Die gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurse beider Parteien sind berechtigt.
Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß Mag.Johannes S***** nicht Verhandlungsgehilfe der M*****-Bank gewesen sei. Er sei als Besorgungsgehilfe des Beklagten tätig geworden. Seine Erklärungen seien der M*****-Bank nicht zuzurechnen. Daß Mag.Johannes S***** im Besitz eines Formularsatzes für sein jährliches Routinegespräch mit dem Beklagten gewesen sei, bedeute nicht, daß die M*****-Bank an dem davon betroffenen Beteiligungsgeschäft Anteil gehabt habe. Daß eine allenfalls durch das Beteiligungsunternehmen verursachte arglistige Täuschung auf den Finanzierer durchschlage, weil der Beteiligungsvertrag jedenfalls Motiv des Finanzierungsvertrages gewesen wei, widerspreche der derzeitigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beklagte habe keine Umstände behauptet, aus denen sich eine arglistige Täuschung ergebe. Die Erwartungen des Beklagten seien ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen des Erstgerichtes, wonach dem Beklagten von Mag.Johannes S***** zugesichert worden sei, ihn werde - auch bei Insolvenz der Anlagegesellschaft - kein wirtschaftliches Risiko treffen. Überlegungen, wer das Risiko trage, seien daher ausdrücklich angestellt worden. Der "Kreditvertrag" enthalte keine Rückzahlungs- oder Abstattungsvereinbarung, die den Zusicherungen des Vermögensberaters widersprechen könnte. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung 8 Ob 649/93 zugrundeliegenden Fall enthalte der Kreditvertrag keine Trennungsklausel; der Beklagte habe den Widerspruch zwischen mündlichen Zusagen und Inhalt der Kreditzusage nicht erkennen können. Habe der Anleger - im Gegensatz zur Bank - den Kredit nur aus Beteiligungserträgen und Steuergutschriften zahlen wollen, so liege ein Dissens vor. Der Beteiligungsvertrag sei jedenfalls Motiv des Finanzierungsvertrages gewesen. Der - wegen des Wissens des Vermittlungsunternehmens Immo-Bautreuhand GesellschaftmbH um die schlechte finanzielle Lage der Hausanteilgesellschaft - arglistig verursachte Motivirrtum könne gegen den Finanzierer eingewandt werden. Das Berufungsgericht hätte sich mit der Fälligkeit des Klagebetrages auseinandersetzen müssen. Die Klage sei nur auf Terminsverlust gestützt; Terminsverlust sei nicht vereinbart worden und mangels Verzuges mit Rückzahlungsraten - der Kreditbetrag werde erst am 31.1.1996 fällig - auch nicht eingetreten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen seien nicht Vertragsinhalt geworden.
Rechtsprechung und Lehre haben sich in letzter Zeit wiederholt mit Fragen drittfinanzierter Vermögensanlagen befaßt (s die Rechtsprechungs- und Literaturübersicht in der E 5 Ob 550/93, ÖBA 1995, 473). Im vorliegenden Fall sind die Fragen der Stellung des Vermögensberaters, eines allfälligen Dissenses und der Irrtumsanfechtung des Kreditvertrages von Bedeutung.
1. Zur Stellung des Vermögensberaters
Mag.Johannes S***** hat dem Beklagten nicht nur den Hausanteilschein, sondern auch die Finanzierung vermittelt. Er ließ den Beklagten die Kreditunterlagen unterschreiben und leitete sie an die M*****-Bank weiter. Zwischen dem Beklagten und der M*****-Bank bestand kein direkter Kontakt.
In solchen Fällen ist der Vermögensberater nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Verhandlungsgehilfe der Bank. Verhandlungsgehilfen sind keine Dritten iS des § 875 ABGB; der Finanzierer muß die Anfechtung des Vertrags gegen sich gelten lassen, wenn der Verhandlungsgehilfe beim Abschluß des Vertrages einen Willensmangel des Anlegers veranlaßt hat (7 Ob 639/85 ÖBA 1986, 356In solchen Fällen ist der Vermögensberater nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Verhandlungsgehilfe der Bank. Verhandlungsgehilfen sind keine Dritten iS des Paragraph 875, ABGB; der Finanzierer muß die Anfechtung des Vertrags gegen sich gelten lassen, wenn der Verhandlungsgehilfe beim Abschluß des Vertrages einen Willensmangel des Anlegers veranlaßt hat (7 Ob 639/85 ÖBA 1986, 356
mwN; 6 Ob 577, 578/90 ecolex 1991, 605 = ÖBA 1991, 917 [Apathy]; s
auch 1 Ob 599/93 WBl 1994, 273 [Hammerer] = ÖBA 1994, 558 [Apathy] =
ecolex 1994, 460 ua; Aicher in Rummel, ABGB2 § 1063 Rz 21 mwN; Rummel in Rummel, ABGB2 § 875 Rz 2; P. Bydlinski, Zur Drittfinanzierung stiller Gesellschaftsbeteiligungen, JBl 1988, 205 [207]; Koziol, Einwendungsmöglichkeiten und Rückabwicklung bei Drittfinanzierung mit Einlösung der Kaufpreisforderung, ÖBA 1989, 207 [211]; Wilhelm, Selbständige Einwendungen gegen die Bank, ecolex 1990, 15 [16]; Graf, Neues zur drittfinanzierten Vermögensanlage, ecolex 1991, 591 [596]).ecolex 1994, 460 ua; Aicher in Rummel, ABGB2 Paragraph 1063, Rz 21 mwN; Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 875, Rz 2; P. Bydlinski, Zur Drittfinanzierung stiller Gesellschaftsbeteiligungen, JBl 1988, 205 [207]; Koziol, Einwendungsmöglichkeiten und Rückabwicklung bei Drittfinanzierung mit Einlösung der Kaufpreisforderung, ÖBA 1989, 207 [211]; Wilhelm, Selbständige Einwendungen gegen die Bank, ecolex 1990, 15 [16]; Graf, Neues zur drittfinanzierten Vermögensanlage, ecolex 1991, 591 [596]).
Der Verhandlungsgehilfe ist Empfangsbote der Bank. Das ihm gemachte Kreditvertragsoffert des Anlegers gilt als der Bank zugegangen (s 6 Ob 600/94 ÖBA 1995, 51 [Apathy] mwN).
2. Zum vom Beklagten behaupteten Dissens
In der Entscheidung 7 Ob 546/93 JBl 1994, 408 = WBl 1993, 331 =
ecolex 1993, 664 [Wilhelm] = ÖBA 1993, 908 [P. Bydlinski] wurde die
Auffassung vertreten, daß ein Dissens vorliegt, wenn mündliche Erklärungen des Vermögensberaters das Kreditanbot des Anlegers beeinflussen, die Bank den Antrag aber allein auf Basis des Antragsformulars annimmt. Diese Entscheidung blieb vereinzelt. In den Entscheidungen 1 Ob 599/93 WBl 1994, 273 [Hammerer] = ÖBA 1994, 558 [Apathy] = ecolex 1994, 460, 8 Ob 649/93 ÖBA 1995, 146 [Koziol] = ecolex 1994, 749 (mit BsprAufs von Wilhelm, Aufklärungspflicht der Bank, Unwirksamkeit des Kreditvertrags und Rückabwicklung, ecolex 1994, 746), 6 Ob 600/94 ÖBA 1995, 51 [Apathy] und 1 Ob 540/95 ecolex 1995, 480 = ÖBA 1995, 627 = WBl 1995, 337 = RdW 1995, 381 wurde bei vergleichbarem Sachverhalt ein Dissens verneint. Die Erklärungen des Vermögensberaters über die Art der Rückzahlung hätten nur die besondere Vorteilhaftigkeit der Anlage unterstrichen. In der Entscheidung 8 Ob 649/93 ÖBA 1995, 146 [Koziol] = ecolex 1994, 749 wurde ein Dissens nur für den Fall einer Änderung des Betrages durch den Vermögensberater oder durch die Bank nach der Unterfertigung des Kreditantrages durch den Anleger bejaht.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kommt zur Ablehnung der Dissenslösung durch die Rechtsprechung und herrschende Lehre im vorliegenden Fall noch hinzu, daß der Kreditvertrag nicht durch Annahme eines Anbotes des Beklagten, sondern durch Annahme der Kreditzusage der M*****-Bank durch den Beklagten zustandekam. Der Beklagte hat sich am 28.2.1985 mit dem Inhalt der Kreditzusage einverstanden erklärt und zur Kenntnis genommen, daß für das Kreditverhältnis im übrigen die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" sowie die "Besonderen Bedingungen für den Giroverkehr" gelten. Seine vom Inhalt der Kreditzusage abweichende Vorstellung kann allenfalls eine Irrtumsanfechtung rechtfertigen (vgl Wilhelm, exolex 1993, 665); sie kann aber nicht dazu führen, der Kreditzusage einen anderen Inhalt zu geben, als sie nach ihrem dem Willen der finanzierenden Bank entsprechenden Wortlaut hatte.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kommt zur Ablehnung der Dissenslösung durch die Rechtsprechung und herrschende Lehre im vorliegenden Fall noch hinzu, daß der Kreditvertrag nicht durch Annahme eines Anbotes des Beklagten, sondern durch Annahme der Kreditzusage der M*****-Bank durch den Beklagten zustandekam. Der Beklagte hat sich am 28.2.1985 mit dem Inhalt der Kreditzusage einverstanden erklärt und zur Kenntnis genommen, daß für das Kreditverhältnis im übrigen die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" sowie die "Besonderen Bedingungen für den Giroverkehr" gelten. Seine vom Inhalt der Kreditzusage abweichende Vorstellung kann allenfalls eine Irrtumsanfechtung rechtfertigen vergleiche Wilhelm, exolex 1993, 665); sie kann aber nicht dazu führen, der Kreditzusage einen anderen Inhalt zu geben, als sie nach ihrem dem Willen der finanzierenden Bank entsprechenden Wortlaut hatte.
3. Zur Irrtumsanfechtung
Der Verhandlungsgehilfe ist, wie oben ausgeführt, nicht Dritter iS des § 875 ABGB. Der Finanzierer muß auch dann eine Anfechtung des Kreditvertrages wegen eines Willensmangels hinnehmen, wenn er von der durch den Verhandlungsgehilfen bewirkten Täuschung, Drohung oder Irreführung gar nichts wußte (Bydlinski in Klang2 IV/2, 440f; 7 Ob 639/85 ÖBA 1986, 356). Nur jene Irrtümer berechtigen zur Anfechtung, die das Finanzierungsgeschäft betreffen (vgl 3 Ob 573/85 JBl 1987, 378). Irrt der Anleger über das Beteiligungsgeschäft und schließt er deshalb den Kreditvertrag ab, so unterliegt er einem - außer bei List (§ 870 ABGB) - unbeachtlichen Motivirrtum (8 Ob 649/93 ÖBA 1995, 146 = ecolex 1994, 749 (Wilhelm aaO 746); 5 Ob 550/93 ÖBA 1995, 473; s Graf, ecolex 1991, 597, s auch Wilhelm, ecolex 1990, 16).Der Verhandlungsgehilfe ist, wie oben ausgeführt, nicht Dritter iS des Paragraph 875, ABGB. Der Finanzierer muß auch dann eine Anfechtung des Kreditvertrages wegen eines Willensmangels hinnehmen, wenn er von der durch den Verhandlungsgehilfen bewirkten Täuschung, Drohung oder Irreführung gar nichts wußte (Bydlinski in Klang2 IV/2, 440f; 7 Ob 639/85 ÖBA 1986, 356). Nur jene Irrtümer berechtigen zur Anfechtung, die das Finanzierungsgeschäft betreffen vergleiche 3 Ob 573/85 JBl 1987, 378). Irrt der Anleger über das Beteiligungsgeschäft und schließt er deshalb den Kreditvertrag ab, so unterliegt er einem - außer bei List (Paragraph 870, ABGB) - unbeachtlichen Motivirrtum (8 Ob 649/93 ÖBA 1995, 146 = ecolex 1994, 749 (Wilhelm aaO 746); 5 Ob 550/93 ÖBA 1995, 473; s Graf, ecolex 1991, 597, s auch Wilhelm, ecolex 1990, 16).
Der Beklagte hat eingewandt, vom Vermögensberater arglistig irregeführt worden zu sein. Dieser habe ihm erklärt, er müsse den Kredit auch bei Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft nicht zurückzahlen. Anders als in dem der Entscheidung 8 Ob 649/93 ÖBA 1995, 146 = ecolex 1994, 749 (Wilhelm aaO 746) zugrundeliegenden Fall und in dem von P. Bydlinski in seiner Anmerkung zur Entscheidung 7 Ob 546/93 JBl 1994, 408 = WBl 1993, 331 = ecolex 1993, 664 [Wilhelm] = ÖBA 1993, 908 [P. Bydlinkski] vorausgesetzten Sachverhalt enthielten Kreditantrag und Kreditzusage im vorliegenden Fall keine "Trennungsklausel".
Ein Irrtum über die Rückzahlungspflicht bei Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft betrifft, anders als ein Irrtum über den durch Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft und durch Steuergutschriften bestimmten Anteil des Kreditnehmers an den Rückzahlungsraten, nicht bloß den Erfolg der finanzierten Vermögensanlage, sondern den Kreditvertrag. Dem Beklagten ist nämlich der Hausanteilschein nicht nur als eine sichere Anlageform beschrieben, sondern auch zugesagt worden, daß im Fall der Insolvenz der Anlagegesellschaft lastenfreie Immobilien als Haftungsgrundlage zur Verfügung stehen. Da der Beklagte die Hausanteilscheine der Klägerin verpfändet, wurde diese Zusage auch Gegenstand des Kreditvertrags. Der Irrtum des Beklagten ist daher hier wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein Geschäftsirrtum, weil der Beklagte annehmen dürfte, eine Sicherheit gegeben zu haben, die seine persönliche Inanspruchnahme selbst im Insolvenzfall ausschließen würde. Er berechtigt schon dann zur Anfechtung, wenn er durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder - was hier nicht in Frage kommt - noch rechtzeitig aufgeklärt wurde (§ 871 Abs 1 ABGB).Ein Irrtum über die Rückzahlungspflicht bei Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft betrifft, anders als ein Irrtum über den durch Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft und durch Steuergutschriften bestimmten Anteil des Kreditnehmers an den Rückzahlungsraten, nicht bloß den Erfolg der finanzierten Vermögensanlage, sondern den Kreditvertrag. Dem Beklagten ist nämlich der Hausanteilschein nicht nur als eine sichere Anlageform beschrieben, sondern auch zugesagt worden, daß im Fall der Insolvenz der Anlagegesellschaft lastenfreie Immobilien als Haftungsgrundlage zur Verfügung stehen. Da der Beklagte die Hausanteilscheine der Klägerin verpfändet, wurde diese Zusage auch Gegenstand des Kreditvertrags. Der Irrtum des Beklagten ist daher hier wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein Geschäftsirrtum, weil der Beklagte annehmen dürfte, eine Sicherheit gegeben zu haben, die seine persönliche Inanspruchnahme selbst im Insolvenzfall ausschließen würde. Er berechtigt schon dann zur Anfechtung, wenn er durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder - was hier nicht in Frage kommt - noch rechtzeitig aufgeklärt wurde (Paragraph 871, Absatz eins, ABGB).
Nach den - von der Klägerin in der Berufung nicht gesetzmäßig bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes hat der Vermögensberater dem Beklagten erklärt, daß diese Anlage sicher sei, da eben lastenfreie Immobilien als Haftungsgrundlage - auch im Falle der Insolvenz der Anlagegesellschaft - zur Verfügung stünden. Das Berufungsgericht vermißt Feststellungen über die List des Anlageberaters und über den Irrtum des Beklagten. Feststellungen über die List des Anlageberaters sind aus rechtlichen Gründen überflüssig, weil es für die Anfechtung wegen eines Geschäftsirrtums schon genügt, daß (ua) der Irrtum durch den anderen veranlaßt war (§ 871 Abs 1 erster Fall ABGB). Daß der Irrtum durch den Vermögensberater veranlaßt war, steht fest, war es doch seine Erklärung, die den Irrtum des Beklagten über seine Rückzahlungspflicht bei Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft hervorgerufen hat.Nach den - von der Klägerin in der Berufung nicht gesetzmäßig bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes hat der Vermögensberater dem Beklagten erklärt, daß diese Anlage sicher sei, da eben lastenfreie Immobilien als Haftungsgrundlage - auch im Falle der Insolvenz der Anlagegesellschaft - zur Verfügung stünden. Das Berufungsgericht vermißt Feststellungen über die List des Anlageberaters und über den Irrtum des Beklagten. Feststellungen über die List des Anlageberaters sind aus rechtlichen Gründen überflüssig, weil es für die Anfechtung wegen eines Geschäftsirrtums schon genügt, daß (ua) der Irrtum durch den anderen veranlaßt war (Paragraph 871, Absatz eins, erster Fall ABGB). Daß der Irrtum durch den Vermögensberater veranlaßt war, steht fest, war es doch seine Erklärung, die den Irrtum des Beklagten über seine Rückzahlungspflicht bei Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft hervorgerufen hat.
Aber auch über den Irrtum des Beklagten sind keine weiteren Feststellungen notwendig: Daß der Beklagte dem Vermögensberater geglaubt hat, beweist sein Verhalten. Die Zusicherungen des Vermögensberaters betrafen die wesentliche Eigenschaft der Vermögensanlage; der Beklagte hat sich aufgrund des Beratungsgespräches entschlossen, den Bankkredit aufzunehmen, um den Hausanteilschein erwerben zu können. Schon der Geschehensablauf beweist daher, daß der Beklagte einem wesentlichen Irrtum erlegen ist. Das Gegenteil - der Beklagte habe die Unrichtigkeit der Zusicherungen durchschaut - hat die dafür beweispflichtige Klägerin nicht einmal behauptet.
Der bereits feststehende Sachverhalt reicht aus rechtlichen Gründen aus, um in der Sache selbst zu erkennen. Dies kann der Oberste Gerichtshof, auch wenn er nicht Tatsacheninstanz ist (Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 5 mwN), wahrnehmen.Der bereits feststehende Sachverhalt reicht aus rechtlichen Gründen aus, um in der Sache selbst zu erkennen. Dies kann der Oberste Gerichtshof, auch wenn er nicht Tatsacheninstanz ist (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 519, Rz 5 mwN), wahrnehmen.
Die Klägerin hat für den vom Verhandlungsgehilfen ihrer Rechtsvorgängerin veranlaßten Geschäftsirrtum einzustehen. Die erfolgreiche Anfechtung beseitigt den Kreditvertrag, so daß die Forderung der Klägerin schon aus diesem Grund nicht berechtigt ist. Bereicherungsansprüche hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Beiden Rekursen war Folge zu geben und - durch Wiederherstellung des Ersturteiles - in der Sache selbst zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.