Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig. Sie ist auch im Sinne eines jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrages (EFSlg 52.209 ua) berechtigt.
Beim Verdienstentgang nach § 1325 ABGB handelt es sich um positiven Schaden, der entweder in Form einer Rente oder durch einen einmaligen Kapitalbetrag zugesprochen werden kann (Koziol, Haftpflichtrecht II**2 132). Letzteres kommt nach der einhelligen Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich der Verletzte hiefür einen wichtigen Grund vortragen kann (SZ 34/27 = ZVR 1961/220; ZVR 1975/198; ZVR 1990/121; SZ 67/135). Der Kläger hat in diese Richtung nichts vorgebracht, weshalb das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß Gegenstand des Vorprozesses ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen iS des § 1480 ABGB war, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr über einen längeren Zeitraum hinweg zu erbringen sind. An dieser Betrachtungsweise ändert auch nichts, daß der Kläger den jährlich berechneten Verdienstentgang zusammengerechnet hat, steht doch der Umstand, daß die Höhe des Verdienstentganges schwanken und etwa auch für einzelne Perioden gänzlich entfallen kann, der Annahme eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht entgegen (ZVR 1990/121; ZVR 1994/40; BGH NJW-RR 1989, 215).Beim Verdienstentgang nach Paragraph 1325, ABGB handelt es sich um positiven Schaden, der entweder in Form einer Rente oder durch einen einmaligen Kapitalbetrag zugesprochen werden kann (Koziol, Haftpflichtrecht II**2 132). Letzteres kommt nach der einhelligen Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich der Verletzte hiefür einen wichtigen Grund vortragen kann (SZ 34/27 = ZVR 1961/220; ZVR 1975/198; ZVR 1990/121; SZ 67/135). Der Kläger hat in diese Richtung nichts vorgebracht, weshalb das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß Gegenstand des Vorprozesses ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen iS des Paragraph 1480, ABGB war, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr über einen längeren Zeitraum hinweg zu erbringen sind. An dieser Betrachtungsweise ändert auch nichts, daß der Kläger den jährlich berechneten Verdienstentgang zusammengerechnet hat, steht doch der Umstand, daß die Höhe des Verdienstentganges schwanken und etwa auch für einzelne Perioden gänzlich entfallen kann, der Annahme eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht entgegen (ZVR 1990/121; ZVR 1994/40; BGH NJW-RR 1989, 215).
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verdienstentganges der Höhe nach ist der Nettoschaden zuzüglich der vom Verletzten zu leistenden Steuern und Abgaben (Apathy, KommzEKHG § 13 Rz 11 mwN; Harrer in Schwimann ABGB**2 § 1325 Rz 59). Die Schadenersatzleistung ist demnach so zu bemessen, daß sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto-)Schadenersatzleistung sind dabei in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. Hinsichtlich allenfalls künftig fällig werdenden Rentenbeträge sind die darauf entfallenden Abzugsposten nach der Sach- und Gesetzeslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berechnen (2 Ob 141/72).Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verdienstentganges der Höhe nach ist der Nettoschaden zuzüglich der vom Verletzten zu leistenden Steuern und Abgaben (Apathy, KommzEKHG Paragraph 13, Rz 11 mwN; Harrer in Schwimann ABGB**2 Paragraph 1325, Rz 59). Die Schadenersatzleistung ist demnach so zu bemessen, daß sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto-)Schadenersatzleistung sind dabei in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. Hinsichtlich allenfalls künftig fällig werdenden Rentenbeträge sind die darauf entfallenden Abzugsposten nach der Sach- und Gesetzeslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berechnen (2 Ob 141/72).
Dieselbe Berechnungsmethode gilt auch für die Ausmittlung des Unterhaltsentganges nach § 1327 ABGB (EFSlg 33.804; EFSlg 33.817; ZVR 1985/11); in derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes darstellen, wobei die Fälligkeit dieser Steuern jedoch nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches ist (ZVR 1987/66; SZ 60/67 = RZ 1987/66 = ZVR 1988/109).Dieselbe Berechnungsmethode gilt auch für die Ausmittlung des Unterhaltsentganges nach Paragraph 1327, ABGB (EFSlg 33.804; EFSlg 33.817; ZVR 1985/11); in derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes darstellen, wobei die Fälligkeit dieser Steuern jedoch nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches ist (ZVR 1987/66; SZ 60/67 = RZ 1987/66 = ZVR 1988/109).
Von diesen Grundsätzen einer einheitlichen, von der Lehre gebilligten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen bietet auch der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß. Die dem Kläger im Vorprozeß zugesprochene Entschädigung für Verdienstentgang stellt eine Geldrente für den Zeitraum November 1982 bis Juli 1988 dar. Sie wäre daher nach den dargestellten Grundsätzen der Höhe nach so zu bemessen gewesen, daß durch sie der dem Kläger entstandene Nettoschaden zuzüglich jener Steuer- und Abgabenbelastung abgegolten gewesen wäre, die ihm nach den im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse infolge des Zuflusses des zugesprochenen Entschädigungsbetrages nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erwachsen wäre. Daß eine solche Berechnung zukünftig zu erwartender Steuerbelastung unter den dargestellten Prämissen nicht möglich gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Hat aber der Kläger in der mündlichen Streitverhandlung vom 17.12.1991 den ursprünglich brutto eingeklagten Entschädigungsbetrag auf einen Nettoverdienstentgang eingeschränkt und den ihm nach Zufluß des erstrittenen Betrages 1992 erwachsenen "Steuerschaden" mit Klage vom 30.8.1994 gesondert geltend gemacht, so ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der erhobene Einwand der Verjährung beachtlich ist.
Die vom Kläger vorgenommene Unterscheidung zwischen einem "Nettoschaden" und dem aus der Steuerbelastung resultierenden "weiteren" Schaden widerspricht dem im gesamten Schadenersatzrecht vertretenen Grundsatz, daß ein Entschädigungsbetrag global auszumessen ist. Eine "Zerlegung" der Verdienstentgangsrente in einen Nettoteil und eine "Steuerquote" findet weder im Gesetz noch in der dargestellten Bemessungsmethode eine Stütze. Daraus folgt, daß der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten war, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt war, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig geworden waren. Ein Feststellungsurteil schaltet die Verjährungseinrede nämlich nur für solche Leistungen auf dreißig Jahre aus, die keine wiederkehrenden Leistungen darstellen (SZ 45/8 uva); eine regelmäßig als Rente zuzusprechende Verdienstentgangsentschädigung fällt hingegen unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.Die vom Kläger vorgenommene Unterscheidung zwischen einem "Nettoschaden" und dem aus der Steuerbelastung resultierenden "weiteren" Schaden widerspricht dem im gesamten Schadenersatzrecht vertretenen Grundsatz, daß ein Entschädigungsbetrag global auszumessen ist. Eine "Zerlegung" der Verdienstentgangsrente in einen Nettoteil und eine "Steuerquote" findet weder im Gesetz noch in der dargestellten Bemessungsmethode eine Stütze. Daraus folgt, daß der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten war, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt war, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig geworden waren. Ein Feststellungsurteil schaltet die Verjährungseinrede nämlich nur für solche Leistungen auf dreißig Jahre aus, die keine wiederkehrenden Leistungen darstellen (SZ 45/8 uva); eine regelmäßig als Rente zuzusprechende Verdienstentgangsentschädigung fällt hingegen unter die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB.
Dennoch ist die Rechtsache nicht spruchreif im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Der Kläger hat nämlich sinngemäß vorgebracht, deshalb im Vorprozeß nur seinen Nettoverdienstentgang geltend gemacht zu haben, weil er ab 1990 wieder selbständig erwerbstätig gewesen sei und seine Einkommenslage im Zeitpunkt des Zuflusses des erstrittenen Entschädigungsbetrages für Verdienstentgang bei Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß nicht einmal annähernd exakt faßbar gewesen wäre. Diese Argumentation des Klägers ist insoweit zutreffend, als bei der Bemessung der Verdienstentgangsentschädigung im Vorprozeß die zu erwartende Steuer- und Abgabenlast eben nur insoweit zu berücksichtigen war, als eine solche nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erwachsen wäre. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, daß sich die im Vorprozeß anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrages durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnen kann. Solche besonderen Umstände können etwa darin liegen, daß der Geschädigte in jenem Zeitraum, in den der Zufluß der Ersatzleistung fällt, unvorhergesehen noch weiteres steuerpflichtiges Einkommen erworben hat, weshalb er mit einem Teil seines Einkommens in eine höhere Progressionsstufe gerät, als dies bei Fehlen dieses Einkommens der Fall gewesen wäre. Nicht vorhersehbare steuerliche Nachteile können aber etwa auch daraus resultieren, daß sich die Steuergesetze zwischen Schluß der Verhandlung und Auszahlung der Entschädigung ändern.
Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die Belastung des Klägers durch Steuern und Abgaben infolge unvorhersehbarer Umstände größer war, als eine solche Belastung im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Im Umfang einer sich danach möglicherweise ergebenden Mehrbelastung wird das Klagebegehren als nicht verjährt zuzusprechen sein, da eine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im Vorprozeß aus den vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführten Gründen (§ 510 Abs 3 ZPO) nicht vorliegt.Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die Belastung des Klägers durch Steuern und Abgaben infolge unvorhersehbarer Umstände größer war, als eine solche Belastung im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Im Umfang einer sich danach möglicherweise ergebenden Mehrbelastung wird das Klagebegehren als nicht verjährt zuzusprechen sein, da eine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im Vorprozeß aus den vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführten Gründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) nicht vorliegt.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren ist im Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.