Da die klagende Partei Ansprüche aus dem mit den Beklagten abgeschlossenen Kreditvertrag geltend macht, ist zunächst zu prüfen, ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden (Beilage 17) richteten die Beklagten an die klagende Partei einen Antrag auf Abschluß eines Kreditvertrages; Helmut S***** unterfertigte auf den ihm von der klagenden Partei ausgefolgten Formularen zum Abschluß eines Kreditvertrages nur als „Berater“, wogegen der Antrag von der klagenden Partei in der Folge firmenmäßig gefertigt wurde. Damit in Übereinstimmung steht die Aussage des Zeugen Helmut S***** (Band I, 155) wonach die von ihm und den Kunden ausgefüllten Kreditanträge der klagenden Partei zur Bewilligung eingereicht werden mußten; es sei ihm nur kein Fall bekannt geworden, daß Kreditanträge abgelehnt worden wären. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 30.6.1993, 7 Ob 546/93 = ecolex 1993, 664 mit Anm. Wilhelm, betreffend die Finanzierung eines Hausanteilscheines, die Auffassung vertreten, daß die mündlichen Erklärungen des Verhandlungsgehilfen der Bank über den Rückzahlungsmodus Inhalt des vom Erwerber des Hausanteilscheins an den Finanzierer gerichteten Anbots zum Abschluß des Kreditvertrages werden und durch (schlüssige) Erklärung gegenüber dem Empfangsboten als der Bank zugegangen gelten. Dieser Auffassung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht beigetreten werden. Der erkennende Senat hat schon in der Entscheidung SZ 59/36 = JBl 1986, 784 mit Anm. Wilhelm ausgesprochen, daß die einem Boten des Anerklärten (Empfangsboten) gegenüber abgegebene Erklärung dessen Auftraggeber gegenüber so gilt, wie sie dem Boten gegenüber abgegeben wurde. Der Empfangsbote ist das „Ohr seines Herrn“, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers (so auch 1 Ob 538/82 = SZ 55/75). Stets ist aber zu prüfen, was Inhalt dieser Erklärung geworden ist: Erklärte der Empfangsbote, auf bestimmte Waren einen Rabatt von 25 % einzuräumen, so ist Inhalt des Anbots gewiß, (nur) mit diesem Preisnachlaß kaufen zu wollen (SZ 59/36). Die mit dem Empfangsboten getroffene Vereinbarung über die Möglichkeit der Rückgabe des Kaufgegenstandes nach Ablauf einer Probezeit unter Auflösung des Leasingvertrages wird gleichfalls als Inhalt des Offerts anzusehen sein (SZ 55/75). Im vorliegenden Fall wurde den Kreditnehmern ein Kredit von S 256.800,-- mit einer Laufzeit von 10 Jahren eingeräumt, wobei sie sich nach dem Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages verpflichteten, zur Deckung der auflaufenden Zinsen monatliche Zahlungen von S 2.172,-- zu leisten. Ein Teil der Zinsen sollte nach dem Finanzierungskonzept durch Gewinnausschüttungen aus den verpfändeten „Hausanteilscheinen“ abgedeckt werden, die Rückzahlung des Kredits nach 10 Jahren konnte unter Heranziehung der Rückkaufsumme erfolgen. Die Rückzahlung des Kapitalbetrages hätte freilich auch auf andere Weise erfolgen können. Die Erklärungen des Anlageberaters können dann auch nur dahin verstanden werden, die besondere Vorteilhaftigkeit der Anlage zu unterstreichen. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß nach den getroffenen Feststellungen der Erstbeklagte (der auch für die Zweitbeklagte handelnd auftrat) ausdrücklich erklärte, Punkt 12 der Kreditbedingungen, wonach keine über den Inhalt des schriftlichen Antrags hinausgehende Zusagen gemacht wurden, zur Kenntnis genommen zu haben. Dem ist jedenfalls die Bedeutung beizumessen, daß eine „Anreicherung“ des Anbots (Wilhelm aaO 665) auf dem Wege der Einbeziehung von Erklärungen des mit der Entgegennahme des Anbots betrauten Gehilfen nicht in Betracht kommt. Unter diesen Umständen sind alle Erklärungen über den Rückzahlungsmodus nicht Inhalt des Anbotes auf Abschluß des Kreditvertrages geworden, so daß der Kreditvertrag rechtswirksam mit dem Inhalt, wie er sich aus Beilage 17 ergibt, zustande gekommen ist.Da die klagende Partei Ansprüche aus dem mit den Beklagten abgeschlossenen Kreditvertrag geltend macht, ist zunächst zu prüfen, ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden (Beilage 17) richteten die Beklagten an die klagende Partei einen Antrag auf Abschluß eines Kreditvertrages; Helmut S***** unterfertigte auf den ihm von der klagenden Partei ausgefolgten Formularen zum Abschluß eines Kreditvertrages nur als „Berater“, wogegen der Antrag von der klagenden Partei in der Folge firmenmäßig gefertigt wurde. Damit in Übereinstimmung steht die Aussage des Zeugen Helmut S***** (Band römisch eins, 155) wonach die von ihm und den Kunden ausgefüllten Kreditanträge der klagenden Partei zur Bewilligung eingereicht werden mußten; es sei ihm nur kein Fall bekannt geworden, daß Kreditanträge abgelehnt worden wären. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 30.6.1993, 7 Ob 546/93 = ecolex 1993, 664 mit Anmerkung Wilhelm, betreffend die Finanzierung eines Hausanteilscheines, die Auffassung vertreten, daß die mündlichen Erklärungen des Verhandlungsgehilfen der Bank über den Rückzahlungsmodus Inhalt des vom Erwerber des Hausanteilscheins an den Finanzierer gerichteten Anbots zum Abschluß des Kreditvertrages werden und durch (schlüssige) Erklärung gegenüber dem Empfangsboten als der Bank zugegangen gelten. Dieser Auffassung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht beigetreten werden. Der erkennende Senat hat schon in der Entscheidung SZ 59/36 = JBl 1986, 784 mit Anmerkung Wilhelm ausgesprochen, daß die einem Boten des Anerklärten (Empfangsboten) gegenüber abgegebene Erklärung dessen Auftraggeber gegenüber so gilt, wie sie dem Boten gegenüber abgegeben wurde. Der Empfangsbote ist das „Ohr seines Herrn“, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers (so auch 1 Ob 538/82 = SZ 55/75). Stets ist aber zu prüfen, was Inhalt dieser Erklärung geworden ist: Erklärte der Empfangsbote, auf bestimmte Waren einen Rabatt von 25 % einzuräumen, so ist Inhalt des Anbots gewiß, (nur) mit diesem Preisnachlaß kaufen zu wollen (SZ 59/36). Die mit dem Empfangsboten getroffene Vereinbarung über die Möglichkeit der Rückgabe des Kaufgegenstandes nach Ablauf einer Probezeit unter Auflösung des Leasingvertrages wird gleichfalls als Inhalt des Offerts anzusehen sein (SZ 55/75). Im vorliegenden Fall wurde den Kreditnehmern ein Kredit von S 256.800,-- mit einer Laufzeit von 10 Jahren eingeräumt, wobei sie sich nach dem Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages verpflichteten, zur Deckung der auflaufenden Zinsen monatliche Zahlungen von S 2.172,-- zu leisten. Ein Teil der Zinsen sollte nach dem Finanzierungskonzept durch Gewinnausschüttungen aus den verpfändeten „Hausanteilscheinen“ abgedeckt werden, die Rückzahlung des Kredits nach 10 Jahren konnte unter Heranziehung der Rückkaufsumme erfolgen. Die Rückzahlung des Kapitalbetrages hätte freilich auch auf andere Weise erfolgen können. Die Erklärungen des Anlageberaters können dann auch nur dahin verstanden werden, die besondere Vorteilhaftigkeit der Anlage zu unterstreichen. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß nach den getroffenen Feststellungen der Erstbeklagte (der auch für die Zweitbeklagte handelnd auftrat) ausdrücklich erklärte, Punkt 12 der Kreditbedingungen, wonach keine über den Inhalt des schriftlichen Antrags hinausgehende Zusagen gemacht wurden, zur Kenntnis genommen zu haben. Dem ist jedenfalls die Bedeutung beizumessen, daß eine „Anreicherung“ des Anbots (Wilhelm aaO 665) auf dem Wege der Einbeziehung von Erklärungen des mit der Entgegennahme des Anbots betrauten Gehilfen nicht in Betracht kommt. Unter diesen Umständen sind alle Erklärungen über den Rückzahlungsmodus nicht Inhalt des Anbotes auf Abschluß des Kreditvertrages geworden, so daß der Kreditvertrag rechtswirksam mit dem Inhalt, wie er sich aus Beilage 17 ergibt, zustande gekommen ist.
Der erkennende Senat kann auch im vorliegenden Fall an die Grundsätze seiner Entscheidung SZ 61/148 = ÖBA 1989, 901 (mit Anm. Aicher) = JBl. 1988, 723 anknüpfen, die mit Ausnahme unqualifizierter Äußerungen eines Universitätsassistenten (ecolex 1994, 81), die nicht Anspruch darauf erheben können, vom Senat eines Höchstgerichtes beachtet zu werden, überwiegend zustimmend aufgenommen wurde (vgl. Aicher aaO; Krejci in Rummel2 Rz 1 zu §§ 18, 19 KSchG; Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II 1/104 FN 408). Der darin vertretenen Auffassung haben sich in der Folge weitere Senate des Obersten Gerichtshofes angeschlossen (ÖBA 1991, 917 mit Anm. Apathy; RdW 1993, 363). Danach kann bei wirtschaftlicher Einheit des Finanzierungs- und des finanzierten Geschäfts ein Einwendungsdurchgriff, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmung des § 18 KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage, in Betracht kommen (vgl. auch JBl. 1987,378; JBl. 1986, 307; JBl. 1985, 427; JBl. 1975, 372). Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen lehnte es der erkennende Senat - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - ab, den Einwendungsdurchgriff zu gestatten, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt sei, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts den Kreditgeber tragen zu lassen. Der Senat betonte aber, daß dies nur insolange zu gelten habe, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteilige. Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will; er kann nicht erwarten, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Dann freilich, wenn sich das Kreditinstitut in den Vertrieb der Beteiligung einschaltet, an der Konzeption des Projektes beteiligt war oder einen besonderen Vertrauens- sachverhalt schuf, kann eine Risikotragung durch den Finanzierer in Betracht kommen. Dabei wurde in der Entscheidung SZ 61/148 offen gelassen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Haftung zu bejahen wäre.Der erkennende Senat kann auch im vorliegenden Fall an die Grundsätze seiner Entscheidung SZ 61/148 = ÖBA 1989, 901 (mit Anmerkung Aicher) = JBl. 1988, 723 anknüpfen, die mit Ausnahme unqualifizierter Äußerungen eines Universitätsassistenten (ecolex 1994, 81), die nicht Anspruch darauf erheben können, vom Senat eines Höchstgerichtes beachtet zu werden, überwiegend zustimmend aufgenommen wurde vergleiche Aicher aaO; Krejci in Rummel2 Rz 1 zu Paragraphen 18, 19, KSchG; Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei 1/104 FN 408). Der darin vertretenen Auffassung haben sich in der Folge weitere Senate des Obersten Gerichtshofes angeschlossen (ÖBA 1991, 917 mit Anmerkung Apathy; RdW 1993, 363). Danach kann bei wirtschaftlicher Einheit des Finanzierungs- und des finanzierten Geschäfts ein Einwendungsdurchgriff, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 18, KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage, in Betracht kommen vergleiche auch JBl. 1987,378; JBl. 1986, 307; JBl. 1985, 427; JBl. 1975, 372). Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen lehnte es der erkennende Senat - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - ab, den Einwendungsdurchgriff zu gestatten, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt sei, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts den Kreditgeber tragen zu lassen. Der Senat betonte aber, daß dies nur insolange zu gelten habe, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteilige. Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will; er kann nicht erwarten, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Dann freilich, wenn sich das Kreditinstitut in den Vertrieb der Beteiligung einschaltet, an der Konzeption des Projektes beteiligt war oder einen besonderen Vertrauens- sachverhalt schuf, kann eine Risikotragung durch den Finanzierer in Betracht kommen. Dabei wurde in der Entscheidung SZ 61/148 offen gelassen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Haftung zu bejahen wäre.
Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt freilich eine Haftung, wie auch in diesem Zusammenhang bekräftigt werden soll, nur in Betracht, wenn er Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hatte, die einen Fehlschlag der Beteiligung mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen (SZ 61/148 = JBl 1988, 723 = ÖBA 1989, 901). Treffend formulierte der 6. Senat (ÖBA 1991, 917, 919 mit Anm. Apathy), daß dem Kreditinstitut in einem solchen Fall nicht die Verpflichtung obliege, für die Beklagten die Seriosität der Unternehmerin auch nur kursorisch zu prüfen. Das Kreditinstitut braucht sich in einem solchen Fall daher nicht darum zu kümmern, ob die Renditen einer vom Kreditnehmer gewählten Finanzanlage realistisch sind, ob der Kunde, der sich auf gewagte Finanztransaktionen einläßt, auch die erforderliche Erfahrung auf diesem Gebiet besitzt, oder ob es sich um eine im Anlagegeschäft unerfahrene Person handelt, wie dies Graf ecolex 1991, 591, 593, befürwortet. Die Bank als reiner Finanzierer hat nur über das Kreditgeschäft mit der Sorgfalt des Sachverständigen iS des § 1299 ABGB nicht aber über das vom Kreditnehmer finanzierte Geschäft aufzuklären. Ein Widerspruch zu den vom Obersten Gerichtshof anerkannten Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo, wie dies Aicher zu ÖBA 1989, 901 und Apathy zu ÖBA 1991, 917 befürchten, erachtet der Senat nicht als gegeben, weil die Bank - bei Beschränkung auf ihre Finanziererfunktion - Aufklärungspflichten von vorneherein nur in einem ganz eingeschränkten Umfang, nämlich bei Verschweigung eigenen positiven Wissens treffen. Im übrigen obliegt die Risikoprüfung allein dem Anleger. Das von den Beklagten behauptete Wissen der Klägerin über die schlechte finanzielle Lage der Unternehmensgruppe Wohnungseigentum-Bautreuhand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist im Verfahren nicht erwiesen worden.Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt freilich eine Haftung, wie auch in diesem Zusammenhang bekräftigt werden soll, nur in Betracht, wenn er Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hatte, die einen Fehlschlag der Beteiligung mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen (SZ 61/148 = JBl 1988, 723 = ÖBA 1989, 901). Treffend formulierte der 6. Senat (ÖBA 1991, 917, 919 mit Anmerkung Apathy), daß dem Kreditinstitut in einem solchen Fall nicht die Verpflichtung obliege, für die Beklagten die Seriosität der Unternehmerin auch nur kursorisch zu prüfen. Das Kreditinstitut braucht sich in einem solchen Fall daher nicht darum zu kümmern, ob die Renditen einer vom Kreditnehmer gewählten Finanzanlage realistisch sind, ob der Kunde, der sich auf gewagte Finanztransaktionen einläßt, auch die erforderliche Erfahrung auf diesem Gebiet besitzt, oder ob es sich um eine im Anlagegeschäft unerfahrene Person handelt, wie dies Graf ecolex 1991, 591, 593, befürwortet. Die Bank als reiner Finanzierer hat nur über das Kreditgeschäft mit der Sorgfalt des Sachverständigen iS des Paragraph 1299, ABGB nicht aber über das vom Kreditnehmer finanzierte Geschäft aufzuklären. Ein Widerspruch zu den vom Obersten Gerichtshof anerkannten Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo, wie dies Aicher zu ÖBA 1989, 901 und Apathy zu ÖBA 1991, 917 befürchten, erachtet der Senat nicht als gegeben, weil die Bank - bei Beschränkung auf ihre Finanziererfunktion - Aufklärungspflichten von vorneherein nur in einem ganz eingeschränkten Umfang, nämlich bei Verschweigung eigenen positiven Wissens treffen. Im übrigen obliegt die Risikoprüfung allein dem Anleger. Das von den Beklagten behauptete Wissen der Klägerin über die schlechte finanzielle Lage der Unternehmensgruppe Wohnungseigentum-Bautreuhand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist im Verfahren nicht erwiesen worden.
Im vorliegenden Fall erwarben die Beklagten einen „Hausanteilschein“ zum Ausgabepreis von S 256.800,--, tatsächlich aber eine stille Beteiligung an der C***** Treuhand- und Verwaltungs-AG, die ihrerseits als Kommanditistin an der Bautreuhand-Hausanteilschein Gesellschaft mbH & Co Immobilien KG auftrat und ihre Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Zeichner der Hausanteilscheine hielt. Der Erwerb einer stillen Beteiligung ist jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - als typisches Risikogeschäft zu qualifizieren. Zunächst trifft den stillen Gesellschafter im Falle des Konkurses des Geschäftsherrn gemäß § 341 Abs 2 HGB (nunmehr § 187 Abs 2 HGB) die Verpflichtung, die rückständige Einlage einzubezahlen, welcher Fall hier nur deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Beklagten ihre Einlage sofort voll bezahlten und daher wirtschaftlich ihrerseits als Kreditgeber auftraten. Dem stillen Gesellschafter gebührt ein Gewinnanteil auch nur nach Maßgabe des Betriebsergebnisses, mangels Vereinbarung trifft ihn auch eine Verlustbeteiligung (§ 336 Abs 1 HGB, Art. 27 Nr. 23 der 4. EVZHGB; nunmehr §§ 180 Abs 1, 181 Abs 1 und 2 HGB). Dies mußte auch den Beklagten, die über den Erwerb einer stillen Beteiligung, wie dies der Erstbeklagte selbst ausdrücklich deponierte, nicht im Unklaren waren, erkennen und damit vom Risikocharakter des Geschäfts ausgehen. Könnte der stille Gesellschafter das Insolvenzrisiko zur Gänze dem Finanzierer überwälzen, liefe dies, wie Apathy zu ÖBA 1991, 920 zutreffend bemerkt, auf eine Garantie des Finanzierers hinaus, mit der der stille Gesellschafter nicht rechnen kann. Damit ist aber im Sinne der Entscheidung SZ 61/148 sowohl der Einwendungsdurchgriff in analoger Anwendung des § 18 KSchG ausgeschlossen (in diesem Sinne auch Koziol aaO) als auch die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage: Das Risiko einer stillen Beteiligung trägt der stille Gesellschafter, der sich bewußt auf eine solche Beteiligung und damit auch auf ein eventuelles Fehlschlagen des Unternehmens eingelassen hat.Im vorliegenden Fall erwarben die Beklagten einen „Hausanteilschein“ zum Ausgabepreis von S 256.800,--, tatsächlich aber eine stille Beteiligung an der C***** Treuhand- und Verwaltungs-AG, die ihrerseits als Kommanditistin an der Bautreuhand-Hausanteilschein Gesellschaft mbH & Co Immobilien KG auftrat und ihre Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Zeichner der Hausanteilscheine hielt. Der Erwerb einer stillen Beteiligung ist jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - als typisches Risikogeschäft zu qualifizieren. Zunächst trifft den stillen Gesellschafter im Falle des Konkurses des Geschäftsherrn gemäß Paragraph 341, Absatz 2, HGB (nunmehr Paragraph 187, Absatz 2, HGB) die Verpflichtung, die rückständige Einlage einzubezahlen, welcher Fall hier nur deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Beklagten ihre Einlage sofort voll bezahlten und daher wirtschaftlich ihrerseits als Kreditgeber auftraten. Dem stillen Gesellschafter gebührt ein Gewinnanteil auch nur nach Maßgabe des Betriebsergebnisses, mangels Vereinbarung trifft ihn auch eine Verlustbeteiligung (Paragraph 336, Absatz eins, HGB, Artikel 27, Nr. 23 der 4. EVZHGB; nunmehr Paragraphen 180, Absatz eins, 181, Absatz eins, und 2 HGB). Dies mußte auch den Beklagten, die über den Erwerb einer stillen Beteiligung, wie dies der Erstbeklagte selbst ausdrücklich deponierte, nicht im Unklaren waren, erkennen und damit vom Risikocharakter des Geschäfts ausgehen. Könnte der stille Gesellschafter das Insolvenzrisiko zur Gänze dem Finanzierer überwälzen, liefe dies, wie Apathy zu ÖBA 1991, 920 zutreffend bemerkt, auf eine Garantie des Finanzierers hinaus, mit der der stille Gesellschafter nicht rechnen kann. Damit ist aber im Sinne der Entscheidung SZ 61/148 sowohl der Einwendungsdurchgriff in analoger Anwendung des Paragraph 18, KSchG ausgeschlossen (in diesem Sinne auch Koziol aaO) als auch die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage: Das Risiko einer stillen Beteiligung trägt der stille Gesellschafter, der sich bewußt auf eine solche Beteiligung und damit auch auf ein eventuelles Fehlschlagen des Unternehmens eingelassen hat.
Im gegenständlichen Fall ist die Risikoveranlagung tatsächlich fehlgeschlagen. Die im Zeichnungsschein vereinbarte monatliche Ausschüttung zu Gunsten des Kreditkontos findet nicht mehr statt. Infolge des Konkurses der Unternehmensgruppe Wohnungseigentum-Bautreuhand Gesellschaft mbH ist deren unwiderrufliches Kaufangebot, das die Kreditrückzahlung und den Spekulationsgewinn sichern sollte, nicht mehr bindend (§ 26 Abs.3 KO).Im gegenständlichen Fall ist die Risikoveranlagung tatsächlich fehlgeschlagen. Die im Zeichnungsschein vereinbarte monatliche Ausschüttung zu Gunsten des Kreditkontos findet nicht mehr statt. Infolge des Konkurses der Unternehmensgruppe Wohnungseigentum-Bautreuhand Gesellschaft mbH ist deren unwiderrufliches Kaufangebot, das die Kreditrückzahlung und den Spekulationsgewinn sichern sollte, nicht mehr bindend (Paragraph 26, Absatz 3, KO).
Es ist aber davon auszugehen, daß die klagende Partei ihre Rolle als Kreditgeber überschritten hat und als Anlageberater tätig geworden ist. Sie hat durch ihren Direktor Dr. M***** im Rahmen einer Veranstaltung, an der Anlageberater aus dem Raum Wien teilnahmen, die „Hausanteilscheine“ präsentiert. Direktor Dr. M***** wies nach den getroffenen Feststellungen auf die Einräumung einer 10-jährigen tilgungsfreien Zeit für Kredite mit der Begründung hin, daß der Hausanteilschein mit einer 150%-igen Rückkaufgarantie ausgestattet sei und damit der Kredit abgedeckt werden könne. Durch die Zinsausschüttungen habe der Kunde nur eine sehr niedrige und damit für ihn attraktive monatliche Zahlung zu leisten. Die klagende Partei mußte auch ungeachtet Pkt 12 des Kreditvertrages davon ausgehen, daß diese Informationen von den Anlageberatern, die mit Kreditantragsformularen der klagenden Partei, die auf das in Rede stehende Geschäft zugeschnitten waren, ausgestattet wurden, an die Kunden weitergegeben und entsprechend erläutert werden, weil anders ein erfolgversprechender Vertrieb der „Hausanteilscheine“, an dem ersichtlich auch die klagende Partei interessiert war, nicht möglich gewesen wäre. Die Anlageberater, deren sich die klagende Partei dergestalt zur Vermittlung des Kreditvertrages bediente, sind dann als ihre Verhandlungsgehilfen anzusehen, für deren Erklärungen die klagende Partei im Rahmen des § 1313a ABGB einzustehen hat (ÖBA 1991, 917 und Anm. Apathy mwH). Ob sich die klagende Partei diesbezügliche Zusagen unbeschränkt zurechnen lassen müßte, auch wenn solche ungewöhnlicher Natur sind, muß hier nicht geprüft werden, weil die Erklärungen des Helmut S***** über die von Direktor Dr. M***** gegebenen Erläuterungen nicht wesentlich hinausgingen. Die Einräumung einer 10-jährigen Kreditlaufzeit wegen der 150%-igen Rückkaufgarantie rechtfertigte die Erklärung, daß die klagende Partei Prüfungen vorgenommen habe und „hinter dem Hausanteilscheinangebot stehe“. Jedenfalls konnten die Erklärungen Dris. M***** in diesem Sinne verstanden werden. Die klagende Partei kann sich daher auch nicht auf Pkt. 10 des Kreditvertrages berufen (JBl. 1987, 378).Es ist aber davon auszugehen, daß die klagende Partei ihre Rolle als Kreditgeber überschritten hat und als Anlageberater tätig geworden ist. Sie hat durch ihren Direktor Dr. M***** im Rahmen einer Veranstaltung, an der Anlageberater aus dem Raum Wien teilnahmen, die „Hausanteilscheine“ präsentiert. Direktor Dr. M***** wies nach den getroffenen Feststellungen auf die Einräumung einer 10-jährigen tilgungsfreien Zeit für Kredite mit der Begründung hin, daß der Hausanteilschein mit einer 150%-igen Rückkaufgarantie ausgestattet sei und damit der Kredit abgedeckt werden könne. Durch die Zinsausschüttungen habe der Kunde nur eine sehr niedrige und damit für ihn attraktive monatliche Zahlung zu leisten. Die klagende Partei mußte auch ungeachtet Pkt 12 des Kreditvertrages davon ausgehen, daß diese Informationen von den Anlageberatern, die mit Kreditantragsformularen der klagenden Partei, die auf das in Rede stehende Geschäft zugeschnitten waren, ausgestattet wurden, an die Kunden weitergegeben und entsprechend erläutert werden, weil anders ein erfolgversprechender Vertrieb der „Hausanteilscheine“, an dem ersichtlich auch die klagende Partei interessiert war, nicht möglich gewesen wäre. Die Anlageberater, deren sich die klagende Partei dergestalt zur Vermittlung des Kreditvertrages bediente, sind dann als ihre Verhandlungsgehilfen anzusehen, für deren Erklärungen die klagende Partei im Rahmen des Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat (ÖBA 1991, 917 und Anmerkung Apathy mwH). Ob sich die klagende Partei diesbezügliche Zusagen unbeschränkt zurechnen lassen müßte, auch wenn solche ungewöhnlicher Natur sind, muß hier nicht geprüft werden, weil die Erklärungen des Helmut S***** über die von Direktor Dr. M***** gegebenen Erläuterungen nicht wesentlich hinausgingen. Die Einräumung einer 10-jährigen Kreditlaufzeit wegen der 150%-igen Rückkaufgarantie rechtfertigte die Erklärung, daß die klagende Partei Prüfungen vorgenommen habe und „hinter dem Hausanteilscheinangebot stehe“. Jedenfalls konnten die Erklärungen Dris. M***** in diesem Sinne verstanden werden. Die klagende Partei kann sich daher auch nicht auf Pkt. 10 des Kreditvertrages berufen (JBl. 1987, 378).
Vor allem aber fällt ins Gewicht, daß die wahre rechtliche Natur des „Produkts“, dessen Finanzierung die klagende Partei übernahm, verschleiert wurde. Es kann keine Rede davon sein, daß die Beklagten mit dem Erwerb der „Hausanteilscheine“ tatsächlich eine stille Beteiligung mit Anteilen an Grundvermögen erwarben, wie dies die Bezeichnung nahelegt und dies vom Erstbeklagten auch angenommen wurde. In Wahrheit handelte es sich um eine stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, die selbst wieder als Kommanditist auftrat. Eine reale Sicherheit war mit dem Erwerb der stillen Beteiligungen in keiner Weise verbunden. Mag man immerhin davon ausgehen können, daß Anlagespezialisten auf Grund der ihnen übermittelten Unterlagen die wahre Rechtsnatur des Hausanteilscheins erkennen konnten, so traf dies auf die Beklagten keinesfalls zu. Das Sicherheitsmoment, das durch die Art der Finanzierung, insbesondere den Hinweis auf die Rückkaufgarantie und den Anschein einer Immobiliarsicherheit erweckt wurde, war aber, wie der Erstbeklagte bekundete, für ihn wesentliches Moment für den Erwerb der Hausanteilscheine. Für die insgesamt unrichtigen, weil in wesentlichen Punkten unvollständigen Auskünfte Dris. M***** und des Helmut S***** hat die klagende Partei schadenersatzrechtlich einzustehen. Sie hat daher die Beklagten so zu stellen wie sie stünden, wenn die Aufklärung pflichtgemäß, insbesondere unter Darlegung des Risikocharakters der Anlage erteilt worden wäre. Bei hypothetischem Nachvollzug ist die Annahme gerechtfertigt, daß die Beklagten dann nicht kontrahiert hätten (in diesem Sinn auch Graf, ecolex 1991, 591, 596). Demzufolge erweist sich aber die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes als gerechtfertigt, so daß in Stattgebung der Revision des Erstbeklagten spruchgemäß zu entscheiden ist.
In Ansehung der Zweitbeklagten vermag das vom Gericht zweiter Instanz gebrauchte Argument, es fehle an einer qualifizierten Mahnung gemäß § 13 KSchG, nicht durchzuschlagen. Bei der gegebenen Sachlage mußte es nämlich geradezu als ausgeschlossen erscheinen, die Zweitbeklagte werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen. Eine Mahnung und Nachfristsetzung hätte daher nur eine nutzlose Formalität dargestellt (EvBl. 1982/95). Allerdings hat auch die Zweitbeklagte gegen den Klagsanspruch Schadenersatzansprüche eingewendet, welchen - wie bereits dargestellt - Berechtigung zukommt. Die Revision der klagenden Partei ist daher - wenngleich aus anderen als vom Berufungsgericht herangezogenen Gründen - nicht berechtigt.In Ansehung der Zweitbeklagten vermag das vom Gericht zweiter Instanz gebrauchte Argument, es fehle an einer qualifizierten Mahnung gemäß Paragraph 13, KSchG, nicht durchzuschlagen. Bei der gegebenen Sachlage mußte es nämlich geradezu als ausgeschlossen erscheinen, die Zweitbeklagte werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen. Eine Mahnung und Nachfristsetzung hätte daher nur eine nutzlose Formalität dargestellt (EvBl. 1982/95). Allerdings hat auch die Zweitbeklagte gegen den Klagsanspruch Schadenersatzansprüche eingewendet, welchen - wie bereits dargestellt - Berechtigung zukommt. Die Revision der klagenden Partei ist daher - wenngleich aus anderen als vom Berufungsgericht herangezogenen Gründen - nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.