Nach dem Sachverhalt der Entscheidung 7 Ob 546/93 (ÖBA 1993, 908 [P.Bydlinski] = ecolex 1993, 664 [Wilhelm] = JBl 1994, 408 = WBl 1993, 331) hatte die Mitarbeiterin der Anlagegesellschaft, die zugleich Verhandlungsgehilfin der Bank für den Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs von Hausanteilscheinen war, bei den Vertragsverhandlungen betont, die Kreditdeckung solle - abgesehen von einer durch den Kreditnehmer zu zahlenden geringfügigen Annuität - nur durch den Ertrag der Hausanteilscheine und ihren späteren Rückkauf erfolgen. Dagegen wollte die Bank die Kredittilgung vom Anlageertrag und von einem späteren Rückkauf der Hausanteilscheine unabhängig gestalten. Der schriftliche Kreditantrag des Anlegers entsprach inhaltlich dieser Absicht, ohne daß also das Gespräch über die Kredittilgung durch Einbeziehung des Anlageertrages und des Rückkaufpreises der Hausanteilscheine Berücksichtigung gefunden hätte. Der dort erkennende Senat war der Ansicht, Gegenstand des Kreditantrages sei der durch das Gespräch modifizierte Inhalt gewesen. Die nur den schriftlichen Teil des Anbotes des Anlegers umfassende Annahmeerklärung der Bank sei mit seinem Anbot nicht deckungsgleich. Mangels Willensüberstimmung sei daher kein Kreditvertrag zustandegekommen.
Diese - von P.Bydlinski (aaO) abgelehnte und von Wilhelm (aaO) in ihrer Begründung kritisierte, von Graf (ecolex 1994, 76) jedoch zustimmend besprochene - Entscheidung blieb vereinzelt. In der Entscheidung 1 Ob 599/93 (WBl 1994, 273 [Hammerer] = ÖBA 1994, 558 [Apathy]) hob der Oberste Gerichtshof - auf der Grundlage eines der vorzitierten Entscheidung vergleichbaren Sachverhaltes - hervor, die Zahlung des zur Anlagefinanzierung aufgenommenen Kreditkapitals hätte auch auf andere Weise als durch den für die Hausanteilscheine vereinbarten Rückkaufpreis erfolgen können. Es ließen sich deshalb die Erklärungen des Vermögensberaters nur als Unterstreichung der besonderen Vorteilhaftigkeit der angebotenen Geldanlage verstehen. Dazu komme die Erklärung des Anlegers, keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditantrages hinausgehenden Zusagen erhalten zu haben. (Mündliche) Äußerungen über den Modus der Kreditrückzahlung seien also nicht Inhalt des Anbots auf Abschluß eines Kreditvertrages geworden; dieser sei daher nach dem Inhalt des schriftlichen Kreditantrages zustandegekommen. Der erkennende Senat führte somit die auf Dissens gestützte Rechtsprechung nicht fort. Dabei ist hervorzuheben, daß bereits der erste der beiden herangezogenen Gründe einen Dissens bei Vertragsschluß verneinen läßt.
Bei jeweils vergleichbaren Sachverhalten vertraten diese Ansicht auch der 6. Senat (6 Ob 600/94 = ÖBA 1995, 51 [Apathy]) und der 8. Senat (8 Ob 649/93 = ÖBA 1995, 146 [Koziol] = ecolex 1994, 749). Der 6. Senat kam zum Ergebnis, die die besondere Vorteilhaftigkeit der Anlage unterstreichenden Erklärungen des Vermögensberaters seien keinesfalls so zu verstehen gewesen, daß die Bank das Zinsen- und Rückzahlungsrisiko tragen werde. Der 8. Senat führte aus, einem „verständigen Anlageinteressenten“ müsse bekannt sein, daß Vermögensberater die von ihnen empfohlene Anlage „typischerweise in rosigem Licht“ darstellten. Keine Anlageform sei völlig risikolos, was auch dann gelte, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Zeichnung der Beteiligung ganz unbelastet gewesen wäre. Jeder Anleger müssen wissen: Je höher die Gewinnchance, desto höhe das Risiko.
Der 8. Senat verlieh also durch seine Begründung der die Dissenslösung des 7. Senates ablehnenden Ansicht des erkennenden und des 6. Senates für Sachverhalte, wie sie jenen Entscheidungen zugrundelagen, eine weitere Stütze. Allerdings war der vom 8. Senat entschiedene Fall durch besondere ergänzende Sachverhaltsmerkmale gekennzeichnet. Zum einen fand sich in den auf dem Kreditantragsformular abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank eine Klausel, die Bank übernehme keine Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens, sie führe keine Überprüfung der von diesem genannten Zahlungen und Zusagen durch; der Kreditnehmer erkläre, seine Entscheidung zur Beteiligung ohne Einfluß der Bank getroffen zu haben und er nehme eine fehlende Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis zur Kenntnis; zum anderem war die Rückzahlungsverpflichtung im (schriftlichen) Kreditantrag von S 1.200,-- auf S 3.500,-- geändert worden. Nur für den Fall einer nach Unterfertigung des Kreditantrages durch den Anleger vom Vermögensberater oder der Bank selbst vorgenommenen Betragsänderung wäre - nach der von Koziol in seiner Glosse insoweit abgelehnten Ansicht des 8. Senates - Dissens zu bejahen.
Die Revision meint nun, der 8. Senat sei auf einem „Umweg wiederum zur Entscheidung 7 Ob 546/93“ zurückgekehrt. Auch im vorliegenden Fall sei daher von Dissens auszugehen; es bestehe also kein Kreditvertrag zwischen den Streitteilen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
Anders als der Kläger darlegt, war die im Sachverhalt zu 8 Ob 649/93 wiedergegebene „Trennungsklausel“ nicht entscheidungswesentlich. Nach dem vom erkennenden Senat vorgezeichneten, offenbar auf P.Bydlinski (Glosse zu 7 Ob 546/93 in ÖBA 1993, 912 f) beruhenden und vom 8. Senat argumentativ noch ausgebauten Lösungsansatz bedarf es nämlich gar keiner solchen Klausel, um Dissens zu verneinen. Diesen Lösungsansatz läßt Graf (ecolex 1994, 76) unbeachtet. Hammerer (Glosse zu 1 Ob 599/93 in WBl 1994, 276) übersieht, daß ein redlicher Kreditnehmer - ausgehend vom besprochenen Sachverhalt - nicht annehmen darf, die Bank werde den Verlust tragen, wenn sich seine Rückzahlungserwartung nicht erfüllen sollte. Ein vernünftiger und verständiger Anleger mit durchschnittlichen Fähigkeiten durfte also gar nicht das von Hammerer betonte „Vertrauen auf die Angaben des Vermittlers“ fassen, die Kreditrückzahlungsrate werde auch dann nicht höher sein, wenn die Leistungen der Beteiligungsgesellschaft ausblieben. Apathy (Glosse zu 1 Ob 599/93 in ÖBA 1994, 563) hält die Ansicht des erkennenden Senates zur Dissensproblematik für richtig, wenn - wie im entschiedenen Fall angenommen - mündliche Äußerungen über den Rückzahlungsmodus nicht Inhalt des Anbotes auf Abschluß eines Kreditvertrages wurden, und hebt im übrigen auch - wiederholt (Glosse zu 6 Ob 600/94 in ÖBA 1995, 54) - hervor, wer eine risikoträchtige Beteiligung erwerben wolle, dem müsse klar sein, daß dies nicht ohne jedes eigenes Risiko geschehe. Koziol (Glosse zu 8 Ob 649/93 in ÖBA 1995, 152) kommentiert sogar den vom 8. Senat beurteilten Sachverhalt dahin, daß der niedrige monatliche Rückzahlungsbetrag von S 1.200,-- - nach den Vertragsverhandlungen - nur als Differenz zwischen den insgesamt geschuldeten Annuitäten und den von der Beteiligungsgesellschaft eingehenden Beträgen anzusehen sei; dieser sei daher nur solange maßgebend, als die Beteiligung reibungslos abgewickelt werde. Der Anleger habe somit - bei Verneinung von Dissens - den vollen Rückzahlungsbetrag zu leisten, wenn das Anlageprojekt scheitere.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist für den erkennenden Senat kein Anlaß, von seiner jetzt als herrschend anzusehenden Auffassung zur Dissensproblematik abzugehen. Er fügt sich vielmehr in den Rahmen dessen, was auch hier zur Verneinung von Dissens führen muß. Angesichts der Revisionsausführungen ist allerdings auf die im Ersturteil getroffenen Feststellungen einzugehen, der Kreditantrag habe unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Klägers die Bestätigung enthalten, daß sämtliche Kreditunterlagen bereits im Zeitpunkt der Unterfertigung „zur Gänze und in allen Teilen vollständig ausgefüllt“ gewesen seien, sich aber nicht feststellen lasse, daß dies nicht den Tatsachen entspreche. Diese vom Kläger in der Berufung bekämpfte, vom Berufungsgericht jedoch nicht überprüfte Negativfeststellung hält die Revision - unzutreffend - für entscheidungswesentlich. Auch ohne diese Negativfeststellung käme man nämlich nicht zu dem vom Kläger angestrebten Ergebnis, daß der Abschluß eines Kreditvertrages zu verneinen sei, wenngleich der erkennende Senat die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht teilt, der Kläger habe durch sein Verhalten „die Kreditkonditionen der beklagten Partei zumindest nachträglich akzeptiert“. Hätte der Kläger tatsächlich eine Blankettunterschrift geleistet, so könnte darin - unter Berücksichtigung des weiteren Sachverhaltes im Lichte der bisherigen Rechtsausführungen - nur eine Ermächtigung an die beklagte Partei erblickt werden, den Kreditantrag vollständig - also durch Beifügung der sich aus Kredithöhe, -laufzeit und Zinssatz ergebenden monatlichen Rückzahlungsrate von S 1.800,-- - auszufüllen (vgl zur Blankettunterschrift zB SZ 54/161; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 871; Koziol/Welser9 I 123 je mwN). Eine solche Folgerung ergäbe sich deshalb, weil der Kläger nach Übermittlung einer (vollständig ausgefüllten) „Kopie des Kreditvertrages“ keinerlei Einwendungen erhob und, nachdem die Beteiligungsgesellschaft Ende Juni 1989 letztmalig die vertraglich zugesicherten Barauszahlungen erbracht hatte, ab Juli 1989 bis Mai 1990 monatlich mehr als S 800,-- an Kreditrückzahlungen leistete. Dieses Verhalten ließe nicht die Annahme zu, die beklagte Partei habe eine ihr allenfalls zur Vervollständigung des Blanketts erteilte Ermächtigung überschritten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der Revision stellte sich also - ausgehend von der Prämisse einer Blankettunterschrift - gar nicht die Frage eines von der beklagten Partei allenfalls vereinbarungswidrig ausgefüllten Blanketts, das der Kläger im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nachträglich schlüssig genehmigt hätte. Zwischen den Streitteilen ist somit ein Kreditvertrag zustandegekommen, weshalb das zweite Eventualbegehren der Abweisung verfallen mußte.Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist für den erkennenden Senat kein Anlaß, von seiner jetzt als herrschend anzusehenden Auffassung zur Dissensproblematik abzugehen. Er fügt sich vielmehr in den Rahmen dessen, was auch hier zur Verneinung von Dissens führen muß. Angesichts der Revisionsausführungen ist allerdings auf die im Ersturteil getroffenen Feststellungen einzugehen, der Kreditantrag habe unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Klägers die Bestätigung enthalten, daß sämtliche Kreditunterlagen bereits im Zeitpunkt der Unterfertigung „zur Gänze und in allen Teilen vollständig ausgefüllt“ gewesen seien, sich aber nicht feststellen lasse, daß dies nicht den Tatsachen entspreche. Diese vom Kläger in der Berufung bekämpfte, vom Berufungsgericht jedoch nicht überprüfte Negativfeststellung hält die Revision - unzutreffend - für entscheidungswesentlich. Auch ohne diese Negativfeststellung käme man nämlich nicht zu dem vom Kläger angestrebten Ergebnis, daß der Abschluß eines Kreditvertrages zu verneinen sei, wenngleich der erkennende Senat die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht teilt, der Kläger habe durch sein Verhalten „die Kreditkonditionen der beklagten Partei zumindest nachträglich akzeptiert“. Hätte der Kläger tatsächlich eine Blankettunterschrift geleistet, so könnte darin - unter Berücksichtigung des weiteren Sachverhaltes im Lichte der bisherigen Rechtsausführungen - nur eine Ermächtigung an die beklagte Partei erblickt werden, den Kreditantrag vollständig - also durch Beifügung der sich aus Kredithöhe, -laufzeit und Zinssatz ergebenden monatlichen Rückzahlungsrate von S 1.800,-- - auszufüllen vergleiche zur Blankettunterschrift zB SZ 54/161; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 871,; Koziol/Welser9 I 123 je mwN). Eine solche Folgerung ergäbe sich deshalb, weil der Kläger nach Übermittlung einer (vollständig ausgefüllten) „Kopie des Kreditvertrages“ keinerlei Einwendungen erhob und, nachdem die Beteiligungsgesellschaft Ende Juni 1989 letztmalig die vertraglich zugesicherten Barauszahlungen erbracht hatte, ab Juli 1989 bis Mai 1990 monatlich mehr als S 800,-- an Kreditrückzahlungen leistete. Dieses Verhalten ließe nicht die Annahme zu, die beklagte Partei habe eine ihr allenfalls zur Vervollständigung des Blanketts erteilte Ermächtigung überschritten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der Revision stellte sich also - ausgehend von der Prämisse einer Blankettunterschrift - gar nicht die Frage eines von der beklagten Partei allenfalls vereinbarungswidrig ausgefüllten Blanketts, das der Kläger im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nachträglich schlüssig genehmigt hätte. Zwischen den Streitteilen ist somit ein Kreditvertrag zustandegekommen, weshalb das zweite Eventualbegehren der Abweisung verfallen mußte.
Der Revision kann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie die Ansicht vertritt, der Kreditvertrag sei wegen eines durch den Verhandlungsgehilfen der beklagten Partei verursachten wesentlichen Geschäftsirrtums anfechtbar. Da der Kläger seine Beteiligung nach den durch den Vermögensberater erteilten Informationen als „sehr sichere Geldanlage“ ansah, kümmerte er sich gar nicht mehr darum, was „mit der Kreditrückzahlung sei“, wenn die Anlagegesellschaft „eines Tages die zugesagten Barausschüttungen nicht mehr aufbringen“ könne oder „sich etwa steuergesetzliche Regelungen“ änderten und deshalb „die Steuerrückvergütungen geringer als vorgerechnet“ ausfielen. Bereits zur Dissensproblematik wurde dargelegt, daß der Kläger als redlicher Anleger nicht damit rechnen durfte, die beklagte Partei werde einen allfälligen Anlageverlust tragen, wenn sich seine Erwartungen über den Rückzahlungsmodus nicht erfüllen sollten. Der Oberste Gerichtshof führte auch schon in 8 Ob 649/93, gestützt auf die Ansicht P.Bydlinskis (ÖBA 1993, 914) und unter Ablehnung von Wilhelm (ecolex 1993, 665), aus, der Irrtum über die gewählte Anlage sei in bezug auf den Kreditvertrag bloß ein Motivirrtum. Wie in jenem Fall ist auch hier der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage nicht Inhalt des Kreditgeschäftes geworden. Es fehlt im vorliegenden Fall zwar an einer ausdrücklichen „Trennungsklausel“, die festgestellten Tatsachen machen aber auch ohne eine solche deutlich, daß die beklagte Partei das Anlageprojekt nicht selbst anbot und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltete, also das Anlage- vom Kreditgeschäft getrennt war. Der „Trennungsklausel“ kommt demnach für die Beurteilung der Fehlvorstellung des Klägers über das Anlageprojekt als bloßen Motivirrtum in Ansehung des Kreditgeschäftes nicht die in der Revision dargestellte Bedeutung zu. Präzise formulierte auch P.Bydlinski (aaO) in der Besprechung eines Falles mit „Trennungsklausel“, der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage sei „erkennbar nicht Inhalt des Kreditgeschäftes geworden“. Deutlich werde „diese fehlende rechtliche Verbindung auch (Anm: also nicht nur) durch die Trennungsklausel“. Der Kläger unterlag daher keinem wesentlichen Geschäftsirrtum über die Rückzahlungserfordernisse des Kreditvertrages, weshalb auch der auf § 871 ABGB gestützten Vertragsanfechtung kein Erfolg beschieden sein konnte.Der Revision kann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie die Ansicht vertritt, der Kreditvertrag sei wegen eines durch den Verhandlungsgehilfen der beklagten Partei verursachten wesentlichen Geschäftsirrtums anfechtbar. Da der Kläger seine Beteiligung nach den durch den Vermögensberater erteilten Informationen als „sehr sichere Geldanlage“ ansah, kümmerte er sich gar nicht mehr darum, was „mit der Kreditrückzahlung sei“, wenn die Anlagegesellschaft „eines Tages die zugesagten Barausschüttungen nicht mehr aufbringen“ könne oder „sich etwa steuergesetzliche Regelungen“ änderten und deshalb „die Steuerrückvergütungen geringer als vorgerechnet“ ausfielen. Bereits zur Dissensproblematik wurde dargelegt, daß der Kläger als redlicher Anleger nicht damit rechnen durfte, die beklagte Partei werde einen allfälligen Anlageverlust tragen, wenn sich seine Erwartungen über den Rückzahlungsmodus nicht erfüllen sollten. Der Oberste Gerichtshof führte auch schon in 8 Ob 649/93, gestützt auf die Ansicht P.Bydlinskis (ÖBA 1993, 914) und unter Ablehnung von Wilhelm (ecolex 1993, 665), aus, der Irrtum über die gewählte Anlage sei in bezug auf den Kreditvertrag bloß ein Motivirrtum. Wie in jenem Fall ist auch hier der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage nicht Inhalt des Kreditgeschäftes geworden. Es fehlt im vorliegenden Fall zwar an einer ausdrücklichen „Trennungsklausel“, die festgestellten Tatsachen machen aber auch ohne eine solche deutlich, daß die beklagte Partei das Anlageprojekt nicht selbst anbot und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltete, also das Anlage- vom Kreditgeschäft getrennt war. Der „Trennungsklausel“ kommt demnach für die Beurteilung der Fehlvorstellung des Klägers über das Anlageprojekt als bloßen Motivirrtum in Ansehung des Kreditgeschäftes nicht die in der Revision dargestellte Bedeutung zu. Präzise formulierte auch P.Bydlinski (aaO) in der Besprechung eines Falles mit „Trennungsklausel“, der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage sei „erkennbar nicht Inhalt des Kreditgeschäftes geworden“. Deutlich werde „diese fehlende rechtliche Verbindung auch Anmerkung, also nicht nur) durch die Trennungsklausel“. Der Kläger unterlag daher keinem wesentlichen Geschäftsirrtum über die Rückzahlungserfordernisse des Kreditvertrages, weshalb auch der auf Paragraph 871, ABGB gestützten Vertragsanfechtung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Schließlich vermag der erkennende Senat der Revision auch darin nicht zu folgen, eine allenfalls durch „das Beteiligungsunternehmen“ verursachte arglistige Täuschung des Klägers müsse auf den Finanzierer der gezeichneten Vermögensanlage „durchschlagen“, weil der Beteiligungsvertrag jedenfalls Motiv des Finanzierungsvertrages gewesen sei. Der Kläger beruft sich für die Richtigkeit seiner Ansicht auf Wilhelm (ecolex 1990, 15). Dieser Autor legt dar, daß eine von der Anlagegesellschaft im funktionalen Zusammenhang mit ihrem Aufgabenkreis als Verhandlungsgehilfin der Bank verübte Arglist dieser zuzurechnen sei, weil die Kenntnis der Gehilfin - in der besprochenen Fallgestaltung - jener des Geschäftsherrn (des Kreditvertrages) gleichzustellen sei, der ja gerade das um Beteiligungen werbende Unternehmen zur Gehilfin gekürt und dieses die gesamte Anbahnung des Kreditvertrages durchführen habe lassen. Diese Argumentation beruht auf der Überlegung, daß derjenige, dessen sich der spätere Vertragspartner bei den Vertragsverhandlungen als Hilfsperson bedient, nicht „Dritter“ im Sinne des § 875 ABGB ist. Der Vertragspartner muß also im allgemeinen die Vertragsanfechtung zB. wegen List oder Zwangs auch dann hinnehmen, wenn er von der Täuschung oder Bedrohung weder wußte noch wissen mußte (ÖBA 1986, 356; F.Bydlinski in Klang2 IV/2 440 f; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu § 1063; Koziol, Einwendungsmöglichkeit und Rückabwicklung bei Drittfinanzierung mit Einlösung der Kaufpreisforderung, ÖBA 1989, 207 [211]). Wesentlich im vorliegenden Fall ist jedoch, daß es an einer Feststellung fehlt, der auch als Verhandlungsgehilfe der beklagten Partei aufgetretene freie Mitarbeiter der Anlagegesellschaft habe deren wahre Vermögenssituation gekannt, als die Kreditanbahnung und das Beteiligungsanbot an den Kläger erfolgten. Da sich die beklagte Partei auf ihre Rolle als Finanzierer beschränkte und deshalb das rechtliche Schicksal des Beteiligungs- und des Kreditvertrags voneinander weitgehend gesondert zu beurteilen ist, kann nicht das ausschließlich für den Beteiligungsvertrag relevante und allenfalls arglistig verschwiegene Wissen des Anlageunternehmers über die wahre Unternehmenssituation dem Kreditinstitut zugerechnet werden. Für den Kreditvertrag wäre daher nur das Wissen des Kreditinstitutes und des als Verhandlungsgehilfen tätigen Vermögensberaters von Bedeutung (P.Bydlinski, Zur Drittfinanzierung stiller Gesellschaftsbeteiligungen, JBl 1988, 205 [207]). Auch bei Wilhelm (aaO) schließt sich - was die Revision offenbar übersieht - der Kreis erst dadurch, daß im behandelten Fall das Wissen (die Arglist) des auch das Kreditgeschäft anbahnenden Geschäftsführers der Beteiligungsgesellschaft dieser zuzurechnen sei. Ein anderes als dieses Ergebnis hätte ein Abgehen von der ständigen und durch die Lehre überwiegend gebilligten Rechtsprechung zur Voraussetzung, daß bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen - wie im vorliegenden Fall - ein Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer nicht in Betracht kommt, wenn sich dieser auf diese Rolle beschränkte und ihm selbst keine arglistige Täuschung zugerechnet werden kann.Schließlich vermag der erkennende Senat der Revision auch darin nicht zu folgen, eine allenfalls durch „das Beteiligungsunternehmen“ verursachte arglistige Täuschung des Klägers müsse auf den Finanzierer der gezeichneten Vermögensanlage „durchschlagen“, weil der Beteiligungsvertrag jedenfalls Motiv des Finanzierungsvertrages gewesen sei. Der Kläger beruft sich für die Richtigkeit seiner Ansicht auf Wilhelm (ecolex 1990, 15). Dieser Autor legt dar, daß eine von der Anlagegesellschaft im funktionalen Zusammenhang mit ihrem Aufgabenkreis als Verhandlungsgehilfin der Bank verübte Arglist dieser zuzurechnen sei, weil die Kenntnis der Gehilfin - in der besprochenen Fallgestaltung - jener des Geschäftsherrn (des Kreditvertrages) gleichzustellen sei, der ja gerade das um Beteiligungen werbende Unternehmen zur Gehilfin gekürt und dieses die gesamte Anbahnung des Kreditvertrages durchführen habe lassen. Diese Argumentation beruht auf der Überlegung, daß derjenige, dessen sich der spätere Vertragspartner bei den Vertragsverhandlungen als Hilfsperson bedient, nicht „Dritter“ im Sinne des Paragraph 875, ABGB ist. Der Vertragspartner muß also im allgemeinen die Vertragsanfechtung zB. wegen List oder Zwangs auch dann hinnehmen, wenn er von der Täuschung oder Bedrohung weder wußte noch wissen mußte (ÖBA 1986, 356; F.Bydlinski in Klang2 IV/2 440 f; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu Paragraph 1063,; Koziol, Einwendungsmöglichkeit und Rückabwicklung bei Drittfinanzierung mit Einlösung der Kaufpreisforderung, ÖBA 1989, 207 [211]). Wesentlich im vorliegenden Fall ist jedoch, daß es an einer Feststellung fehlt, der auch als Verhandlungsgehilfe der beklagten Partei aufgetretene freie Mitarbeiter der Anlagegesellschaft habe deren wahre Vermögenssituation gekannt, als die Kreditanbahnung und das Beteiligungsanbot an den Kläger erfolgten. Da sich die beklagte Partei auf ihre Rolle als Finanzierer beschränkte und deshalb das rechtliche Schicksal des Beteiligungs- und des Kreditvertrags voneinander weitgehend gesondert zu beurteilen ist, kann nicht das ausschließlich für den Beteiligungsvertrag relevante und allenfalls arglistig verschwiegene Wissen des Anlageunternehmers über die wahre Unternehmenssituation dem Kreditinstitut zugerechnet werden. Für den Kreditvertrag wäre daher nur das Wissen des Kreditinstitutes und des als Verhandlungsgehilfen tätigen Vermögensberaters von Bedeutung (P.Bydlinski, Zur Drittfinanzierung stiller Gesellschaftsbeteiligungen, JBl 1988, 205 [207]). Auch bei Wilhelm (aaO) schließt sich - was die Revision offenbar übersieht - der Kreis erst dadurch, daß im behandelten Fall das Wissen (die Arglist) des auch das Kreditgeschäft anbahnenden Geschäftsführers der Beteiligungsgesellschaft dieser zuzurechnen sei. Ein anderes als dieses Ergebnis hätte ein Abgehen von der ständigen und durch die Lehre überwiegend gebilligten Rechtsprechung zur Voraussetzung, daß bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen - wie im vorliegenden Fall - ein Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer nicht in Betracht kommt, wenn sich dieser auf diese Rolle beschränkte und ihm selbst keine arglistige Täuschung zugerechnet werden kann.
Die Revision wendet sich allerdings auch gegen die vom Berufungsgericht verneinte Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffes gegen die beklagte Partei als Finanzierer der vom Kläger durchgeführten Risikobeteiligung. Die angefochtene Entscheidung steht jedoch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Unzutreffend geht der Kläger davon aus, die Entscheidung 1 Ob 599/93 spreche für seinen Standpunkt. Er läßt nämlich unbeachtet, daß das Kreditinstitut seine Rolle als Finanzierer in jenem Fall überschritten hatte und als Anlageberater aufgetreten war. Nur deshalb kam es zur Zurechnung der „Verschleierung“ der wahren rechtlichen Natur der Risikobeteiligung an den Finanzierer. Im vorliegenden Fall ist jedoch den Feststellungen kein solcher Sachverhalt zu entnehmen. Der Kläger zeigt somit keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine kritische Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung zum Einwendungsdurchgriff notwendig machten.
Beschränkt sich ein Kreditgeber beim Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen durch einen Anleger auf seine Rolle als Finanzierer, so entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, daß die Aufklärungspflichten eines Kreditinstitutes gegenüber dem Kunden nicht überspannt werden dürfen. Deshalb bejaht der Oberste Gerichtshof in solchen Fällen eine Aufklärungspflicht nur in Ausnahmefällen: etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen haben, oder anders formuliert, wenn das Kreditinstitut vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte (SZ 61/148 = JBl 1988, 723 = RdW 1988, 419 = ÖBA 1989, 901 [Aicher]; ecolex 1991, 605 = ÖBA 1991, 917 [Apathy]; WBl 1994, 273 [Hammerer] = ÖBA 1994, 558 [Apathy]; ÖBA 1995, 51 [Apathy]; ÖBA 1995, 146 [Koziol]). Diese Ansicht wurde im Schrifttum (in den vorher zitierten Glossen und in sonstigen Stellungnahmen [Graf, ecolex 1991, 591 (593 f); Wilhelm, ecolex 1994, 449 (452)]) mit gewichtigen Argumenten kritisiert: Diese lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Aufklärungspflicht der Bank schon dann anzunehmen ist, wenn sie - wie es Aicher (aaO) formuliert - „ohne eigenen Nachforschungsaufwand aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung die besondere Risikolage erkennen konnte und nicht davon ausgehen durfte, daß dies auch für den beteiligungswilligen Kreditwerber gilt“; eine andere Sicht des Problems stehe mit den sonst für eine Haftung aus culpa in contrahendo entwickelten Kriterien in Widerspruch.
Berücksichtigt man nun, daß
a.) der „Chef“ der beklagten Partei „private Immobilienfonds von vornherein für problematisch hielt, weil zu hohe Gewinne versprochen werden und gleichzeitig zu hohe Kosten damit verbunden“ seien (ON 53, S. 28),
b.) auch die beklagte Partei davon Kenntnis hatte, daß die finanzielle Situation der Unternehmensgruppe Mitte des Jahres 1984 sehr kritisch war und die drohende Insolvenz lediglich durch eine Stundung fälliger Kreditrückzahlungen seitens der finanzierenden Kreditinstitute - darunter die beklagte Partei - verhindert werden konnte (ON 53, S. 24),
c.) die „Bankenchefs“ - darunter jener der beklagten Partei - ab dem Jahr 1985 „keinen allzu großen Wert mehr darauf legten, zu wissen, aus welchen Quellen verschiedene Konzernbereiche ihre Zahlungen aufbrachten, aber Kenntnis davon hatten, „daß die aufgebrachten Gelder ................ zu nicht unwesentlichen Teilen von Serienanlegern“ - wie zB. dem Kläger - stammten (ON 53, S. 38 f),
d.) die beklagte Partei dennoch weiterhin interessiert war, Kredite zur Finanzierung von Vermögensanlagen über die Seriengesellschaften bereitzustellen, solange sie nur nichts mit dem Vertrieb der Beteiligungsanbote zu tun hatte, jedoch kein Interesse dafür zeigte, wie „die Unternehmungsgruppe“ das Geld aufgebracht hatte, um die im Jahr 1985 fällig gestellten Kredite bis zum Jahr 1987 „zum weitaus überwiegenden Teil ............ zu begleichen“ (ON 53, S. 41), so kann sie die positive Kenntnis von solchen tatsächlichen Verhältnissen, die einen Fehlschlag der Beteiligung mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen (ÖBA 1995, 51 [Apathy]), nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Die von ihr zu Lasten des Klägers 1988 verfolgte Geschäftspolitik, nichts mehr über die Bonität des Vermögensanlagekonzerns wissen zu wollen, konnte an ihrer Kenntnis über dessen schon vorher praktisch gegebenen Konkursreife nichts mehr ändern. Sollten aber - wie der beklagten Partei bekannt war - die Mittel zur „finanziellen Konsolidierung des Konzerns“ im Wege der Tilgung der sich auf viele 100 Mio Schilling belaufenden Konzernschulden durch verstärkten Verkauf von Hausanteilscheinen aufgebracht werden, so war es so gut wie ausgeschlossen, daß eine solche Konzernkonsolidierung in den Jahren von 1985 bis 1988 - in dieses Jahr fiel die Vermögensanlage des Klägers - bereits hätte eingetreten sein können. Es fehlt nach dem zu beurteilenden Sachverhalt an Anhaltspunkten, die eine Schlußfolgerung dahin zuließen, das von der beklagten Partei schon vor dem Jahr 1988 erworbene Wissen über die enormen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Vermögensanlagekonzerns sei durch die seither eingetretene Entwicklung überholt. Allein die Rückzahlung der von der beklagten Partei 1985 fällig gestellten Kredite bis zum Jahr 1987 rechtfertigt eine solche Annahme - bei Bedachtnahme auf den Gesamtschuldenstand des Konzerns - noch nicht. Bei der Vermögensanlage des Klägers war also auch noch 1988 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß der vom Beteiligungsunternehmen zugesagten und der beklagten Partei in den wesentlichen Belangen auch bekannte Erfolge nicht eintreten werde. Schon deshalb ist der Revision darin zu folgen, daß die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, ihren Wissensstand in Erfüllung einer bestehenden Aufklärungspflicht preiszugeben. Diese wäre, wie Koziol (ÖBA 1995, 151) zu dem der Entscheidung 8 Ob 649/93 (ÖBA 1995, 146) zugrundeliegenden vergleichbaren Sachverhalt ausführt, auch noch nach der bisherigen „restriktiven“ Rechtsprechung zu bejahen. Es bedarf daher im vorliegenden Fall noch keiner Erörterung, ob die im Schrifttum vorgetragene Kritik eine entsprechende Anpassung der Rechtsprechung zu Fragen der Aufklärungspflicht notwendig machte.
Ist also die Aufklärungspflicht der beklagten Partei gegenüber dem Kläger zu bejahen, hätte sie ihn wegen der durch die erforderliche Wahrung des Bankgeheimnisses hervorgerufenen Pflichtenkollision - soweit bankübliche Auskünfte nicht ausreichend gewesen wären - entweder mit Einwilligung des Beteiligungsunternehmens über ihre Bedenken informieren oder die Finanzierung der Hausanteilscheine unterlassen müssen, hatte die beklagte Partei doch ihre Kenntnis über die bedenkliche Lage der Unternehmensgruppe aufgrund ihres erst im Jahr 1987 weitgehend beendeten Kreditangagements gewonnen (vgl. Koziol, ÖBA 1995, 153 mwN; soweit sich diese Ausführungen bereits auf das Bankwesengesetz beziehen, besteht kein signifikanter Unterschied dieser Rechtslage zu dem im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Kreditwesengesetz). Die beklagte Partei hat demnach den Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes so zu stellen, wie er stünde, wäre er von der beklagten Partei pflichtgemäß unter Darlegung deren Wissensstandes über die dieser in der Vergangenheit bekannt gewordenen Situation des Vermögensanlagekonzerns aufgeklärt worden. Dann ist aber wohl die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger, wie der erkennende Senat - in einem vergleichbaren Fall - bereits in 1 Ob 599/93 aussprach (ebenso Graf in ecolex 1994, 744 [745]) vom Vertragsabschluß Abstand genommen hätte.Ist also die Aufklärungspflicht der beklagten Partei gegenüber dem Kläger zu bejahen, hätte sie ihn wegen der durch die erforderliche Wahrung des Bankgeheimnisses hervorgerufenen Pflichtenkollision - soweit bankübliche Auskünfte nicht ausreichend gewesen wären - entweder mit Einwilligung des Beteiligungsunternehmens über ihre Bedenken informieren oder die Finanzierung der Hausanteilscheine unterlassen müssen, hatte die beklagte Partei doch ihre Kenntnis über die bedenkliche Lage der Unternehmensgruppe aufgrund ihres erst im Jahr 1987 weitgehend beendeten Kreditangagements gewonnen vergleiche , Koziol, ÖBA 1995, 153 mwN; soweit sich diese Ausführungen bereits auf das Bankwesengesetz beziehen, besteht kein signifikanter Unterschied dieser Rechtslage zu dem im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Kreditwesengesetz). Die beklagte Partei hat demnach den Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes so zu stellen, wie er stünde, wäre er von der beklagten Partei pflichtgemäß unter Darlegung deren Wissensstandes über die dieser in der Vergangenheit bekannt gewordenen Situation des Vermögensanlagekonzerns aufgeklärt worden. Dann ist aber wohl die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger, wie der erkennende Senat - in einem vergleichbaren Fall - bereits in 1 Ob 599/93 aussprach (ebenso Graf in ecolex 1994, 744 [745]) vom Vertragsabschluß Abstand genommen hätte.
Die von der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung ausgeführte Beweisrüge wurde vom Berufungsgericht weitgehend erledigt. Soweit die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung auf die begehrte Feststellung zurückkommt, ihr „verantwortlicher Leiter“ habe nie davon Kenntnis erlangt, „daß man durch den Verkauf von Hausanteilscheinen finanzielle Mittel aufbringen könnte oder sollte, um Kreditverbindlichkeiten des W*****-Bereiches bei der Beklagten abzudecken“, weicht sie von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ab, die „Bankenchefs“ hätten gewußt, daß die „aufgebrachten Gelder .......... zu nicht unwesentlichen Teilen von Serienanlegern stammten“. Zum Beweis ihrer Behauptung beruft sich die beklagte Partei jedoch nur „auf die glaubwürdigen und unwidersprochenen Aussagen“ zweier Zeugen, ohne aber konkret aufzuzeigen, weshalb die vom Erstgericht in dieser Frage vorgenommene Beweiswürdigung unrichtig sein soll. Die Beweisrüge ist also insofern gar nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. zB. Kodek in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 8 zu § 471). Gleiches gilt auch für die weiteren begehrten Feststellungen, soweit diese überhaupt einen Bezug auf den Kenntnisstand der beklagten Partei zur wirtschaftlichen Situation des Vermögensanlagekonzerns haben. Es erübrigt sich somit eine Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Überprüfung der erst in der Revisionsbeantwortung ausgeführten Beweisrüge (Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu § 468). Wie aus den schon dargelegten Erwägungen folgt, ist dagegen nicht entscheidungswesentlich, ob Hausanteilscheine in den „achtziger Jahren...... ein gängiges Finanzierungsinstrument waren“ und ob es „im Zeitraum 1987/88“ gegen die „freifinanzierte Bautreuhand-Gruppe keinerlei offene Forderungen“ (der beklagten Partei) mehr gegeben haben soll.Die von der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung ausgeführte Beweisrüge wurde vom Berufungsgericht weitgehend erledigt. Soweit die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung auf die begehrte Feststellung zurückkommt, ihr „verantwortlicher Leiter“ habe nie davon Kenntnis erlangt, „daß man durch den Verkauf von Hausanteilscheinen finanzielle Mittel aufbringen könnte oder sollte, um Kreditverbindlichkeiten des W*****-Bereiches bei der Beklagten abzudecken“, weicht sie von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ab, die „Bankenchefs“ hätten gewußt, daß die „aufgebrachten Gelder .......... zu nicht unwesentlichen Teilen von Serienanlegern stammten“. Zum Beweis ihrer Behauptung beruft sich die beklagte Partei jedoch nur „auf die glaubwürdigen und unwidersprochenen Aussagen“ zweier Zeugen, ohne aber konkret aufzuzeigen, weshalb die vom Erstgericht in dieser Frage vorgenommene Beweiswürdigung unrichtig sein soll. Die Beweisrüge ist also insofern gar nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche zB. Kodek in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 8 zu Paragraph 471,). Gleiches gilt auch für die weiteren begehrten Feststellungen, soweit diese überhaupt einen Bezug auf den Kenntnisstand der beklagten Partei zur wirtschaftlichen Situation des Vermögensanlagekonzerns haben. Es erübrigt sich somit eine Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Überprüfung der erst in der Revisionsbeantwortung ausgeführten Beweisrüge (Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 468,). Wie aus den schon dargelegten Erwägungen folgt, ist dagegen nicht entscheidungswesentlich, ob Hausanteilscheine in den „achtziger Jahren...... ein gängiges Finanzierungsinstrument waren“ und ob es „im Zeitraum 1987/88“ gegen die „freifinanzierte Bautreuhand-Gruppe keinerlei offene Forderungen“ (der beklagten Partei) mehr gegeben haben soll.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer Stattgebung des dritten Eventualbegehrens teilweise abzuändern. Weil die Streitteile - wie gezeigt wurde - einen gültigen, jedoch die beklagte Partei wegen Verletzung bestehender Aufklärungspflichten zu Schadenersatz verpflichtenden Kreditvertrag schlossen, konnte auch das Hauptbegehren nicht erfolgreich sein, weil die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei die Leistungspflicht des Klägers aus dem Kreditvertrag nicht unmittelbar erlöschen läßt. Ein Begehren, daß die beklagte Partei schuldig sei, den Kläger aus seiner Haftung aus dem Kreditvertrag zu entlassen, wurde nicht gestellt, sodaß die von Graf (ecolex 1994, 744 [745]) vertretene Ansicht, der Finanzierer sei aus dem Titel der Naturalrestitution verpflichtet, eine solche Entlassung vorzunehmen, keiner Erörterung bedarf. Dahingestellt kann auch bleiben, ob das Hauptbegehren allein aus Gründen, die sich - wie das Berufungsgericht andeutet - aus seiner Formulierung ergeben, scheitern müßte. Nicht zu behandeln ist im vorliegenden, auf Feststellung gerichteten Prozeß des Anlegers als Kläger auch die in der Revision behandelte bereicherungsrechtliche Problematik.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Der Schriftsatz des Klägers vom 10.Juni 1991 (ON 11) war bloß gemäß TP I.1.I. a und f RATG zu honorieren. Eine gesonderte Bewertung der Eventualbegehren erfolgte nicht. Der Kostenberechnung war daher die Bewertung des Hauptbegehrens zugrundezulegen. Das erfolgreiche Eventualbegehren betraf denselben Streitgegenstand und ist auch in seiner Wirkung ähnlich, als wäre dem Hauptbegehren stattgegeben worden. Wenn auch der Kläger nur mit seinem dritten Eventualbegehren obsiegte, so war dennoch keine Kostenteilung vorzunehmen. Der Verfahrensaufwand wäre nämlich nur um wesentlich geringer gewesen, hätte der Kläger von Anfang an nur das schließlich erfolgreiche Begehren erhoben. Auch dann wären jene Tatsachen zu klären gewesen, die den Gegenstand des Beweisverfahrens bildeten (inhaltliche Gestaltung der Beteiligung und des Kredites, Einzelheiten der Geschäftsabschlüsse, Geschäftsbeziehungen zwischen der beklagten Partei und dem Vermögensanlagekonzern, Wissensstand der beklagten Partei über dessen wirtschaftliche Situation im Verlauf der Zeit). Ergibt aber die Beurteilung des gesamten Verfahrensverlaufs, daß praktisch die gleichen Kosten erwachsen wären, hätte der Kläger von dem abgewiesenen Begehren Abstand gelassen, so fehlt es an besonderen, durch das erfolglos gebliebene Einschreiten verursachten Kosten (vgl zu diesem Gesichtspunkt für die Kostentragung: M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 207).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Der Schriftsatz des Klägers vom 10.Juni 1991 (ON 11) war bloß gemäß TP römisch eins.1.I. a und f RATG zu honorieren. Eine gesonderte Bewertung der Eventualbegehren erfolgte nicht. Der Kostenberechnung war daher die Bewertung des Hauptbegehrens zugrundezulegen. Das erfolgreiche Eventualbegehren betraf denselben Streitgegenstand und ist auch in seiner Wirkung ähnlich, als wäre dem Hauptbegehren stattgegeben worden. Wenn auch der Kläger nur mit seinem dritten Eventualbegehren obsiegte, so war dennoch keine Kostenteilung vorzunehmen. Der Verfahrensaufwand wäre nämlich nur um wesentlich geringer gewesen, hätte der Kläger von Anfang an nur das schließlich erfolgreiche Begehren erhoben. Auch dann wären jene Tatsachen zu klären gewesen, die den Gegenstand des Beweisverfahrens bildeten (inhaltliche Gestaltung der Beteiligung und des Kredites, Einzelheiten der Geschäftsabschlüsse, Geschäftsbeziehungen zwischen der beklagten Partei und dem Vermögensanlagekonzern, Wissensstand der beklagten Partei über dessen wirtschaftliche Situation im Verlauf der Zeit). Ergibt aber die Beurteilung des gesamten Verfahrensverlaufs, daß praktisch die gleichen Kosten erwachsen wären, hätte der Kläger von dem abgewiesenen Begehren Abstand gelassen, so fehlt es an besonderen, durch das erfolglos gebliebene Einschreiten verursachten Kosten vergleiche zu diesem Gesichtspunkt für die Kostentragung: M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 207).