Rechtssatz RS0052949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052949
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Ist - allenfalls auch ohne "Trennungsklausel" - deutlich, dass das finanzierende Kreditinstitut ein Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet, dass also das Anlagegeschäft vom Kreditgeschäft getrennt ist, dann wird der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage auch nicht Inhalt des Kreditgeschäftes; ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in Bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 540/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95
- 1 Ob 588/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 588/95
Vgl
- 4 Ob 586/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 586/95
Auch; Beisatz: Irrt der Anleger über das Beteiligungsgeschäft und schließt er deshalb den Kreditvertrag ab, so unterliegt er einem - außer bei List (§ 870 ABGB) - unbeachtlichen Motivirrtum. (T1)
- 4 Ob 2005/96y
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y
Vgl auch
- 7 Ob 2425/96k
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2425/96k
Auch
- 10 Ob 54/97g
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 54/97g
Vgl auch
- 10 Ob 105/98h
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 105/98h
Vgl auch; Beisatz: Ein allfälliger Irrtum des Anlegers über die Finanzkraft des Beteiligungsunternehmens stellt in Bezug auf den Kreditvertrag einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (SZ 68/77; JBl 1996, 385). (T2)
- 7 Ob 177/98z
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 177/98z
Auch; nur: Ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in Bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum. (T3)
- 7 Ob 267/02v
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
Vgl auch; Beisatz: Ein im Beweggrund der Wertpapieranschaffung (nämlich deren Ertragsprognose und Ertragserwartung sowie Marktentwicklung) gelegener Irrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum. (T4)
- 4 Ob 65/10b
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wenn eine Werbebroschüre hingegen echte Zusicherungen enthält, hat die Bank davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052949
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00540_9500000_005