Rechtssatz RS0031701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031701
Entscheidungsdatum
13.11.2008
Rechtssatz
Schadenersatzrenten, die im Sinne des § 1327 ABGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt werden, sind wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 erster Satz EStG 1972, die grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Eine Ausnahme davon käme nach § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1972 nur in Betracht, wenn diese Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden würden.Schadenersatzrenten, die im Sinne des Paragraph 1327, ABGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt werden, sind wiederkehrende Bezüge im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, erster Satz EStG 1972, die grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Eine Ausnahme davon käme nach Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1972 nur in Betracht, wenn diese Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden würden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 77/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 77/86
Veröff: SZ 60/67 = RZ 1987/66 S 250 = ZVR 1988/109 S 235
- 2 Ob 228/08f
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 228/08f
nur: Schadenersatzrenten, die im Sinne des § 1327 ABGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt werden, sind wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 erster Satz EStG 1972, die grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht unterliegen. (T1); Beisatz: Die Frage nach der Steuerbarkeit einer Rente haben grundsätzlich die Finanzbehörden und der Verwaltungsgerichtshof (beziehungsweise der Verfassungsgerichtshof) zu beurteilen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031701
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19870423_OGH0002_0080OB00077_8600000_001