Rechtssatz RS0114073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114073
Entscheidungsdatum
07.09.2000
Rechtssatz
Der dem Vorprozess über Aufforderung als Nebenintervenient beigetretene solidarisch Mitverpflichtete ist hinsichtlich des Verzögerungsschadens und der von der ersatzpflichtigen Hauptpartei bezahlten Prozesskosten des Gegners gemäß § 1041 ABGB entsprechend dem beide Solidarschuldner treffenden Handlungsanteil regresspflichtig. Annähernd gleichen Prozessaufwand vorausgesetzt, haben Hauptpartei und Nebenintervenient die jeweils eigenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.Der dem Vorprozess über Aufforderung als Nebenintervenient beigetretene solidarisch Mitverpflichtete ist hinsichtlich des Verzögerungsschadens und der von der ersatzpflichtigen Hauptpartei bezahlten Prozesskosten des Gegners gemäß Paragraph 1041, ABGB entsprechend dem beide Solidarschuldner treffenden Handlungsanteil regresspflichtig. Annähernd gleichen Prozessaufwand vorausgesetzt, haben Hauptpartei und Nebenintervenient die jeweils eigenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114073
Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_0080OB00002_00B0000_001