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Rechtssatz RS0109818

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109818

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Ein Entschädigungsbetrag ist global auszumessen. Eine Unterscheidung zwischen einem "Nettoschaden" und einem aus der Steuerbelastung resultierenden "weiteren" Schaden widerspricht diesem im gesamten Schadenersatzrecht vertretenen Grundsatz. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 68/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 68/95
  • 2 Ob 228/08f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 228/08f
    nur: Daraus folgt, dass der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. (T1)
  • 8 Ob 66/21w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 66/21w
    Vgl
  • 2 Ob 192/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 192/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109818

Im RIS seit

18.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0020OB00068_9500000_001