtigkeit der Vereinbarung, dass der Kläger auch von allfälligen Haftungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer befreit sein sollte. Anders als § 39 Abs 3 GewO verlange das GmbH-Gesetz vom handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht, dass er sich „entsprechend betätige", weshalb die Gründe für eine Nichtigkeit der gegenständlichen Vereinbarung bezüglich der Eigenschaft des Klägers als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht vorlägen. Der Haftungsbescheid des Finanzamts betreffe den Kläger in dessen Funktion als handelsrechtlichen, zur Vertretung berufenen Geschäftsführer (§§ 9, 80 BAO). Die Haftung des Erstbeklagten gegenüber dem Kläger bestehe daher zu Recht. Mit „4 % Zinsen" begehre der Kläger ohnehin nur die gesetzlichen Zinsen gemäß § 1000 Abs 1 sowie § 1333 Abs 1 ABGB. Der Verweis des Erstgerichts auf § 212 Abs 2 lit b BAO sollte lediglich klarstellen, dass der Kläger an Zinsen nicht mehr verlange, als er nach der zitierten Gesetzesbestimmung an das Finanzamt zu leisten habe. Den Beginn des Zinsenlaufs habe der Erstbeklagte nicht bestritten. Soweit er vorbringe, dass die Klagsforderung teilweise nicht fällig sei, da der Kläger noch nicht den gesamten Klagsbetrag an das Finanzamt abgeführt habe, sei auszuführen, dass nach dem weiten Schadensbegriff des § 1293 ABGB jede Vermögensminderung einen Schaden darstelle. Ein Vermögensnachteil trete schon mit dem Entstehen der Verbindlichkeit ein, auch wenn diese noch nicht fällig sein sollte. Dem Kläger sei daher der Schaden allein auf Grund des Haftungsbescheids des Finanzamts entstanden. Er könne daher den Ersatz dieses Schadens, der bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auch fällig sei, verlangen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Versprechen des Auftragnehmers, den Auftraggeber „gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten", sei als Erfüllungsübernahme gemäß Paragraph 1404, ABGB zu qualifizieren. Diese sei formfrei. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Vereinbarung, der Kläger solle nur seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung stellen, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigen, als gegen Paragraph 39, Absatz 3, GewO verstoßend gesetzwidrig und daher gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig. Ein dafür gegebenes Entgelt könne auf Grund des Paragraph 1174, Absatz eins, ABGB nicht zurückgefordert werden. Einziger Zweck der Vereinbarung sei gewesen, der Gesellschaft die notwendige Gewerbeberechtigung zu verschaffen. Für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung sei ein monatliches Entgelt bedungen und zugesichert worden, dass der Kläger von sämtlichen damit verbundenen Pflichten und Haftungen freigestellt werde. Falls die Parteien auch an mögliche Haftungen des Klägers in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer gedacht hätten, hätten sie die Schad- und Klaglosvereinbarung zweifellos auch für diesen Fall getroffen. Die Schad- und Klaglosvereinbarung beziehe sich daher auch auf allfällige Haftungen des Klägers aus seiner handelsrechtlichen Geschäftsführerfunktion. Der Erstbeklagte sei als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft aufgetreten und habe für den Kläger erkennbar ein erhebliches eigenwirtschaftliches Interesse an der gegenständlichen Vereinbarung gehabt. Im Zweifel - ein Handeln für die Gesellschaft sei den Feststellungen nicht zu entnehmen - sei ein Eigengeschäft des Erstbeklagten anzunehmen. Aus der Nichtigkeit der Vereinbarung hinsichtlich der Gewerbeberechtigung folge noch nicht die Nichtigkeit der Vereinbarung, dass der Kläger auch von allfälligen Haftungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer befreit sein sollte. Anders als Paragraph 39, Absatz 3, GewO verlange das GmbH-Gesetz vom handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht, dass er sich „entsprechend betätige", weshalb die Gründe für eine Nichtigkeit der gegenständlichen Vereinbarung bezüglich der Eigenschaft des Klägers als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht vorlägen. Der Haftungsbescheid des Finanzamts betreffe den Kläger in dessen Funktion als handelsrechtlichen, zur Vertretung berufenen Geschäftsführer (Paragraphen 9, 80, BAO). Die Haftung des Erstbeklagten gegenüber dem Kläger bestehe daher zu Recht. Mit „4 % Zinsen" begehre der Kläger ohnehin nur die gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 1000, Absatz eins, sowie Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB. Der Verweis des Erstgerichts auf Paragraph 212, Absatz 2, Litera b, BAO sollte lediglich klarstellen, dass der Kläger an Zinsen nicht mehr verlange, als er nach der zitierten Gesetzesbestimmung an das Finanzamt zu leisten habe. Den Beginn des Zinsenlaufs habe der Erstbeklagte nicht bestritten. Soweit er vorbringe, dass die Klagsforderung teilweise nicht fällig sei, da der Kläger noch nicht den gesamten Klagsbetrag an das Finanzamt abgeführt habe, sei auszuführen, dass nach dem weiten Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB jede Vermögensminderung einen Schaden darstelle. Ein Vermögensnachteil trete schon mit dem Entstehen der Verbindlichkeit ein, auch wenn diese noch nicht fällig sein sollte. Dem Kläger sei daher der Schaden allein auf Grund des Haftungsbescheids des Finanzamts entstanden. Er könne daher den Ersatz dieses Schadens, der bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auch fällig sei, verlangen.
Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.