Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
a) Unbekämpft und zutreffend hat die zweite Instanz die Vereinbarung der Streitteile, wonach intern, also im Innenverhältnis, die Beklagte den vom Kläger aufgenommenen Privatratenkredit abzustatten hatte, als Erfüllungsübernahme iSd § 1404 ABGB beurteilt, sollte doch die Beklagte die Last der Schuldverbindlichkeit übernehmen, die für den Kläger gegenüber dem Gläubiger bestand (Ertl in Rummel2, § 1404 ABGB Rz 2 mwN). Gläubiger bei dieser Erfüllungsübernahme (interner Schuldübernahme, Belastungsübernahme) war demnach die Bank, Schuldner der Kläger und Erfüllungsübernehmerin die Beklagte. Eine solche Verpflichtung kann auch der eine von mehreren zur gesamten Hand haftende Schuldner dem anderen - und damit auch der der Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) dem Hauptschuldner - gegenüber übernehmen, ist doch Zweck der Erfüllungsübernahme die Sicherung des Schuldners gegen die Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger (Ertl aaO); dieser Zweck kann aber gerade auch im Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürgen, auch wenn dieser mit jenem zur ungeteilten Hand haftet, erreicht werden, in dem der Bürge den Hauptschuldner von dessen Verbindlichkeit befreit. Die Rekursbehauptung, die Erfüllungsübernahme durch die Beklagte sei als freigiebige Leistung notariatsaktspflichtig gewesen, weil es sich beim Prolongationswechsel um ein bloßes Gefälligkeitsakzept gehandelt habe, negiert die erstgerichtlichen Feststellungen, daß die Eskompterlöse der beiden „Finanzwechsel“ von fast 500.000 S dem Kontokorrentkonto „M*****“, somit dem Geschäftskonto des Unternehmens zuflossen, die Beklagte nach Übernahme des Unternehmens ihres geschiedenen Ehegatten den Prolongierungswechsel über 500.000 S als Bezogene und Akzeptantin fertigte und erst die Nichthonorierung dieses Wechsels durch sie die Aufnahme des Privatratenkredits durch den Kläger erforderte.a) Unbekämpft und zutreffend hat die zweite Instanz die Vereinbarung der Streitteile, wonach intern, also im Innenverhältnis, die Beklagte den vom Kläger aufgenommenen Privatratenkredit abzustatten hatte, als Erfüllungsübernahme iSd Paragraph 1404, ABGB beurteilt, sollte doch die Beklagte die Last der Schuldverbindlichkeit übernehmen, die für den Kläger gegenüber dem Gläubiger bestand (Ertl in Rummel2, Paragraph 1404, ABGB Rz 2 mwN). Gläubiger bei dieser Erfüllungsübernahme (interner Schuldübernahme, Belastungsübernahme) war demnach die Bank, Schuldner der Kläger und Erfüllungsübernehmerin die Beklagte. Eine solche Verpflichtung kann auch der eine von mehreren zur gesamten Hand haftende Schuldner dem anderen - und damit auch der der Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) dem Hauptschuldner - gegenüber übernehmen, ist doch Zweck der Erfüllungsübernahme die Sicherung des Schuldners gegen die Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger (Ertl aaO); dieser Zweck kann aber gerade auch im Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürgen, auch wenn dieser mit jenem zur ungeteilten Hand haftet, erreicht werden, in dem der Bürge den Hauptschuldner von dessen Verbindlichkeit befreit. Die Rekursbehauptung, die Erfüllungsübernahme durch die Beklagte sei als freigiebige Leistung notariatsaktspflichtig gewesen, weil es sich beim Prolongationswechsel um ein bloßes Gefälligkeitsakzept gehandelt habe, negiert die erstgerichtlichen Feststellungen, daß die Eskompterlöse der beiden „Finanzwechsel“ von fast 500.000 S dem Kontokorrentkonto „M*****“, somit dem Geschäftskonto des Unternehmens zuflossen, die Beklagte nach Übernahme des Unternehmens ihres geschiedenen Ehegatten den Prolongierungswechsel über 500.000 S als Bezogene und Akzeptantin fertigte und erst die Nichthonorierung dieses Wechsels durch sie die Aufnahme des Privatratenkredits durch den Kläger erforderte.
Die Rechtsansicht der Beklagten, auch bei der Erfüllungsübernahme müsse analog der Bürgschaft (§ 1346 Abs 2 ABGB) wie nach der Rechtsprechung zur Garantie (SZ 65/109 = JBl 1993, 246; 1 Ob 525/94 = ecolex 1994, 618 = WBl 1994, 378 ua) dem Gebot der Schriftlichkeit Genüge getan werden, ist abzulehnen. Schon der Schuldbeitritt bedarf mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, somit aus systematischen Erwägungen, nach ständiger Rechtsprechung nicht der Schriftform (1 Ob 525/94 = ecolex 1994, 618 = WBl 1994, 378; 6 Ob 602/94 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von P.Bydlinski in JBl 1990, 326 ff; JBl 1993, 657 = ÖBA 1993, 819 mit Anm von P.Bydlinski = ecolex 1993, 302 mit Anm von Wilhelm; SZ 62/160 = JBl 1990, 322 mit Anm von P.Bydlinski = ÖBA 1990, 554 mit Anm von Apathy ua). Umso weniger kann dies für die den Erfüllungsübernehmer weniger belastende Erfüllungsübernahme gelten, erhält doch der Gläubiger gegen den Erfüllungsübernehmer keine Rechte (§ 1404 zweiter Satz ABGB), im besonderen kein Klagerecht (ÖBA 1988, 1235; EvBl 1973/15; SZ 11/91).Die Rechtsansicht der Beklagten, auch bei der Erfüllungsübernahme müsse analog der Bürgschaft (Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB) wie nach der Rechtsprechung zur Garantie (SZ 65/109 = JBl 1993, 246; 1 Ob 525/94 = ecolex 1994, 618 = WBl 1994, 378 ua) dem Gebot der Schriftlichkeit Genüge getan werden, ist abzulehnen. Schon der Schuldbeitritt bedarf mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, somit aus systematischen Erwägungen, nach ständiger Rechtsprechung nicht der Schriftform (1 Ob 525/94 = ecolex 1994, 618 = WBl 1994, 378; 6 Ob 602/94 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von P.Bydlinski in JBl 1990, 326 ff; JBl 1993, 657 = ÖBA 1993, 819 mit Anmerkung von P.Bydlinski = ecolex 1993, 302 mit Anmerkung von Wilhelm; SZ 62/160 = JBl 1990, 322 mit Anmerkung von P.Bydlinski = ÖBA 1990, 554 mit Anmerkung von Apathy ua). Umso weniger kann dies für die den Erfüllungsübernehmer weniger belastende Erfüllungsübernahme gelten, erhält doch der Gläubiger gegen den Erfüllungsübernehmer keine Rechte (Paragraph 1404, zweiter Satz ABGB), im besonderen kein Klagerecht (ÖBA 1988, 1235; EvBl 1973/15; SZ 11/91).
b) Der Erfüllungsübernehmer ist gegenüber dem Schuldner verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten; gegenüber dem Gläubiger trifft ihn keine Pflicht. Er wird ersatzpflichtig, wenn der Schuldner in die Lage kommt, trotz der Erfüllungsübernahme zahlen zu müssen (Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 519 mwN in FN 17). Der Schuldner muß aber nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Erfüllungsübernehmer halten zu können (8 Ob 10/94 = JBl 1995, 51; 1 Ob 581/80 ua; Mayrhofer aaO 520; Wolff in Klang2 VI 337). Er kann vielmehr, wenn er in die Gefahr kommt, zahlen zu müssen, also insbesondere, wenn der Übernehmer die fällige Schuld nicht zahlt und der Gläubiger nun von ihm Bezahlung begehrt, auf Befreiung klagen, und zwar je nach der vereinbarten Art der Befreiung auf Zahlung unmittelbar an den Gläubiger - was wohl auch im Zweifel anzunehmen ist (Mayrhofer aaO 520 mwN in FN 19) - oder auf Zahlung an ihn, den Schuldner. Die an einhelliger Lehre und Rechtsprechung (SZ 18/74; SZ 17/35; ZBl 1933, 292; SZ 10/308; Wolff aaO 337; Ehrenzweig, System2 II/1 273; Mader in Schwimann, § 1404 ABGB Rz 4) orientierte Rechtsauffassung der zweiten Instanz, daß bei der Erfüllungsübernahme für den Fall, daß der Schuldner Zahlung an sich begehre, jedenfalls dann, wenn von vornherein feststeht, daß der Schuldner seinerseits Zahlung noch nicht geleistet habe, das Klagebegehren von Amts wegen auf Zahlung an den Gläubiger richtiggestellt werden könne und darin kein Aliud, sondern nur ein Minus liege, wurde auch in Folge aufrecht erhalten (1 Ob 557/82 = MietSlg 34.297 = HS 13.270; 7 Ob 1507/88, zuletzt 3 Ob 504/91, Leitsätze veröffentlicht in WoBl 1992, 143 mit zustimmender Anm von Call). In der Entscheidung 3 Ob 504/91 wurde ausdrücklich ausgesprochen, es bestehe kein Anlaß, von der genannten Rechtsauffassung abzugehen, zumal es auch ständige Rechtsprechung (SZ 56/194; JBl 1980, 318 = MietSlg 31.100 je mwN) sei, daß statt auf Zahlung an den Kläger auf Erlag zu Gericht oder bei einem Notar erkannt werden könne.b) Der Erfüllungsübernehmer ist gegenüber dem Schuldner verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten; gegenüber dem Gläubiger trifft ihn keine Pflicht. Er wird ersatzpflichtig, wenn der Schuldner in die Lage kommt, trotz der Erfüllungsübernahme zahlen zu müssen (Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 519 mwN in FN 17). Der Schuldner muß aber nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Erfüllungsübernehmer halten zu können (8 Ob 10/94 = JBl 1995, 51; 1 Ob 581/80 ua; Mayrhofer aaO 520; Wolff in Klang2 römisch sechs 337). Er kann vielmehr, wenn er in die Gefahr kommt, zahlen zu müssen, also insbesondere, wenn der Übernehmer die fällige Schuld nicht zahlt und der Gläubiger nun von ihm Bezahlung begehrt, auf Befreiung klagen, und zwar je nach der vereinbarten Art der Befreiung auf Zahlung unmittelbar an den Gläubiger - was wohl auch im Zweifel anzunehmen ist (Mayrhofer aaO 520 mwN in FN 19) - oder auf Zahlung an ihn, den Schuldner. Die an einhelliger Lehre und Rechtsprechung (SZ 18/74; SZ 17/35; ZBl 1933, 292; SZ 10/308; Wolff aaO 337; Ehrenzweig, System2 II/1 273; Mader in Schwimann, Paragraph 1404, ABGB Rz 4) orientierte Rechtsauffassung der zweiten Instanz, daß bei der Erfüllungsübernahme für den Fall, daß der Schuldner Zahlung an sich begehre, jedenfalls dann, wenn von vornherein feststeht, daß der Schuldner seinerseits Zahlung noch nicht geleistet habe, das Klagebegehren von Amts wegen auf Zahlung an den Gläubiger richtiggestellt werden könne und darin kein Aliud, sondern nur ein Minus liege, wurde auch in Folge aufrecht erhalten (1 Ob 557/82 = MietSlg 34.297 = HS 13.270; 7 Ob 1507/88, zuletzt 3 Ob 504/91, Leitsätze veröffentlicht in WoBl 1992, 143 mit zustimmender Anmerkung von Call). In der Entscheidung 3 Ob 504/91 wurde ausdrücklich ausgesprochen, es bestehe kein Anlaß, von der genannten Rechtsauffassung abzugehen, zumal es auch ständige Rechtsprechung (SZ 56/194; JBl 1980, 318 = MietSlg 31.100 je mwN) sei, daß statt auf Zahlung an den Kläger auf Erlag zu Gericht oder bei einem Notar erkannt werden könne.
Einer derartigen Richtigstellung steht somit die Bestimmung des § 405 ZPO nicht entgegen, weil dem Kläger nicht etwas anderes zugesprochen wird, als er verlangt hat, denn er wird auch in diesem Fall dem Zweck des Klagebegehrens entsprechend von der Zahlung der Schuld in der von ihm angeführten Höhe an seinen Gläubiger entlastet (SZ 18/74). Für die Frage, ob ein Verstoß gegen § 405 ZPO vorliegt, ist eben nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern das gesamte Tatsachenvorbringen, aus dem der Antrag abgeleitet wird, zu beachten. Daher ist das Gericht befugt, den Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens, abweichend von dessen Wortlaut, anzupassen (SZ 48/55 ua; Rechberger in Rechberger, § 405 ZPO Rz 2). Auch zur - § 405 ZPO entsprechenden - Bestimmung des § 308 dZPO wird die Auffassung vertreten, dem Gericht sei gestattet, dem Kläger etwas anderes zuzusprechen, als er ausdrücklich beantragt hat, weil das ihm Zuerkannte als Minus vom Klagsantrag mitumfaßt sei oder sich zumindest ein stillschweigend gestellter Hilfsantrag darauf richte, so etwa für die Freistellung von einer Verbindlichkeit, zu der der Beklagte statt der vom Kläger beantragten Leistung des auf die Verbindlichkeit entfallenden Betrags verurteilt wird (Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, § 308 Rz 11 unter Hinweis auf OLG Frankfurt in FamRZ 1990, 49, 50). Die Grundsätze der Entscheidung JBl 1980, 318, wonach bei einer Gesamthandforderung nur auf Hinterlegung der Leistung des Schuldners und nicht auf Zahlung an einzelne Gesamthandgläubiger geklagt werden könne und die Hinterlegung gegenüber dem Zuspruch an einzelne Gesamthandgläubiger ein aliud sei, sind wegen des unterschiedlichen Sachverhalts hier unanwendbar.Einer derartigen Richtigstellung steht somit die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO nicht entgegen, weil dem Kläger nicht etwas anderes zugesprochen wird, als er verlangt hat, denn er wird auch in diesem Fall dem Zweck des Klagebegehrens entsprechend von der Zahlung der Schuld in der von ihm angeführten Höhe an seinen Gläubiger entlastet (SZ 18/74). Für die Frage, ob ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vorliegt, ist eben nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern das gesamte Tatsachenvorbringen, aus dem der Antrag abgeleitet wird, zu beachten. Daher ist das Gericht befugt, den Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens, abweichend von dessen Wortlaut, anzupassen (SZ 48/55 ua; Rechberger in Rechberger, Paragraph 405, ZPO Rz 2). Auch zur - Paragraph 405, ZPO entsprechenden - Bestimmung des Paragraph 308, dZPO wird die Auffassung vertreten, dem Gericht sei gestattet, dem Kläger etwas anderes zuzusprechen, als er ausdrücklich beantragt hat, weil das ihm Zuerkannte als Minus vom Klagsantrag mitumfaßt sei oder sich zumindest ein stillschweigend gestellter Hilfsantrag darauf richte, so etwa für die Freistellung von einer Verbindlichkeit, zu der der Beklagte statt der vom Kläger beantragten Leistung des auf die Verbindlichkeit entfallenden Betrags verurteilt wird (Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, Paragraph 308, Rz 11 unter Hinweis auf OLG Frankfurt in FamRZ 1990, 49, 50). Die Grundsätze der Entscheidung JBl 1980, 318, wonach bei einer Gesamthandforderung nur auf Hinterlegung der Leistung des Schuldners und nicht auf Zahlung an einzelne Gesamthandgläubiger geklagt werden könne und die Hinterlegung gegenüber dem Zuspruch an einzelne Gesamthandgläubiger ein aliud sei, sind wegen des unterschiedlichen Sachverhalts hier unanwendbar.
c) Die rechtlichen Schlußfolgerungen der zweiten Instanz in Ansehung der Tilgungserfordernisse (§§ 1415 f ABGB) und das Fehlen der dazu notwendigen Feststellungen werden geteilt (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in erster Instanz war noch hinreichend deutlich.c) Die rechtlichen Schlußfolgerungen der zweiten Instanz in Ansehung der Tilgungserfordernisse (Paragraphen 1415, f ABGB) und das Fehlen der dazu notwendigen Feststellungen werden geteilt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Vorbringen des Klägers in erster Instanz war noch hinreichend deutlich.
Bei Richtigkeit der dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden Rechtsauffassung der zweiten Instanz ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nach ständiger Rechtsprechung versagt, die tatsächliche Notwendigkeit der aufgetragenen Verfahrensergänzung zu prüfen (SZ 62/160 uva, jüngst 8 Ob 2/95; Kodek in Rechberger, § 519 ZPO Rz 5 mwN), sodaß ein Eingehen auf entsprechende Ausführungen in der Rekursbeantwortung entfallen kann.Bei Richtigkeit der dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden Rechtsauffassung der zweiten Instanz ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nach ständiger Rechtsprechung versagt, die tatsächliche Notwendigkeit der aufgetragenen Verfahrensergänzung zu prüfen (SZ 62/160 uva, jüngst 8 Ob 2/95; Kodek in Rechberger, Paragraph 519, ZPO Rz 5 mwN), sodaß ein Eingehen auf entsprechende Ausführungen in der Rekursbeantwortung entfallen kann.
Dem Rekurs kann kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Dem Rekurs kann kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.