Die Revision ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung 7 Ob 546/93 mit der Schlußfolgerung, die nur den schriftlichen Teil des Anbotes des Kreditnehmers umfassende Annahmeerklärung der Bank sei mit dem Angebot des Kreditnehmers nicht deckungsgleich und führe jedenfalls zum Dissens, hat nicht ungeteilt Zustimmung gefunden. Wilhelm (ecolex 1993, 665) scheint zwar das Ergebnis dieser Entscheidung zu begrüßen, hält sie aber für "vielleicht ein wenig zu großzügig gedacht", meinte, nicht jeder Richter werde die Methode der Anbotanreicherung akzeptieren, zumindest wenn die Beschränkung auf Schriftliches klar zum Ausdruck komme, und glaubt, im Wege der Anfechtung wegen Erklärungsirrtum, der vom Verhandlungsgehilfen der Bank veranlaßt worden sei oder der schadenersatzrechtlichen Haftung wegen schuldhaft unterbliebener Aufklärung - wobei die Bank nicht nur im Falle der Nichtaufklärung eines erkannten, sondern auch eines erkennbaren Risikos haften solle (ders, ecolex 1994, 449; in diesem Sinn auch Apathy, ÖBA 1991, 921 und ÖBA 1994, 563) - eher zum angestrebten Ziel zu kommen.
P.Bydlinski (ÖBA 1993, 911) lehnt die genannte Entscheidung hingegen im Ergebnis und in der Begründung ab: Es liege weder ein Dissens noch ein Geschäftsirrtum, sondern höchstens ein Motivirrtum vor; auch die Geschäftsgrundlage sei nicht weggefallen (näheres dort). Auch habe diese Entscheidung "überformalistisch" die Bereicherungsfrage vorläufig beiseite geschoben. Sei - wie der Oberste Gerichtshof meine - der Vertrag nicht zustande gekommen, bestehe ein Rückforderungsanspruch der Bank, der sich nach dem zunächst verschafften Nutzen richte. Entscheidend sei hiefür der Wert der Vermögensanlage im Zuge des Erwerbes durch den Anleger; spätere negative Entwicklungen der Beteiligung gingen auf das Risiko des Anlegers.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich inzwischen in seiner Entscheidung vom 29.3.1994, 1 Ob 599/93, ÖBA 1994, 558 (m Anm v Apathy) nochmals mit einem ähnlichen Sachverhalt zu befassen. Er erklärte, der in der Entscheidung 7 Ob 546/93 vertretenen Auffassung, daß die mündlichen Erklärungen des Verhandlungsgehilfen der Bank über den Rückzahlungsmodus Inhalt des vom Erwerber des Hausanteilscheines an den Finanzierer gerichteten Anbotes zum Abschluß des Kreditvertrages werden und durch (schlüssige) Erklärungen über den Empfangsboten als der Bank zugegangen gelten, könne "jedoch im vorliegenden Fall nicht beigetreten werden". Sodann wird zunächst ebenfalls ausgeführt, daß - wie bereits in der Entscheidung SZ 59/36 dargelegt - die einem Boten des Anerklärten (Empfangsboten) gegenüber abgegebene Erklärung dessen Auftragsgeber gegenüber so gelte, wie sie dem Boten gegenüber abgegeben wurde. Der Empfangsbote sei das "Ohr des Herren", eine unrichtige Übermittlung gehe zu Lasten des Erklärungsempfängers (SZ 55/75). Stets sei aber zu prüfen, was Inhalt dieser Erklärung geworden sei.Der Oberste Gerichtshof hatte sich inzwischen in seiner Entscheidung vom 29.3.1994, 1 Ob 599/93, ÖBA 1994, 558 (m Anmerkung v Apathy) nochmals mit einem ähnlichen Sachverhalt zu befassen. Er erklärte, der in der Entscheidung 7 Ob 546/93 vertretenen Auffassung, daß die mündlichen Erklärungen des Verhandlungsgehilfen der Bank über den Rückzahlungsmodus Inhalt des vom Erwerber des Hausanteilscheines an den Finanzierer gerichteten Anbotes zum Abschluß des Kreditvertrages werden und durch (schlüssige) Erklärungen über den Empfangsboten als der Bank zugegangen gelten, könne "jedoch im vorliegenden Fall nicht beigetreten werden". Sodann wird zunächst ebenfalls ausgeführt, daß - wie bereits in der Entscheidung SZ 59/36 dargelegt - die einem Boten des Anerklärten (Empfangsboten) gegenüber abgegebene Erklärung dessen Auftragsgeber gegenüber so gelte, wie sie dem Boten gegenüber abgegeben wurde. Der Empfangsbote sei das "Ohr des Herren", eine unrichtige Übermittlung gehe zu Lasten des Erklärungsempfängers (SZ 55/75). Stets sei aber zu prüfen, was Inhalt dieser Erklärung geworden sei.
Im Falle der vorgenannten Entscheidung wurde den Kreditnehmern ein Kredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren eingeräumt und diese verpflichteten sich nach dem Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages zur Deckung der aufgelaufenen Zinsen monatliche Zahlungen von S 2.172,- zu leisten. Ein Teil der Zinsen sollte nach dem Finanzierungskonzept durch Gewinnausschüttungen aus den verpfändeten "Hausanteilscheinen" abgedeckt werden, die Rückzahlung des Kredites nach 10 Jahren konnte nur unter Heranziehung der Rückkaufssumme erfolgen. Die Rückzahlung des Kapitalbetrages hätte freilich auch auf andere Weise erfolgen können. Aus diesen Umständen folgerte die Entscheidung, die Erklärungen des Anlageberaters "können dann auch nur dahin verstanden werden, die besondere Vorteilhaftigkeit der Anlage zu unterstreichen." Dazu komme, daß nach den getroffenen Feststellungen der Erstbeklagte ausdrücklich erklärte, den Punkt der Kreditbedingungen, wonach keine über den Inhalt des schriftlichen Antrages hinausgehende Zusagen gemacht wurden, zur Kenntnis genommen zu haben. Dem sei jedenfalls die Bedeutung beizumessen, daß eine "Anreicherung" des Anbots auf dem Wege der Einbeziehung von Erklärungen des mit der Entgegennahme des Anbotes betrauten Gehilfen nicht in Betracht komme. Unter diesen Umständen seien alle Erklärungen über den Rückzahlungsmodus nicht Inhalt des Anbotes auf Abschluß des Kreditvertrages geworden, sodaß der Kreditvertrag rechtswirksam mit dem Inhalt, wie er sich aus dem Kreditantragsformular, das der Kläger unterschrieben habe, zustande gekommen sei.
Im weiteren folgt die vorgenannte Entscheidung den in der Entscheidung SZ 61/148 und Folgeentscheidungen aufgestellten Grundsätzen - die von der Lehre überwiegend zustimmend begrüßt worden sind (Nachweise in der genannten Entscheidung) - zur Frage einer allfälligen wirtschaftlichen Einheit des Finanzierungs- und des finanzierten Geschäftes und eines daraus resultierenden Einwendungsdurchgriffes, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmungen des § 18 KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage. Zusammengefaßt kommt auch sie zum Ergebnis, daß bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen sei, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt sei, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Das könne aber nur solange gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteilige. Freilich dann, wenn sich das Kreditinstitut in den Vertrieb der Beteiligung einschalte, an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen sei oder einen besonderen Vertrauenssachverhalt geschaffen habe, könne eine Risikotragung durch Finanzierer in Betracht kommen (SZ 61/148; WBl 1994, 26 = ÖBA 1994, 325; JBl 1994, 260). Dies müsse beim gegebenen Sachverhalt bejaht werden, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Klagsabweisung komme.Im weiteren folgt die vorgenannte Entscheidung den in der Entscheidung SZ 61/148 und Folgeentscheidungen aufgestellten Grundsätzen - die von der Lehre überwiegend zustimmend begrüßt worden sind (Nachweise in der genannten Entscheidung) - zur Frage einer allfälligen wirtschaftlichen Einheit des Finanzierungs- und des finanzierten Geschäftes und eines daraus resultierenden Einwendungsdurchgriffes, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 18, KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage. Zusammengefaßt kommt auch sie zum Ergebnis, daß bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen sei, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt sei, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Das könne aber nur solange gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteilige. Freilich dann, wenn sich das Kreditinstitut in den Vertrieb der Beteiligung einschalte, an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen sei oder einen besonderen Vertrauenssachverhalt geschaffen habe, könne eine Risikotragung durch Finanzierer in Betracht kommen (SZ 61/148; WBl 1994, 26 = ÖBA 1994, 325; JBl 1994, 260). Dies müsse beim gegebenen Sachverhalt bejaht werden, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Klagsabweisung komme.
Auch diese vorgenannte Entscheidung hat bereits literarische
Stellungnahmen ausgelöst. Apathy (ÖBA 1994, 563) bespricht diese
Entscheidung abwägend, kommt aber zu im wesentlichen zustimmenden
Ergebnissen. Insbesondere verdiene Zustimmung, daß der Oberste
Gerichtshof weiterhin konsequent die Ansicht vertrete, daß der
Erwerber einer risikoträchtigen Beteiligung nicht erwarten könne, daß
der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den (bloßen)
Finanzierer überwälzt werden könne, dieser also gleichsam eine
Garantie für die Beteiligung abgebe und dem Erwerber das
Insolvenzrisiko abnehme. Auch in der Frage des behaupteten Dissenses
teilt Apathy die in der Entscheidung 1 Ob 599/93 vertretene Ansicht.
Man dürfe, wenn man sich als Gesellschafter beteiligen wolle, nicht
glauben, daß dies ohne jedes Risiko geschehe, daß man also den
Kapitalbetrag unter keinen Umständen aus eigenen Mitteln
zurückzuzahlen habe. Gebe es eine solche völlig risikolose Kapitalanlage, so bräuchte von vorneherein keine persönliche Haftung des Kreditnehmers für die Rückzahlung vereinbart zu werden. Lediglich hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufklärung über das Risiko des finanzierten Geschäftes hält Apathy die Ansicht des Obersten Gerichtshofes - die dort aber im Ergebnis keine Rolle spielte - für zu eng. Die Bank solle nicht nur bei positiver Kenntnis, sondern bei erkennbarem Risiko, das sie sorgfaltswidrig nicht zur Kenntnis genommen habe, aus schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten dem Erwerber haften.
Der erkennende Senat vermag sich der in der Entscheidung 7 Ob 546/93 vertretenen Ansicht, die nur den schriftlichen Teil des Anbots des Kreditnehmers umfassende Annahmeerklärung der Bank sei mit dem Angebot des Kreditnehmers nicht deckungsgleich und führe jedenfalls zum Dissens, nicht anzuschließen, sondern folgt vielmehr in diesem Punkt im Ergebnis der in der Entscheidung 1 Ob 599/93 vertretenen Ansicht.
Mit P.Bydlinski (aaO) ist zunächst festzuhalten, daß einem verständigen Anlageinteressenten bekannt sein muß, daß Vermögensberater die von ihnen empfohlene Anlage typischerweise in rosigem Licht darstellen. Auch wenn bei Zeichnung der Beteiligung das Vermögen der Gesellschaft ganz unbelastet war, folgt daraus noch nicht, dies werde zwingend auf Dauer so bleiben; ebensowenig garantiert das zunächst unbelastete Vermögen einen Geschäftserfolg auf Dauer. Schließlich ist keine Anlageform völlig risikolos; ansonsten wäre etwa das Sparbuch kaum mehr gefragt.
Jeder Anleger muß wissen: Je höher die Gewinnchancen, desto höher auch das Risiko. Der Anleger hatte im vorliegenden Fall keinen Grund anzunehmen, daß die Bank das Risiko des finanzierten Geschäftes freiwillig auf sich nehmen wollte. Die Bank lehnte vielmehr ein solches Risiko in ihren Bedingungen ausdrücklich ab. Sie erklärte in ihren auf dem Kreditantrag abgedruckten allgemeinen
Geschäftsbedingungen: "Die Bank übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens, an dem sich der Kreditnehmer mit Hilfe des Kredites nunmehr beteiligt. Die Bank nimmt auch keine wie immer gearteten Überprüfungen der Zahlungen und Zusagen vor, die von der Beteiligungsfirma genannt werden. Der Kreditnehmer erklärt daher, seine Entscheidung zur Beteiligung ohne jegliche Einflußnahme der Bank aus freien Stücken getroffen zu haben, und nimmt zur Kenntnis, daß aus der Kreditgewährung keine rechtliche Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis entsteht".
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß die Rückzahlungsverpflichtung im Kreditantrag von S 1.200,- auf S 3.500,-
geändert wurde, aber nicht feststeht, wann dies geschah.
Wenn der Betrag erst nach Unterfertigung des Kreditantragsformulares durch den Kläger vom Vermögensberater oder der Bank einseitig erhöht worden sein sollte, läge - wie auch die beklagte Partei zugesteht (Revision S 6 oben) - ein Dissens vor.
Nicht jedoch, wenn der Betrag vor Unterfertigung des Kreditantragsformulars erhöht worden sein sollte. Daß bei einem Kredit von S 450.000,- vom Kreditnehmer monatlich bloß S 1.200,- an Zinsen geschuldet sein sollten, darüber hinausgehende Risken ("bei Mängeln" der Anlage), also allein der Finanzierer übernehmen würde, darf ein verständiger Anleger nicht ohne weiteres annehmen. Ansonsten hätte die Bank wohl auch die Gewinnchancen voll übernommen und sich nicht bloß mit den Kreditzinsen zufrieden gegeben.
Die persönliche Belastung des Klägers mit nur monatlich S 1.200,-, die sich aus dem Abbuchungsauftrag an die Hausbank ergibt, muß von einem verständigen Anleger unter der erkennbaren Voraussetzung einer reibungslosen Abwicklung der Beteiligung (pünktliche Gewinnausschüttungen in versprochener Höhe aus den verpfändeten Hausanteilscheinen und Steuerrückvergütungen) gesehen werden. Der Anleger durfte nicht annehmen, die finanzierende Bank wollte diese zukünftige - und damit immer ungewisse - Entwicklung garantieren. Die Äußerungen des Vermittlers dürfen redlicherweise nicht so verstanden werden, die erläuterten günstigen Rückzahlungsbedingungen würden unabhängig von der Entwicklung des Anlageprojektes gelten: Dem Hinweis des Vermittlers, die Seriengesellschaft könne nicht insolvent werden, läßt sich keine reduzierte Rückzahlungspflicht des Anlegers entnehmen. Erklärungsinhalt aus der Sicht eines redlichen Empfängers konnte insoweit nur eine Vermutung über die zukünftige Entwicklung sein.
Hat der Kläger daher das Kreditantragsformular bereits mit dem erhöhten Rückzahlungsbetrag von S 3.500,- unterschrieben, sind die mündlichen Erklärungen des Vermittlers über den Rückzahlungsmodus nicht auch Inhalt des Anbots auf Abschluß des Kreditvertrages geworden; vielmehr kam der Kreditvertrag rechtswirksam mit dem Inhalt, wie er sich aus dem Kreditantragsformular ergibt, zustande.
Da der Kläger in seiner Berufung den Mangel einer Feststellung des Zeitpunkts der Änderung der Höhe der Rückzahlungsraten im Kreditantragsformular gerügt hat und diesem Umstand aus dem oben genannten Grund rechtliche Bedeutung zukommt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und - zweckmäßigerweise - dem Berufungsgericht die Ergänzung dieser Feststellung und sodann die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Sollte der Kreditantrag vom Kläger bereits mit der erhöhten Rückzahlungsverpflichtung unterschrieben worden sein, so gelangt man zunächst zu einem wirksamen Kreditvertrag mit voller Rückzahlungsverpflichtung. Dann kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob der Anleger den Kreditvertrag durch Anfechtung wegen Irreführung beseitigen kann. Das wäre nur zu bejahen, wenn man einen von der finanzierenden Bank (über den Vermögensberater) veranlaßten wesentlichen Geschäftsirrtum gemäß § 871 ABGB bejahte: Der Irrtum wäre nicht bloß im Inhalt des Beteiligungsgeschäftes gelegen. Die Meinung, ohne ein weitergehendes Risiko persönlicher Inanspruchnahme monatlich nur S 1.200,- zahlen zu müssen, betreffe vielmehr den Inhalt des Kreditvertrages (so Wilhelm, ecolex 1993, 665). Dies ist jedoch mit B.Bydlinski (aaO) zu verneinen.Sollte der Kreditantrag vom Kläger bereits mit der erhöhten Rückzahlungsverpflichtung unterschrieben worden sein, so gelangt man zunächst zu einem wirksamen Kreditvertrag mit voller Rückzahlungsverpflichtung. Dann kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob der Anleger den Kreditvertrag durch Anfechtung wegen Irreführung beseitigen kann. Das wäre nur zu bejahen, wenn man einen von der finanzierenden Bank (über den Vermögensberater) veranlaßten wesentlichen Geschäftsirrtum gemäß Paragraph 871, ABGB bejahte: Der Irrtum wäre nicht bloß im Inhalt des Beteiligungsgeschäftes gelegen. Die Meinung, ohne ein weitergehendes Risiko persönlicher Inanspruchnahme monatlich nur S 1.200,- zahlen zu müssen, betreffe vielmehr den Inhalt des Kreditvertrages (so Wilhelm, ecolex 1993, 665). Dies ist jedoch mit B.Bydlinski (aaO) zu verneinen.
Der Irrtum über die gewählte Anlage ist - sofern es nicht gar um bloß Zukünftiges geht - in bezug auf den Kreditvertrag nur ein Motivirrtum. Der Kläger hat nur im Beweggrund geirrt. Der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage ist erkennbar nicht Inhalt des Kreditgeschäftes geworden. Deutlich wird dies durch die oben wiedergegebene "Trennungsklausel". Der Irrtum des Anlegers, er schulde persönlich nur S 1.200,- pro Monat, obwohl (- alles unter der Prämisse, daß der Kläger das Kreditformular erst nach der Betragserhöhung unterfertigt hat -) in dem Kreditanbot von S 3.500,-
die Rede ist, war dann bloß Folge dieser Fehleinschätzung seines Anlagerisikos. Diese Fehlvorstellung ist daher nicht mehr als ein schlichter Motivirrtum.
Dem Anleger ist auch nicht auf einem anderen Weg zu helfen. So ist ganz überwiegend anerkannt, daß bei drittfinanzierten Vermögensanlagen kein Einwendungsdurchgriff analog § 18 KSchG in Betracht kommt. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt ist, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Das Risiko der Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will; er kann nicht erwarten, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Dies kann aber nur so lange gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt (SZ 61/148; WBl 1994, 26 = ÖBA 1994, 325; JBl 1994, 260; ÖBA 1994, 558).Dem Anleger ist auch nicht auf einem anderen Weg zu helfen. So ist ganz überwiegend anerkannt, daß bei drittfinanzierten Vermögensanlagen kein Einwendungsdurchgriff analog Paragraph 18, KSchG in Betracht kommt. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt ist, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Das Risiko der Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will; er kann nicht erwarten, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Dies kann aber nur so lange gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt (SZ 61/148; WBl 1994, 26 = ÖBA 1994, 325; JBl 1994, 260; ÖBA 1994, 558).
Im Gegensatz zu dem der Entscheidung 1 Ob 599/93 zugrundeliegenden Sachverhalt hat sich die beklagte Partei im vorliegenden typischen Risikogeschäft auf ihre Finanzierungsfunktion beschränkt und ist nicht als Anlageberater tätig geworden. In einem solchen Fall bestehen Aufklärungspflichten von vorneherein nur in einem ganz eingeschränkten Umfang, nämlich nach der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung bei Verschweigung eigenen positiven Wissens. Im übrigen obliegt die Risikoprüfung allein dem Anleger. Das vom Kläger behauptete Wissen der beklagten Partei über die schlechte finanzielle Lage der Unternehmensgruppe W*****treuhand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist im Verfahren nicht erwiesen worden. Daran kann auch eine versprochene "unrealistisch" hohe Rendite nichts ändern, so daß deren genaue Ermittlung durch einen Sachverständigen entbehrlich erscheint, zumal im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerade auch deshalb der Kauf von solchen Hausanteilscheinen unzähligen Privaten und Kreditinstituten als besonders günstige Vermögensanlage erschien und speziell die beklagte Partei im Hinblick auf die Verringerung der Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe bei ihr auf etwa die Hälfte in dem dem Kauf durch den Kläger vorangegangenen Jahr das Greifen des Sanierungskonzeptes vorsichtig optimistisch beurteilen durfte (erstgerichtliches Urteil S 18 ff, insb 20). Auch wenn man mit Apathy (ÖBA 1991, 921 und 1994, 563) und Wilhelm (ecolex 1994, 452) davon ausgeht, daß bereits die Nichtaufklärung über die von der Bank erkennbaren, aber nicht erkannten Risken zur schadenersatzrechtlichen Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflichten führt, ist daher für den Kläger nichts gewonnen.
Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet ebenfalls aus: Die positive Entwicklung der Beteiligung ist weder typische Voraussetzung des Kreditvertrages noch durfte mit ihr ohne weiters gerechnet werden.
Zusammengefaßt ergibt sich daher, daß das Klagebegehren abweisungsreif wäre, wenn sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß bereits bei Unterfertigung des Kreditantragsformulars durch den Kläger eine Rückzahlungsrate von S 3.500,- eingesetzt war. Dies wurde vom Kläger im bisherigen Verfahren nicht zugestanden, wenngleich er immer wieder nur davon sprach, daß er sich auf Grund der Erklärungen des Vermögensberaters zu nicht mehr als S 1.200,- zusätzlichen monatlichen Zahlungen verpflichten und den Restbetrag anderweitig, insbesondere durch die Ausschüttungen, die der Hausanteilschein gewähren sollte, und durch die Steuerrückvergütungen finanzieren wollte. Sollten im fortgesetzten Verfahren Feststellungen in diesem Sinne getroffen werden, handelte es sich - wie dargetan - um einen unbeachtlichen Motivirrtum des Klägers über die Art der Finanzierung der von ihm zu leistenden Rückzahlungsraten und nicht einen durch die beklagte Partei - auf Grund der Erklärungen des Vermögensberaters - verursachten Geschäftsirrtum des Klägers über die Höhe der vereinbarten Rückzahlungsraten. Sollte der Betrag nachträglich erhöht worden sein, läge allerdings Dissens vor, so daß der Kreditvertrag unwirksam wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.