Die Revision ist nicht berechtigt.
In der Revision wird zusammengefaßt geltend gemacht, daß eine Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seiner Mutter zu dessen Lebzeiten nicht bestanden habe, weil sie Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft gewesen sei und somit ausreichendes Stammvermögen besessen habe, weshalb eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 143 Abs 3 ABGB nicht vorgelegen sei. Darüber hinaus sei der von der Mutter des Getöteten nach ihm geerbten Vermögenswert als Vorteil anzurechnen, weil sie nach dem natürlichen Verlauf jedenfalls vor ihrem Sohn verstorben wäre und daher niemals zur Erbschaft berufen gewesen wäre. Ihre ererbten Vermögenswerte wären ihr daher ohne Unfall niemals zugekommen. Sie reichten aus, um den Unterhalt zu decken.In der Revision wird zusammengefaßt geltend gemacht, daß eine Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seiner Mutter zu dessen Lebzeiten nicht bestanden habe, weil sie Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft gewesen sei und somit ausreichendes Stammvermögen besessen habe, weshalb eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Paragraph 143, Absatz 3, ABGB nicht vorgelegen sei. Darüber hinaus sei der von der Mutter des Getöteten nach ihm geerbten Vermögenswert als Vorteil anzurechnen, weil sie nach dem natürlichen Verlauf jedenfalls vor ihrem Sohn verstorben wäre und daher niemals zur Erbschaft berufen gewesen wäre. Ihre ererbten Vermögenswerte wären ihr daher ohne Unfall niemals zugekommen. Sie reichten aus, um den Unterhalt zu decken.
Zum ersten Problemkreis hat der erkennende Senat bereits ausführlich Stellung genommen (2 Ob 33/91, teilweise veröffentlicht in EF 66.352, 66.353) und ausgesprochen, daß bei einem Unterhaltsanspruch nach § 1327 ABGB maßgebend für die Berechnung des Entganges die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, sofern sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhaltes hinausgingen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesen stünden, sind. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlaß, zumal dem Akteninhalt keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, daß der Mutter des Getöteten eine Veräußerung ihrer bescheidenen Landwirtschaft zumutbar gewesen wäre und daher das Kriterium des § 143 Abs 3 ABGB, wonach sich der Unterhaltsanspruch eines Elternteiles insoweit mindert, als ihm die Heranziehung des Stammes des eigenen Vermögens zumutbar ist, hier nicht zum Tragen kommen kann. Die hier vom getöteten Sohn an seine Mutter zu Lebzeiten erbrachten Leistungen hatten daher Unterhaltscharakter und sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen.Zum ersten Problemkreis hat der erkennende Senat bereits ausführlich Stellung genommen (2 Ob 33/91, teilweise veröffentlicht in EF 66.352, 66.353) und ausgesprochen, daß bei einem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 1327, ABGB maßgebend für die Berechnung des Entganges die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, sofern sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhaltes hinausgingen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesen stünden, sind. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlaß, zumal dem Akteninhalt keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, daß der Mutter des Getöteten eine Veräußerung ihrer bescheidenen Landwirtschaft zumutbar gewesen wäre und daher das Kriterium des Paragraph 143, Absatz 3, ABGB, wonach sich der Unterhaltsanspruch eines Elternteiles insoweit mindert, als ihm die Heranziehung des Stammes des eigenen Vermögens zumutbar ist, hier nicht zum Tragen kommen kann. Die hier vom getöteten Sohn an seine Mutter zu Lebzeiten erbrachten Leistungen hatten daher Unterhaltscharakter und sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen.
Zum zweiten Problemkreis (Anrechnung des ererbten Vermögensstammes
auf die zu ersetzenden Unterhaltsansprüche) hat das Berufungsgericht
zunächst zutreffend darauf verwiesen, daß sich der Hinterbliebene
nach der herrschenden Rechtsprechung auf den Anspruch nach § 1327
ABGB wegen entgangenen Unterhalts die Erträgnisse aus letztwilligen
Zuwendungen, nicht aber den Stammwert dieses Vermögens anrechnen
lassen muß (ZVR 1957/102 = JBl 1956, 472 = RZ 1956, 172; ZVR 1959/10;
EvBl 1958/386 = JBl 1959, 182 = ZVR 1959/140; ZVR 1962/88; ZVR
1966/280; ZVR 1966/348 = JBl 1966, 521; ZVR 1977/172).
Im Gegensatz dazu differenziert Koziol bei Vorteilserlangung durch Erbschaften. Er schließt eine Anrechnung dann aus, wenn der Geschädigte auch bei natürlichem Tod des Unterhaltsverpflichteten die Erbschaft erhalten hätte, vertritt aber die Meinung, daß dann, wenn das Vermögen bis zum natürlichen Tod des Erblassers aufgebracht worden wäre, der frühzeitige Tod tatsächlich einen Vorteil gebracht hätte, der bei Feststellung des Schadens zu berücksichtigen sei (Haftpflichtrecht I2 213, 214; Haftpflichtrecht II3 Rz 10/44, 48, 49). Auch wenn beim natürlichen Tod der Unterhaltsberechtigte die Erbschaft nicht bekommen hätte, müsse wohl eine Anrechnung der Erbschaft auf den Schadenersatzanspruch gegen den Täter vorgenommen werden. Zwar könnte dagegen eingewendet werden, daß die erbrechtlichen Regelungen den Zweck hätten, das Vermögen bestimmten, dem Erblasser nahestehenden Personen zukommen zu lassen und nicht allfällige Täter entlasten zu wollen und auch die Interessen des Erblassers dahin gingen, den Erben zu begünstigen, doch sei zu bedenken, daß es auch keine Rechtfertigung dafür geben könne, dem Berechtigten nunmehr die Erbschaft und den Unterhaltsanspruch zuzuwenden (Koziol aaO Rz 10/49).
Apathy (in EKHG § 12 Rz 23) verweist auf die von Koziol (in Haftpflichtrecht I2 214) dargelegte Lehrmeinung, daß Erträgnisse aus der durch den Tod des Unterhaltspflichtigen dem Unterhaltsberechtigten zugutekommende Erbschaft anzurechnen seien, soweit diese Erträgnisse nicht das Vermögen des Erblassers vermehrt hätten und später den Hinterbliebenen zugutegekommen wären.Apathy (in EKHG Paragraph 12, Rz 23) verweist auf die von Koziol (in Haftpflichtrecht I2 214) dargelegte Lehrmeinung, daß Erträgnisse aus der durch den Tod des Unterhaltspflichtigen dem Unterhaltsberechtigten zugutekommende Erbschaft anzurechnen seien, soweit diese Erträgnisse nicht das Vermögen des Erblassers vermehrt hätten und später den Hinterbliebenen zugutegekommen wären.
Harrer (in Schwimann ABGB2 Anh nach §§ 1323 f Rz 26 f) gibt ebenfalls die herrschende Rechtsprechung wieder, wonach nur Einkünfte aus der angefallenen Erbschaft zu berücksichtigen, der Stamm des Nachlasses hingegen zur Vorteilsausgleichung nicht heranzuziehen ist. Er vertritt seinerseits die Meinung, daß die Differenzierung zwischen dem Stamm des Vermögens und den Erträgnissen nicht unproblematisch sei und eine unterschiedliche Beurteilung beim erbrechtlichen Erwerb schwerlich einleuchte. § 1327 ABGB gleiche den Schaden der Hinterbliebenen nur zu einem Teil aus. In diesem Zusammenhang erscheine der Gedanke einer Vorteilsausgleichung wenig passend. Gute Gründe sprächen dafür, weder den Stamm noch die Erträge zur Vorteilsausgleichung beim erbrechtlichen Erwerb heranzuziehen (aaO Rz 28).Harrer (in Schwimann ABGB2 Anh nach Paragraphen 1323, f Rz 26 f) gibt ebenfalls die herrschende Rechtsprechung wieder, wonach nur Einkünfte aus der angefallenen Erbschaft zu berücksichtigen, der Stamm des Nachlasses hingegen zur Vorteilsausgleichung nicht heranzuziehen ist. Er vertritt seinerseits die Meinung, daß die Differenzierung zwischen dem Stamm des Vermögens und den Erträgnissen nicht unproblematisch sei und eine unterschiedliche Beurteilung beim erbrechtlichen Erwerb schwerlich einleuchte. Paragraph 1327, ABGB gleiche den Schaden der Hinterbliebenen nur zu einem Teil aus. In diesem Zusammenhang erscheine der Gedanke einer Vorteilsausgleichung wenig passend. Gute Gründe sprächen dafür, weder den Stamm noch die Erträge zur Vorteilsausgleichung beim erbrechtlichen Erwerb heranzuziehen (aaO Rz 28).
Reischauer (in Rummel ABGB2 § 1312 Rz 17) verweist darauf, daß Entscheidungen, die den Stamm als Vorteil anrechneten, vereinzelt geblieben seien und durch die spätere Rechtsprechung verworfen worden seien (EvBl 1958/386). Als Begründung für die Nichtanrechnung des Stammes könne offenkundig angesehen werden, daß Zweifel zu Lasten des Ersatzpflichtigen gehen sollten. Ebenfalls könnte für die Nichtanrechnung des Stammes, wenn der Geschädigte den Stamm nicht erhalten hätte, sprechen, daß das Erbrecht nahestehende Personen bedenken wolle und nicht Ersatzpflichtigen zum Vorteil gereichen solle. Die Lage sei durchaus jener vergleichbar, in der ein Dritter dem Geschädigten anläßlich des Schadensfalles freiwillig etwas zuwende. Auch dort finde eine Anrechnung nicht statt.Reischauer (in Rummel ABGB2 Paragraph 1312, Rz 17) verweist darauf, daß Entscheidungen, die den Stamm als Vorteil anrechneten, vereinzelt geblieben seien und durch die spätere Rechtsprechung verworfen worden seien (EvBl 1958/386). Als Begründung für die Nichtanrechnung des Stammes könne offenkundig angesehen werden, daß Zweifel zu Lasten des Ersatzpflichtigen gehen sollten. Ebenfalls könnte für die Nichtanrechnung des Stammes, wenn der Geschädigte den Stamm nicht erhalten hätte, sprechen, daß das Erbrecht nahestehende Personen bedenken wolle und nicht Ersatzpflichtigen zum Vorteil gereichen solle. Die Lage sei durchaus jener vergleichbar, in der ein Dritter dem Geschädigten anläßlich des Schadensfalles freiwillig etwas zuwende. Auch dort finde eine Anrechnung nicht statt.
Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist der Stand der Lehre unterschiedlich. Rixecker (in Geigel, Der Haftpflichtprozeß RN 9, 36) referiert ebenfalls die Rechtsprechung (BGHJ NJW 74, 1236, 1237; 57, 905), wonach der Stammwert der Erbschaft nicht anzurechnen sei, soweit nicht davon auszugehen sei, daß der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten zur Unterhaltssicherung verbraucht hätte, weil diese Vorteile dem Berechtigten bei einem späteren natürlichen Tod ohnehin zugefallen wären. Kürschner (in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht14 RN 1925) meint ebenfalls, daß der Stammwert der Erbschaft nicht anzurechnen sei, wenn und soweit er dem Geschädigten auch nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zugefallen wäre. Grunsky (in Münchner Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch3 vor § 249 RN 109) vertritt zwar die Meinung, daß der Stamm der Erbschaft dann anzurechnen ist, wenn angesichts der statistischen Lebenserwartung der Erbe nicht damit rechnen durfte, Erbe zu werden, weshalb sich die Eltern in der Regel auch für ihren Anspruch nach § 844 Abs 2 dBGB bei Tötung des Kindes die Erbschaft anrechnen lassen müssen, referiert aber gleichfalls die gegenteilige Ansicht in Staudinger/Medicus § 249 RN 166 und die des Bundesgerichtshofes in VersR 1967, 1154. Schiemann (in Staudinger, BGB13 § 249 RN 164g) unterscheidet bei der Anrechnung einer Erbschaft auf Unterhaltsersatzansprüche als Faustregel zwischen dem Stamm des Erwerbes und den Erträgen. Er verweist zwar auf die oben dargestellten Lehrmeinungen, daß der Erwerb des Vermögensstammes dann angerechnet werden soll, soweit dieser bis zu dem Zeitpunkt verbraucht worden wäre, zu dem der Erbfall ohne das Schadensereignis zu erwarten wäre, gibt aber gleichzeitig die Rechtsprechung des BGH wieder, wonach die Anrechnung abgelehnt worden sei, als die Mutter ihren durch das Schadensereignis getöteten Sohn beerbte, obwohl sie nach der statistischen Lebenserwartung diesen Erwerb nicht erwarten konnte (BGH VersR 1967, 1154) und hält auch die weitere Lehrmeinung (Staudinger/Medicus12 Rn 168), wonach weder der Stamm noch die Erträge eines erbrechtlichen Erwerbs zur Vorteilsausgleichung heranzuziehen seien, für beachtenswert.Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist der Stand der Lehre unterschiedlich. Rixecker (in Geigel, Der Haftpflichtprozeß RN 9, 36) referiert ebenfalls die Rechtsprechung (BGHJ NJW 74, 1236, 1237; 57, 905), wonach der Stammwert der Erbschaft nicht anzurechnen sei, soweit nicht davon auszugehen sei, daß der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten zur Unterhaltssicherung verbraucht hätte, weil diese Vorteile dem Berechtigten bei einem späteren natürlichen Tod ohnehin zugefallen wären. Kürschner (in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht14 RN 1925) meint ebenfalls, daß der Stammwert der Erbschaft nicht anzurechnen sei, wenn und soweit er dem Geschädigten auch nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zugefallen wäre. Grunsky (in Münchner Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch3 vor Paragraph 249, RN 109) vertritt zwar die Meinung, daß der Stamm der Erbschaft dann anzurechnen ist, wenn angesichts der statistischen Lebenserwartung der Erbe nicht damit rechnen durfte, Erbe zu werden, weshalb sich die Eltern in der Regel auch für ihren Anspruch nach Paragraph 844, Absatz 2, dBGB bei Tötung des Kindes die Erbschaft anrechnen lassen müssen, referiert aber gleichfalls die gegenteilige Ansicht in Staudinger/Medicus Paragraph 249, RN 166 und die des Bundesgerichtshofes in VersR 1967, 1154. Schiemann (in Staudinger, BGB13 Paragraph 249, RN 164g) unterscheidet bei der Anrechnung einer Erbschaft auf Unterhaltsersatzansprüche als Faustregel zwischen dem Stamm des Erwerbes und den Erträgen. Er verweist zwar auf die oben dargestellten Lehrmeinungen, daß der Erwerb des Vermögensstammes dann angerechnet werden soll, soweit dieser bis zu dem Zeitpunkt verbraucht worden wäre, zu dem der Erbfall ohne das Schadensereignis zu erwarten wäre, gibt aber gleichzeitig die Rechtsprechung des BGH wieder, wonach die Anrechnung abgelehnt worden sei, als die Mutter ihren durch das Schadensereignis getöteten Sohn beerbte, obwohl sie nach der statistischen Lebenserwartung diesen Erwerb nicht erwarten konnte (BGH VersR 1967, 1154) und hält auch die weitere Lehrmeinung (Staudinger/Medicus12 Rn 168), wonach weder der Stamm noch die Erträge eines erbrechtlichen Erwerbs zur Vorteilsausgleichung heranzuziehen seien, für beachtenswert.
Bei neuerlicher Prüfung der an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Rechtsfrage sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach sich der Hinterbliebene auf den Anspruch nach § 1327 ABGB wegen entgangenen Unterhalts nicht den Stamm eines ererbten Vermögens anrechnen lassen muß, und zwar auch dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge das Vermögen nicht erworben hätte. Der erkennende Senat teilt hier die Auffassung Reischauers und Harrers (aaO), daß das Erbrecht nahestehende Personen bedenken will und nicht dem Ersatzpflichtigen zum Vorteil gereichen soll. Für die Nichtanrechnung eines im Erbweg erworbenen Vermögens auf die Unterhaltspflicht nach § 1327 ABGB sprechen nicht nur diese erbrechtlichen Erwägungen, sondern auch der Umstand, daß auch sonstige freiwillige Zuwendungen Dritter an den Geschädigten dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen sollen (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 § 1312 Rz 9 mwN).Bei neuerlicher Prüfung der an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Rechtsfrage sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach sich der Hinterbliebene auf den Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB wegen entgangenen Unterhalts nicht den Stamm eines ererbten Vermögens anrechnen lassen muß, und zwar auch dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge das Vermögen nicht erworben hätte. Der erkennende Senat teilt hier die Auffassung Reischauers und Harrers (aaO), daß das Erbrecht nahestehende Personen bedenken will und nicht dem Ersatzpflichtigen zum Vorteil gereichen soll. Für die Nichtanrechnung eines im Erbweg erworbenen Vermögens auf die Unterhaltspflicht nach Paragraph 1327, ABGB sprechen nicht nur diese erbrechtlichen Erwägungen, sondern auch der Umstand, daß auch sonstige freiwillige Zuwendungen Dritter an den Geschädigten dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen sollen vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1312, Rz 9 mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.