Rechtssatz RS0022464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022464
Geschäftszahl
7Ob26/72 (7Ob27/72, 7Ob28/72); 5Ob223/73; 2Ob187/76; 3Ob588/78 (3Ob589/78); 7Ob609/81; 2Ob243/80; 3Ob504/91; 1Ob32/91; 1Ob214/03g; 7Ob123/07z; 2Ob210/07g; 7Ob1/09m; 2Ob9/09a; 4Ob246/12y
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes reicht hiezu nicht aus (SZ 5/276, SZ 6/335, SZ 35/83, EvBl 1957/89). (Hier klagte eine Gebietskrankenkasse den Masseverwalter im Konkurs des Beitragsschuldners wegen Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, ohne vorher auf Grund der Rückstandsausweise gegen die Konkursmasse Exekution geführt zu haben).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 26/72
Entscheidungstext OGH 26.04.1972 7 Ob 26/72
- 5 Ob 223/73
Entscheidungstext OGH 05.12.1973 5 Ob 223/73
nur: Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes reicht hiezu nicht aus (SZ 5/276, SZ 6/335, SZ 35/83, EvBl 1957/89). (T1); Beisatz: Solange der Käufer einer Liegenschaft nicht einmal versucht hat, von dem ihm gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß zustehenden Recht auf Lastenfreistellung Gebrauch zu machen, kann er den vertragserrichtenden Notar nicht wegen Verschuldens an der inzwischen eingetretenen Belastung der Liegenschaft auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. (T2)
- 2 Ob 187/76
Entscheidungstext OGH 07.10.1976 2 Ob 187/76
Auch; nur: Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. (T3); Beisatz: Verdienstentgang für reparaturbedingte Stehzeit erst nach tatsächlich erfolgter Reparatur. (T4)
- 3 Ob 588/78
Entscheidungstext OGH 10.10.1979 3 Ob 588/78
nur T1; Veröff: SZ 52/146
- 7 Ob 609/81
Entscheidungstext OGH 02.07.1981 7 Ob 609/81
nur T1
- 2 Ob 243/80
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 2 Ob 243/80
Auch; Beisatz: Die Haftung des Geschäftsführers einer in Konkurs verfallenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hängt davon ab, ob der Gläubiger nicht schon im Konkurs - bis zur endgültigen Aufteilung der allenfalls noch durch Drittschuldnerzahlungen bereicherten Masse - Befriedigung erlangt. (T5)
- 3 Ob 504/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 504/91
nur T1
- 1 Ob 32/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 32/91
Auch; nur T1; Veröff: SZ 64/129
- 1 Ob 214/03g
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 214/03g
Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts kann lediglich ein Feststellungsinteresse begründen, mangels nachgewiesenen Schadens jedoch ein Zahlungsbegehren nicht rechtfertigen. (T6); Beisatz: Hier: Das Leistungsbegehren des Klägers wurde für unberechtigt erkannt, da ein Schaden aufgrund des dem Beklagten vorgeworfenen advokatorischen Kunstfehlers bisher nicht eingetreten ist, weil erst mit Abschluss des Verfahrens gegen seine frühere Rechtsanwältin feststeht, ob Ansprüche gegen diese wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. (T7)
- 7 Ob 123/07z
Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 123/07z
Auch; Beis wie T6
- 2 Ob 210/07g
Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 210/07g
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 7 Ob 1/09m
Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 1/09m
Auch; nur T1
- 2 Ob 9/09a
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 9/09a
Vgl; nur T1
- 4 Ob 246/12y
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 246/12y
nur T1; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022464
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19720426_OGH0002_0070OB00026_7200000_001