Rechtssatz RS0123388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123388
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Bereits mit einem auch noch nicht rechtskräftigen Abgabenbescheid über die Versteuerung von Verdienstentgangsrenten hat der Geschädigte einen (ersatzfähigen) Vermögensnachteil erlitten. Sofern sich diese Abgabenschuld im finanzbehördlichen Instanzenzug bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheids zugunsten des Abgabenpflichtigen ändert, steht dem Schädiger, weil insoweit der Schaden nachträglich wieder weggefallen ist, gegen den Geschädigten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 210/07g
Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 210/07g
- 2 Ob 228/08f
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 228/08f
Auch; nur: Sofern sich diese Abgabenschuld im finanzbehördlichen Instanzenzug bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheids zugunsten des Abgabenpflichtigen ändert, steht dem Schädiger, weil insoweit der Schaden nachträglich wieder weggefallen ist, gegen den Geschädigten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. (T1); Beisatz: Dasselbe gilt, wenn die Finanzbehörden (oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) in Zukunft generell die Einkommensteuerpflicht bei derartigen Unterhaltsersatzrenten verneinen sollten. In einem solchen Fall erhöht sich der Rückforderungsanspruch der Schädiger nur. (T2)
- 2 Ob 9/09a
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 9/09a
Auch; nur: Bereits mit einem auch noch nicht rechtskräftigen Abgabenbescheid über die Versteuerung von Verdienstentgangsrenten hat der Geschädigte einen (ersatzfähigen) Vermögensnachteil erlitten. (T3); Beisatz: Liegt noch kein Abgabenbescheid vor und erscheint ungewiss, ob die Abgabenbehörden ungeachtet gegenteiliger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Dienstleistungsrenten weiterhin als einkommensteuerpflichtig einstufen werden, so ist die Rechtsansicht vertretbar, dass wegen dieser Unsicherheit in Bezug auf die Einkommensteuer für die zuerkannten Dienstleistungsansprüche noch kein ersatzfähiger Schaden vorliegt. (T4)
- 5 Ob 157/14w
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 157/14w
Auch
- 6 Ob 120/17s
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 120/17s
Auch; nur T3
- 3 Ob 80/19i
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 80/19i
Vgl; Beisatz: Nachträglicher Wegfall des Schadens berechtigt zur Erhebung von Oppositionsklage. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123388
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20080327_OGH0002_0020OB00210_07G0000_001