Die Revision der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt. Unzutreffend ist aber die von der Revision erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Mit dieser macht die Klägerin geltend, dass das Berufungsgericht ihr Gelegenheit hätte geben müssen, zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz oder unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen in einem gesonderten Schriftsatz Stellung zu nehmen.
Entsprechend § 473a ZPO besteht diese Verpflichtung jedoch unter anderem dann nicht, wenn der Berufungsgegner schon entsprechend § 468 Abs 2 zweiter Satz ZPO zur Rüge der entsprechenden Mängel gehalten gewesen wäre. Diese Rügepflicht des Berufungsgegners ist bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt. Letztere hat ja von den getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen (vgl dazu RIS-Justiz RS01125020 OGH 1 Ob 41/99g = RZ 1999/42, 175 = EvBl 1999/180, 769). Da aber die Rechtsrüge der Berufung der Beklagten ordnungsgemäß ausgeführt war, hätte die Klägerin bereits in ihrer Berufungsbeantwortung die entsprechenden Feststellungen zu bemängeln gehabt.Entsprechend Paragraph 473 a, ZPO besteht diese Verpflichtung jedoch unter anderem dann nicht, wenn der Berufungsgegner schon entsprechend Paragraph 468, Absatz 2, zweiter Satz ZPO zur Rüge der entsprechenden Mängel gehalten gewesen wäre. Diese Rügepflicht des Berufungsgegners ist bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt. Letztere hat ja von den getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen vergleiche dazu RIS-Justiz RS01125020 OGH 1 Ob 41/99g = RZ 1999/42, 175 = EvBl 1999/180, 769). Da aber die Rechtsrüge der Berufung der Beklagten ordnungsgemäß ausgeführt war, hätte die Klägerin bereits in ihrer Berufungsbeantwortung die entsprechenden Feststellungen zu bemängeln gehabt.
Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Teilweise berechtigt ist jedoch die erhobene Rechtsrüge.
Nach den maßgeblichen Feststellungen erfolgte der Vertrieb der Hausanteilscheine auf Grund einer Rahmenvereinbarung durch die Immag bzw die IVAG-Bautreuhandgesellschaft mbH, wobei die Beklagte nur deren Subvermittlerin war. Dabei waren der Verkauf der Hausanteilscheine und die Kreditvergabe miteinander verbunden. Dass fallsweise Formulare unmittelbar an die Vermittler übersandt wurden, ändert daran nichts. Die Beklagte wurde also auf Grund einer ständigen Rechtsbeziehung zur IVAG tätig, die eine Rahmenvereinbarung für den Vertrieb hatte. Auch beruft sich die Klägerin nunmehr erstmals - sohin im Rahmen einer unzulässigen Neuerung - in der Revision auf die Bestimmungen über die Handelsmäkler (§§ 93 ff HGB).Nach den maßgeblichen Feststellungen erfolgte der Vertrieb der Hausanteilscheine auf Grund einer Rahmenvereinbarung durch die Immag bzw die IVAG-Bautreuhandgesellschaft mbH, wobei die Beklagte nur deren Subvermittlerin war. Dabei waren der Verkauf der Hausanteilscheine und die Kreditvergabe miteinander verbunden. Dass fallsweise Formulare unmittelbar an die Vermittler übersandt wurden, ändert daran nichts. Die Beklagte wurde also auf Grund einer ständigen Rechtsbeziehung zur IVAG tätig, die eine Rahmenvereinbarung für den Vertrieb hatte. Auch beruft sich die Klägerin nunmehr erstmals - sohin im Rahmen einer unzulässigen Neuerung - in der Revision auf die Bestimmungen über die Handelsmäkler (Paragraphen 93, ff HGB).
Die Klägerin stützt sich aber weder auf die Rahmenvereinbarung mit der IVAG über den Vertrieb noch auf die Vereinbarung der IVAG mit der Beklagten, sodass auch unerörtert zu bleiben hat, inwieweit einerseits eine ausnahmsweise bejahte unmittelbare Haftung der Beklagten als Gehilfe der IVAG in Betracht kommen würde (vgl dazu JBl 1990, 599 und ÖBA 1998, 230; MGA ABGB35 § 1313a ABGB, E 80 und E 81) oder andererseits dem Vertrag zwischen der IVAG und der Beklagten eine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin beizumessen wäre. Aber auch bei Prüfung etwaiger vertraglicher Verpflichtungen wäre zu berücksichtigen, dass die Haftung der Klägerin im Wesentlichen einerseits darauf fußt, dass sie ihre Rolle als Kreditgeber überschritten hat - Präsentation der Hausanteilscheine durch ihren Vorstandsdirektor verbunden mit der Ausgestaltung und dem besonderen Zuschnitt der Kreditverträge -, wofür die Beklagte keinesfalls einzustehen hatte und andererseits auf der den wahren Charakter verschleiernden Bezeichnung des "Hausanteilsscheins" und den unvollständigen Auskünften des Vorstandsdirektors der Klägerin, über die auch jene des Mitarbeiters der Beklagten nicht wesentlich hinausgingen. Da es doch im ganz offensichtlichen von der Klägerin gefördertem Interesse des Verkaufes der Hausanteilscheine lag, diese entsprechend der Präsentation durch die vorliegenden Prospekte zu verkaufen, in denen stets auf die Immobiliarsicherheit besonders hingewiesen wurde (vgl etwa die Überschrift "Sie kaufen einen Eigentumsanteil. Damit erwerben sie Miteigentum an Häusern und Grundstücken"), und die Klägerin selbst in einem unbekämpft vom Berufungsgericht ergänzend festgestellten Schreiben den Anlegern mitteilte, dass der Konkurs einer Hausanteilscheinserie praktisch unvorstellbar sei, ist daher nicht ersichtlich, gegen welche konkreten Verpflichtungen aus einem allfälligen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw aus Schutzwirkungen des Rechtsverhältnisses dieser mit der IVAG - davon zu unterscheiden sind die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern (vgl unten) - die Beklagte verstoßen haben sollte.Die Klägerin stützt sich aber weder auf die Rahmenvereinbarung mit der IVAG über den Vertrieb noch auf die Vereinbarung der IVAG mit der Beklagten, sodass auch unerörtert zu bleiben hat, inwieweit einerseits eine ausnahmsweise bejahte unmittelbare Haftung der Beklagten als Gehilfe der IVAG in Betracht kommen würde vergleiche dazu JBl 1990, 599 und ÖBA 1998, 230; MGA ABGB35 Paragraph 1313 a, ABGB, E 80 und E 81) oder andererseits dem Vertrag zwischen der IVAG und der Beklagten eine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin beizumessen wäre. Aber auch bei Prüfung etwaiger vertraglicher Verpflichtungen wäre zu berücksichtigen, dass die Haftung der Klägerin im Wesentlichen einerseits darauf fußt, dass sie ihre Rolle als Kreditgeber überschritten hat - Präsentation der Hausanteilscheine durch ihren Vorstandsdirektor verbunden mit der Ausgestaltung und dem besonderen Zuschnitt der Kreditverträge -, wofür die Beklagte keinesfalls einzustehen hatte und andererseits auf der den wahren Charakter verschleiernden Bezeichnung des "Hausanteilsscheins" und den unvollständigen Auskünften des Vorstandsdirektors der Klägerin, über die auch jene des Mitarbeiters der Beklagten nicht wesentlich hinausgingen. Da es doch im ganz offensichtlichen von der Klägerin gefördertem Interesse des Verkaufes der Hausanteilscheine lag, diese entsprechend der Präsentation durch die vorliegenden Prospekte zu verkaufen, in denen stets auf die Immobiliarsicherheit besonders hingewiesen wurde vergleiche etwa die Überschrift "Sie kaufen einen Eigentumsanteil. Damit erwerben sie Miteigentum an Häusern und Grundstücken"), und die Klägerin selbst in einem unbekämpft vom Berufungsgericht ergänzend festgestellten Schreiben den Anlegern mitteilte, dass der Konkurs einer Hausanteilscheinserie praktisch unvorstellbar sei, ist daher nicht ersichtlich, gegen welche konkreten Verpflichtungen aus einem allfälligen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw aus Schutzwirkungen des Rechtsverhältnisses dieser mit der IVAG - davon zu unterscheiden sind die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern vergleiche unten) - die Beklagte verstoßen haben sollte.
Anders stellt sich jedoch der Anspruch der Klägerin dar, soweit sie ihn als Regressanspruch nach den §§ 1302, 896 ABGB für den bisher von ihr zur Gänze getragenen Schaden der Anleger geltend macht.Anders stellt sich jedoch der Anspruch der Klägerin dar, soweit sie ihn als Regressanspruch nach den Paragraphen 1302, 896, ABGB für den bisher von ihr zur Gänze getragenen Schaden der Anleger geltend macht.
Dazu ist vorweg die Haftung beider Streitparteien gegenüber den Anlegern zu prüfen.
Wesentlich ist es in diesem Zusammenhang noch einmal darzustellen, woraus sich die Haftung der klagenden Bank für den den Erwerbern der Hausanteilscheine eingetretenen Schaden ergeben hat. Grundsätzlich hat jene Bank, die sich auf die Finanzierung als solches beschränkt, nur bei Kenntnis von Umständen, die einen Fehlschlag des finanzierten Geschäftes mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, für daraus entstehende Schäden einzustehen. Nur dann wenn - so wie hier - das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber überschreitet und auch als Anlageberater tätig wird, haftet es schadenersatzrechtlich, wenn die den Anlegern gegebenen Aufklärungen unvollständig sind und den Risikocharakter der Anlage, hier der Hausanteilsscheine, verschleiern (vgl die hier maßgebliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 67/54 = ÖBA 1994, 558 = EvBl 1994/137, 663, 5 Ob 550/93, 7 Ob 1590/95, 7 Ob 2425/96k, 7 Ob 318/97h, 7 Ob 177/98z uva). Sonst kommt bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ein Einwendungsdurchgriff auch ungeachtet einer wirtschaftlichen Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft nicht in Betracht (vgl dazu auch SZ 61/148; ÖBA 1991, 917; SZ 68/77, RS0028149). Dass die Klägerin ihre Rolle als Kreditgeber überschritten hat, wurde schon auf Grund der Präsentation der Hausanteilscheine durch ihren Vorstandsdirektor verbunden mit der Ausgestaltung und dem besonderen Zuschnitt der Kreditverträge angenommen.Wesentlich ist es in diesem Zusammenhang noch einmal darzustellen, woraus sich die Haftung der klagenden Bank für den den Erwerbern der Hausanteilscheine eingetretenen Schaden ergeben hat. Grundsätzlich hat jene Bank, die sich auf die Finanzierung als solches beschränkt, nur bei Kenntnis von Umständen, die einen Fehlschlag des finanzierten Geschäftes mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, für daraus entstehende Schäden einzustehen. Nur dann wenn - so wie hier - das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber überschreitet und auch als Anlageberater tätig wird, haftet es schadenersatzrechtlich, wenn die den Anlegern gegebenen Aufklärungen unvollständig sind und den Risikocharakter der Anlage, hier der Hausanteilsscheine, verschleiern vergleiche die hier maßgebliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 67/54 = ÖBA 1994, 558 = EvBl 1994/137, 663, 5 Ob 550/93, 7 Ob 1590/95, 7 Ob 2425/96k, 7 Ob 318/97h, 7 Ob 177/98z uva). Sonst kommt bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ein Einwendungsdurchgriff auch ungeachtet einer wirtschaftlichen Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft nicht in Betracht vergleiche dazu auch SZ 61/148; ÖBA 1991, 917; SZ 68/77, RS0028149). Dass die Klägerin ihre Rolle als Kreditgeber überschritten hat, wurde schon auf Grund der Präsentation der Hausanteilscheine durch ihren Vorstandsdirektor verbunden mit der Ausgestaltung und dem besonderen Zuschnitt der Kreditverträge angenommen.
Für die Annahme der unrichtigen Beratung war - wie bereits dargestellt - schon die den wahren Charakter verschleiernde Bezeichnung des "Hausanteilsscheins", die die Beteiligung mit Anteilen an Grundvermögen nahelegt - wohl auch die Rückkaufgarantie und die Verpfändung an die Klägerin, die ebenfalls den Anschein der Immobiliarsicherheit erweckt - verbunden mit den unvollständigen Auskünften des Vorstandsdirektors der Klägerin und den darauf aufbauenden des Mitarbeiters der Beklagten maßgeblich. Dies muss sich die Klägerin insgesamt zurechnen lassen (vgl SZ 67/54 uva).Für die Annahme der unrichtigen Beratung war - wie bereits dargestellt - schon die den wahren Charakter verschleiernde Bezeichnung des "Hausanteilsscheins", die die Beteiligung mit Anteilen an Grundvermögen nahelegt - wohl auch die Rückkaufgarantie und die Verpfändung an die Klägerin, die ebenfalls den Anschein der Immobiliarsicherheit erweckt - verbunden mit den unvollständigen Auskünften des Vorstandsdirektors der Klägerin und den darauf aufbauenden des Mitarbeiters der Beklagten maßgeblich. Dies muss sich die Klägerin insgesamt zurechnen lassen vergleiche SZ 67/54 uva).
Was nun die Haftung der Beklagten, die nach den Feststellungen zwar einerseits als Anlageberater tätig, jedoch andererseits als Vertragspartner der IVAG deren Subvermittler war, gegenüber ihren Kunden betrifft, ist folgendes voranzustellen.
Nach der Rechtsprechung (ÖBA 1998, 230; ÖBA 1996, 96; ÖBA 1993, 987
ua) ist der Anlageberater zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Es treffen ihn Schutz- und Sorgfaltspflichten. Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin oder klärt er - wie hier - den Kunden nicht über die Unrichtigkeit des durch die Bezeichnung "Hausanteilschein" und den sich durch die Art der Kreditgewährung der Klägerin veranlassten Eindruck einer Immobiliarsicherheit auf, und verursacht er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte. Dass der Anlageberater vom Anleger nicht (durch eine von diesem zu entrichtende Provision) gesondert entlohnt wird, ändert nichts, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines ingesamt entgeltlichen Geschäfts entfaltet. Seine Tätigkeit ist daher als entgeltlich zu beurteilen und somit § 1300 erster Satz ABGB zufolge dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu unterwerfen (ÖBA 1998, 230; 7Ob 293/97g SZ 66/129; RdW 1991, 232 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1300 Rz 15). Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist (vgl dazu auch SZ 61/148). Regelmäßig wird der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen, wenn die Umstände des Falles bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluss rechtfertigen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen, etwa wenn klar erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will (ÖBA 1998, 230 mwN).ua) ist der Anlageberater zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Es treffen ihn Schutz- und Sorgfaltspflichten. Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin oder klärt er - wie hier - den Kunden nicht über die Unrichtigkeit des durch die Bezeichnung "Hausanteilschein" und den sich durch die Art der Kreditgewährung der Klägerin veranlassten Eindruck einer Immobiliarsicherheit auf, und verursacht er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte. Dass der Anlageberater vom Anleger nicht (durch eine von diesem zu entrichtende Provision) gesondert entlohnt wird, ändert nichts, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines ingesamt entgeltlichen Geschäfts entfaltet. Seine Tätigkeit ist daher als entgeltlich zu beurteilen und somit Paragraph 1300, erster Satz ABGB zufolge dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB zu unterwerfen (ÖBA 1998, 230; 7Ob 293/97g SZ 66/129; RdW 1991, 232 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1300, Rz 15). Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist vergleiche dazu auch SZ 61/148). Regelmäßig wird der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen, wenn die Umstände des Falles bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluss rechtfertigen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen, etwa wenn klar erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will (ÖBA 1998, 230 mwN).
Aber selbst für den (bloßen) Anlagevermittler wurden ähnliche Aufklärungspflichten angenommen (ÖBA 1998, 230 mit zahlreichen Hinweisen auf die deutsche Judikatur, ähnlich 7 Ob 118/97), wenn der Anlagenvermittler Auskünfte erteilt, die für den Interessenten erkennbar von erheblicher Bedeutung und Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen sein sollen. Auch die Personen, die Kapitalanlagen vertreiben oder vermitteln, sind auf Grund ihrer Erfahrungen in dieser Branche sachkundig oder erwecken diesen Anschein. Der Anleger tritt dem Vermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die von diesem versprochene Provision den Vertrieb bzw die Vermittlung übernommen hat, zwar regelmäßig "selbständiger" gegenüber als dem von einem noch größeren Pflichtenkreis betroffenen Anlagenberater, sodass der Vertrag bloß auf Auskunftserteilung abzielt, doch verpflichtet auch dieser Vertrag den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über jene Tatsachen, die für den Entschluss des Interessenten zu einer bestimmten Anlage von besonderer Bedeutung sind (so ausführlich ÖBA 1998, 230 unter Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung und Lehre, etwa Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger3, 214 ff, im weiteren auch Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1300 Rz 4 und Reischauer in Rummel § 1300 ABGB Rz 15). Der selbständige Anlagenvermittler haftet soweit der Anleger klarmacht, dass er die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen möchte. Der dadurch zustandegekommene Vertrag zu ihren Anlegern verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über alle Umstände, die für den Entschluss des Anlegers von besonderer Bedeutung sind (ÖBA 1998, 230 unter Hinweis auf BGH in NJW 1990, 506, 507)- hier die vollständige Aufklärung über die mangelnde Immobiliarsicherheit. Gerade dann, wenn im Prospekt Risken verschleiert werden, muss die Aufklärung vorgenommen werden (ÖBA 1998, 230 unter Hinweis auf die deutsche Lehre-Werner/Machunsky aaO 216 mwN), um dem Anleger die Einschätzung der Risikoträchtigkeit zu ermöglichen (vgl auch 7Ob 293/98).Aber selbst für den (bloßen) Anlagevermittler wurden ähnliche Aufklärungspflichten angenommen (ÖBA 1998, 230 mit zahlreichen Hinweisen auf die deutsche Judikatur, ähnlich 7 Ob 118/97), wenn der Anlagenvermittler Auskünfte erteilt, die für den Interessenten erkennbar von erheblicher Bedeutung und Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen sein sollen. Auch die Personen, die Kapitalanlagen vertreiben oder vermitteln, sind auf Grund ihrer Erfahrungen in dieser Branche sachkundig oder erwecken diesen Anschein. Der Anleger tritt dem Vermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die von diesem versprochene Provision den Vertrieb bzw die Vermittlung übernommen hat, zwar regelmäßig "selbständiger" gegenüber als dem von einem noch größeren Pflichtenkreis betroffenen Anlagenberater, sodass der Vertrag bloß auf Auskunftserteilung abzielt, doch verpflichtet auch dieser Vertrag den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über jene Tatsachen, die für den Entschluss des Interessenten zu einer bestimmten Anlage von besonderer Bedeutung sind (so ausführlich ÖBA 1998, 230 unter Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung und Lehre, etwa Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger3, 214 ff, im weiteren auch Harrer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1300, Rz 4 und Reischauer in Rummel Paragraph 1300, ABGB Rz 15). Der selbständige Anlagenvermittler haftet soweit der Anleger klarmacht, dass er die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen möchte. Der dadurch zustandegekommene Vertrag zu ihren Anlegern verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über alle Umstände, die für den Entschluss des Anlegers von besonderer Bedeutung sind (ÖBA 1998, 230 unter Hinweis auf BGH in NJW 1990, 506, 507)- hier die vollständige Aufklärung über die mangelnde Immobiliarsicherheit. Gerade dann, wenn im Prospekt Risken verschleiert werden, muss die Aufklärung vorgenommen werden (ÖBA 1998, 230 unter Hinweis auf die deutsche Lehre-Werner/Machunsky aaO 216 mwN), um dem Anleger die Einschätzung der Risikoträchtigkeit zu ermöglichen vergleiche auch 7Ob 293/98).
Die Beklagte als Anlagespezialist hätte auf Grund der ihr übermittelten Unterlagen die wahre Rechtsnatur des Hausanteilscheines erkennen können (vgl so schon SZ 67/54) und dementsprechend ihre Kunden darüber aufzuklären gehabt (vgl allgemein zur individuellen Anlageberatung auch Graf von Westphalen, Zusammenhang zwischen der Prospekthaftung und der Haftung aus der individuellen Anlageberatung, BB 1994, 87; Ekkehardt von Heymann, Die neue Rechtsprechung zur Bankhaftung bei Immobilien-Kapitalanlagen in NJW 1999, 1577 ff, insb 1579 f).Die Beklagte als Anlagespezialist hätte auf Grund der ihr übermittelten Unterlagen die wahre Rechtsnatur des Hausanteilscheines erkennen können vergleiche so schon SZ 67/54) und dementsprechend ihre Kunden darüber aufzuklären gehabt vergleiche allgemein zur individuellen Anlageberatung auch Graf von Westphalen, Zusammenhang zwischen der Prospekthaftung und der Haftung aus der individuellen Anlageberatung, BB 1994, 87; Ekkehardt von Heymann, Die neue Rechtsprechung zur Bankhaftung bei Immobilien-Kapitalanlagen in NJW 1999, 1577 ff, insb 1579 f).
Das Wort "gemeinschaftlich" in § 1302 ABGB ist aber auch in einem objektiven Sinn, nämlich dem der bloßen "Beteiligung an der Kausalkette" zu verstehen. Dies liegt hier nach dem Gesagten vor (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 § 1302 Anm 2). Damit stellt sich aber auch die Frage, inwieweit die Klägerin entsprechend § 1302 letzter Satz ABGB zum anteiligen Rückersatz gegenüber der Beklagten berechtigt ist. Für diesen kommen nach ständiger Rechtsprechung und Lehre die Bestimmungen des § 896 ABGB zur Anwendung (vgl schon SZ 26/18, SZ 46/128, SZ 54/12, SZ 69/78 uva, Reischauer in Rummel ABGB2 § 1302 Anm 10; Harrer in Schwimann ABGB2 § 1302 Anm 25).Das Wort "gemeinschaftlich" in Paragraph 1302, ABGB ist aber auch in einem objektiven Sinn, nämlich dem der bloßen "Beteiligung an der Kausalkette" zu verstehen. Dies liegt hier nach dem Gesagten vor vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1302, Anmerkung 2). Damit stellt sich aber auch die Frage, inwieweit die Klägerin entsprechend Paragraph 1302, letzter Satz ABGB zum anteiligen Rückersatz gegenüber der Beklagten berechtigt ist. Für diesen kommen nach ständiger Rechtsprechung und Lehre die Bestimmungen des Paragraph 896, ABGB zur Anwendung vergleiche schon SZ 26/18, SZ 46/128, SZ 54/12, SZ 69/78 uva, Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1302, Anmerkung 10; Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1302, Anmerkung 25).
Nach § 896 ABGB kann ein Mitschuldner, der zu ungeteilter Hand haftet und in Anspruch genommen wurde, von den übrigen Mitschuldnern Ersatz nach gleichen Teilen verlangen, soweit keine "besonderen Verhältnisse" zwischen den Mitschuldnern bestehen. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Verhältnisse - etwa einen Vertrag (vgl auch Apathy in Schwimann ABGB2 § 896 Anm 2 mwN) - trifft denjenigen, der sie für sich in Anspruch nehmen will (vgl Gamerith in Rummel2 ABGB § 896 Anm 7 mwN). Bei Schadenersatzansprüchen werden sonst als solche "besonderen Verhältnisse" auch das Ausmaß der Beteiligung der Schädiger hinsichtlich Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden für die Bestimmung der endgültigen Haftung im Innenverhältnis herangezogen (vgl SZ 51/105, SZ 60/55, SZ 62/66; RS0017501; Gamerith aaO Anm 6). Es ist auf die Eigentümlichkeit einer allfälligen zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung abzustellen (vgl SZ 70/5, 6 Ob 509/78). Diese wurde hier nicht konkretisiert. Insbesondere hat die behauptungspflichtige Beklagte nicht dargetan, dass sie auf Grund vertraglicher Verpflichtungen zur IVAG in ihren Beratungsmöglichkeiten oder sonst beschränkt gewesen wäre. Im Hinblick auf die eigenständige Verantwortung der Beklagten für die individuelle - im Ergebnis entgeltliche - Beratung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie nur für fremdes Verschulden einzustehen hatte (vgl auch § 1313 ABGB; zur internen Haftungsfreistellung in einem solchen Fall nach der deutschen Rechtsprechung und Lehre Selb im Münchener Kommentar zum BGB § 426 Rz 8 ua).Nach Paragraph 896, ABGB kann ein Mitschuldner, der zu ungeteilter Hand haftet und in Anspruch genommen wurde, von den übrigen Mitschuldnern Ersatz nach gleichen Teilen verlangen, soweit keine "besonderen Verhältnisse" zwischen den Mitschuldnern bestehen. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Verhältnisse - etwa einen Vertrag vergleiche auch Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 896, Anmerkung 2 mwN) - trifft denjenigen, der sie für sich in Anspruch nehmen will vergleiche Gamerith in Rummel2 ABGB Paragraph 896, Anmerkung 7 mwN). Bei Schadenersatzansprüchen werden sonst als solche "besonderen Verhältnisse" auch das Ausmaß der Beteiligung der Schädiger hinsichtlich Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden für die Bestimmung der endgültigen Haftung im Innenverhältnis herangezogen vergleiche SZ 51/105, SZ 60/55, SZ 62/66; RS0017501; Gamerith aaO Anmerkung 6). Es ist auf die Eigentümlichkeit einer allfälligen zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung abzustellen vergleiche SZ 70/5, 6 Ob 509/78). Diese wurde hier nicht konkretisiert. Insbesondere hat die behauptungspflichtige Beklagte nicht dargetan, dass sie auf Grund vertraglicher Verpflichtungen zur IVAG in ihren Beratungsmöglichkeiten oder sonst beschränkt gewesen wäre. Im Hinblick auf die eigenständige Verantwortung der Beklagten für die individuelle - im Ergebnis entgeltliche - Beratung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie nur für fremdes Verschulden einzustehen hatte vergleiche auch Paragraph 1313, ABGB; zur internen Haftungsfreistellung in einem solchen Fall nach der deutschen Rechtsprechung und Lehre Selb im Münchener Kommentar zum BGB Paragraph 426, Rz 8 ua).
Es ist auch zu berücksichtigen, dass das kausale Verhalten mehrerer Beteiligten im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist (vgl OGH SZ 62/66 = JBl 1990, 44).Es ist auch zu berücksichtigen, dass das kausale Verhalten mehrerer Beteiligten im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist vergleiche OGH SZ 62/66 = JBl 1990, 44).
Die Quoten zahlungsunfähiger Mitschuldner fallen den übrigen anteilig zur Last (Gamerith aaO Rz 8; Harrer in Schwimann aaO Rz 8), weshalb die Beklagte offenbar gar nicht die Haftung weiterer Schädiger releviert.
Hier ist davon auszugehen, dass die Klägerin gemeinsam mit der Immag-Investitionsgesellschaft mbH & Co KG am Markt aufgetreten ist und dies bei der Bestimmung ihres Anteils an der rechtswidrigen und schuldhaften Verursachung des Schadens zu berücksichtigen ist.
Sohin sind ihr auch das Erwecken des Anscheines einer Immobiliarsicherung durch das Ausstellen von "Hausanteilscheinen", die entsprechenden Prospektankündigungen und Schulungen zuzurechnen. Durch die ausschließliche Verpfändung der Rechte aus den Hausanteilscheinen wurde von ihr zusätzlich der Eindruck einer besonderen Sicherheit dieser Hausanteilscheine erweckt. Ferner hat sie dadurch, dass sie entsprechende Kredite zur Verfügung stellte, die Aufbringung des Kapitals für die Erwerber wesentlich erleichtert, und damit den Schaden vergrößert. Dem steht auf Seiten der auf Provisionsbasis tätig werdenden beklagten "Anlageberaterin" gegenüber, dass es diese an einer anlagegerechten individuellen Beratung, die auch die Risken der Anlageform umfasst, insbesondere den Hinweis, dass eine Immobiliarsicherheit nicht gegeben war, mangeln ließ. Während also der Beklagten im Rahmen des hier vorliegenden Regresses zwischen mehreren Schädigern nur die Verletzung der Verpflichtung zur individuellen Beratung und Aufklärung darüber zur Last fällt, dass entgegen dem Anschein ("Hausanteilschein") keinerlei Immobiliarsicherheit gegeben war, sind der Klägerin mehrere Verursachungs- und Verschuldenselemente zuzurechnen. Sie hat es zu verantworten, dass dieser Anschein überhaupt erweckt wurde und durch ihr gemeinsames Auftreten auf dem Markt auch noch durch die im Allgemeinen angenommene besondere Seriosität von Banken besonderes Gewicht erhielt. Weiters hat sie durch die gekoppelte Kreditgewährung die Vergrößerung des Schadens erheblich begünstigt.
Insgesamt ist bei diesen Zurechnungsmomenten eine Aufteilung im Verhältnis 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Klägerin angemessen.
Ausgehend davon war daher dem Leistungsbegehren teilweise stattzugeben. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist zwar festzuhalten, dass ein solches grundsätzlich zulässig ist, wenn der Kläger beabsichtigt, in Zukunft einen Solidarregress gemäß §§ 896, 1302 ABGB geltend zu machen (vgl SZ 46/128), dieser aber derzeit noch nicht offensteht, weil er noch keinen Ersatz geleistet hat (vgl dazu RIS-Justiz RS0017519 - SZ 46/128, SZ 54/12 uva).Ausgehend davon war daher dem Leistungsbegehren teilweise stattzugeben. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist zwar festzuhalten, dass ein solches grundsätzlich zulässig ist, wenn der Kläger beabsichtigt, in Zukunft einen Solidarregress gemäß Paragraphen 896, 1302, ABGB geltend zu machen vergleiche SZ 46/128), dieser aber derzeit noch nicht offensteht, weil er noch keinen Ersatz geleistet hat vergleiche dazu RIS-Justiz RS0017519 - SZ 46/128, SZ 54/12 uva).
Bei der Aufteilung im Regress sind jedoch jeweils die individuellen Verhältnisse bei der Beratung maßgeblich. Diese wurden jedoch für die anderen Schadensfälle weder erörtert noch festgestellt, sodass in diesem Umfang das Verfahren an die erste Instanz zur ergänzenden Erörterung und Feststellung zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.