Rechtssatz RS0109818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109818
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Ein Entschädigungsbetrag ist global auszumessen. Eine Unterscheidung zwischen einem "Nettoschaden" und einem aus der Steuerbelastung resultierenden "weiteren" Schaden widerspricht diesem im gesamten Schadenersatzrecht vertretenen Grundsatz. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 68/95
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 68/95
- 2 Ob 228/08f
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 228/08f
nur: Daraus folgt, dass der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. (T1)
- 8 Ob 66/21w
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 66/21w
Vgl
- 2 Ob 192/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 192/23h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109818
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0020OB00068_9500000_001