Die von den beklagten Parteien gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang des Zuspruches von EUR 90.746,57 s.A. an die Klägerin erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die von den beklagten Parteien gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang des Zuspruches von EUR 90.746,57 s.A. an die Klägerin erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen den Schadenersatzanspruch der Klägerin zutreffend nach dem gemäß Art 4 lit a des Haager Straßenverkehrsabkommens (StVA) maßgeblichen Recht des Zulassungsstaates, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben (Art 8 StVA).Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen den Schadenersatzanspruch der Klägerin zutreffend nach dem gemäß Artikel 4, Litera a, des Haager Straßenverkehrsabkommens (StVA) maßgeblichen Recht des Zulassungsstaates, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben (Artikel 8, StVA).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mindern laufende Einnahmen den Anspruch der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB, soweit sie aus letztwilligen Zuwendungen stammen (2 Ob 106/98x = ZVR 1999/127 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1312 Rz 17) und auch schon bisher zum Unterhalt der Familie verwendet worden sind (RIS-Justiz RS0031636; Danzl in KBB, § 1327 ABGB Rz 13). Auch Erträge aus einem von der Witwe (fort)geführten Unternehmen können daher - gegebenenfalls nach Abzug eines Unternehmerlohnes - als anrechenbarer Vorteil berücksichtigt werden, wenn der Erwerb des Unternehmens auf einer letztwilligen Verfügung beruht (vgl 8 Ob 98, 99/76 = ZVR 1977/172; RIS-Justiz RS0031548, insbesondere T3 und T4; Reischauer aaO Rz 17 und 18). Nach diesen Grundsätzen wurde bereits in der Entscheidung 2 Ob 173/56 = ZVR 1957/60 die Anrechnung von Einkünften der Witwe aus einer von ihr nach dem Tod ihres Ehemannes geführten Tabak-Trafik mit der Begründung verneint, dass sie dieses Einkommen nicht ihrer Stellung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin verdanke. In der Entscheidung 8 Ob 151-154/76 = ZVR 1977/112 wurde bei der Berechnung des Unterhaltsentganges der zu einem Viertel in den Nachlass eingeantworteten Witwe ausdrücklich nur auf einen dieser Erbquote entsprechenden Anteil an den Erträgen des ererbten Betriebes abgestellt.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mindern laufende Einnahmen den Anspruch der Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB, soweit sie aus letztwilligen Zuwendungen stammen (2 Ob 106/98x = ZVR 1999/127 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1312, Rz 17) und auch schon bisher zum Unterhalt der Familie verwendet worden sind (RIS-Justiz RS0031636; Danzl in KBB, Paragraph 1327, ABGB Rz 13). Auch Erträge aus einem von der Witwe (fort)geführten Unternehmen können daher - gegebenenfalls nach Abzug eines Unternehmerlohnes - als anrechenbarer Vorteil berücksichtigt werden, wenn der Erwerb des Unternehmens auf einer letztwilligen Verfügung beruht vergleiche 8 Ob 98, 99/76 = ZVR 1977/172; RIS-Justiz RS0031548, insbesondere T3 und T4; Reischauer aaO Rz 17 und 18). Nach diesen Grundsätzen wurde bereits in der Entscheidung 2 Ob 173/56 = ZVR 1957/60 die Anrechnung von Einkünften der Witwe aus einer von ihr nach dem Tod ihres Ehemannes geführten Tabak-Trafik mit der Begründung verneint, dass sie dieses Einkommen nicht ihrer Stellung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin verdanke. In der Entscheidung 8 Ob 151-154/76 = ZVR 1977/112 wurde bei der Berechnung des Unterhaltsentganges der zu einem Viertel in den Nachlass eingeantworteten Witwe ausdrücklich nur auf einen dieser Erbquote entsprechenden Anteil an den Erträgen des ererbten Betriebes abgestellt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Anrechenbarkeit laufender Unternehmenserträge auf den Ersatzanspruch der Klägerin setze den Übergang des Gesellschaftsanteiles im Erbweg voraus, hält sich somit im Rahmen höchstgerichtlicher Judikatur.
Weiterführende Erwägungen können aber schon deshalb auf sich beruhen, weil die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nur insoweit eingehen, als sie in ihr das „sekundäre Problem“ erblicken. Mit der Argumentation, die Klägerin habe durch die rückwirkende Änderung des Gesellschaftsvertrages Erbenstellung auch hinsichtlich des Komplementäranteiles erlangt, wenden sie sich auch inhaltlich nicht gegen die den Zulassungsausspruch begründende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sondern treten dieser im Ergebnis bei.
Selbst wenn daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen haben sollte, wäre diese nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann gegeben, wenn die beklagten Parteien zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle (andere) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend gemacht hätten (RIS-Justiz RS0102059, insbesondere T2 und T3; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 11). Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu:Selbst wenn daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen haben sollte, wäre diese nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann gegeben, wenn die beklagten Parteien zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle (andere) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend gemacht hätten (RIS-Justiz RS0102059, insbesondere T2 und T3; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 11). Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu:
Nach herrschender Rechtsprechung können die im Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden (8 Ob 534/91 = NZ 1992, 298 = RdW 1992, 111; 1 Ob 619, 620/92 = NZ 1993, 103 = JBl1993, 658; RIS-Justiz RS0012616; Schauer, Rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der erbrechtlichen Nachfolge in Personenhandelsgesellschaften, in Kalss/Schauer, Unternehmensnachfolge [in der Folge nur: Gestaltungsmöglichkeiten] 117 f; derselbe, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften [in der Folge nur: Rechtsprobleme] 186 f; Welser in Rummel, ABGB³ § 531 Anh Rz 2). Die Auslegung des Berufungsgerichtes, welches die in Punkt III 7. des Realteilungs- und Gesellschaftsvertrages vom 30. 10. 1998 enthaltene Nachfolgeregelung als Fortsetzungsklausel qualifizierte, wird in der Revision zu Recht nicht gerügt. Die Absicht der vertragsschließenden Gesellschafter war demnach primär darauf gerichtet, dass die KG ohne Eintritt eines ihr im Zeitpunkt des Todes eines Gesellschafters noch nicht angehörigen Erben unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird (zu Inhalt und Rechtsfolgen einer Fortsetzungsklausel vgl Schauer, Gestaltungsmöglichkeiten 138 ff; derselbe, Rechtsprobleme 57 ff; Koppensteiner in Straube, HGB I³ § 138 Rz 6; Welser aaO Rz 9). Wie eine solche Fortsetzungsklausel zu verstehen ist, wenn die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters nur (noch) zweigliedrig war, kann zwar durchaus zweifelhaft sein (vgl die zwischen ursprünglicher und erst nachträglich eingetretener Zweigliedrigkeit differenzierende Rechtsprechung [SZ 39/188; 1 Ob 709/78 = JBl 1979, 369; 6 Ob 812/82 = GesRZ 1984, 213 = NZ 1985, 170; RIS-Justiz RS0061787] und Lehre [zB Koppensteiner aaO Rz 8; Welser aaO Rz 10]). Derartige Auslegungsschwierigkeiten bestehen hier aber nicht, weil für den Fall der Vererbung eines Gesellschaftsanteiles an eine gesellschaftsfremde Person ausdrücklich die „sofortige“ Anwachsung des Gesellschaftsanteiles an die übrigen Gesellschafter vorgesehen ist.Nach herrschender Rechtsprechung können die im Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden (8 Ob 534/91 = NZ 1992, 298 = RdW 1992, 111; 1 Ob 619, 620/92 = NZ 1993, 103 = JBl1993, 658; RIS-Justiz RS0012616; Schauer, Rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der erbrechtlichen Nachfolge in Personenhandelsgesellschaften, in Kalss/Schauer, Unternehmensnachfolge [in der Folge nur: Gestaltungsmöglichkeiten] 117 f; derselbe, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften [in der Folge nur: Rechtsprobleme] 186 f; Welser in Rummel, ABGB³ Paragraph 531, Anh Rz 2). Die Auslegung des Berufungsgerichtes, welches die in Punkt römisch drei 7. des Realteilungs- und Gesellschaftsvertrages vom 30. 10. 1998 enthaltene Nachfolgeregelung als Fortsetzungsklausel qualifizierte, wird in der Revision zu Recht nicht gerügt. Die Absicht der vertragsschließenden Gesellschafter war demnach primär darauf gerichtet, dass die KG ohne Eintritt eines ihr im Zeitpunkt des Todes eines Gesellschafters noch nicht angehörigen Erben unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird (zu Inhalt und Rechtsfolgen einer Fortsetzungsklausel vergleiche Schauer, Gestaltungsmöglichkeiten 138 ff; derselbe, Rechtsprobleme 57 ff; Koppensteiner in Straube, HGB I³ Paragraph 138, Rz 6; Welser aaO Rz 9). Wie eine solche Fortsetzungsklausel zu verstehen ist, wenn die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters nur (noch) zweigliedrig war, kann zwar durchaus zweifelhaft sein vergleiche die zwischen ursprünglicher und erst nachträglich eingetretener Zweigliedrigkeit differenzierende Rechtsprechung [SZ 39/188; 1 Ob 709/78 = JBl 1979, 369; 6 Ob 812/82 = GesRZ 1984, 213 = NZ 1985, 170; RIS-Justiz RS0061787] und Lehre [zB Koppensteiner aaO Rz 8; Welser aaO Rz 10]). Derartige Auslegungsschwierigkeiten bestehen hier aber nicht, weil für den Fall der Vererbung eines Gesellschaftsanteiles an eine gesellschaftsfremde Person ausdrücklich die „sofortige“ Anwachsung des Gesellschaftsanteiles an die übrigen Gesellschafter vorgesehen ist.
Der Vorgang der Anwachsung vollzieht sich mit dem Ableben des Gesellschafters ipso iure, ohne dass es eines Verfügungsgeschäftes bedarf (SZ 23/182; 2 Ob 593, 594/90 = ecolex 1990, 756; Koppensteiner aaO Art 7 Nr 15, 16 EVHGB Rz 5; Schauer, Rechtsprobleme 57 mwN). Verstirbt der vorletzte Gesellschafter, führt dies nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern - analog § 142 HGB - gleichzeitig zu deren Beendigung unter Ausschluss der Liquidation. Das Unternehmen geht mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über. Das bisherige Gesamthandeigentum am Gesellschaftsvermögen wird zum Eigentum des Übernehmers, der dadurch Gesamtrechtsnachfolger der erloschenen Gesellschaft wird (SZ 44/171; 7 Ob 836/76 = JBl 1978, 40; 10 Ob 709/78 = JBl 1979, 369; RIS-Justiz RS0061566, RS0039306; Koppensteiner aaO Rz 6; Schauer, Gestaltungsmöglichkeiten, 138; derselbe, Rechtsprobleme, 57 f). Nach einhelliger Auffassung wird die Mitgliedschaft des Gesellschafters durch eine solche Regelung unvererblich: In den Nachlass fällt nicht der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters, sondern nur der allenfalls an seine Stelle getretene schuldrechtliche Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (SZ 23/182; 10 Ob 34/97s = GesRZ 1997, 106; 1 Ob 280/97g = RdW 1998, 136; Koppensteiner aaO Rz 7; Schauer, Gestaltungsmöglichkeiten 138; derselbe, Rechtsprobleme 58).Der Vorgang der Anwachsung vollzieht sich mit dem Ableben des Gesellschafters ipso iure, ohne dass es eines Verfügungsgeschäftes bedarf (SZ 23/182; 2 Ob 593, 594/90 = ecolex 1990, 756; Koppensteiner aaO Artikel 7, Nr 15, 16 EVHGB Rz 5; Schauer, Rechtsprobleme 57 mwN). Verstirbt der vorletzte Gesellschafter, führt dies nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern - analog Paragraph 142, HGB - gleichzeitig zu deren Beendigung unter Ausschluss der Liquidation. Das Unternehmen geht mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über. Das bisherige Gesamthandeigentum am Gesellschaftsvermögen wird zum Eigentum des Übernehmers, der dadurch Gesamtrechtsnachfolger der erloschenen Gesellschaft wird (SZ 44/171; 7 Ob 836/76 = JBl 1978, 40; 10 Ob 709/78 = JBl 1979, 369; RIS-Justiz RS0061566, RS0039306; Koppensteiner aaO Rz 6; Schauer, Gestaltungsmöglichkeiten, 138; derselbe, Rechtsprobleme, 57 f). Nach einhelliger Auffassung wird die Mitgliedschaft des Gesellschafters durch eine solche Regelung unvererblich: In den Nachlass fällt nicht der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters, sondern nur der allenfalls an seine Stelle getretene schuldrechtliche Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (SZ 23/182; 10 Ob 34/97s = GesRZ 1997, 106; 1 Ob 280/97g = RdW 1998, 136; Koppensteiner aaO Rz 7; Schauer, Gestaltungsmöglichkeiten 138; derselbe, Rechtsprobleme 58).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die KG mit dem Tod des Komplementärs nicht etwa nur aufgelöst worden und (mit dem ruhenden Nachlass als Liquidationsgesellschafter) in das Liquidationsstadium eingetreten ist (zu dieser Konstellation vgl Schauer, Rechtsprobleme 649 ff), sondern dass sie zu bestehen aufgehört hat. Damit schied aber ungeachtet der - wie die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel formulieren -„rückwirkenden Intention und Konstruktion“ der Vereinbarung vom 31. 1. 2000 die Möglichkeit eines Gesellschafterbeschlusses auf Fortsetzung der Gesellschaft oder auf Änderung des Gesellschaftsvertrages endgültig aus.Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die KG mit dem Tod des Komplementärs nicht etwa nur aufgelöst worden und (mit dem ruhenden Nachlass als Liquidationsgesellschafter) in das Liquidationsstadium eingetreten ist (zu dieser Konstellation vergleiche Schauer, Rechtsprobleme 649 ff), sondern dass sie zu bestehen aufgehört hat. Damit schied aber ungeachtet der - wie die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel formulieren -„rückwirkenden Intention und Konstruktion“ der Vereinbarung vom 31. 1. 2000 die Möglichkeit eines Gesellschafterbeschlusses auf Fortsetzung der Gesellschaft oder auf Änderung des Gesellschaftsvertrages endgültig aus.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe ihre Rechtsstellung als Komplementärin einer KG nicht durch letztwillige Verfügung, sondern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ex nunc erworben, stimmt mit der dargestellten Rechtslage überein und lässt keine erhebliche Fehlbeurteilung erkennen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Weitere (möglicherweise argumentierbare) rechtliche Gesichtspunkte werden von den beklagten Parteien in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Den vermissten Feststellungen zur Frage eines angemessenen Unternehmerlohnes kommt unter diesen Umständen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei der geringfügig überhöht verzeichnete Tarifansatz zu korrigieren war. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei der geringfügig überhöht verzeichnete Tarifansatz zu korrigieren war. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.