- 1 Ob 599/93
Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 599/93
Veröff: SZ 67/54 = EvBl 1994/137 S 663 = ÖBA 1994,558 (Apathy)
- 8 Ob 649/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 649/93
Auch
- 10 Ob 508/93
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 10 Ob 508/93
- 5 Ob 550/93
Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 550/93
- 10 Ob 510/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 10 Ob 510/95
- 1 Ob 540/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95
Vgl; Veröff: SZ 68/77
- 6 Ob 606/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 6 Ob 606/95
- 5 Ob 562/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 562/94
Beisatz: Weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt ist, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Dies hat solange zu gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt. Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will. (T1)
- 1 Ob 588/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 588/95
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der bewusste Abschluss eines risikoträchtigen Geschäfts rechtfertigt selbst unter der Annahme, dass der Anleger durch die Anlagegesellschaft mittels List oder Irrtums zum Vertragsabschluss bewogen wurde, das Ergebnis, dass der Anleger an das finanzierende Kreditunternehmen Zahlungen zu leisten hat, die er im bloß zweipersonalen Verhältnis wegen des Willensmangels ablehnen könnte. (T2)
- 5 Ob 502/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 502/96
Vgl; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B. (T3)
Beis wie T1; Beisatz: Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank bejaht, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt. (T4)
- 4 Ob 2005/96y
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y
Beis wie T1; Beisatz: Derjenige, der Kapital investieren will, kann nicht erwarten, dass der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. (T5)
- 7 Ob 2425/96k
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2425/96k
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 177/98z
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 177/98z
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Rechtsvorgängerin der Bank war nicht nur Finanzierer, sondern führte zugleich auch das Effektengeschäft durch, dessen Finanzierung der Kredit dienen sollte ("Plusvorsorge"). (T6)
- 8 Ob 161/00k
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 161/00k
Auch; Beis wie T1 nur: Dies hat solange zu gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt. (T7)
- 6 Ob 15/01a
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 15/01a
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 122/03b
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 122/03b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erwerb eines Time-Sharing-Rechts. (T8)
- 9 Ob 41/03z
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 41/03z
Auch
- 2 Ob 17/05x
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 17/05x
Auch
- 8 Ob 76/06v
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 76/06v
Beisatz: Solange sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt. (T9)
- 1 Ob 95/08i
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 95/08i
Vgl auch
- 4 Ob 37/17w
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 37/17w
Vgl auch; Beis wie T5
- 8 Ob 39/20y
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 39/20y
Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: In diesen Fällen wird der Finanzierer jedenfalls so lange nicht herangezogen, als sich dieser nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt (etwa indem er einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projekts beteiligt ist und gleichsam als Mitinitiator auftritt), weil es nicht angemessen ist, das Risiko des finanzierten Geschäfts auf den Finanzierer zu überwälzen. (T10)