Der Revisionswerber behauptet zunächst, das Berufungsgericht sei bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen nicht eingegangen, die Fassung des Urteils sei daher mangels einer entsprechenden Begründung im Sinne des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO nichtig. Dementgegen hat sich das Gericht zweiter Instanz mit den Berufungsausführungen aber eingehend auseinandergesetzt und die Entscheidung auch ausführlich begründet. Es liegen keine Widersprüche vor, insbesondere auch nicht dahin, daß Spruch und Begründung zueinander in einem unauflösbaren, Nichtigkeit bewirkenden Widerspruch stünden. Es ist im Gegenteil auch klar erkennbar, daß das Erstgericht ein Endurteil gefällt hat. Lediglich in den Entscheidungsgründen hat es zum Ausdruck gebracht, daß die Klagsforderung zumindest dem Grunde nach als zu Recht bestehend zu erkennen gewesen wäre, läge keine Außerstreitstellung ihrer Höhe vor. Im übrigen wird unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit unzulässigerweise die vorinstanzliche Beweiswürdigung bekämpft.Der Revisionswerber behauptet zunächst, das Berufungsgericht sei bei der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe auf die strittigen Fragen nicht eingegangen, die Fassung des Urteils sei daher mangels einer entsprechenden Begründung im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig. Dementgegen hat sich das Gericht zweiter Instanz mit den Berufungsausführungen aber eingehend auseinandergesetzt und die Entscheidung auch ausführlich begründet. Es liegen keine Widersprüche vor, insbesondere auch nicht dahin, daß Spruch und Begründung zueinander in einem unauflösbaren, Nichtigkeit bewirkenden Widerspruch stünden. Es ist im Gegenteil auch klar erkennbar, daß das Erstgericht ein Endurteil gefällt hat. Lediglich in den Entscheidungsgründen hat es zum Ausdruck gebracht, daß die Klagsforderung zumindest dem Grunde nach als zu Recht bestehend zu erkennen gewesen wäre, läge keine Außerstreitstellung ihrer Höhe vor. Im übrigen wird unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit unzulässigerweise die vorinstanzliche Beweiswürdigung bekämpft.
Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw. Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw. Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach nahezu einhelliger und von der Lehre großteils gebilligter Judikatur des Obersten Gerichtshofes findet ein Einwendungsdurchgriff nur statt, wenn sich das Kreditunternehmen am finanzierten Geschäft über die Rolle als Finanzierer hinausgehend beteiligt hat; es besteht demnach keine allgemeine Verpflichtung, die Seriosität einer Anlagegesellschaft zu prüfen (ÖBA 1995, 51; 1 Ob 540/95; EvBl 1994/137; ecolex 1994, 749; 5 Ob 511/94; ÖBA 1994, 325; 10 Ob 503/93; 5 Ob 550/93; SZ 61/148). Lediglich die vom Beklagten zitierte Entscheidung 7 Ob 546/93 (= JBl 1994, 408) weicht davon ab, ist aber vereinzelt geblieben. Eine Aufklärungspflicht bejaht der Oberste Gerichtshof demgemäß nur in Ausnahmsfällen, etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen hat, oder anders formuliert, wenn das Kreditinstitut vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmens ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte. Im Schrifttum wurde demgegenüber allerdings zum Teil die Meinung vertreten, die Aufklärungspflicht der Bank sei schon dann anzunehmen, wenn sie „ohne eigenen Nachforschungsaufwand aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung die besondere Risikolage erkennen konnte und nicht davon ausgehen durfte, daß dies auch für den beteiligungswilligen Kreditwerber gilt“ (vgl. die Nachweise zu 1 Ob 540/95). Der erkennende Senat sieht sich indes auch durch diese kritische Stellungnahme (zuletzt wieder Frank Hoyer in ecolex 1995, 395) nicht veranlaßt, von der nun gefestigten Rechtsprechung abzugehen: Der bewußte Abschluß eines risikoträchtigen Geschäfts rechtfertigt selbst unter der Annahme, daß der Anleger durch die Anlagegesellschaft mittels List oder Irrtums zum Vertragsabschluß bewogen wurde, das Ergebnis, daß der Anleger an das finanzierende Kreditunternehmen Zahlungen zu leisten hat, die er im bloß zweipersonalen Verhältnis wegen des Willensmangels ablehnen könnte. § 18 KSchG schützt bei solchen Risikogeschäften anders als bei „gewöhnlichen“ drittfinanzierten Geschäften den Anleger deshalb nur in dem von der Judikatur gebilligten Umfang, weil es noch wesentlich unbilliger wäre, dem Kreditgeber bei solchen Geschäften das volle Risiko aufzubürden.Nach nahezu einhelliger und von der Lehre großteils gebilligter Judikatur des Obersten Gerichtshofes findet ein Einwendungsdurchgriff nur statt, wenn sich das Kreditunternehmen am finanzierten Geschäft über die Rolle als Finanzierer hinausgehend beteiligt hat; es besteht demnach keine allgemeine Verpflichtung, die Seriosität einer Anlagegesellschaft zu prüfen (ÖBA 1995, 51; 1 Ob 540/95; EvBl 1994/137; ecolex 1994, 749; 5 Ob 511/94; ÖBA 1994, 325; 10 Ob 503/93; 5 Ob 550/93; SZ 61/148). Lediglich die vom Beklagten zitierte Entscheidung 7 Ob 546/93 (= JBl 1994, 408) weicht davon ab, ist aber vereinzelt geblieben. Eine Aufklärungspflicht bejaht der Oberste Gerichtshof demgemäß nur in Ausnahmsfällen, etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen hat, oder anders formuliert, wenn das Kreditinstitut vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmens ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte. Im Schrifttum wurde demgegenüber allerdings zum Teil die Meinung vertreten, die Aufklärungspflicht der Bank sei schon dann anzunehmen, wenn sie „ohne eigenen Nachforschungsaufwand aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung die besondere Risikolage erkennen konnte und nicht davon ausgehen durfte, daß dies auch für den beteiligungswilligen Kreditwerber gilt“ vergleiche die Nachweise zu 1 Ob 540/95). Der erkennende Senat sieht sich indes auch durch diese kritische Stellungnahme (zuletzt wieder Frank Hoyer in ecolex 1995, 395) nicht veranlaßt, von der nun gefestigten Rechtsprechung abzugehen: Der bewußte Abschluß eines risikoträchtigen Geschäfts rechtfertigt selbst unter der Annahme, daß der Anleger durch die Anlagegesellschaft mittels List oder Irrtums zum Vertragsabschluß bewogen wurde, das Ergebnis, daß der Anleger an das finanzierende Kreditunternehmen Zahlungen zu leisten hat, die er im bloß zweipersonalen Verhältnis wegen des Willensmangels ablehnen könnte. Paragraph 18, KSchG schützt bei solchen Risikogeschäften anders als bei „gewöhnlichen“ drittfinanzierten Geschäften den Anleger deshalb nur in dem von der Judikatur gebilligten Umfang, weil es noch wesentlich unbilliger wäre, dem Kreditgeber bei solchen Geschäften das volle Risiko aufzubürden.
Nun hat den Feststellungen nach die klagende Partei im Krediteinräumungsanbot ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihr der wirtschaftliche Hintergrund der vom Beklagten vorgesehenen Geldanlage unbekannt sei und daß sie die Bonität der Anlagegesellschaft und das Projekt selbst nicht überprüfen könne. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die klagende Partei zur Zeit der Kreditgewährung Zweifel an der Seriosität der Anlagegesellschaft gehabt bzw. daß es in der Öffentlichkeit bereits Gerüchte über deren mangelnde Seriosität gegeben hätte. Es steht also nicht fest, daß die klagende Partei Kenntnis von solchen Verhältnissen gehabt hätte, die einen Fehlschlag der Beteiligung des Beklagten mit größter oder wenigstens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Der nicht weiter begründete Vorwurf des Beklagten, die klagende Partei hätte die mangelnde Finanzierbarkeit des Anlagegeschäfts „als Fachmann für Veranlagungen“ erkennen müssen, geht ins Leere: Selbst im insoweit kritischen Schrifttum wird nicht gefordert, daß die Bank nicht indizierte Nachforschungen anstellen müßte. Derartige Anforderungen würden den Kreditverkehr geradezu zum Erliegen bringen. Eine Behauptung, der klagenden Partei sei das konkrete Veranlagungsrisiko bekannt gewesen, hat der Beklagte nicht aufgestellt; für eine solche Behauptung wäre er auch beweisbelastet gewesen (vgl dazu EvBl 1994/137). Es bestand daher selbst nach der zitierten, im Schrifttum vertretenen Ansicht (etwa Wilhelm, ecolex 1994, 746, nach dem die Bank verpflichtet wäre, über ein ihr bekanntes sehr gravierendes Veranlagungsrisiko aufzuklären) für die klagende Partei keine Verpflichtung, den Beklagten über die konkreten Risken des von ihm beabsichtigten Geschäfts aufzuklären (EvBl 1994/137), weil das Risiko solcher Geschäfte jedem Anleger ohnehin bekannt sein muß (ecolex 1994, 749; 5 Ob 511/94; ÖBA 1994, 325; 10 Ob 508/93 uva). Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der Entscheidung 1 Ob 540/95 zugrundeliegenden Sachverhalt in ganz wesentlichen Punkten, sodaß die dort gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen hier nicht zum Tragen kommen: Eine besondere Verpflichtung der klagenden Partei zur Aufklärung des Beklagten über die mit solchen Geschäften verbundenen Wagnisse ist daher zu verneinen.Nun hat den Feststellungen nach die klagende Partei im Krediteinräumungsanbot ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihr der wirtschaftliche Hintergrund der vom Beklagten vorgesehenen Geldanlage unbekannt sei und daß sie die Bonität der Anlagegesellschaft und das Projekt selbst nicht überprüfen könne. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die klagende Partei zur Zeit der Kreditgewährung Zweifel an der Seriosität der Anlagegesellschaft gehabt bzw. daß es in der Öffentlichkeit bereits Gerüchte über deren mangelnde Seriosität gegeben hätte. Es steht also nicht fest, daß die klagende Partei Kenntnis von solchen Verhältnissen gehabt hätte, die einen Fehlschlag der Beteiligung des Beklagten mit größter oder wenigstens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Der nicht weiter begründete Vorwurf des Beklagten, die klagende Partei hätte die mangelnde Finanzierbarkeit des Anlagegeschäfts „als Fachmann für Veranlagungen“ erkennen müssen, geht ins Leere: Selbst im insoweit kritischen Schrifttum wird nicht gefordert, daß die Bank nicht indizierte Nachforschungen anstellen müßte. Derartige Anforderungen würden den Kreditverkehr geradezu zum Erliegen bringen. Eine Behauptung, der klagenden Partei sei das konkrete Veranlagungsrisiko bekannt gewesen, hat der Beklagte nicht aufgestellt; für eine solche Behauptung wäre er auch beweisbelastet gewesen vergleiche dazu EvBl 1994/137). Es bestand daher selbst nach der zitierten, im Schrifttum vertretenen Ansicht (etwa Wilhelm, ecolex 1994, 746, nach dem die Bank verpflichtet wäre, über ein ihr bekanntes sehr gravierendes Veranlagungsrisiko aufzuklären) für die klagende Partei keine Verpflichtung, den Beklagten über die konkreten Risken des von ihm beabsichtigten Geschäfts aufzuklären (EvBl 1994/137), weil das Risiko solcher Geschäfte jedem Anleger ohnehin bekannt sein muß (ecolex 1994, 749; 5 Ob 511/94; ÖBA 1994, 325; 10 Ob 508/93 uva). Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der Entscheidung 1 Ob 540/95 zugrundeliegenden Sachverhalt in ganz wesentlichen Punkten, sodaß die dort gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen hier nicht zum Tragen kommen: Eine besondere Verpflichtung der klagenden Partei zur Aufklärung des Beklagten über die mit solchen Geschäften verbundenen Wagnisse ist daher zu verneinen.
Auch der behauptete Dissens bei Vertragsschluß liegt nicht vor. Nach den Feststellungen hat der Beklagte das Kreditanbot der klagenden Partei vollinhaltlich angenommen. Abgesehen davon, daß das Kreditanbot eine „Trennungsklausel“ enthielt, in der die klagende Partei ausdrücklich zum Ausdruck brachte, daß der Beklagte für die Wirtschaftlichkeit seiner Geldanlage selbst verantwortlich sei, darf nach ständiger Rechtsprechung ein vernünftiger und verständiger Anleger mit durchschnittlichen Fähigkeiten nicht darauf vertrauen, die Kreditrückzahlungsrate werde auch dann nicht höher sein, wenn die Leistungen der Beteiligungsgesellschaft ausblieben. Wer eine risikoträchtige Beteiligung erwirbt, dem muß daher klar sein, daß dies nicht ohne jedes eigene Risiko geschieht. So wie zuletzt wieder in der Entscheidung 1 Ob 540/95 besteht für den erkennenden Senat kein Anlaß, aufgrund des hier zu beurteilenden Sachverhalts von der herrschenden Auffassung zur Dissensproblematik abzugehen.
Was den vom Revisionswerber behaupteten Irrtum betrifft, ist der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage nicht Inhalt des Kreditgeschäftes geworden. Abgesehen davon, daß in das Kreditanbot eine „Trennungsklausel“ aufgenommen wurde, war für den Beklagten nach den Feststellungen klar ersichtlich, daß die klagende Partei das Anlageprojekt nicht selbst anbot und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltete. Das Anlagegeschäft war vom Kreditgeschäft völlig getrennt. Der Beklagte unterlag daher keinem wesentlichen Geschäftsirrtum über die Rückzahlungserfordernisse des Kreditvertrags, weshalb auch die auf § 871 ABGB gestützte Vertragsanfechtung nicht erfolgreich sein konnte.Was den vom Revisionswerber behaupteten Irrtum betrifft, ist der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage nicht Inhalt des Kreditgeschäftes geworden. Abgesehen davon, daß in das Kreditanbot eine „Trennungsklausel“ aufgenommen wurde, war für den Beklagten nach den Feststellungen klar ersichtlich, daß die klagende Partei das Anlageprojekt nicht selbst anbot und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltete. Das Anlagegeschäft war vom Kreditgeschäft völlig getrennt. Der Beklagte unterlag daher keinem wesentlichen Geschäftsirrtum über die Rückzahlungserfordernisse des Kreditvertrags, weshalb auch die auf Paragraph 871, ABGB gestützte Vertragsanfechtung nicht erfolgreich sein konnte.
Selbst wenn man davon ausginge, daß eine wirtschaftliche Einheit zwischen Finanzierungs- und finanziertem Geschäft vorliege, wäre der auf § 18 KSchG oder auf dessen analoge Anwendung gestützte Einwendungsdurchgriff abzulehnen, weil sich die klagende Partei am Geschäft der Anlagegesellschaft nicht beteiligt hat (ÖBA 1995, 51; EvBl 1994/137 uva). Da nicht feststeht, daß die klagende Partei Kenntnis von einer bedenklichen Lage der Anlagegesellschaft hatte, und eine solche den getroffenen Feststellungen nach zufolge nicht hätte haben müssen, war sie zu einer Aufklärung des Beklagten - ohne weitwendige Nachforschungen anzustellen - nicht in der Lage, zu solchen Erkundigungen aber auch nicht verpflichtet. Eine Information des Beklagten über nicht vorhandene Bedenken erübrigte sich. Die klagende Partei durfte die Finanzierung der Hausanteilscheine somit vornehmen. Daß sie mit der Anlagegesellschaft in Geschäftsverbindung stand, die von den Krediten auch Provisionen bezog, läßt noch keinen Schluß darauf zu, daß sich die klagende Partei über die bloße Rolle eines Finanzierers hinaus am finanzierten Geschäft beteiligten wollte. Eine Haftung der klagenden Partei als Sachverständiger im Weg über den § 1299 ABGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr nicht die Verpflichtung auferlegt werden kann, weitwendige Erhebungen über die Erfolgsaussichten eines Geschäftes, zu dessen Finanzierung sie beiträgt, anzustellen.Selbst wenn man davon ausginge, daß eine wirtschaftliche Einheit zwischen Finanzierungs- und finanziertem Geschäft vorliege, wäre der auf Paragraph 18, KSchG oder auf dessen analoge Anwendung gestützte Einwendungsdurchgriff abzulehnen, weil sich die klagende Partei am Geschäft der Anlagegesellschaft nicht beteiligt hat (ÖBA 1995, 51; EvBl 1994/137 uva). Da nicht feststeht, daß die klagende Partei Kenntnis von einer bedenklichen Lage der Anlagegesellschaft hatte, und eine solche den getroffenen Feststellungen nach zufolge nicht hätte haben müssen, war sie zu einer Aufklärung des Beklagten - ohne weitwendige Nachforschungen anzustellen - nicht in der Lage, zu solchen Erkundigungen aber auch nicht verpflichtet. Eine Information des Beklagten über nicht vorhandene Bedenken erübrigte sich. Die klagende Partei durfte die Finanzierung der Hausanteilscheine somit vornehmen. Daß sie mit der Anlagegesellschaft in Geschäftsverbindung stand, die von den Krediten auch Provisionen bezog, läßt noch keinen Schluß darauf zu, daß sich die klagende Partei über die bloße Rolle eines Finanzierers hinaus am finanzierten Geschäft beteiligten wollte. Eine Haftung der klagenden Partei als Sachverständiger im Weg über den Paragraph 1299, ABGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr nicht die Verpflichtung auferlegt werden kann, weitwendige Erhebungen über die Erfolgsaussichten eines Geschäftes, zu dessen Finanzierung sie beiträgt, anzustellen.
Warum das vorliegende Kreditgeschäft sittenwidrig sein sollte, vermag die klagende Partei nicht aufzuzeigen. Bei jedem Kreditgeschäft ist eine gewisse Disparität gegeben, und zwar schon deshalb, weil der Kreditgeber in der Regel wirtschaftlich wesentlich potenter ist als der auf die Kreditgewährung angewiesene Kreditnehmer.
Die Revision ist aber insoweit berechtigt, als zur Höhe der Klagsforderung keine Beweise aufgenommen wurden. Tatsächlich hat der Beklagte das Klagebegehren ursprünglich der Höhe nach außer Streit gestellt (S.1 des Protokolls vom 23.3.1993). Mit Schriftsatz vom 1.6.1993 widerrief aber der Beklagte die Außerstreitstellung, die seinen Ausführungen nach nur für die Buchungen auf den Konten schlechthin gelten sollte (S.6 f dieses Schriftsatzes = AS 185 f). Bei der Verhandlungstagsatzung vom 25.6.1993 brachte der Beklagte vor, bei diesen Ausführungen habe es sich um eine Klarstellung des Umfangs der Außerstreitstellung gehandelt (S.3 dieses Protokolls). Letztlich hat der Beklagte in einem Widerspruch zum Protokoll vom 12.4.1994 ausdrücklich die Höhe der Klagsforderung bestritten und ausgeführt, durch die krasse Senkung der Zinssätze auf dem Geldmarkt sei die klagende Partei verpflichtet, zeitlich und betraglich parallel dazu ihren Zinssatz zu senken; dies sei indessen unterblieben. Zu diesem Vorbringen bot er auch Beweise an (S.3 des Widerspruchs). Jedenfalls aufgrund dieser Bestreitung der Höhe der Klagsforderung war die Aufnahme von - auch angebotenen - Beweisen erforderlich.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren dazu die gebotenen Feststellungen nachzutragen haben.
Letztlich bleibt festzuhalten, daß das Vorbringen der klagenden Partei, der Beklagte habe nunmehr seine Schuld durch Überweisung des Betrags von S 2,711.001,94 getilgt, eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.