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Rechtssatz RS0019262

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019262

Geschäftszahl

1Ob32/91

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Rechtssatz

Wird vom Strafgericht ein beschlagnahmter Geldbetrag in ausländischer Währung verspätet ausgefolgt, kann ein nach den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes zu ersetzender Kursverlust nur dann entstanden sein, wenn der Kläger bei rechtzeitiger Ausfolgung die Fremdwährung ehestens in Inlandswährung umgewechselt hätte. Den Eintritt eines solchen Schadens hat der Kläger jedenfalls dann zu behaupten und zu beweisen, wenn er das ausländische Geld vor der Beschlagnahme monatelang in einer Wohnung verwahrt hatte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 32/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 32/91
    Veröff: SZ 64/129

Schlagworte

AHG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019262

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00032_9100000_004