Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0047287×

Rechtssatz RS0047287

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047287

Geschäftszahl

1Ob599/93; 1Ob540/95

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Rechtssatz

Mündliche Erklärungen des Verhandlungsgehilfen einer Bank werden dann nicht Inhalt eines vom Kreditnehmer (hier zugleich Erwerber eines Hausanteilscheins) an den Finanzierer gerichteten Anbots zum Abschluß eines Kreditvertrages, wenn der Kreditnehmer ausdrücklich erklärt, die Kreditbedingungen, wonach keine über den Inhalt des schriftlichen Antrags hinausgehende Zusagen gemacht wurden, zur Kenntnis genommen zu haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 599/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 599/93
    Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy)
  • 1 Ob 540/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95
    Vgl; Beisatz: Erklärungen des Vermögensberaters über die Zahlung eines zur Anlagenfinanzierung aufgenommenen Kreditkapitals sind nur als Unterstreichung der besonderen Vorteilhaftigkeit der angebotenen Geldanlage zu verstehen und werden nicht Inhalt des Anbots des Anlegers auf Abschluß eines Kreditvertrages. (T1) Veröff: SZ 68/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047287

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00599_9300000_004