Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0052949×

Rechtssatz RS0052949

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052949

Entscheidungsdatum

31.08.2010

Rechtssatz

Ist - allenfalls auch ohne "Trennungsklausel" - deutlich, dass das finanzierende Kreditinstitut ein Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet, dass also das Anlagegeschäft vom Kreditgeschäft getrennt ist, dann wird der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage auch nicht Inhalt des Kreditgeschäftes; ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in Bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 540/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95
  • 1 Ob 588/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 588/95
    Vgl
  • 4 Ob 586/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 586/95
    Auch; Beisatz: Irrt der Anleger über das Beteiligungsgeschäft und schließt er deshalb den Kreditvertrag ab, so unterliegt er einem - außer bei List (§ 870 ABGB) - unbeachtlichen Motivirrtum. (T1)
  • 4 Ob 2005/96y
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y
    Vgl auch
  • 7 Ob 2425/96k
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2425/96k
    Auch
  • 10 Ob 54/97g
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 54/97g
    Vgl auch
  • 10 Ob 105/98h
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 105/98h
    Vgl auch; Beisatz: Ein allfälliger Irrtum des Anlegers über die Finanzkraft des Beteiligungsunternehmens stellt in Bezug auf den Kreditvertrag einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (SZ 68/77; JBl 1996, 385). (T2)
  • 7 Ob 177/98z
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 177/98z
    Auch; nur: Ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in Bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum. (T3)
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    Vgl auch; Beisatz: Ein im Beweggrund der Wertpapieranschaffung (nämlich deren Ertragsprognose und Ertragserwartung sowie Marktentwicklung) gelegener Irrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum. (T4)
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wenn eine Werbebroschüre hingegen echte Zusicherungen enthält, hat die Bank davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00540_9500000_005