Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist gebürtiger Ungar. Der Aktenlage nach ist er Flüchtling. Für ihn wurde am 3.12.1980 ein Konventionspaß ausgestellt. Nach seiner Flucht ist er in Wien wohnhaft.
Der Kläger wurde am 21.11.1983 wegen Verdachtes der Verbrechen des schweren Diebstahles durch Einbruch als Beteiligter und der Hehlerei in der Wohnung seiner Lebensgefährtin verhaftet. Bei der gleichzeitig durchgeführten Hausdurchsuchung wurde unter anderem im Schlafzimmerkasten eine weiße Leinentasche mit einem Bargeldbetrag von ungarische Forint (im folgenden: Ft) 1,361.950, von dem der Beschuldigte im Strafverfahren behauptete, er stamme aus einer Erbschaft - sein Vater sei vor ca 10 Jahren gestorben, erst im Sommer 1983 sei es ihm gelungen, Ft 900.000, vor einem Monat weitere Ft 450.000 nach Österreich zu
bringen - beschlagnahmt und dem Landesgericht für Strafsachen Wien übergeben (Standblatt Nr. 630/84, Postzahl 86). Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.11.1983, 25 c Vr 11145/83-74, wurde über ihn gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und 2 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluß der Ratskammer desselben Gerichtes vom 6.12.1983, ON 111, wurde die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung der gelinderen Mittel des § 180 Abs 5 Z 1, 3, 4 und 5 StPO mit der Weisung aufgehoben, daß er sich alle 14 Tage bei Gericht zu melden habe. Gleichzeitig wurde der Konventionspaß zur weiteren Veranlassung dem Untersuchungsrichter übergeben. Mit Anklageschrift vom 6.8.1984 wurde dem Kläger das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zur Last gelegt, weil er im Juni 1983 mehreren Mitangeklagten ein Geschäftslokal als günstiges Einbruchsobjekt empfohlen habe. Während des anhängigen Strafverfahrens beantragte der Verteidiger des Klägers am 3.6.1986 die Ausfolgung des beschlagnahmten Geldbetrages. Er wies darauf hin, daß durch die Abwertung bereits ein erheblicher Schaden entstanden sei. Nach mehreren Urgenzen des Verteidigers des Klägers wurde die Ausfolgung der Tasche mit den Forintbeträgen verfügt. Zwischen Antragstellung und Ausfolgung gab es keine neuen Erhebungsergebnisse. Da es sich um einen umfangreichen Akt handelte, konzentrierte sich der zuständige Richter primär auf die Haftfragen. Am 1.7.1986 betrug der Umrechnungskurs für 100 Ft S 33,41, im März 1987 S 26,86.bringen - beschlagnahmt und dem Landesgericht für Strafsachen Wien übergeben (Standblatt Nr. 630/84, Postzahl 86). Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.11.1983, 25 c römisch fünf r 11145/83-74, wurde über ihn gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluß der Ratskammer desselben Gerichtes vom 6.12.1983, ON 111, wurde die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung der gelinderen Mittel des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 3, 4 und 5 StPO mit der Weisung aufgehoben, daß er sich alle 14 Tage bei Gericht zu melden habe. Gleichzeitig wurde der Konventionspaß zur weiteren Veranlassung dem Untersuchungsrichter übergeben. Mit Anklageschrift vom 6.8.1984 wurde dem Kläger das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zur Last gelegt, weil er im Juni 1983 mehreren Mitangeklagten ein Geschäftslokal als günstiges Einbruchsobjekt empfohlen habe. Während des anhängigen Strafverfahrens beantragte der Verteidiger des Klägers am 3.6.1986 die Ausfolgung des beschlagnahmten Geldbetrages. Er wies darauf hin, daß durch die Abwertung bereits ein erheblicher Schaden entstanden sei. Nach mehreren Urgenzen des Verteidigers des Klägers wurde die Ausfolgung der Tasche mit den Forintbeträgen verfügt. Zwischen Antragstellung und Ausfolgung gab es keine neuen Erhebungsergebnisse. Da es sich um einen umfangreichen Akt handelte, konzentrierte sich der zuständige Richter primär auf die Haftfragen. Am 1.7.1986 betrug der Umrechnungskurs für 100 Ft S 33,41, im März 1987 S 26,86.
Der Kläger begehrte den Betrag von S 309.496,13 sA. Die Sicherstellung sei gesetzwidrig gewesen. Der gesamte Kursverlust betrage S 244.980, sein Zinsenverlust S 64.516,13.
Die beklagte Republik wendete, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, die Beschlagnahme sei nicht gesetzwidrig gewesen. Die Bestimmung des § 367 Abs 2 StPO stelle die Ausfolgung eines beschlagnahmten Gegenstandes in das Ermessen des Gerichtes. Für Währungsverfall werde nicht gehaftet. Es gelte das Nennwert- und nicht das Kurswertprinzip. Habe der Kläger denselben Nennwert an Forint ausgefolgt erhalten, der seinerzeit beschlagnahmt gewesen sei, so könne er aus dem Verfall einer Fremdwährung auf dem heimischen Devisenmarkt Amtshaftung nicht ableiten. Der primäre Zweck ungarischer Zahlungsmittel sei deren Verwendung in Ungarn, nicht aber der Erwerb österreichischer Valuta. Über den Verfall des Binnenwertes der Forint in Ungarn selbst fehlten Angaben in der Klage. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zur Vermeidung von Kursverlust und eines Zinsentganges zeitgerecht die im Devisengesetz vorgesehene Vorgangsweise der Anbietung des Verkaufes an die Österreichische Nationalbank und allenfalls die fruchtbringende Anlegung des erlösten Schillingbetrages zu begehren. Diesfalls wäre ein allfälliger Kursgewinn nicht der beklagten Partei, sondern ihm selbst zugute gekommen.Die beklagte Republik wendete, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, die Beschlagnahme sei nicht gesetzwidrig gewesen. Die Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 2, StPO stelle die Ausfolgung eines beschlagnahmten Gegenstandes in das Ermessen des Gerichtes. Für Währungsverfall werde nicht gehaftet. Es gelte das Nennwert- und nicht das Kurswertprinzip. Habe der Kläger denselben Nennwert an Forint ausgefolgt erhalten, der seinerzeit beschlagnahmt gewesen sei, so könne er aus dem Verfall einer Fremdwährung auf dem heimischen Devisenmarkt Amtshaftung nicht ableiten. Der primäre Zweck ungarischer Zahlungsmittel sei deren Verwendung in Ungarn, nicht aber der Erwerb österreichischer Valuta. Über den Verfall des Binnenwertes der Forint in Ungarn selbst fehlten Angaben in der Klage. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zur Vermeidung von Kursverlust und eines Zinsentganges zeitgerecht die im Devisengesetz vorgesehene Vorgangsweise der Anbietung des Verkaufes an die Österreichische Nationalbank und allenfalls die fruchtbringende Anlegung des erlösten Schillingbetrages zu begehren. Diesfalls wäre ein allfälliger Kursgewinn nicht der beklagten Partei, sondern ihm selbst zugute gekommen.
Das Erstgericht sprach dem Kläger unangefochten den Betrag von S 12.877,64 samt Anhang zu, das Mehrbegehren wies es ab. Unter Berücksichtigung der notwendigen Prüfung des Antrages ergebe sich ein dem Gesetz entsprechender Ausfolgungstermin mit 1.7.1986. Zu diesem Zeitpunkt sei der Umrechnungskurs S 33,41 für 100 Ft gewesen. Bei Anlage des sich daraus ergebenden Schillingbetrages von S 455.027,49 zum Eckzinssatz von 3,75 % hätte der Kläger für das Jahr 1986 S 8.531,77 und bis zum Datum der Ausfolgung weitere S 4.345,87, somit insgesamt einen Betrag von S 12.877,64 an Zinsen erhalten. Gemäß § 367 Abs 2 StPO könne der beschlagnahmte Betrag nur auf Antrag vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ausgefolgt werden. Ein Antrag auf Ausfolgung sei jedoch erst am 3.6.1986 erfolgt. Nach österreichischem Recht bestehe das Nennwert- und nicht das Kurswertprinzip. Ein Anspruch auf Entschädigung des Kursverlustes bestehe daher nicht. Die Ausfolgung auf Grund des Antrages vom 3.6.1986 sei jedoch erst nach dem 13.3.1987 erfolgt. Diese Verzögerung sei zumindest auf leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1 AHG, wonach jedes Organ den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB zu vertreten habe, zurückzuführen. In diesem Zeitraum habe es keine neuen Erhebungsergebnisse gegeben noch seien Erhebungsberichte ausständig gewesen. Es hätte daher die Ausfolgung schon unmittelbar nach dem Antrag erfolgen können, selbst unter Berücksichtigung der Prüfung des Antrages, Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft, Aktenlauf usw spätestens zum 1.7.1986. Der im Sachverhalt festgestellte Zinsverlust entstehe daraus, daß der Kläger unmittelbar nach Freigabe des Betrages diesen hätte verzinslich anlegen können. Dies sei ihm jedoch durch die Verzögerung der Ausfolgung nicht möglich gewesen.Das Erstgericht sprach dem Kläger unangefochten den Betrag von S 12.877,64 samt Anhang zu, das Mehrbegehren wies es ab. Unter Berücksichtigung der notwendigen Prüfung des Antrages ergebe sich ein dem Gesetz entsprechender Ausfolgungstermin mit 1.7.1986. Zu diesem Zeitpunkt sei der Umrechnungskurs S 33,41 für 100 Ft gewesen. Bei Anlage des sich daraus ergebenden Schillingbetrages von S 455.027,49 zum Eckzinssatz von 3,75 % hätte der Kläger für das Jahr 1986 S 8.531,77 und bis zum Datum der Ausfolgung weitere S 4.345,87, somit insgesamt einen Betrag von S 12.877,64 an Zinsen erhalten. Gemäß Paragraph 367, Absatz 2, StPO könne der beschlagnahmte Betrag nur auf Antrag vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ausgefolgt werden. Ein Antrag auf Ausfolgung sei jedoch erst am 3.6.1986 erfolgt. Nach österreichischem Recht bestehe das Nennwert- und nicht das Kurswertprinzip. Ein Anspruch auf Entschädigung des Kursverlustes bestehe daher nicht. Die Ausfolgung auf Grund des Antrages vom 3.6.1986 sei jedoch erst nach dem 13.3.1987 erfolgt. Diese Verzögerung sei zumindest auf leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph eins, AHG, wonach jedes Organ den Sorgfaltsmaßstab nach Paragraph 1299, ABGB zu vertreten habe, zurückzuführen. In diesem Zeitraum habe es keine neuen Erhebungsergebnisse gegeben noch seien Erhebungsberichte ausständig gewesen. Es hätte daher die Ausfolgung schon unmittelbar nach dem Antrag erfolgen können, selbst unter Berücksichtigung der Prüfung des Antrages, Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft, Aktenlauf usw spätestens zum 1.7.1986. Der im Sachverhalt festgestellte Zinsverlust entstehe daraus, daß der Kläger unmittelbar nach Freigabe des Betrages diesen hätte verzinslich anlegen können. Dies sei ihm jedoch durch die Verzögerung der Ausfolgung nicht möglich gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es nicht für zulässig. Wenn auch § 367 StPO auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres anwendbar sei, weil es sich um keine Sache eines Privatbeteiligten handle, so leuchteten aus den Bestimmungen der §§ 367 ff StPO doch jene Grundsätze hervor, nach denen auch das amtswegige Verfahren nach § 613 GeO zu führen sei. Denn nach dieser Bestimmung sei vor Rechtskraft des Urteiles die Beschlagnahme dann zu beenden, wenn es die Sach- und Rechtslage eindeutig gestatte. Die Verdachtslage habe sich aber hinsichtlich der Hehlerei allenfalls verdünnt. Von einem klaren Wegfall des Verdachtes könne keinesfalls gesprochen werden, so daß für ein amtswegiges Vorgehen vor Rechtskraft des Urteiles kein Anlaß bestanden habe. Der vom Kläger bis zum 3.6.1986 unterlassene Ausfolgungsantrag stelle einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs 2 AHG dar, der eine Anspruchsvoraussetzung bilde. Zutreffend habe das Erstgericht auch ausgeführt, daß die Rechtsprechung den Ersatz für Geldentwertung verweigere, soweit der Schaden allein in der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft (dazu gehöre auch die Kaufkraft beim Ankauf stabilerer Währungen) ohne einen zu behauptenden, konkret eingetretenen Schaden bestehe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es nicht für zulässig. Wenn auch Paragraph 367, StPO auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres anwendbar sei, weil es sich um keine Sache eines Privatbeteiligten handle, so leuchteten aus den Bestimmungen der Paragraphen 367, ff StPO doch jene Grundsätze hervor, nach denen auch das amtswegige Verfahren nach Paragraph 613, GeO zu führen sei. Denn nach dieser Bestimmung sei vor Rechtskraft des Urteiles die Beschlagnahme dann zu beenden, wenn es die Sach- und Rechtslage eindeutig gestatte. Die Verdachtslage habe sich aber hinsichtlich der Hehlerei allenfalls verdünnt. Von einem klaren Wegfall des Verdachtes könne keinesfalls gesprochen werden, so daß für ein amtswegiges Vorgehen vor Rechtskraft des Urteiles kein Anlaß bestanden habe. Der vom Kläger bis zum 3.6.1986 unterlassene Ausfolgungsantrag stelle einen Rechtsbehelf nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG dar, der eine Anspruchsvoraussetzung bilde. Zutreffend habe das Erstgericht auch ausgeführt, daß die Rechtsprechung den Ersatz für Geldentwertung verweigere, soweit der Schaden allein in der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft (dazu gehöre auch die Kaufkraft beim Ankauf stabilerer Währungen) ohne einen zu behauptenden, konkret eingetretenen Schaden bestehe.
Der Kläger bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur insoweit, als ihm nicht ein weiterer Betrag von S 89.462,89 samt Anhang zugesprochen wurde. Dieser Betrag resultiere aus dem Kursverlust durch verspätete Ausfolgung zwischen dem 1.7.1986 und dem 13.3.1987.
Die Revision ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.