Entscheidungsgründe:
Die klagende Bank begehrte vom Beklagten ursprünglich 257.723,26 S samt 14,6 % Zinsen seit 17.12.1991. Zu Beginn der (letzten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.11.1992 schränkte sie ihr Begehren auf 234.460,51 S samt 14,6 % Zinsen aus dem ursprünglich eingeklagten Betrag vom 17.12.1991 bis 18.9.1992 und aus dem eingeschränkten Betrag seit 19.9.1992 ein, weil der Beklagte am 16.(18.)9.1992 23.262,75 S überwiesen hatte, die nach seiner Ansicht die bis zur Aufhebung des Vertrages aufgelaufenen restlichen Zinsen beinhalten. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe mit Kreditvertrag vom 11.12.1986 zum Konto 984.1555 bzw 984.6557 anerkannt, ihr einen Einmalkredit von 240.000 S zu schulden. Dieser sei in monatlichen Tilgungsraten von 1.950 S zurückzuzahlen gewesen. Vereinbarungsgemäß seien 14,6 % Zinsen bzw Verzugszinsen zu entrichten. Da der Beklagte die Zahlungen trotz wiederholter Mahnungen mit 2.8.1991 eingestellt habe, sei die Klägerin nach den Geschäftsbedingungen und dem Kreditvertrag berechtigt gewesen, den gesamten aushaftenden Betrag fällig zu stellen, was sie mit einem Schreiben vom 22.10.1991 zum 8.11.1991 getan habe. Der Kredit sei vereinbarungsgemäß unbeschadet einer Laufzeit bis 31.12.1996 beiderseits jederzeit kündbar gewesen. Zum 16.12.1991 sei der Saldo in der im Schriftsatz vom 9.7.1992 ON 6 aufgeschlüsselten eingeklagten Höhe offen gewesen. Vom Kreditbetrag von 240.000 S seien auftragsgemäß 220.000 S der C***** AG (in der Folge AG) überwiesen worden. Dann seien Kosten, Gebühren und Spesen verrechnet und der Restbetrag von 13.230 S dem Verrechnungskonto gutgebracht worden. Auf Grund einer Sondertilgung vom 8.9.1989 habe sich die monatliche Zinsenrate auf 1.650 S verringert.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete im wesentlichen ein: Im Dezember 1986 habe ihm ein Außendienstmitarbeiter der "I*****gesellschaftmbH (in der Folge GmbH) ein risikoloses Spar- und Vermögensanlageprogramm ohne eigenen Kapitaleinsatz angeboten. Die GmbH verkaufe Zeichnungsscheine (Beteiligungsurkunden) der "I*****gesellschaftmbH & Co KG (in der Folge KG) Serie 20 im Gesellschaftsverband mit der AG. Nach diesen werde der Kläger bei einem Nominale von 200.000 S (Ausgabepreis 220.000 S) nach einer gebundenen Laufzeit von zehn Jahren über ein frei verfügbares Kapital von 364.000 S verfügen. Die GmbH habe dieses Spar- und Vermögensanlageprogramm der AG in enger Zusammenarbeit mit der Klägerin verfeinert und einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Für die Zeichnung des Nominales sei kein eigenes Kapital erforderlich. Die Klägerin gewähre für eine Laufzeit von zehn Jahren (= Bindungszeit des Beteiligungsscheines) einen Kredit zum Ankauf der Beteiligungsurkunde. Als Sicherstellung der Kreditvaluta sei ihr der Beteiligungsschein zu verpfänden. Während der kongruenten Laufzeit des Kredites und der Beteiligungsurkunde sei unter persönlicher Haftung nur der Zinsendienst für die Kreditsumme zu leisten, die Zahlungen könnten steuerlich abgesetzt werden. Nach Ablauf der Bindungszeit würden aus dem Rückkaufwert die Kreditsumme abgedeckt und der Überhang ausgezahlt. Die gesamte Gestion zu diesem Ablauf (An- und Rückkauf der Beteiligung, Abdeckung der Kreditvaluta, Rückfluß der Hyperocha) werde von der Klägerin bzw GmbH durchgeführt. Dazu werde ein eigenes Girokonto eröffnet, auf das der Kläger während der Laufzeit nur den Zinsendienst einzuzahlen habe. Der Außendienstmitarbeiter habe dem Beklagten ein Vertragsformular der Klägerin vorgelegt, das diese offensichtlich zur Abwicklung dieses Geschäftsfalles aufgelegt habe. Der Beklagte habe dieses vom Außendienstmitarbeiter der GmbH ausgefüllte Vertragsformular am 11.12.1986 unterfertigt. Es enthalte ua ein an die Klägerin gerichtetes, den Beklagten acht Wochen bindendes Anbot zur Aufnahme eines Kredites von 240.000 S mit einer Tilgungslaufzeit von zehn Jahren zum Zweck des Ankaufes von Immobilienzertifikaten der AG. Die Klägerin könne die Kreditzusage widerrufen, wenn die AG den Erwerbsantrag des Beklagten nicht annehme. Weiters habe der Beklagte der Klägerin den unwiderruflichen Auftrag erteilt, aus der Kreditvaluta den Ausgabepreis gegen Nachweis der Annahme des Erwerbsantrages des Beklagten direkt an die Sparkasse B***** auf ein Konto der AG ohne Auflagen zu überweisen. Mit Zustimmung der genannten Sparkasse (bzw der AG) bestelle der Beklagte der Klägerin seine Beteiligung zur Besicherung des Kredites einschließlich aller Nebengebühren zum Pfand und trete ihr diese Beteiligung ab. Zunächst sei eine korrentmäßige Sollverzinsung von 9,5 % (im Falle des Verzuges zusätzliche 2,5 %) vereinbart worden. Der Beklagte habe sich verpflichtet, der Klägerin ab 1.2.1987 jeweils am Monatsersten bei Terminverlust 120 Pauschalmonatsraten zu 1.950 S zu zahlen. Diese hätten nicht der Kreditrückzahlung gedient, sondern seien so kalkuliert worden, daß die derzeit vereinbarten Zinsen, Spesen und Kosten abgedeckt erscheinen. Der Beklagte habe die Eröffnung eines weiteren Girokontos beantragt und zur Kenntnis genommen, daß Verfügungen darüber ausschließlich zur Abwicklung des Kredites getroffen werden dürften. Er habe die Klägerin beauftragt, zu Lasten dieses Girokontos, soweit Deckung vorhanden, die Pauschalmonatsraten termingerecht zu überweisen. Der Beklagte habe auch zur Kenntnis genommen, daß die Klägerin keine wie immer geartete Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens, an dem er sich mit Hilfe des Kredites beteilige, übernehme. Sie nehme auch keine wie immer geartete Überprüfung der Zahlungen und Zusagen vor. Er habe daher erklärt, seine Entscheidung zur Beteiligung ohne jede (direkte) Einflußnahme der Klägerin aus freien Stücken getroffen zu haben und habe zur Kenntnis genommen, daß aus der Kreditgewährung keine rechtliche Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis bestehe. Die Klägerin habe den Kreditantrag mit Schreiben vom 23.12.1986 angenommen. Dem Beklagten sei die Fotokopie einer Beteiligungsurkunde zugestellt worden, die eine Beteiligung als atypischer Gesellschafter der AG gemäß dem "atypisch stillen Gesellschaftsvertrag" verbriefe. Der Vertragsbeginn sei mit 16.5.1988
ausgewiesen, die Mindestvertragsdauer mit zehn Jahren, der Ausgabepreis mit 208.000 S, die Vertragssumme mit 200.000 S. Über das Vermögen der AG sei vom Landesgericht Salzburg der Konkurs eröffnet worden. Der Beklagte habe vorher vom bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch dieses Unternehmens nichts gewußt. Es stehe nicht fest, ob ihm etwas aus der Konkursmasse zufallen werde, doch sei dies praktisch auszuschließen. Ein Leistungsaustausch zwischen der AG und der Klägerin (auf Grund der Abtretung und Verpfändung) bzw akzessorisch zwischen den Streitteilen auf Grund des schuldrechtlichen Anspruches des Beklagten auf Überweisung der Hyperocha sei nicht mehr zu erwarten. Der Beklagte sei seinen Zahlungspflichten zunächst nachgekommen. Etwa mit März 1991 habe er die Zahlungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingestellt. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 22.10.1991 unter Geltendmachung des Terminverlustes einen zum 8.11.1991 unüberprüfbar abgerechneten Gesamtschuldsaldo von 254.900 S fällig gestellt, den der Beklagte nicht gezahlt habe. Die Klägerin habe gegen den Beklagten nach Vertragsinhalt und Erklärungswert des Vertragsformulars einen persönlichen Anspruch auf den vereinbarten Zinsendienst, nicht aber für die an die AG ausgezahlte Kreditvaluta. Dieser allenfalls zu Recht bestehende persönliche Zahlungsanspruch sei aber nicht fällig. Die Klägerin, die die Gestion des Geschäftsfalles übernommen habe, werde zu erklären haben, wann und in welcher Höhe sie die Kreditvaluta an die AG überwiesen hat, in welcher Höhe der vereinbarte Zinsendienst im Zeitraum der Überweisung der Kreditvaluta bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der AG abgereift war und in welcher Höhe die bisherigen Zahlungseingänge des Beklagten gutgebucht wurden. Den Saldo (allenfalls für die gesamte Laufzeit des Kreditverhältnisses) schulde der Kläger rein nach Vertragsinhalt ohne Berücksichtigung des zusammengebrochenen Leistungsaustausches. Auf Grund der konditionalen Verknüpfung der Darlehensaufnahme mit dem Ankauf des Beteiligungsscheines bestehe zwischen dem Finanzierungsgeschäft und dem finanzierten Geschäft mit der AG jedoch eine so enge wirtschaftliche Einheit, daß dem Beklagten gegen die Klägerin der Einwendungsdurchgriff auf Grund des frustierten Leistungsaustausches zustehe. Da sich der Beklagte nur verpflichtet habe, den Zinsendienst zu bedienen, und zur Tilgung des Kapitals seine Beteiligungsrechte abgetreten und verpfändet habe, habe er den Vertragszusatz, daß die Klägerin keine Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens und auch keine Überprüfung der Zahlungen und Zusagen übernehme, für eine in Vertragsformblättern übliche Formulierung des Ausschlusses gar nicht möglicher Vertragsrisken gehalten. In der Gesamtgestaltung des Vertragsformulars könne der diesbezügliche Zusatz nicht als Ausschluß an sich bestehender vertraglicher Aufklärungspflichten verstanden werden, weil die Risikoübernahme der Klägerin für die tatsächlich ausgezahlte Kreditvaluta vorliege. Zur Fälligkeit der Kreditsumme sei keine Vereinbarung getroffen worden, weil die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsfalles vorausgesetzt sei. Der Leistungsaustausch sei in der Folge zusammengebrochen. Die persönliche Haftung des Beklagten sei lediglich für den vereinbarten Zinsendienst gegeben. Die Fälligkeit könne erst eintreten, wenn feststeht, daß der Leistungsaustausch im drittfinanzierten Geschäft nicht möglich sei.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten, der Klägerin binnen vierzehn Tagen 228.700 S samt 14,6 % Zinsen aus 251.963,59 S vom 17.12.1991 bis 18.9.1992 und aus 228.700 S seit 19.9.1992 zu zahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 5.760,51 S samt 14,6 % Zinsen seit 17.12.1991 wies es ab.
Aus den Tatsachenfeststellungen sei hervorgehoben: Die Klägerin steht mit der KG, mit der AG und mit der Sparkasse B***** in keiner ständigen Geschäftsverbindung. Der Vermögensberater Dkfm.H***** schlug ihr vor, Kredite für von ihm zu vermittelnde Vermögensanlagen zu gewähren. Wann dieser Kontakt aufgenommen wurde und welche Detailvereinbarungen über die Kreditgewährung durch die Klägerin im allgemeinen und bezüglich der Finanzierung des Immobilienbeteiligungsgeschäftes mit der KG getroffen wurden, konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin erklärte sich über Vermittlung Dkfm.H***** damit einverstanden, den Käufern von Beteiligungen bzw Beteiligungskunden an der KG Serie 20 Kredite zu gewähren und legte dafür auf seinen Vorschlag ein Hausformular auf. Darin sind die wesentlichen Bedingungen des Kreditvertrages, der Verwendungszweck und der Ablauf der Überweisung des Kreditbetrages an die Sparkasse B***** I, Treuhand-GesmbH/AG enthalten. Der Beklagte wurde von einem Bekannten namens K***** auf die Beteiligungsmöglichkeit an der KG aufmerksam gemacht. In mehreren Gesprächen überzeugte ihn dieser, daß es sich dabei um eine reelle Sache handle und daß die KG auf Grund ihres Realvermögens im ungefähren Wert einer Milliarde Schilling finanziell abgesichert sei.Aus den Tatsachenfeststellungen sei hervorgehoben: Die Klägerin steht mit der KG, mit der AG und mit der Sparkasse B***** in keiner ständigen Geschäftsverbindung. Der Vermögensberater Dkfm.H***** schlug ihr vor, Kredite für von ihm zu vermittelnde Vermögensanlagen zu gewähren. Wann dieser Kontakt aufgenommen wurde und welche Detailvereinbarungen über die Kreditgewährung durch die Klägerin im allgemeinen und bezüglich der Finanzierung des Immobilienbeteiligungsgeschäftes mit der KG getroffen wurden, konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin erklärte sich über Vermittlung Dkfm.H***** damit einverstanden, den Käufern von Beteiligungen bzw Beteiligungskunden an der KG Serie 20 Kredite zu gewähren und legte dafür auf seinen Vorschlag ein Hausformular auf. Darin sind die wesentlichen Bedingungen des Kreditvertrages, der Verwendungszweck und der Ablauf der Überweisung des Kreditbetrages an die Sparkasse B***** römisch eins, Treuhand-GesmbH/AG enthalten. Der Beklagte wurde von einem Bekannten namens K***** auf die Beteiligungsmöglichkeit an der KG aufmerksam gemacht. In mehreren Gesprächen überzeugte ihn dieser, daß es sich dabei um eine reelle Sache handle und daß die KG auf Grund ihres Realvermögens im ungefähren Wert einer Milliarde Schilling finanziell abgesichert sei.
K***** erklärte, daß der Ankauf der Geschäftsanteile durch einen
Kredit mit einer zehnjährigen Laufzeit finanziert werde. Während
dieser Zeit müsse der Beklagte nur die ihm monatlich vorgeschriebenen
Zinsen zahlen. Nach zehn Jahren würde der Kredit durch die
Rückzahlungen zuzüglich der Gewinnanteile des Beklagten an der KG zur
Gänze abgedeckt werden, so daß dem Beklagten noch ein beträchtlicher
Gewinn ausgezahlt werden könne. Nach Auskunft K***** sollte vom
Beklagten bei der Klägerin ein Kredit von 240.000 S aufgenommen
werden. Am 11.12. (richtig 1986) unterfertigte der Beklagte das von
K***** auf der Vorder- und Rückseite ausgefüllte
Kreditantragsformular der Klägerin. Darin heißt es ua: "Sie gewähren
mir zum Zwecke des Ankaufes von Immobilienzertifikaten der ... KG
Serie 20 einen Barkredit ... von 240.000 S, ... Ferner kann diese
Kreditzusage auch dann von der Bank widerrufen werden, wenn die
vorbezeichnete Beteiligungsgesellschaft meinen Erwerbsantrag nicht
annimmt. Ich erteilte Ihnen den unwiderruflichen Auftrag, aus dem
Kreditbetrag den Ausgabepreis gegen Nachweis der Annahme meines
Erwerbsantrages direkt an die Sparkasse B***** I, Treuhand-GmbH/AG
ohne Auflagen zu überweisen ... Die Laufzeit des Barkredites beträgt
10 Jahre. Dessen ungeachtet kann das Kreditverhältnis beiderseits aus
sachlich gerechtfertigten Gründen jederzeit ganz oder teilweise mit
sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden. Ich verpflichte
mich, an sie 120 Pauschalmonatsraten a 1.950 S beginnend mit 1.2.1987
jeweils am Ersten eines Monats bei Terminverlust zu zahlen. Die
Pauschalraten sind so kalkuliert, daß dadurch die derzeit
vereinbarten Zinsen, Spesen und Kosten gedeckt erscheinen ... Mit
Zustimmung der Sparkasse B*****/Treuhand-GmbH/AG bestelle ich Ihnen
gemäß gesondertem Pfandbestellungsvertrag meine Beteiligung zur
Besicherung des gegenständlichen Kredites ... zum Pfand und trete
diese Beteiligung an Sie ab. Als weitere Besicherung biete ich Ihnen
an: Verpfändung einer Er- und Ablebensversicherung über 240.000 S bei
der A***** Versicherung ... Die Bank übernimmt keine wie immer
geartete Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens, an dem sich der Kreditnehmer mit Hilfe dieses Kredites nunmehr beteiligt. Die Bank übernimmt auch keine wie immer gearteten Überprüfungen der Zahlungen und Zusagen vor, die von der Beteiligungsfirma genannt werden. Der Kreditnehmer erklärt daher, seine Entscheidung zur Beteiligung ohne jegliche Einflußnahme der Bank aus freien Stücken getroffen zu haben und nimmt zur Kenntnis, daß aus der Kreditgewährung keine rechtliche Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis entsteht ... Unterschrift des Vertreters der klagenden Partei bzw des Vertreters der AG, K*****. "...
Am 7.9.1989 wurden im Einvernehmen der Parteien 11.300 S dem Kreditkonto 9841555 zu Lasten des Verrechnungskontos 984.6557 gutgebucht. Auf Grund dieser Tilgung und der damals geltenden Zinsenrate verringerte sich die monatliche Zinsenrate auf 1.650 S... Mit Schreiben vom 12.7.1991 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den auf dem Verrechnungskonto 984.6557 aushaftenden Saldo von 17.560 S bis 29.7.1991 auszugleichen. Daraufhin zahlte der Beklagte am 5.8.1991 letztmalig die vereinbarte Monatsrate von 1.650 S. Der Beklagte stellte die Zahlungen auf Anraten seines Vertreters und der Konsumentenschutzberatung der AK Salzburg ein, nachdem über das Vermögen der KG der Konkurs eröffnet worden war. Mit Schreiben vom 12.9.1991 und vom 2.10.1991 forderte die Klägerin den Beklagten unter Androhung des Terminverlustes auf, den auf dem Konto 984.6557 aushaftenden Saldo von 16.800 S bis 27.9.1991 bzw von 22.800 S bis 16.10.1991 abzudecken ... Am 8.11.1991 und bis zum Schluß der Verhandlung waren auf dem Kreditkonto 984.1555 228.700 S offen. Auf dem Konto 984.6557 waren zum 8.11.1991 23.263,59 S offen. Dieses Konto ist durch die Zahlung von 23.262,75 S am 23.9.1992 ausgeglichen. Daß auf dem erstgenannten Konto weitere 5.760,51 S aufhaften, konnte ebensowenig festgestellt werden wie, daß die Klägerin aktiv am Betrieb der Beteiligungen eingeschaltet oder an der Konzeption der Projekte beteiligt war.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsmeinung, daß zwischen dem finanzierten Geschäft, dem Ankauf von Beteiligungsscheinen und dem zwischen den Prozeßparteien geschlossenen Kreditvertrag schon deshalb eine wirtschaftliche Einheit bestehe, weil die beiden Verträge aufeinander Bezug nehmen und einer ohne den anderen nicht zustandegekommen wäre. Überdies sei die Klägerin über Dkfm.H***** in Kontakt mit der KG getreten. Diese wirtschaftliche Einheit reiche jedoch zur Begründung der Schutzbedürftigkeit des Konsumenten nicht aus. Bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen sei eine Heranziehung des Kreditinstitutes zur Risikotragung jedenfalls so lange nicht angemessen, als sich dieses auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht darüber hinaus am finanzierten Geschäft beteilige. Eine Risikotragung durch das Kreditinstitut komme nur in Betracht, wenn es sich aktiv in den Vertrieb der Beteiligung einschalte, zB indem es auf seine Beteiligung hinweise und damit einen besonderen Vertrauenssachverhalt schaffe, oder aktiv an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen sei und gleichsam als Mitinitiator des finanzierten Geschäftes zu gelten habe. Bei der Finanzierung einer stillen Beteiligung sei die Interessenlage von der des § 18 KSchG sehr verschieden. Dem Beklagten sei klar gewesen, daß es sich um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen handle, so daß die Verknüpfung des Erfolges der Beteiligung mit dem Unternehmensschicksal offenkundig gewesen sei. Anders als bei einem Abzahlungsgeschäft oder einem gleichgestellten Geschäft, wofür die Vorleistungspflicht des Verkäufers und die Nachleistungspflicht des Käufers typisch seien, habe der Beklagte nach dem Inhalt des Vertrages eine Kapitalanlage vorgenommen, deren wirtschaftlicher Zweck einem Darlehen ähnlich sei. Er sei daher im Verhältnis zur KG nicht Kreditnehmer, sondern Kreditgeber. Dazu komme, daß die Anregung zum Erwerb der stillen Beteiligung nicht von der Klägerin, sondern vom Vertreter der GmbH bzw AG K***** ausgegangen sei. Die Klägerin habe sich weder aktiv in den Vertrieb der Beteiligung eingeschaltet, noch sei sie an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen. Sie habe auch keine werbende Aktivität entwickelt und auf den Beklagten in keiner Weise eingewirkt, einen Beteiligungsschein zu erwerben. Der Klägerin falle auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht zur Last. Daß sie dem Beklagten eigenes Wissen über atypische, in den Verhältnissen des Unternehmens gelegene Beteiligungsrisken verschwiegen hätte, sei nicht einmal behauptet worden. Darüber hinaus habe sie im Kreditvertrag die Übernahme jeder Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens und jede Überprüfung der Zahlungen und Zusagen der Beteiligungsfirmen ausdrücklich abgelehnt. Die Zahlung von 23.262,75 S am 23.9.1992 durch den Beklagten sei ein konstitutives Anerkenntnis, das weitere Überlegungen, inwieweit der von der Klägerin nicht exakt aufgeschlüsselte Saldo tatsächlich zu Recht bestehe, entbehrlich mache. Es müsse auch nicht geprüft werden, ob ein sachlich gerechtfertigter Kündigungsgrund oder die Voraussetzungen des Terminverlustes gemäß § 13 KSchG vorliegen, weil der Beklagte die Zahlungen der pauschalierten Zinsraten am 5.8.1991 eingestellt und die Klägerin mit Schreiben vom 8.11.1991 den Kredit aufgekündigt habe.Das Erstgericht vertrat die Rechtsmeinung, daß zwischen dem finanzierten Geschäft, dem Ankauf von Beteiligungsscheinen und dem zwischen den Prozeßparteien geschlossenen Kreditvertrag schon deshalb eine wirtschaftliche Einheit bestehe, weil die beiden Verträge aufeinander Bezug nehmen und einer ohne den anderen nicht zustandegekommen wäre. Überdies sei die Klägerin über Dkfm.H***** in Kontakt mit der KG getreten. Diese wirtschaftliche Einheit reiche jedoch zur Begründung der Schutzbedürftigkeit des Konsumenten nicht aus. Bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen sei eine Heranziehung des Kreditinstitutes zur Risikotragung jedenfalls so lange nicht angemessen, als sich dieses auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht darüber hinaus am finanzierten Geschäft beteilige. Eine Risikotragung durch das Kreditinstitut komme nur in Betracht, wenn es sich aktiv in den Vertrieb der Beteiligung einschalte, zB indem es auf seine Beteiligung hinweise und damit einen besonderen Vertrauenssachverhalt schaffe, oder aktiv an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen sei und gleichsam als Mitinitiator des finanzierten Geschäftes zu gelten habe. Bei der Finanzierung einer stillen Beteiligung sei die Interessenlage von der des Paragraph 18, KSchG sehr verschieden. Dem Beklagten sei klar gewesen, daß es sich um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen handle, so daß die Verknüpfung des Erfolges der Beteiligung mit dem Unternehmensschicksal offenkundig gewesen sei. Anders als bei einem Abzahlungsgeschäft oder einem gleichgestellten Geschäft, wofür die Vorleistungspflicht des Verkäufers und die Nachleistungspflicht des Käufers typisch seien, habe der Beklagte nach dem Inhalt des Vertrages eine Kapitalanlage vorgenommen, deren wirtschaftlicher Zweck einem Darlehen ähnlich sei. Er sei daher im Verhältnis zur KG nicht Kreditnehmer, sondern Kreditgeber. Dazu komme, daß die Anregung zum Erwerb der stillen Beteiligung nicht von der Klägerin, sondern vom Vertreter der GmbH bzw AG K***** ausgegangen sei. Die Klägerin habe sich weder aktiv in den Vertrieb der Beteiligung eingeschaltet, noch sei sie an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen. Sie habe auch keine werbende Aktivität entwickelt und auf den Beklagten in keiner Weise eingewirkt, einen Beteiligungsschein zu erwerben. Der Klägerin falle auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht zur Last. Daß sie dem Beklagten eigenes Wissen über atypische, in den Verhältnissen des Unternehmens gelegene Beteiligungsrisken verschwiegen hätte, sei nicht einmal behauptet worden. Darüber hinaus habe sie im Kreditvertrag die Übernahme jeder Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens und jede Überprüfung der Zahlungen und Zusagen der Beteiligungsfirmen ausdrücklich abgelehnt. Die Zahlung von 23.262,75 S am 23.9.1992 durch den Beklagten sei ein konstitutives Anerkenntnis, das weitere Überlegungen, inwieweit der von der Klägerin nicht exakt aufgeschlüsselte Saldo tatsächlich zu Recht bestehe, entbehrlich mache. Es müsse auch nicht geprüft werden, ob ein sachlich gerechtfertigter Kündigungsgrund oder die Voraussetzungen des Terminverlustes gemäß Paragraph 13, KSchG vorliegen, weil der Beklagte die Zahlungen der pauschalierten Zinsraten am 5.8.1991 eingestellt und die Klägerin mit Schreiben vom 8.11.1991 den Kredit aufgekündigt habe.
Der abweisende Teil des erstgerichtlichen Urteils blieb unbekämpft. Der gegen den stattgebenden Teil gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht nicht Folge.
Es übernahm auch die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme der, daß der Beilage C die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (der Klägerin) angeschlossen waren, und erachtete die Rechtsrüge als nicht berechtigt. Aus der E 21.3.1991 ecolex 1991, 605 sei zu folgern, daß § 18 KSchG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Ohne Einbindung der Klägerin als dritten Geldgeber liege kein durch das KSchG geschütztes Abzahlungsgeschäft oder ein gleichgestelltes Geschäft vor, weil der von der Klägerin gewährte Kreditbetrag die im § 16 Abs 1 leg cit festgelegte Grenze von 150.000 S übersteige. Diesbezüglich berief sich das Berufungsgericht auf P Bydlinski, RdW 1990, 401. Sei der Erwerb unkörperlicher Sachen von der zit Gesetzesstelle ausgenommen, weil Verbraucher solche Käufe typischerweise erst nach reiflicher Überlegung tätigten, dann auch der Erwerb von Vermögensbeteiligungen, Gestaltungsrechte, Garantie oder Schadenersatzansprüche seien im Falle der Drittfinanzierung eines als Darlehen oder Geschäftseinlage weitergegebenen Kapitalbetrages vom drittfinanzierten Darlehensgeber oder Gesellschafter gegen seinen Geldgeber nur aus der unmittelbaren Rechtsbeziehung zu diesem selbst ableitbar. Dabei sei dem Geldgeber allerdings nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre auch das jener Personen zuzurechnen, die bei der Vermittlung oder beim Abschluß des Finanzierungsgeschäftes als seine Gehilfen aufgetreten seien. Im vorliegenden Fall sei in diesem Zusammenhang wesentlich, daß die Klägerin den Beklagten sowohl im Kreditantrag als auch im Schreiben vom 23.12.1986 darauf hingewiesen habe, daß sie keinerlei Haftung für die Bonität oder Solvenz sämtlicher Firmen, mit denen er durch den Kauf des Zeichnungsscheines in geschäftliche Beziehung getreten sei bzw noch treten werde, übernehme und auch keinerlei Überprüfungen der Zahlen und Zusagen, die von diesen Firmen gemacht worden seien oder würden, vornehme. Deshalb könne sich der Beklagte der Klägerin gegenüber nicht auf allfällige, vor dem Kreditantrag gemachte Zusagen von Personen berufen, die möglicherweise als Gehilfen der Klägerin einzustufen seien. Die Klägerin hafte dem Beklagten auch nicht aus unterlassener Warnung, weil es ihr auch nicht obliege, für ihn die Seriosität der Unternehmerin auch nur kursorisch zu prüfen. Der Beklagte könne daher auch aus der unmittelbaren Rechtsbeziehung zur Klägerin keine Rechte ableiten, die ihn seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredites entheben würden. Mit der Ausführung, er habe sich nicht persönlich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, entferne sich der Beklagte vom festgestellten Sachverhalt. Einerseits sei ausdrücklich festgestellt, daß er sich persönlich zur Rückzahlung auch der Darlehensvaluta verpflichtet hat; anderseits ließen die Kreditunterlagen nur den Schluß zu, daß er sich seiner persönlichen Rückzahlungsverpflichtung auch bezüglich der Darlehensvaluta habe bewußt sein müssen.Es übernahm auch die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme der, daß der Beilage C die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (der Klägerin) angeschlossen waren, und erachtete die Rechtsrüge als nicht berechtigt. Aus der E 21.3.1991 ecolex 1991, 605 sei zu folgern, daß Paragraph 18, KSchG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Ohne Einbindung der Klägerin als dritten Geldgeber liege kein durch das KSchG geschütztes Abzahlungsgeschäft oder ein gleichgestelltes Geschäft vor, weil der von der Klägerin gewährte Kreditbetrag die im Paragraph 16, Absatz eins, leg cit festgelegte Grenze von 150.000 S übersteige. Diesbezüglich berief sich das Berufungsgericht auf P Bydlinski, RdW 1990, 401. Sei der Erwerb unkörperlicher Sachen von der zit Gesetzesstelle ausgenommen, weil Verbraucher solche Käufe typischerweise erst nach reiflicher Überlegung tätigten, dann auch der Erwerb von Vermögensbeteiligungen, Gestaltungsrechte, Garantie oder Schadenersatzansprüche seien im Falle der Drittfinanzierung eines als Darlehen oder Geschäftseinlage weitergegebenen Kapitalbetrages vom drittfinanzierten Darlehensgeber oder Gesellschafter gegen seinen Geldgeber nur aus der unmittelbaren Rechtsbeziehung zu diesem selbst ableitbar. Dabei sei dem Geldgeber allerdings nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre auch das jener Personen zuzurechnen, die bei der Vermittlung oder beim Abschluß des Finanzierungsgeschäftes als seine Gehilfen aufgetreten seien. Im vorliegenden Fall sei in diesem Zusammenhang wesentlich, daß die Klägerin den Beklagten sowohl im Kreditantrag als auch im Schreiben vom 23.12.1986 darauf hingewiesen habe, daß sie keinerlei Haftung für die Bonität oder Solvenz sämtlicher Firmen, mit denen er durch den Kauf des Zeichnungsscheines in geschäftliche Beziehung getreten sei bzw noch treten werde, übernehme und auch keinerlei Überprüfungen der Zahlen und Zusagen, die von diesen Firmen gemacht worden seien oder würden, vornehme. Deshalb könne sich der Beklagte der Klägerin gegenüber nicht auf allfällige, vor dem Kreditantrag gemachte Zusagen von Personen berufen, die möglicherweise als Gehilfen der Klägerin einzustufen seien. Die Klägerin hafte dem Beklagten auch nicht aus unterlassener Warnung, weil es ihr auch nicht obliege, für ihn die Seriosität der Unternehmerin auch nur kursorisch zu prüfen. Der Beklagte könne daher auch aus der unmittelbaren Rechtsbeziehung zur Klägerin keine Rechte ableiten, die ihn seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredites entheben würden. Mit der Ausführung, er habe sich nicht persönlich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, entferne sich der Beklagte vom festgestellten Sachverhalt. Einerseits sei ausdrücklich festgestellt, daß er sich persönlich zur Rückzahlung auch der Darlehensvaluta verpflichtet hat; anderseits ließen die Kreditunterlagen nur den Schluß zu, daß er sich seiner persönlichen Rückzahlungsverpflichtung auch bezüglich der Darlehensvaluta habe bewußt sein müssen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision stützte das Berufungsgericht darauf, daß es sich bei der Frage, wieweit eine analoge Anwendung des § 18 KSchG neben anderen Voraussetzungen auch von der Höhe des aufgenommenen Kredites abhänge, um eine erhebliche Rechtsfrage handle.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision stützte das Berufungsgericht darauf, daß es sich bei der Frage, wieweit eine analoge Anwendung des Paragraph 18, KSchG neben anderen Voraussetzungen auch von der Höhe des aufgenommenen Kredites abhänge, um eine erhebliche Rechtsfrage handle.
In der Revision macht der Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache), hilfsweise Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit geltend. Er beantragt, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung. Sie macht zunächst die Unrichtigkeit des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision geltend und beantragt deren Zurückweisung. In der Sache selbst beantragt sie, der Revision nicht Folge zu geben.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 leg cit nicht gebunden. Es ist bei dieser Prüfung insbesondere nicht auf die Rechtsfragen beschränkt, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches angeführt hat (JUS 9, 13; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 508 a). Daher hat es selbst zu prüfen, ob die Entscheidung iS des § 502 Abs 1 ZPO von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies ist im Hinblick auf die inzwischen ergangene E 29.3.1994, 1 Ob 599/93 EvBl 1994/137 S 663 im Interesse der Rechtssicherheit zu bejahen, damit aufgezeigt werden kann, daß sich die der zit und der nunmehrigen E zugrunde liegenden Sachverhalte von einander so wesentlich unterscheiden, daß dies eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit nicht gebunden. Es ist bei dieser Prüfung insbesondere nicht auf die Rechtsfragen beschränkt, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches angeführt hat (JUS 9, 13; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 508, a). Daher hat es selbst zu prüfen, ob die Entscheidung iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies ist im Hinblick auf die inzwischen ergangene E 29.3.1994, 1 Ob 599/93 EvBl 1994/137 S 663 im Interesse der Rechtssicherheit zu bejahen, damit aufgezeigt werden kann, daß sich die der zit und der nunmehrigen E zugrunde liegenden Sachverhalte von einander so wesentlich unterscheiden, daß dies eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt.