Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
1.) Zur außerordentlichen Revision der Klägerin:
Die Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf: Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts reicht hiezu nicht aus (RIS-Justiz RS0022464). Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts kann lediglich ein Feststellungsinteresse begründen, mangels nachgewiesenen Schadens jedoch ein Zahlungsbegehren nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0022464 [T6]). Schon die entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen, unter Umständen auch ein bestrittener oder prozessverfangener Anspruch, so etwa auch eine noch nicht fällige Abgabenschuld (RIS-Justiz RS0022568 [T1]). Ein Schaden liegt nach der Rechtsprechung aber etwa dann noch nicht vor, wenn noch gar nicht feststeht, ob die Kläger ihr Bauvorhaben je verwirklichen werden, sodass auch erhöhte Baukosten noch gar nicht feststehen (RIS-Justiz RS0022568 [T5]).
In 2 Ob 68/95 (vgl RIS-Justiz RS0109819) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten gewesen sei, sei drei Jahre nach Ablauf jenes Jahres verjährt gewesen, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig geworden seien. Der Kläger habe nach seinem Vorbringen im Vorprozess deshalb nur seinen Nettoverdienstentgang geltend gemacht, weil seine Einkommenslage im Zeitpunkt des Zuflusses des erstrittenen Entschädigungsbetrags für Verdienstentgang bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess nicht einmal annähernd exakt fassbar gewesen wäre. Diese Argumentation des Klägers sei insoweit zutreffend, als bei der Bemessung der Verdienstentgangsentschädigung im Vorprozess die zu erwartende Steuer- und Abgabenlast eben nur insoweit zu berücksichtigen gewesen sei, als eine solche nach dem gewöhnlichem Verlauf der Dinge erwachsen wäre. Habe der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt habe, liege insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrags durch das Finanzamt Kenntnis erlangt habe, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnen könne. Solche besonderen Umstände könnten etwa darin liegen, dass der Geschädigte in jenem Zeitraum, in den der Zufluss der Ersatzleistung falle, unvorhergesehen noch weiteres steuerpflichtiges Einkommen erworben habe, weshalb er mit einem Teil seines Einkommens in eine höhere Progressionsstufe gerate, als dies bei Fehlen dieses Einkommens der Fall gewesen wäre.In 2 Ob 68/95 vergleiche RIS-Justiz RS0109819) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten gewesen sei, sei drei Jahre nach Ablauf jenes Jahres verjährt gewesen, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig geworden seien. Der Kläger habe nach seinem Vorbringen im Vorprozess deshalb nur seinen Nettoverdienstentgang geltend gemacht, weil seine Einkommenslage im Zeitpunkt des Zuflusses des erstrittenen Entschädigungsbetrags für Verdienstentgang bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess nicht einmal annähernd exakt fassbar gewesen wäre. Diese Argumentation des Klägers sei insoweit zutreffend, als bei der Bemessung der Verdienstentgangsentschädigung im Vorprozess die zu erwartende Steuer- und Abgabenlast eben nur insoweit zu berücksichtigen gewesen sei, als eine solche nach dem gewöhnlichem Verlauf der Dinge erwachsen wäre. Habe der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt habe, liege insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrags durch das Finanzamt Kenntnis erlangt habe, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnen könne. Solche besonderen Umstände könnten etwa darin liegen, dass der Geschädigte in jenem Zeitraum, in den der Zufluss der Ersatzleistung falle, unvorhergesehen noch weiteres steuerpflichtiges Einkommen erworben habe, weshalb er mit einem Teil seines Einkommens in eine höhere Progressionsstufe gerate, als dies bei Fehlen dieses Einkommens der Fall gewesen wäre.
Die Klägerin selbst hat in erster Instanz die künftige zusätzliche Steuerbelastung für die Jahre 2008 bis 2015 als zur Zeit nicht absehbar bezeichnet. Wenn das Berufungsgericht im Licht der dargestellten Rechtsprechung ausgeführt hat, ein derartiger künftiger Vermögensschaden sei noch nicht entstanden (und könne daher - derzeit - nicht geltend gemacht werden), so kann darin eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung nicht erkannt werden.
Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass (nach der bereits zitierten Rechtsprechung) die Fälligkeit der Abgabenschuld nicht Voraussetzung dafür ist, dass eine Abgabenschuld als Schaden anerkannt werden kann und ersatzfähig ist. Im vorliegenden Fall ist aber die der Fälligkeit einer Abgabenschuld vorgelagerte Frage bedeutsam, ob eine als Schaden anzuerkennende Abgabenschuld überhaupt bereits entstanden ist oder nicht.
Mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revisionsbeantwortung der Beklagten gründet sich auf § 508a Abs 2 letzter Satz iVm § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revisionsbeantwortung der Beklagten gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO.
2.) Zum Rekurs der Beklagten:
Dass zur Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil zur Beurteilung dieser Frage nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Finanzbehörden und der Verwaltungsgerichtshof berufen sind. Insoweit die Frage der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente Vorfrage dafür ist, ob ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend auf die Entscheidung 4 Ob 94/06m verwiesen. Danach kommt es im Schadenersatzprozess nur auf die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung als der zunächst für die Bestimmung der Abgabenschuld allein zuständigen Behörde an. Nach ständiger neuerer Rechtsprechung bindet grundsätzlich der Spruch rechtskräftiger rechtsgestaltender Bescheide von Verwaltungsbehörden die Gerichte infolge der dadurch gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage (4 Ob 94/06m; RIS-Justiz RS0036981). Selbst wenn ein solcher Bescheid einer Finanzbehörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert dies nichts daran, dass dadurch die für die Zivilgerichte maßgebliche und ihrer Entscheidung zugrundezulegende Rechtslage geschaffen worden ist. Mit einem auch noch nicht rechtskräftigen Abgabenbescheid hat daher der Abgabenschuldner einen (ersatzfähigen) Vermögensnachteil erlitten. Sofern sich diese Abgabenschuld im finanzbehördlichen Instanzenzug bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheids zugunsten des Abgabenpflichtigen ändert, steht dem Schädiger, weil insoweit der Schaden nachträglich wieder weggefallen ist, gegen den Geschädigten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.Dass zur Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil zur Beurteilung dieser Frage nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Finanzbehörden und der Verwaltungsgerichtshof berufen sind. Insoweit die Frage der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente Vorfrage dafür ist, ob ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend auf die Entscheidung 4 Ob 94/06m verwiesen. Danach kommt es im Schadenersatzprozess nur auf die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung als der zunächst für die Bestimmung der Abgabenschuld allein zuständigen Behörde an. Nach ständiger neuerer Rechtsprechung bindet grundsätzlich der Spruch rechtskräftiger rechtsgestaltender Bescheide von Verwaltungsbehörden die Gerichte infolge der dadurch gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage (4 Ob 94/06m; RIS-Justiz RS0036981). Selbst wenn ein solcher Bescheid einer Finanzbehörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert dies nichts daran, dass dadurch die für die Zivilgerichte maßgebliche und ihrer Entscheidung zugrundezulegende Rechtslage geschaffen worden ist. Mit einem auch noch nicht rechtskräftigen Abgabenbescheid hat daher der Abgabenschuldner einen (ersatzfähigen) Vermögensnachteil erlitten. Sofern sich diese Abgabenschuld im finanzbehördlichen Instanzenzug bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheids zugunsten des Abgabenpflichtigen ändert, steht dem Schädiger, weil insoweit der Schaden nachträglich wieder weggefallen ist, gegen den Geschädigten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.
Nach den Grundsätzen dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher schon mit dem Vorliegen des (erstinstanzlichen) Steuerbescheids unter den sonstigen Voraussetzungen ein ersatzfähiger Schaden zu bejahen. Da hierzu einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (4 Ob 94/06m), stellt sich eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht.Nach den Grundsätzen dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher schon mit dem Vorliegen des (erstinstanzlichen) Steuerbescheids unter den sonstigen Voraussetzungen ein ersatzfähiger Schaden zu bejahen. Da hierzu einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (4 Ob 94/06m), stellt sich eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht.
Zum Beginn der Verjährungsfrist: Wenn Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit (im vorliegenden Fall ein Finanzverfahren) behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt (RIS-Justiz RS0034908 [T9]).
Die Frage, wann die notwendige Kenntnis vom Schaden im Sinne des § 1489 ABGB konkret eintritt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0113916 [T1]; RIS-Justiz RS0034908 [T13]). Diese Frage kann daher, von auffallender Fehlbeurteilung abgesehen, in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO begründen.Die Frage, wann die notwendige Kenntnis vom Schaden im Sinne des Paragraph 1489, ABGB konkret eintritt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0113916 [T1]; RIS-Justiz RS0034908 [T13]). Diese Frage kann daher, von auffallender Fehlbeurteilung abgesehen, in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen.
Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Unsicherheit, ob eine sogenannte Dienstleistungsrente einkommensteuerpflichtig ist oder nicht, hingewiesen. Insbesondere existiert dazu - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Zweifel der Lehre (vgl etwa Achatz in Rummel3 § 1323 Anh Rz 10 mwN), ob Mehrbedarfsrenten, wozu auch Dienstleistungsrenten zu zählen sind, einkommensteuerpflichtig sind, haben durch das bereits vom Berufungsgericht erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 7. 12. 2006, ZVR 2007/75, gegen die bei Achatz aaO zitierte österreichische Praxis neue Bestätigung erfahren. In 2 Ob 63/06p hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger erst durch den maßgeblichen finanzamtlichen Bescheid aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung unter den hier gegebenen besonderen Umständen jener Sachverhalt auch in betraglicher Höhe mit ausreichender Gewissheit zur Verfügung stand, um nicht nur gegenüber der beklagten Partei sein Forderungsbegehren entsprechend substanziieren, sondern darauf aufbauend auch ein erfolgreiches Klageleistungsbegehren ableiten zu können. Daraus folgerte der erkennende Senat sinngemäß, dass erst mit Vorliegen des maßgeblichen finanzamtlichen Bescheids die hinreichende Kenntnis vom Schaden gemäß § 1489 ABGB, die den Beginn der Verjährungsfrist auslöste, gegeben war.Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Unsicherheit, ob eine sogenannte Dienstleistungsrente einkommensteuerpflichtig ist oder nicht, hingewiesen. Insbesondere existiert dazu - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Zweifel der Lehre vergleiche etwa Achatz in Rummel3 Paragraph 1323, Anh Rz 10 mwN), ob Mehrbedarfsrenten, wozu auch Dienstleistungsrenten zu zählen sind, einkommensteuerpflichtig sind, haben durch das bereits vom Berufungsgericht erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 7. 12. 2006, ZVR 2007/75, gegen die bei Achatz aaO zitierte österreichische Praxis neue Bestätigung erfahren. In 2 Ob 63/06p hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger erst durch den maßgeblichen finanzamtlichen Bescheid aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung unter den hier gegebenen besonderen Umständen jener Sachverhalt auch in betraglicher Höhe mit ausreichender Gewissheit zur Verfügung stand, um nicht nur gegenüber der beklagten Partei sein Forderungsbegehren entsprechend substanziieren, sondern darauf aufbauend auch ein erfolgreiches Klageleistungsbegehren ableiten zu können. Daraus folgerte der erkennende Senat sinngemäß, dass erst mit Vorliegen des maßgeblichen finanzamtlichen Bescheids die hinreichende Kenntnis vom Schaden gemäß Paragraph 1489, ABGB, die den Beginn der Verjährungsfrist auslöste, gegeben war.
Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall insbesondere angesichts der dargestellten Unsicherheit der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente die hinreichende Kenntnis vom Schaden und somit den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht früher als mit der Vorschreibung des Finanzamts angenommen hat, so kann darin eine auffallende Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, nicht erkannt werden.Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall insbesondere angesichts der dargestellten Unsicherheit der Steuerbarkeit einer sogenannten Dienstleistungsrente die hinreichende Kenntnis vom Schaden und somit den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB nicht früher als mit der Vorschreibung des Finanzamts angenommen hat, so kann darin eine auffallende Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, nicht erkannt werden.
Auch der Rekurs der Beklagten zeigt keine (sonstigen) erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb er zurückzuweisen war.Auch der Rekurs der Beklagten zeigt keine (sonstigen) erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb er zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rekursbeantwortung der Klägerin gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten hingewiesen. Im Verfahren über den Rekurs findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0035962 [T24]).Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rekursbeantwortung der Klägerin gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten hingewiesen. Im Verfahren über den Rekurs findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0035962 [T24]).