Entscheidungsgründe:
Die Beklagten kauften im November 1982 von der klagenden Partei als Wohnungseigentumsorganisatorin Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft und vereinbarten zugleich mit den übrigen Käufern die Begründung des Wohnungseigentums an einer bestimmten Wohnung. In dem Kaufvertrag wurde vereinbart, daß die Käufer die auf der gekauften Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Schulden, darunter (III c) die Schuld gegenüber dem Land Niederösterreich aus einem nach dem WFG 1968 gewährten Darlehen in der Höhe von 10,741.000 S samt 0,5 % Zinsen, 9 % Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von 1,074.100 S, unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen. Im Kaufvertrag heißt es sodann:Die Beklagten kauften im November 1982 von der klagenden Partei als Wohnungseigentumsorganisatorin Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft und vereinbarten zugleich mit den übrigen Käufern die Begründung des Wohnungseigentums an einer bestimmten Wohnung. In dem Kaufvertrag wurde vereinbart, daß die Käufer die auf der gekauften Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Schulden, darunter (römisch drei c) die Schuld gegenüber dem Land Niederösterreich aus einem nach dem WFG 1968 gewährten Darlehen in der Höhe von 10,741.000 S samt 0,5 % Zinsen, 9 % Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von 1,074.100 S, unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen. Im Kaufvertrag heißt es sodann:
"VI. Die Käufer übernehmen, in Kenntnis der Darlehensbedingungen, die auf ihre Miteigentumsanteile entfallenden, in Punkt III."VI. Die Käufer übernehmen, in Kenntnis der Darlehensbedingungen, die auf ihre Miteigentumsanteile entfallenden, in Punkt römisch drei.
bezeichneten Lasten......und erklären gem. § 1405 ABGB unter
übernahme der persönlichen Haftung, daß sie die in Punkt III.
genannten Darlehen zur ungeteilten Hand übernehmen, sowie an
Stelle der Verkäuferin in die Schuldverhältnisse mit dem
Bundesland Niederösterreich......eintreten und verpflichten sich
die übernommenen Darlehen unter den in den Schuldscheinen angeführten Bedingungen zurückzuzahlen und die Verkäuferin hinsichtlich aller sich aus den Schuldurkunden ergebenden Verbindlichkeiten schad- und klagslos zu halten.
XIII. Die Käufer erklären, daß ihre persönlichen Verhältnisse den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, daß sie bereit und in der Lage sind, die Fremdmittel abzustatten."römisch dreizehn. Die Käufer erklären, daß ihre persönlichen Verhältnisse den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, daß sie bereit und in der Lage sind, die Fremdmittel abzustatten."
Da das Einkommen der Beklagten die im § 8 Abs 3 WFG 1968 festgesetzten Grenzen wesentlich überstieg, kündigte das Land Niederösterreich das der klagenden Partei gewährte Darlehen mit einem Schreiben vom 27.11.1986 gemäß § 13 Abs 1 lit g WFG 1968 unter Setzung einer Frist von "mindestens" sechs Monaten in dem Umfang auf, in dem es die Beklagten zur Zahlung übernommen hatten, und forderte die klagende Partei auf, den aushaftenden Betrag von 720.497,18 S bis 30.6.1987 einzuzahlen.Da das Einkommen der Beklagten die im Paragraph 8, Absatz 3, WFG 1968 festgesetzten Grenzen wesentlich überstieg, kündigte das Land Niederösterreich das der klagenden Partei gewährte Darlehen mit einem Schreiben vom 27.11.1986 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera g, WFG 1968 unter Setzung einer Frist von "mindestens" sechs Monaten in dem Umfang auf, in dem es die Beklagten zur Zahlung übernommen hatten, und forderte die klagende Partei auf, den aushaftenden Betrag von 720.497,18 S bis 30.6.1987 einzuzahlen.
Die klagende Partei begehrte von den Beklagten die Bezahlung des angeführten Betrages samt 8 % Zinsen ab 1.7.1987. Die Beklagten hätten die übernommene Schuld trotz Aufforderung nicht bezahlt, weshalb der Kaufpreis noch mit dem eingeklagten Betrag aushafte.
Die Beklagten wendeten ein, daß sie der klagenden Partei schon vor Abschluß des Kaufvertrages die Unterlagen über ihr Einkommen übergeben hätten. Diese habe es unter Verletzung ihrer nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten unterlassen, sie über die für die Förderung maßgebenden Einkommensgrenzen zu unterrichten. Hätten sie gewußt, daß sie nicht förderungswürdig seien, hätten sie den Vertrag nicht geschlossen. Mit der klagenden Partei sei vereinbart worden, daß die übernommenen Darlehen in monatlichen Raten zurückzuzahlen seien, weshalb die klagende Partei nicht den gesamten Darlehensbetrag fordern könne. Da sie in der Höhe des eingeklagten Betrages ein Darlehen aufnehmen müßten, das um etwa 8 % höher als das geförderte Darlehen zu verzinsen sei, hätten sie während der mit zumindest 30 Jahren anzunehmenden Laufzeit des geförderten Darlehens einen Schaden von jährlich durchschnittlich 28.320 S und daher ingesamt
849.600 S. Außerdem hätten sie für die Wohnung unter Berücksichtigung von Investitionen und Rückzahlungen bisher 1,668.958,30 S aufgewendet. Bei einem Verkauf könnte voraussichtlich nur ein Kaufpreis von 1 Million Schilling erzielt werden, zumal der Käufer andere Darlehen übernehmen müsse. Es sei ihnen daher ein weiterer Schaden von 668.958,30 S entstanden. Beide Schadenersatzforderungen würden aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwischen den Streitteilen sei eine Erfüllungsübernahme gemäß § 1404 ABGB vereinbart worden. Da die klagende Partei die Schuld an das Land Niederösterreich noch nicht bezahlt habe, könne sie auf Grund dieser Erfüllungsübernahme die Beklagten nur auf Leistung an den Darlehensgläubiger klagen. Das auf Zahlung an sie selbst gerichtete Klagebegehren sei daher nicht berechtigt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwischen den Streitteilen sei eine Erfüllungsübernahme gemäß Paragraph 1404, ABGB vereinbart worden. Da die klagende Partei die Schuld an das Land Niederösterreich noch nicht bezahlt habe, könne sie auf Grund dieser Erfüllungsübernahme die Beklagten nur auf Leistung an den Darlehensgläubiger klagen. Das auf Zahlung an sie selbst gerichtete Klagebegehren sei daher nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht stellte infolge Berufung der klagenden Partei fest, daß deren Forderung gegen die Beklagten mit 720.497,18 S samt 4 % Zinsen seit 1.7.1987 zu Recht und die von den Beklagten eingewendeten Gegenforderungen von 849.600 S und 668.958,30 S nicht zu Recht bestehen, erkannte die Beklagten unter Abweisung des Zinsenmehrbegehrens zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Niederösterreich 720.497,18 S samt 4 % Zinsen seit 1.7.1987 zu bezahlen, und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die aus dem Kaufvertrag abzuleitende befreiende Schuldübernahme sei nicht zustande gekommen, weil der Gläubiger durch die Kündigung schlüssig zum Ausdruck gebracht habe, daß er ihr nicht zustimme. Aus der jedoch wirksam vereinbarten Erfüllungsübernahme habe die klagende Partei zwar keinen Anspruch auf Zahlung an sich selbst, das Klagebegehren sei jedoch von Amts wegen richtigzustellen. Da sich aus den Urkunden kein vertraglicher Anspruch des Landes Niederösterreich auf Verzugszinsen ergebe, könnten nur die gesetzlichen Verzugszinsen zugesprochen werden. Wegen der Verletzung von nebenvertraglichen Schutz- und Sorgepflichten, die von den Beklagten zur Begründung der eingewendeten Gegenforderungen geltend gemacht wurden, könne nur der Ersatz des negativen Vertragsinteresses, also des Schadens, der bei Unterbleiben der Irreführung nicht eingetreten wäre, begehrt werden. Die Beklagten hätten aber nicht dargetan, daß sie besser dagestanden wären, wenn sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätten. Der Irrtum habe nicht bewirkt, daß sie deshalb das zinsgünstigere öffentliche Darlehen nicht erhielten. Ihr Begehren ziele darauf ab, so gestellt zu werden, wie wenn ihnen das Förderungsdarlehen gewährt worden wäre. Der Ersatz des Erfüllungsinteresses stehe ihnen aber nicht zu. Überdies sei der behauptete Schaden noch nicht entstanden, weil sie das teurere Darlehen noch nicht aufgenommen und die Wohnung noch nicht verkauft hätten. Es bestehe kein Anspruch auf Vetrtragsanpassung, weil nicht anzunehmen sei, daß die klagende Partei bei Vertragsabschluß bereit gewesen wäre, den Beklagten den durch das Darlehen des Landes Niederösterreich gedeckten Betrag zu denselben Konditionen wie dieses zur Verfügung zu stellen.
Die von den Beklagten gegen dieses Urteil des Beurufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.