Begründung:
Der Ehemann der Klägerin wurde am 24. 11. 1999 bei einem Verkehrsunfall, den der Zweitbeklagte als Lenker und Halter des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkws verschuldete, getötet. Im 2001 eingeleiteten und 2006 rechtskräftig abgeschlossenen (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. 3. 2006, 2 Ob 202/05b) Vorprozess wurde der Klägerin entgangener Unterhalt nach § 1327 ABGB in der Höhe von 90.746,57 EUR (monatlich 3.629,86 EUR netto vom 1. 12. 1999 bis 31. 12. 2001) zugesprochen. Dem Feststellungsbegehren, das die Klägerin auf ihre zukünftige Verpflichtung, für den entgangenen Unterhalt Einkommensteuer zu bezahlen, gestützt hatte, wurde stattgegeben.Der Ehemann der Klägerin wurde am 24. 11. 1999 bei einem Verkehrsunfall, den der Zweitbeklagte als Lenker und Halter des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkws verschuldete, getötet. Im 2001 eingeleiteten und 2006 rechtskräftig abgeschlossenen (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. 3. 2006, 2 Ob 202/05b) Vorprozess wurde der Klägerin entgangener Unterhalt nach Paragraph 1327, ABGB in der Höhe von 90.746,57 EUR (monatlich 3.629,86 EUR netto vom 1. 12. 1999 bis 31. 12. 2001) zugesprochen. Dem Feststellungsbegehren, das die Klägerin auf ihre zukünftige Verpflichtung, für den entgangenen Unterhalt Einkommensteuer zu bezahlen, gestützt hatte, wurde stattgegeben.
Mit Schreiben vom 27. 4. 2006 forderte die Klägerin von der Erstbeklagten 344.018,66 EUR: monatliche Unterhaltsrente für 54 Monate (1. 1. 2002 bis 30. 6. 2006) inklusive Einkommensteuer. Die Erstbeklagte bezahlte den im Vorprozess zugesprochenen entgangenen Unterhalt von 90.796 EUR und die geforderten 344.018,66
EUR.
In seinem Schreiben vom 25. 8. 2006 korrigierte der Klagevertreter die Berechnung zur Einkommensteuer, weil diese höher als angenommen sei. Die Erstbeklagte hätte 107.556,81 EUR geleistet. Dazu kämen vom 1. 1. 2002 bis 30. 6. 2006 196.012,44 EUR. Zum Gesamtbetrag von 303.569,25 EUR sei ein 50%iger Steuersatz hinzuzurechnen. Von der Gesamtforderung über 607.138,50 EUR verbleibe nach Abzug der geleisteten Zahlungen (107.556,81 EUR und 344.018,66 EUR) eine Nachforderung von 155.563,03 EUR. Die monatliche Bruttorente betrage 7.259,72 EUR.
Bei der Berechnung der Einmalzahlung der Unterhaltsleistungen von Dezember 1999 bis Juni 2006 von insgesamt 286.758,94 EUR ergibt sich eine Steuerbelastung von 258.640,43 EUR und damit eine Bruttounterhaltsleistung von 572.399,37 EUR. Die monatliche Unterhaltsrente errechnet sich für die Jahre 2006 und 2007 mit 7.073,30 EUR brutto, das sind 3.629,86 EUR netto zuzüglich Einkommensteuer von 3.443,44 EUR.
In der am 2. 11. 2006 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den im Schreiben vom 25. 8. 2006 geforderten Kapitalbetrag von 155.563,03 EUR und eine monatliche Rente von 7.259,72 EUR brutto ab 1. 7. 2006. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das Grundlage für die im vorigen Absatz wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts zur (voraussichtlichen) Steuerbelastung war, schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf 137.548,71 EUR und Zahlung einer Rente von 7.073,30 EUR ein.
Die Beklagten stellten die Höhe der monatlichen Nettorente von 3.629,86 EUR außer Streit, sie bestritten aber - soweit noch relevant - grundsätzlich die Einkommensteuerpflicht und die Fälligkeit einer Steuerlast.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Derartige nach § 1327 ABGB gewährte Schadenersatzrenten würden als wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 erster Satz EStG der Einkommensteuerpflicht unterliegen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Derartige nach Paragraph 1327, ABGB gewährte Schadenersatzrenten würden als wiederkehrende Bezüge nach Paragraph 29, Ziffer eins, erster Satz EStG der Einkommensteuerpflicht unterliegen.
Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung. § 29 Z 1 EStG erfasse wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 EStG gehörten. Eine Rente für Verdienstentgang sei daher nicht kraft Rentenform nach § 29 Z 1 EStG zu versteuern, sondern aufgrund ihrer Funktion als Ersatz des Verdienstentgangs nach der korrespondierenden Ziffer des § 2 Abs 3 EStG (Stoll, Rentenbesteuerung4 Rz 1061 mwN). § 29 Z 1 EStG knüpfe bei der Steuerpflicht an die Rentenform an. Schmerzengeld oder Verunstaltungsentschädigungen seien als Einmalzahlung nicht steuerpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof habe zu B 242/06 in Übereinstimmung mit Stoll aaO Rz 1066 ausgesprochen, dass eine Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen allein aufgrund der Rentenform gleichheitswidrig sei, wenn sie nicht einen Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfasse. In dieser Entscheidung sei es um eine Mehrbedarfsrente gegangen. Der Steuerpflichtige verfüge bei einer derartigen Mehrbedarfsrente nicht über ein zusätzliches disponibles Einkommen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe in der Entscheidung 8 Ob 77/86 die Steuerpflicht von Unterhaltsersatzrenten gemäß § 29 Z 1 EStG bereits bejaht. Ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 29 Z 1 EStG sei schon deshalb nicht zu stellen, weil die von den Berufungswerbern angestrebte Auslegung dieser Bestimmung auch ohne ihre Aufhebung erzielt werden könne, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 242/06 bei der Mehrbedarfsrente aufgezeigt habe. Daher sei nicht § 29 Z 1 EStG verfassungswidrig, sondern - allenfalls - dessen Auslegung. Um eine Änderung der Spruchpraxis zu bewirken, sei aber die Bekämpfung eines Bescheids vor dem Verwaltungs- bzw Verfassungsgerichtshof notwendig. Die vom Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Steuern würden einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes darstellen. Die Fälligkeit dieser Steuern sei nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht Voraussetzung, um sie bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs zu berücksichtigen. Ob sich die auf die Unterhaltsersatzrente entfallende Steuerlast im Zuge künftiger Steuerreform verringern werde, sei gleichgültig. Unterhaltsersatzrenten würden ohnehin der Umstandsklausel unterliegen.Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung. Paragraph 29, Ziffer eins, EStG erfasse wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 EStG gehörten. Eine Rente für Verdienstentgang sei daher nicht kraft Rentenform nach Paragraph 29, Ziffer eins, EStG zu versteuern, sondern aufgrund ihrer Funktion als Ersatz des Verdienstentgangs nach der korrespondierenden Ziffer des Paragraph 2, Absatz 3, EStG (Stoll, Rentenbesteuerung4 Rz 1061 mwN). Paragraph 29, Ziffer eins, EStG knüpfe bei der Steuerpflicht an die Rentenform an. Schmerzengeld oder Verunstaltungsentschädigungen seien als Einmalzahlung nicht steuerpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof habe zu B 242/06 in Übereinstimmung mit Stoll aaO Rz 1066 ausgesprochen, dass eine Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen allein aufgrund der Rentenform gleichheitswidrig sei, wenn sie nicht einen Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfasse. In dieser Entscheidung sei es um eine Mehrbedarfsrente gegangen. Der Steuerpflichtige verfüge bei einer derartigen Mehrbedarfsrente nicht über ein zusätzliches disponibles Einkommen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe in der Entscheidung 8 Ob 77/86 die Steuerpflicht von Unterhaltsersatzrenten gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, EStG bereits bejaht. Ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG sei schon deshalb nicht zu stellen, weil die von den Berufungswerbern angestrebte Auslegung dieser Bestimmung auch ohne ihre Aufhebung erzielt werden könne, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 242/06 bei der Mehrbedarfsrente aufgezeigt habe. Daher sei nicht Paragraph 29, Ziffer eins, EStG verfassungswidrig, sondern - allenfalls - dessen Auslegung. Um eine Änderung der Spruchpraxis zu bewirken, sei aber die Bekämpfung eines Bescheids vor dem Verwaltungs- bzw Verfassungsgerichtshof notwendig. Die vom Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Steuern würden einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes darstellen. Die Fälligkeit dieser Steuern sei nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht Voraussetzung, um sie bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs zu berücksichtigen. Ob sich die auf die Unterhaltsersatzrente entfallende Steuerlast im Zuge künftiger Steuerreform verringern werde, sei gleichgültig. Unterhaltsersatzrenten würden ohnehin der Umstandsklausel unterliegen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil sich der OGH mit der von den Berufungswerbern zitierten Lehrmeinung Beisers (ÖStZ 2001/1140) und dem Erkenntnis B 242/06 noch nicht auseinandergesetzt habe.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revision die Abweisung des Klagebegehrens sowie die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Aufhebung des § 29 Z 1 EStG.Die Beklagten beantragen in ihrer Revision die Abweisung des Klagebegehrens sowie die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Aufhebung des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.