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Rechtssatz RS0081670

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081670

Geschäftszahl

4Ob586/95

Entscheidungsdatum

21.11.1995

Rechtssatz

Ein Irrtum über die Rückzahlungspflicht bei Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft betrifft, anders als ein Irrtum über den durch Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft und durch Steuergutschriften bestimmten Anteil des Kreditnehmers an den Rückzahlungsraten, nicht bloß den Erfolg der finanzierten Vermögensanlage, sondern den Kreditvertrag, wenn dem Anleger der Hausanteilschein nicht nur als eine sichere Anlageform beschrieben, sondern auch zugesagt wurde, daß im Fall der Insolvenz der Anlagegesellschaft lastenfreie Immobilien als Haftungsgrundlage zur Verfügung stehen. Da der Anleger die Hausanteilscheine der finanzierenden Bank verpfändet hat, wurde diese Zusage auch Gegenstand des Kreditvertrags. Der Irrtum des Anlegers ist daher ein Geschäftsirrtum, weil der Anleger annehmen durfte, eine Sicherheit gegeben zu haben, die seine persönliche Inanspruchnahme selbst im Insolvenzfall ausschließen würde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 586/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 586/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081670

Dokumentnummer

JJR_19951121_OGH0002_0040OB00586_9500000_001